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Entscheid

SBK.2022.151

SBK.2022.151 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-02-15

15. Februar 2023Deutsch42 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.151 / va (ST.2020.6274) Art. 46 Entscheid vom 15. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] unentge...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.151 / va (ST.2020.6274) Art. 46

Entscheid vom 15. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führerin […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigter B._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2022 gegenstand in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A. liess am 3. September 2020 bei der Kantonspolizei Aargau in Baden gegen ihren Ehemann B. (fortan Beschuldigter) Strafanzeige wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung sowie wiederholter Tätlichkeiten einreichen. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, er habe sie während der Ehe bzw. vom 1. März 2020 bis 13. August 2020 mehrfach vergewaltigt, zum Oral- und Analsex gezwungen, mehrfach gewürgt und immer wieder tätlich angegriffen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. September 2020 stellte A. Strafantrag und konstituierte sie sich als Zivil- und Strafklägerin.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihr am 21. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom

12.04.2022 im Strafverfahren STA3 ST.2020.6274 gegen den Beschuldigten B. in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim Strafgericht zu erheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse, wobei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei."

3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 10. Mai 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 13. Mai 2022.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen setzte Rechtsanwalt Marcel Buttliger mit Verfügung vom 27. Mai 2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein.

3.5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 20. Juni 2022 im Rahmen eines Novums folgende Anträge:

" 1. Es sei der Arztbericht von Dr. med. univ. E. vom 16.06.2022 zu den Akten zu nehmen.

2.

Eventualiter sei ein Gutachten über die Verhaltensentwicklung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab ihrer ersten bis und mit ihrer letzten Einvernahme einzuholen."

3.6. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden nahm mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten verzichtete sie.

3.8. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 27. Juni 2022.

3.9. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. August 2022 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022.

