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Entscheid

SBK.2022.153

SBK.2022.153 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-29

29. Juli 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.153 / va (HA.2022.179; STA.2021.1266) Art. 261 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich v...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.153 / va (HA.2022.179; STA.2021.1266) Art. 261

Entscheid vom 29. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Abschreibungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons gegenstand Aargau vom 14. April 2022 betreffend Gesuch um Haftentlassung bzw. Haftverlängerung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Diebstahl, ev. Veruntreuung.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2022 einstweilen bis zum 3. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.55 vom 2. März 2022 ab.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 6. April 2022 seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies dieses Haftentlassungsgesuch am 8. April 2022 (mit dem Antrag auf Abweisung) dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und beantragte zugleich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.

1.4. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.55 vom 2. März 2022 mit Urteil 1B_156/2022 vom 13. April 2022 auf und wies die Staatsanwaltschaft Baden an, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurück.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, das noch pendente Verfahren betreffend Haftentlassung bzw. Haftverlängerung sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) zufolge Gegenstandslosigkeit von der Verfahrenskontrolle abzuschreiben. Eventualiter sei sein Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden abzuweisen.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schrieb mit Verfügung vom 14. April 2022 das bei ihm hängige Verfahren betreffend Haftentlassung bzw. Haftverlängerung als zufolge Haftentlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. Zur Kosten- und Entschädigungsfrage äusserte es sich nicht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 25. April 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2022 mit Eingabe vom 5. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung (Endentscheid) des ZMG (Vorinstanz) vom 14.04.2022 sei in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ergänzen, als ein Kostenentscheid (Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten) mit Kostenverteilung (Prozesskostenliquidation) zu erfolgen habe.

2.

Eventualiter habe in Gutheissung der Beschwerde Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen mit der Anweisung, die Verfügung (Endentscheid) vom 14.04.2022 dahingehend zu ergänzen, als ein Kostenentscheid (Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten) mit Kostenverteilung (Prozesskostenliquidation) zu erfolgen habe.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ist die Beschwerde nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

1.2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 Satz 1 StPO). Der angefochtene Erledigungsentscheid ist an sich kein solcher Entscheid, wurde darin Untersuchungshaft doch weder angeordnet noch verlängert noch aufgehoben. Gerade weil solch ein (materieller) Entscheid in Beachtung der Bindungswirkung des zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheids gar nicht mehr möglich war, erging stattdessen der hier angefochtene Erledigungsentscheid. Ob auch dieser zumindest sinngemäss von Art. 222 Satz 1 StPO mitumfasst ist, kann offen bleiben, weil die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

1.2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 Satz 1 StPO). Der angefochtene Erledigungsentscheid ist an sich kein solcher Entscheid, wurde darin Untersuchungshaft doch weder angeordnet noch verlängert noch aufgehoben. Gerade weil solch ein (materieller) Entscheid in Beachtung der Bindungswirkung des zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheids gar nicht mehr möglich war, erging stattdessen der hier angefochtene Erledigungsentscheid. Ob auch dieser zumindest sinngemäss von Art. 222 Satz 1 StPO mitumfasst ist, kann offen bleiben, weil die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid ein Endentscheid i.S.v. Art. 81 StPO sei, weshalb darin (gestützt auf Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätten geregelt werden müssen (Beschwerde Ziff. 3.2).

2.2. Der Haftprüfungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für das Haftprüfungsverfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide aber nicht anwendbar. Damit besteht in einer solchen Konstellation keine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person. Eine Auferlegung von solchen Kosten an sie kommt erst nach Abschluss des Strafverfahrens nach Massgabe von Art. 426 StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten (vorläufig) zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 IV 225 E. 8.2).

2.3. Demnach richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten des Haftprüfungsverfahrens zu tragen hat, nicht nach Art. 428 StPO und kommt es damit für die Kostenregelung nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als (mutmasslich) obsiegend oder unterliegend zu betrachten ist. Vielmehr bestimmt sich die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für das Haftprüfungsverfahren nach Art