3.10. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 22. August 2022 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2022.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens aus, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Annahme eines deliktischen Vorgehens durch den Beschuldigten führten. Der Beschuldigte selber bestreite die Vorwürfe in allen Punkten. Er habe lediglich ausgesagt, dass er sich insbesondere mit Festhalten der Beschwerdeführerin an den Händen gegen ihre körperlichen Attacken zur Wehr gesetzt habe. Grundsätzlich könne eine Anklage auf ein Einzelzeugnis gestützt werden. Dies werde dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stamme oder es durch Indizien besonders gestützt werde, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden könne. Stehe dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und fänden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so könne von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis könne zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen sei indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheine, oder durch Indizien besonders unterstützt werde. Es müssten Vorgänge beurteilt werden, die sich nur zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin abgespielt hätten. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Kernsachverhalte in der Wohnung anbelange, gebe es keine Zeugen oder andere Beweismittel. Eine mögliche Verurteilung des Beschuldigten hänge deshalb massgeblich von der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin ab. Hinzu kämen allerdings die Beobachtungen der Nachbarin F.. Es zeige sich mehrfach, dass sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Einvernahmen teilweise in eklatanter Weise widersprochen oder in pauschalen Vorwürfen zu Übertreibungen geneigt habe, was z.B. die Anzahl der Übergriffe des Beschuldigten anbelangt habe. Die Beschwerdeführerin verstricke sich in Widersprüche, welche sie nicht habe erklären können, ausser dass sie sich nicht mehr oder eben plötzlich doch erinnere oder einfach etwas verwechsle oder aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands vergessen habe. Das erkläre aber dennoch nicht, warum sie teilweise neue Versionen des Tatvorgehens des Beschuldigten geschildert oder teilweise Sachverhalte erst mehrere Monate später detailliert und erstmalig geschildert habe. Insgesamt erweckten diese Widersprüche grosse Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin. Ihre Aussagen seien deshalb im Gesamten betrachtet äusserst unzuverlässig. Hervorgehoben werden müsse die Aussage der Nachbarin F., welche ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin sie aufgefordert habe, den Bruder der Beschwerdeführerin anzulügen und ihm zu erzählen, dass sie die Beschwerdeführerin bewusstlos angetroffen habe. Aber auch weitere Aussagen der Beschwerdeführerin habe F., die als Nachbarin in einer neutralen Position sowohl zum Beschuldigten als auch zur Beschwerdeführerin stehe und an deren Aussagen nicht zu zweifeln sei, nicht bestätigen können. Alleine gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher vernünftigerweise nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten gerechnet werden. In sich geschlossen betrachtet erschienen die Aussagen des Beschuldigten äusserst glaubhaft. Demnach habe es die Beschwerdeführerin regelrecht auf ihn abgesehen gehabt und die Initiative und das Aufrechthaltenwollen der Beziehung seien von ihr aus gekommen, als er ihr offenbart habe, dass er sich von ihr habe trennen wollen. Auch ihr nach der Trennung an den Tag gelegtes Verhalten, indem sie ihn von sich aus vom Frauenhaus aus kontaktiert habe, zeige auf, dass sie unter allen Umständen mit ihm habe zusammenbleiben wollen, obwohl er ihr unmissverständlich gesagt habe, insbesondere anlässlich der innerfamiliären Aussprache am 13. August 2020, dass er keine Zukunft mehr sehe mit ihr. Angesichts dieser Beweislage habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, und es könne bei einer Anklageerhebung realistischerweise nicht mit einem Schuldspruch gerechnet werden. Das Strafverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens aus, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Annahme eines deliktischen Vorgehens durch den Beschuldigten führten. Der Beschuldigte selber bestreite die Vorwürfe in allen Punkten. Er habe lediglich ausgesagt, dass er sich insbesondere mit Festhalten der Beschwerdeführerin an den Händen gegen ihre körperlichen Attacken zur Wehr gesetzt habe. Grundsätzlich könne eine Anklage auf ein Einzelzeugnis gestützt werden. Dies werde dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stamme oder es durch Indizien besonders gestützt werde, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden könne. Stehe dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und fänden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so könne von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis könne zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen sei indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheine, oder durch Indizien besonders unterstützt werde. Es müssten Vorgänge beurteilt werden, die sich nur zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin abgespielt hätten. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Kernsachverhalte in der Wohnung anbelange, gebe es keine Zeugen oder andere Beweismittel. Eine mögliche Verurteilung des Beschuldigten hänge deshalb massgeblich von der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin ab. Hinzu kämen allerdings die Beobachtungen der Nachbarin F.. Es zeige sich mehrfach, dass sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Einvernahmen teilweise in eklatanter Weise widersprochen oder in pauschalen Vorwürfen zu Übertreibungen geneigt habe, was z.B. die Anzahl der Übergriffe des Beschuldigten anbelangt habe. Die Beschwerdeführerin verstricke sich in Widersprüche, welche sie nicht habe erklären können, ausser dass sie sich nicht mehr oder eben plötzlich doch erinnere oder einfach etwas verwechsle oder aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands vergessen habe. Das erkläre aber dennoch nicht, warum sie teilweise neue Versionen des Tatvorgehens des Beschuldigten geschildert oder teilweise Sachverhalte erst mehrere Monate später detailliert und erstmalig geschildert habe. Insgesamt erweckten diese Widersprüche grosse Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin. Ihre Aussagen seien deshalb im Gesamten betrachtet äusserst unzuverlässig. Hervorgehoben werden müsse die Aussage der Nachbarin F., welche ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin sie aufgefordert habe, den Bruder der Beschwerdeführerin anzulügen und ihm zu erzählen, dass sie die Beschwerdeführerin bewusstlos angetroffen habe. Aber auch weitere Aussagen der Beschwerdeführerin habe F., die als Nachbarin in einer neutralen Position sowohl zum Beschuldigten als auch zur Beschwerdeführerin stehe und an deren Aussagen nicht zu zweifeln sei, nicht bestätigen können. Alleine gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher vernünftigerweise nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten gerechnet werden. In sich geschlossen betrachtet erschienen die Aussagen des Beschuldigten äusserst glaubhaft. Demnach habe es die Beschwerdeführerin regelrecht auf ihn abgesehen gehabt und die Initiative und das Aufrechthaltenwollen der Beziehung seien von ihr aus gekommen, als er ihr offenbart habe, dass er sich von ihr habe trennen wollen. Auch ihr nach der Trennung an den Tag gelegtes Verhalten, indem sie ihn von sich aus vom Frauenhaus aus kontaktiert habe, zeige auf, dass sie unter allen Umständen mit ihm habe zusammenbleiben wollen, obwohl er ihr unmissverständlich gesagt habe, insbesondere anlässlich der innerfamiliären Aussprache am 13. August 2020, dass er keine Zukunft mehr sehe mit ihr. Angesichts dieser Beweislage habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, und es könne bei einer Anklageerhebung realistischerweise nicht mit einem Schuldspruch gerechnet werden. Das Strafverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Körperverletzung, versuchten schweren Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen Drohung sowie mehrfachen Nötigung ein, dass die Staatsanwaltschaft Baden die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu suchen scheine und selbst kleine Abweichungen als widersprüchliches Aussageverhalten aufführe. Ein davon unterschiedliches Verständnis der Aussagen werde in der Einstellungsverfügung gar nicht erst thematisiert. Diverse Realkennzeichen (auch zu Nebensächlichkeiten), welche auf eine erlebnisbasierte Schilderung schliessen liessen, lasse die Staatsanwaltschaft Baden unbeachtet. Was die mangelnde Erwähnung einzelner Ereignisse in den polizeilichen Einvernahmen anbelange, so gelte es zu beachten, dass es sich bei den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 15. Dezember 2020, 22. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 um Videobefragungen der Beschwerdeführerin gehandelt habe und nicht um die üblicherweise schriftlich zu Protokoll genommenen Aussagen. Sie sei damit wesentlich freier in ihrer Erzählung gewesen, was ihr ausführlichere Aussagen ermöglicht habe. Zu beachten sei auch, dass sie mehrfach ausgesagt habe, dass es ihr schwerfalle, sich genau zu erinnern, die Vorfälle auseinanderzuhalten und zeitlich einzuordnen. Es scheine durchaus nachvollziehbar und kaum aussergewöhnlich, dass sich ein Opfer von häuslicher Gewalt mit etwas mehr Abstand zum Erlebten auch besser an die Vorkommnisse erinnern könne. Zu schliessen, ihre Aussagen seien nicht erlebnisbasiert, scheine jedenfalls nicht haltbar. Auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung sei augenfällig, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden derart auf angebliche Widersprüche fokussiere, dass einem anderen Verständnis der Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Beachtung geschenkt werde. Wie bereits unter dem Thema der häuslichen Gewalt erwähnt, scheine es der Beschwerdeführerin schwer zu fallen, angesichts der erlebten wiederholten häuslichen und sexuellen Gewalt, die einzelnen Delikte zeitlich einzuordnen und voneinander abzugrenzen. Sie habe die Taten des Beschuldigten wohl weniger als einzelne, deutlich voneinander abgrenzbare Delikte, sondern vielmehr als einen dauernden Zustand von häuslicher und sexueller Gewalt wahrgenommen. Dass die Staatsanwaltschaft Baden darin eine Widersprüchlichkeit erkenne, welche eine Anklageerhebung ausschliesse, sei angesichts der Tatsache, dass sie fünf Vorfälle von sexueller Gewalt detailliert habe schildern können, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass aufgrund der mangelnden Konsistenz der Beschwerdeführerin, was die Häufigkeit der Sexualdelikte anbelange, darauf geschlossen werde, es sei überhaupt nicht zu strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffen gekommen. Einen Widerspruch darin zu sehen, es hätte (je nach Beginn der Handlungen) zu

5 bis 8 Vorfällen kommen können, die Beschwerdeführerin aber ca. 10 Vorfälle erwähne, sei übertrieben spitzfindig und gesucht. Es handle sich nicht um einen Widerspruch, der eine Anklageerhebung geradezu ausschliesse, sondern lediglich um eine geringe quantitative Abweichung. Was das wenig detaillierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen anbelange, so sei es widersprüchlich von der Staatsanwaltschaft Baden, wenn sie die Beschwerdeführerin extra nochmals zu allen Details des Erlebten befrage, ihr danach aber zum Vorwurf mache, ein solches Aussageverhalten lasse nicht auf erlebnisbasierte Schilderungen schliessen. Auch in Bezug auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Aufschreiben von Gottesnamen würden nur die Abweichungen in ihren Aussagen, nicht aber der Umstand thematisiert, weshalb sie ein solches Ereignis von sich aus hätte erwähnen sollen, wenn sie es nicht erlebt hätte. Hinsichtlich ihrer Aussagen betreffend die Fesselungen ohne sexuelle Handlungen handle es sich weniger um einen Widerspruch, als vielmehr um eine Präzisierung, wenn sie ausführe, dass ihr die Hände im Korridor und die Füsse im Schlafzimmer gefesselt worden seien. Selbst eine solche Präzisierung, wie sie im Laufe mehrerer Befragungen erfolgen könne, werde von der Staatsanwaltschaft Baden als Widerspruch dargestellt. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem 13. August 2020 mit Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten zeige sich, in welch schwieriger Situation sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe. Zum einen die erlebte Gewalt und die Angst vor dem Beschuldigten. Zum anderen habe sie ausgesagt, dass sie ihn geliebt habe und dass sie sich von ihm wegen der Gewalt getrennt habe und nicht, weil sie ihn nicht geliebt habe. Angst vor einer Person zu haben schliesse nicht aus, diese Person nicht trotzdem lieben zu können. In Bezug auf die Aussagen der Nachbarin F. fokussiere die Staatsanwaltschaft Baden erneut lediglich auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Nachbarin und finde diese darin, dass eine Person von blauen und roten, die andere dagegen nur von roten Flecken berichte. Völlig ausser Acht werde dabei gelassen, dass die Nachbarin ganz offensichtlich blaue und rote Flecken auf dem Körper der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Woher diese Flecken stammen könnten, scheine angesichts des Widerspruchs in Bezug auf die Farbe der Flecken nicht relevant. Unbeachtet sei auch geblieben, dass F. von deutlich hörbaren Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten berichtet habe. Laut Aussage von F. hätten diese sicherlich zwei Mal pro Woche gestritten, richtig brutal. Angesichts der Äusserungen von F. scheine es der Sache nicht gerecht, wenn die Staatsanwaltschaft Baden auch noch so geringe Unterschiede in den Aussagen hervorstreiche, den sich übereinstimmenden Äusserungen dagegen keinerlei Bedeutung zuzumessen scheine. Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, dass es Aufgabe des Gerichts sei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe sich darauf beschränkt, angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorzustreichen. Unerwähnt bleibe dabei, dass die Beschwerdeführerin diverse Ereignisse sehr detailliert, wiederholt übereinstimmend und teilweise um eigentlich nicht relevante Nebensächlichkeiten ergänzt, beschreibe, ihre Aussagen also diverse Realkennzeichen enthielten, die deutlich für eine erlebnisbasierte Schilderung sprächen. Auch das (freie und ausführliche) Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise gerade auf erlebnisbasierte Schilderungen hin. Einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, sei zudem nach der Rechtsprechung nicht zuzumuten, über einzelne Vorfälle Buch zu führen. Es müsse bereits ausreichen, wenn ein Opfer von häuslicher Gewalt dem Grundsatz nach schildern könne, wie häufig solche Vorfälle erfolgt seien und wie solche Vorfälle ungefähr abgelaufen seien. Diesem Grundsatz habe die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen Genüge getan, wenn sie schildere, wie oft die Vorfälle erfolgt seien und welche Handlungen vom Beschuldigten vollzogen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe selbst geringe sprachliche Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin herangezogen, um deren Widersprüche festzumachen. Nicht beachtet würden dabei die unterdurchschnittliche Schulbildung der Beschwerdeführerin, die sprachlichen Barrieren und die fehlende Integration im Tatzeitpunkt, welche ihr keine allzu differenzierte Ausdrucksweise erlaubten. Nicht beachtet werde auch, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin übersetzt worden seien, scheine es unverhältnismässig, wenn die Staatsanwaltschaft Baden die Aussagen der Beschwerdeführerin derart spitzfindig würdige. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Aussagen kulturell überhaupt nicht integriert gewesen. Es sei ihr deshalb schwergefallen, den Sachverhalt strukturiert zu erzählen. Doch noch viel schwerer wäre ihr gefallen, einen solchen Sachverhalt zu erfinden. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden könne aufgrund der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass bei Anklageerhebung nicht mit einem Schuldspruch zu rechnen sei. Die Beurteilung und Würdigung des Sachverhalts sei angesichts der Aktenlage und der Aussagen der Beteiligten dem Gericht zu überlassen.

2.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung vollständig auf die in der Einstellungsverfügung dargelegten Erwägungen. Abschliessend weist die Staatsanwaltschaft Baden darauf hin, dass sie sich des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Verpflichtung, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlung sowohl gewichtige Umstände vorlägen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprächen, als auch gewichtige Umstände dagegen, wie dies die Beschwerdeführerin ausführe, durchaus bewusst sei und dem auch nachlebe. Im vorliegenden Fall lägen wie in der Einstellungsverfügung detailliert ausgeführt worden sei aber derart zahlreiche Widersprüche in den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen vor, dass sich eben gerade kein Tatverdacht erhärte, der eine Anklage rechtfertigen würde.

2.1.4. Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit ihren zusätzlichen Anträgen betreffend Aktenbeizug des Arztberichtes von Dr. med. univ. E. bzw. eventualiter Einholung eines Gutachtens aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der schweren depressiven Symptomatik sowie der verminderten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ihr Verhalten und ihre Gedächtnisstörung begründen liessen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden, es sei realitätsfremd, wenn ein Opfer in einem späteren Zeitpunkt umfassender aussagen könne als im Zeitpunkt der ersten Einvernahme, griffen daher im vorliegenden Fall fehl.

2.1.5. Der Beschuldigte vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, dass es der Tatsache entspreche, dass die Beschwerdeführerin gegensätzlich

und widersprüchlich ausgesagt habe. Ob der Beschuldigte sie mit Wasser aus einer Flasche oder aus einem Glas überschüttet habe, sei ein bedeutsames und augenfälliges Detail, welches die Beschwerdeführerin nicht so leicht hätte vergessen können. Sie habe stets widersprüchliche Aussagen gemacht, die nicht unbedeutsam und zur Klärung der angeblich begangenen Straftaten wesentlich und notwendig seien. Allein die Tatsache, dass sie strafrechtlich irrelevante Vorkommnisse schildere, lasse nicht darauf schliessen, dass diese der Wahrheit entsprächen. Die Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten auch nicht aufgrund der Übersetzung entstanden sein, zumal die Protokolle ihr bzw. ihrer Rechtsvertreterin am Ende der jeweiligen Einvernahme zur Durchsicht vorgelegt worden seien. Betreffend Unterschiede zwischen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen kläre die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die schriftlich zu Protokoll genommenen polizeilichen Einvernahmen ihr eine ausführliche Aussage nicht ermöglicht hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen Vorfälle geschildert, die sie nie zuvor erwähnt habe, weshalb nicht von "ausführlicheren Aussagen" die Rede sein könne. Sodann werde bestritten, dass es nicht aussergewöhnlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin als Opfer von häuslicher Gewalt mit etwas mehr Abstand zum Erlebten besser an diese Vorkommnisse erinnern könne. Ihre Glaubwürdigkeit könne in Frage gestellt werden, da sie an allen polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen widersprüchliche und neue Vorkommnisse geschildert habe. Sie hätte sich dieses Erlebnis zudem sehr wohl ausdenken können oder aus Erfahrungsberichten von anderen Bekannten entnehmen können. Die Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig und tendiere zu Übertreibungen mit ihren unglaubhaften Aussagen. Was die weiteren Unstimmigkeiten anbelange, so sei nicht einzusehen, weshalb sich die angeblichen Gedächtnisverluste ausschliesslich auf die Widersprüche ihrer Aussage beziehen würden, während das eigentliche Kerngeschehen angeblich realitätsgerecht wiedergegeben worden sei. Betreffend Zeitfenster der angeblichen Körperverletzungen sei zu bezweifeln, dass man sich bezüglich des Datums des ersten Vorfalles um fünf Monate verrechnet habe, d.h. ob es März oder August 2020 gewesen sei. Betreffend angebliche Vergewaltigungen hätte man nicht vergessen können, ob man während des Ramadans vergewaltigt worden sei oder nicht, da dies ein einprägendes und unvergessliches Ereignis sei. Weiter sei festzustellen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung weder leere Alkoholflaschen noch Betäubungsmittel gefunden worden seien. Zudem sei ein Speichel- und Alkoholtest durchgeführt worden, welcher den angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten auch nicht bestätigt habe. Auch betreffend den angeblichen Drogenkonsum des Beschuldigten seien ihre Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft. Hinsichtlich der Plastikfesseln liessen Unstimmigkeiten an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln. Die Tatsache, ob ihre Hände vorne oder hinten und mit oder ohne Kabelbindern gebunden gewesen seien, sei nicht irrelevant und nebensächlich, sondern helfe den angeblichen Tathergang nachvollziehen und rekonstruieren zu können. Arztbelege, die die Behauptung, sie sei am 3. August 2020 im Spital gewesen und hätte eine Infusion erhalten, bestätigten, seien zu keinem Zeitpunkt eingereicht worden. Soweit die Nachbarin hätte lügen und dem Bruder der Beschwerdeführerin sagen sollen, Letztere sei ohnmächtig am Boden gelegen, habe die Beschwerdeführerin vermutungsweise die eigene Familie dazu bringen wollen, dem Beschuldigten zu misstrauen und diesen zu hassen. So gelinge ihr die Trennung von ihm am einfachsten und mit geringem Widerstand ihrer Familie. Eine Trennung werde in albanischen Kulturkreisen nach wie vor nicht toleriert, ausser sie erfolge aufgrund physischer Gewalt. Dies habe die Beschwerdeführerin vermutlich herbeiführen wollen. Bezüglich Vergewaltigung lägen sodann widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts vor. Die Beschwerdeführerin sei an der Verurteilung des Beschuldigten aus mehreren Motivationen unmittelbar interessiert. Erstens sei sie von Anfang an nicht an einer Ehe mit dem Beschuldigten, sondern lediglich an einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz interessiert gewesen. Zweitens hätte sie ohne erhebliche Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten und dessen Verurteilung keinen plausiblen Grund, ihn zu verlassen, da die Ehe eine arrangierte Ehe gewesen sei und die Familie eine Trennung nicht geduldet hätte. Die Beschwerdeführerin führe blosse Behauptungen auf, belege diese jedoch in keiner Art und Weise. Weder habe die Nachbarin die Behauptung bestätigt, noch habe die Beschwerdeführerin ärztliche Belege oder sonstige Beweismittel wie Videoaufnahmen eingereicht, die ihre Behauptungen beweisen würden. Vorliegend seien sodann nicht nur kurze Sachverhaltsabschnitte bzw. Aussagen des Opfers und jene des Täters umstritten, sondern eigene Aussagen des Opfers seien chronologisch unstimmig, inkonsistent, kontrovers und unglaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden durch keinerlei Indizien unterstützt und erschienen nicht als zuverlässig. Vielmehr bestätigte die Nachbarin, dass die Beschwerdeführerin sie beauftragt habe, zu ihren Gunsten zu lügen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen könne vorliegend weiterhin auf die Nullhypothese gestützt werden und es gelte für den Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung, weshalb die Beschwerdeführerin Beweise hätte erbringen sollen, die einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten rechtfertigten. Daran sei die Beschwerdeführerin gescheitert.

2.1.6. Mit Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Ereignisse vom Bundesgericht von einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt nicht vorausgesetzt werde. Es werde als Widerspruch aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle vom 11. Februar 2020 und 20. April 2020 zweimal von einer Flasche spreche und auf Nachfrage hin von einem Glas. Darauf, ob es sich nun um eine Flasche oder um ein Glas oder ob es sich allenfalls um eine Glasflasche gehandelt habe, werde nicht eingegangen. Ebenso wenig werde gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Vorfällen mit Wasser gesprochen habe und es dabei schwierig sein dürfte, konkret zuzuordnen, bei welchem Vorfall der Beschuldigte eine Flasche und bei welchem er ein Glas verwendet habe. Die Staatsanwaltschaft Baden lege jede noch so kleine Abweichung in den Äusserungen auf die Goldwaage und schliesse darauf auf widersprüchliches Aussageverhalten. Eine differenzierte Auseinandersetzung der Aussagen der Beschwerdeführerin und die Prüfung auf diverse Realkennzeichen in ihren Aussagen finde nicht statt. Betreffend Videoaufnahme stelle sich die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden die Befragung der Beschwerdeführerin nicht protokolliert, sondern aufgezeichnet habe, wenn die Befragung per Video keine Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer Partei hätte. Es erscheine widersprüchlich, wenn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Befragung per Video erfolge, was augenscheinlich ausführlichere Aussagen der Beschwerdeführerin ermöglicht habe, ihr dann aber vorgeworfen werde, sie hätte sich anlässlich dieser Einvernahme auf einmal ausführlich geäussert. Dass sich die Beschwerdeführerin in einer späteren Einvernahme besser an das Erlebte habe erinnern können als bei früheren polizeilichen Befragungen lasse sich gemäss Dr. med. univ. E. im konkreten Fall psychiatrisch erklären. Betreffend Zeitfenster der angeblichen Körperverletzungen sei von der Polizei nach verschiedenen Ereignissen gefragt worden. Daraus einen Widerspruch in den Datumsangaben der Beschwerdeführerin zu konstruieren sei schlicht falsch. Der Beschuldigte habe erwähnt, dass es zu bezweifeln sei, dass man sich bezüglich des Datums des ersten Vorfalls um fünf Monate verrechnen könne. Wie der Beschuldigte auf August 2020 bezüglich des ersten Vorfalls komme, begründe er mit keinem Wort und sei damit nicht nachvollziehbar. Sofern er sich dabei auf Frage 44 beziehe, so beziehe sich diese Frage auf den ersten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte vermische in seiner Beschwerdeantwort wild die Aussagen der Beschwerdeführerin zu völlig unterschiedlichen Vorkommnissen und wolle daraus Widersprüche ableiten, was nicht angehen könne. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2020 von einer Vergewaltigung während der Fastenzeit berichtet habe, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2020 nicht erneut die bereits erwähnte Vergewaltigung geschildert, sondern von einem Vorfall berichtet habe, an dem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, sei nicht per se ein Widerspruch. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewalt durch den Beschuldigten scheine es vielmehr sogar wahrscheinlich, dass es zu mehr als nur einem Vorfall während des Ramadans gekommen sein dürfte. Betreffend Beweismittel übersehe der Beschuldigte, dass die Staatsanwaltschaft Baden selbst von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel, wie das Foto von der Bissverletzung nicht angemessen würdige, sondern daraus in schwer nachvollziehbarer Begründung eine angebliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin konstruiere. Sodann resümiere der Beschuldigte die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht vollständig, so dass er die von ihm angestrebten angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen festmachen könne. Schliesslich seien die Ausführungen des Beschuldigten zu den angeblichen Motiven der Beschwerdeführerin an seiner Verurteilung unbelegte Behauptungen.

2.1.7. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. univ. E. aus, dass dieser ein Parteigutachten und damit nicht zu den Akten zu nehmen sei. Dem Arztbericht sei nichts über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen dem 8. September 2020 und 20. Januar 2021, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Aussagen gemacht habe, zu entnehmen. Ein nachträgliches Gutachten könne sodann nicht ohne Zweifel die damalige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beweisen. Der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt sei ohnehin haltlos und nicht mit glaubwürdigen Beweismitteln belegt, so dass ein Gutachten dies nicht ändere. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien sodann klar und deuteten nicht auf einen labilen psychischen Zustand hin. Dem Beschuldigten seien keine Einschränkungen der Wahrnehmungsund/oder Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt. Die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen. Die Notwendigkeit eines Gutachtens sei nicht ersichtlich und würde nur das Verfahren unverhältnismässig in die Länge ziehen. Es sei dem Beschuldigten nicht zumutbar, ein weiteres knappes Jahr auf seinen Freispruch zu warten. Es werde beantragt, dass die Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenvorschuss für das Gutachten leiste. In seiner Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin führt der Beschuldigte aus, dass sie keine Begründung aufführe, weshalb sie nicht übereinstimmende Aussagen bezüglich der Gewalt vor und nach der Heirat mache. Betreffend Vorfall vom 3. August 2020 könne die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht korrekt wiedergeben, da sie den Beschuldigten an diesem Tag geschlagen, gekratzt, mit einem Messer angegriffen und mit Tellern und Gegenständen beworfen habe. Aus der WhatsApp-Korrespondenz gehe sodann hervor, dass sie ihn bitte, die Teller wegzuräumen und sich sogar bei ihm für ihr Verhalten entschuldige. Betreffend angebliche Vergewaltigung wären diese Vorfälle prägend gewesen und hätte sie diese nicht so leicht vergessen können, wäre es während des Ramadans, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, zu mehreren Vorfällen gekommen. Widersprüchliche Antworten seien nicht gleichzusetzen mit der Antwort "ich weiss es nicht, ich erinnere mich nicht ganz genau".

3.

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB).

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,

wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 Abs. 1 StGB).

5.

5.1. 5.1.1. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe von häuslicher Gewalt, d.h. Tätlichkeiten, Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung (Einstellungsverfügung, E. I.1) sowie von Sexualdelikten (Einstellungsverfügung, E. I.2.) beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 8. September 2020 und vom 24. September 2020 (beide Ordner 2, Register 1). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Baden am 15. Dezember 2020 (Ordner 2, Register 2), 22. Dezember 2020 (Ordner 2, Register 3) sowie 20. Januar 2021 (Ordner 2, Register 4) per Video einvernommen. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe in allen Punkten bestritten. Er will sich mit Festhalten der Beschwerdeführerin gegen ihre körperlichen Attacken gewehrt haben. Somit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Nach dem oben Gesagten kommt es für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Anklage rechtfertigen, daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, an.

5.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte, nachdem sie über 53 Seiten betreffend Sachverhalt zu den einzelnen Vorfällen Aussagen wiedergab und Bemerkungen anbrachte, zusammenfassend aus, dass in den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen derart zahlreiche Widersprüche vorlägen, dass sich kein Tatverdacht erhärte, der eine Anklage rechtfertigen würde.

5.1.3. 5.1.3.1. Mit der Staatsanwaltschaft Baden und dem Beschuldigten ist festzustellen, dass aus den insgesamt fünf (Video-)Einvernahmeprotokollen tatsächlich zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehen.

Allerdings werden der Beschwerdeführerin grösstenteils auch Abweichungen in Details als widersprüchliches Aussageverhalten angelastet, wobei

eine exakte Detailtreue nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt nicht erwartet werden darf. Da die Übergriffe über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr hinweg erfolgt sein sollen (vgl. dazu Polizeirapport vom 28. Februar 2021, S. 1 [Ordner 1, Register 8], bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Dezember 2020 betreffend erstmaligen Vorfall am 11. Februar 2020 [Ordner 2, Register 2]), ist beispielsweise nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und an deren Anzahl erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Was den Vorwurf des Beschuldigten anbelangt, es sei zu bezweifeln, dass man sich bezüglich des Datums des ersten Vorfalls um fünf Monate verrechnen könne (Beschwerdeantwort S. 10), so ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte auf August 2020 bezüglich des ersten Vorfalls kommt und er sich wohl auf den ersten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Beschwerdeführerin bezogen hat (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020, S. 8 f., Fragen 40 und 44 [Ordner 2, Register 1]). Ein Widerspruch ist diesbezüglich deshalb nicht ersichtlich. Anderseits würdigte die Staatsanwaltschaft Baden nicht, dass die Beschwerdeführerin über alle Einvernahmen hinweg übereinstimmend aussagte, dass sie mehrfache häusliche Gewalt durch den Beschuldigten erlebt habe. Er habe sie geschlagen, getreten und gewürgt. Dafür liegen in den Akten auch diverse Hinweise vor, auf welche die Staatsanwaltschaft Baden nicht oder zu wenig eingeht:

Die Nachbarin F. sagte aus, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte sicher zweimal pro Woche gestritten hätten und zwar so richtig brutal. Dies habe ca. 2 Monate nach ihrem Einzug beim Beschuldigten angefangen. Die Beschwerdeführerin habe immer so geschrien. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte aggressiv und psychisch sei und sie schlage. Sie habe einmal einen Streit gehört, bei welchem die Beschwerdeführerin am Ausrasten gewesen sei und geschrien habe "loh mi in Rueh". Sie habe bei der Beschwerdeführerin Flecken an den Armen und am Hals gesehen. Sie habe einmal draussen Haschischgestank gerochen und vermutet, dies sei vom Beschuldigten (Einvernahmeprotokoll von F. vom 30. November 2020, S. 4 ff. [Ordner 2, Register 6]). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Nachbarin offensichtlich zu einer Falschaussage anstiften wollte und die Nachbarin angab, Ziel der Beschwerdeführerin sei das Bleiberecht in der Schweiz gewesen und die Beschwerdeführerin habe immer wieder gelogen und sie habe sich gefragt, ob sie sich die roten, frischen Flecken am Hals selbst zugefügt habe (Einvernahmeprotokoll von F. vom 30. November 2020, S. 7 ff. [Ordner 2, Register 6]), liegen eben – insbesondere mit den festgestellten Flecken (an den Armen) – auch Hinweise für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vor.

Des Weiteren sind Fotos mit einem Bissabdruck an der Hand, blauen Flecken und Kratzern aktenkundig (Ordner 1, Register 13 bzw. Ordner 2, Register 3). Betreffend das Beissen sagte der Beschuldigte aus, er habe die Beschwerdeführerin einmal während des Geschlechtsverkehrs fein in den Arm gebissen bzw. später will er sie in die Hand gebissen haben (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschuldigten vom 3. November 2020, S. 10, Frage 45 f. und 168 bzw. 197 ff. [Ordner 1, Register 2]). Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau (KSA) vom 19. August 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 6. August 2020 hospitalisiert war und nachweislich (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 16) eine intravenöse Antibiotikatherapie erhalten hat. Hauptdiagnosen waren nebst dem beginnenden Weichteilinfekt auch multiple Hämatome an Oberarmen beidseits und Kratzspuren am Gesicht und Thorax unklarer Genese, anamnestisch selbstverschuldet (Austrittsbericht KSA vom 19. August 2020 S. 1 und 2 [Ordner 1, Register 13]). Auf dem Notfall hat allerdings nicht die Beschwerdeführerin – mit ihr war die Kommunikation deutlich erschwert und sie meinte fälschlicherweise, ihr müsste die Hand amputiert werden –, sondern der Beschuldigte das Anamnesegespräch geführt (vgl. Einträge der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 4. August 2020, 04.45 Uhr und 12.30 Uhr [Ordner 1, Register 13]). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nur seine Darstellung schilderte und fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Mit dem Austrittsbericht des KSA vom 26. August 2020 betreffend den Unfall vom 13. August 2020 bzw. das Eintrittsdatum vom 25. August 2020 liegt ein weiterer Hinweis für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vor. Sie gab anlässlich ihrer Videoeinvernahme vom 22. Dezember 2020 an, dass der Beschuldigte sie am 13. August 2020 im Zusammenhang mit der Suche nach dem Wohnungsschlüssel an den Haaren gepackt, "zur Wand gebracht", gewürgt, an den Ohren gezogen und am Arm gepackt habe (S. 32, Frage 241 [Ordner 2, Register 3]). Die Hauptdiagnosen gemäss Austrittsbericht des KSA waren damit übereinstimmend Kontusionen am Mittelgesicht, an den Ohren beidseits, am Hals und an den Oberarmen beidseits sowie ein stumpfes Abdominaltrauma (Austrittsbericht KSA vom 26. August 2020 [Ordner 1, Register 13]).

Auch der Bruder der Beschwerdeführerin, H., gab an, dass er die blauen Arme seiner Schwester und Kratzer bei ihr gesehen habe. Er habe auch Fotos gesehen und ein Video. Die Beschwerdeführerin habe ihm von der Gewalt durch den Beschuldigten erzählt und dass dieser etwas nehme, das stinke. Er denke, dass der Beschuldigte nicht bereit gewesen sei, zu heiraten. Sie hätten für die Beschwerdeführerin eine Stelle gesucht und einen Lebenslauf geschrieben. Er gab sodann an, dass die Beschwerdeführerin nie etwas selber entscheide. Wenn jemand etwas gegen sie machen wolle, dann könne man das sehr leicht machen (Einvernahmeprotokoll H. vom 24. November 2020, S. 9, Frage 23, 34 f., 56 und 58 [Ordner 2, Register 7]).

Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 edge konnten zwei Videos festgestellt werden, auf welchen verbale Auseinandersetzungen zu sehen resp. zu hören sind (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2021, S. 6 [Ordner 1, Register 8]). Auf dem einen sagt der Beschuldigte zwar, "wieso greifst du mich an (wenn) ich am Fernsehschauen (bin)", gleichzeitig sagt er aber auch dreimal, "geh aus dem Weg" und "wenn ich dich schubse (ist das) normal". Die Beschwerdeführerin sagt wiederum zu ihm "du bringst mich um (mit) den Fäusten, die Haare reisst du mir raus" bzw. "du schlägst mich 100 mal und (ich) erdulde das weil ich B. liebe und du liebst mich nicht" (vgl. Übersetzung des Videos, Ordner 1, Register 4 bzw. Ordner 1, Register 8). Der Beschuldigte gab mehrfach an, sich nur gewehrt zu haben und die Hämatome und Kratzer kämen vom Halten der Beschwerdeführerin her, als sie ihn angegriffen habe (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschuldigten vom 3. November 2020, S. 27, Frage 201 ff. [Ordner 1, Register 2]).

Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren, wonach ihm keine Einschränkungen der Wahrnehmungs- und/oder Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt seien (vgl. seine Stellungnahme vom 8. August 2022, S. 6 f.), sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahmeeröffnung aus, dass es ihm vorgekommen sei, als ob er (mit der Beschwerdeführerin) ein grosses Kind zu Hause habe (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschuldigten vom 3. November 2020, S. 7 f. [Ordner 1, Register 2]). Er sagte mehrfach aus, die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme. In seinem Notizbuch schrieb der Beschuldigte, dass die Beschwerdeführerin viele Tabletten genommen habe, als sie in die Schweiz gekommen sei (vgl. Kopien von Notizen, Ordner 1, Register 11). I., der Bruder des Beschuldigten, sagte aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt: "I., du weisch ned was das für eini isch." Der Beschuldigte habe gedacht, die Beschwerdeführerin habe ein psychisches Problem (Einvernahme von I. vom 24. November 2020, S. 5 [Ordner 2, Register 8]). Auch ohne den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. univ. E. vom 16. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen oder ein Gutachten über die Verhaltensentwicklung der Beschwerdeführerin zwischen ihrer ersten bis und mit ihrer letzten Einvernahme einzuholen, sind psychische Probleme der Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum aktenkundig. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch ihr psychischer Zustand Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten hatte und sie nicht fähig war, die Tatvorwürfe detaillierter zu schildern. Offensichtlich gab es tatsächlich auch in Bezug auf Daten Übersetzungsprobleme (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020, S. 11, Frage 72 [Ordner 2, Register 1]). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Belastungen blieb, auch wenn sie in Bezug auf Daten oder Anzahl der Vorwürfe teilweise widersprüchlich aussagte. Auch was die von der Staatsanwaltschaft Baden mehrfach aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich einzelner Ereignisse zwischen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen (Video-)Einvernahmen anbelangt, ist nicht auszuschliessen, dass die Einvernahmeart (Video) durch die Staatsanwaltschaft Baden dazu beitrug, dass die Beschwerdeführerin wesentlich freier in ihrer Erzählung war, was ihr ausführlichere Aussagen ermöglichte. Die Beschwerdeführerin sagte zudem mehrfach aus, dass es ihr schwerfalle, sich genau zu erinnern, die Vorfälle auseinanderzuhalten und zeitlich einzuordnen. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass es sich teilweise auch einfach um Präzisierungen handelt, beispielsweise wenn die Beschwerdeführerin betreffend die Fesselung ohne sexuelle Handlung anlässlich der polizeilichen Einvernahme angab, sie sei im Korridor gefesselt worden (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2020, S. 20 f., Frage 164 und 169 [Ordner 2, Register 1]) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 ausführte, sie sei im Korridor und im Schlafzimmer gefesselt worden (S. 30, Frage 296 [Ordner 2, Register 4]).

5.1.3.2. Gewisse Tatsachen stehen vorliegend nicht "klar" bzw. "zweifelsfrei" fest. Beispielsweise sprach die Beschwerdeführerin betreffend das "Überschütten mit Wasser" einmal von einer Flasche und dann wieder von einem Glas. Ob es tatsächlich Widersprüche sind und sich nicht allenfalls um eine Glasflasche gehandelt hat, wurde nicht geklärt. Nicht zum Ausdruck kam in diesem Zusammenhang in der Einstellungsverfügung, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Vorfällen mit Wasser gesprochen hat und es dabei schwierig sein dürfte, konkret zuzuordnen, bei welchem Vorfall der Beschuldigte eine Flasche und bei welchem er ein Glas verwendet hat. Angesichts solcher Unklarheiten ist es noch nicht möglich, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zuverlässig zu beurteilen.

5.1.3.3. Angesichts der teilweise nur in Details vorliegenden Widersprüche und teilweise vorhandenen Unklarheiten sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anlässlich sämtlicher Einvernahmen schilderte, dass es zu physischer Gewalt gekommen sei, kann nicht gesagt werden, es stehe von vornherein fest, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der vorgeworfenen Taten auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich sei. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Sollte sich ergeben, dass auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abzustellen ist, erscheint ein Schuldspruch wegen der beanzeigten Straftatbestände durchaus möglich. Das offenbare Ziel der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können, könnte zwar ein Motiv für eine Falschaussage ihrerseits darstellen, genauso gut könnte sie aber auch deswegen die vorgeworfenen Taten zugelassen bzw. erduldet haben (vgl. dazu die Aussage der Nachbarin F. anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2020, S. 10, Frage 42 [Ordner 2, Register 6]). Der Bruder der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass man die Beschwerdeführerin sehr leicht manipulieren könne (Einvernahmeprotokoll H. vom 24. November 2020, S. 9, Frage 56 [Ordner 2, Register 7]). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschuldigte zudem häufig seine Macht demonstriert, sei es dadurch, dass sie ihm jeden Morgen die Kleider und Schuhe habe an- und am Abend ausziehen müssen (Einvernahme vom 20. Januar 2021, S. 27 f., Frage 266 ff. [Ordner 2, Register 4]), er sie mit Kabelbindern fesselte und Polizist spielte (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2020, S. 20, Frage 164 [Ordner 2, Register 1]) bzw. Videoeinvernahme vom 20. Januar 2021, S. 30, Frage 296 [Ordner 2, Register 4]) oder dadurch, dass sie erst wieder zu ihm heimgehen durfte, wenn sie alle 100 Namen von Allah aufgeschrieben habe (vgl. dazu auch die Aussage ihres Bruders H. vom 24. November 2020, S. 6, Frage 32 [Ordner 2, Register 7]). Sie war auch finanziell von ihm abhängig (vgl. dazu auch die Aussage ihres Bruders H. vom 24. November 2020, S. 11, Frage 64 [Ordner 2, Register 7]).

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und – wie erwähnt (vgl. oben, E. 3) – Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Dies würde hier ausser Acht gelassen, würde die angefochtene Einstellungsverfügung bestätigt. Eine Einstellung des Verfahrens erscheint nämlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausgang des Verfahrens – wie sich auch hier die Ausgangslage präsentiert – ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (vgl. LANDSHUT/BOSS-HARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Auch der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Gutachten geltend, die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen (vgl. seine Stellungnahme vom 8. August 2022, S. 8). "Aussage-gegenAussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen.

5.2. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2022 ist daher aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die am 20. Juni 2022 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.

6.

6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).

Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens hier ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

6.2. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2022 aufgehoben.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli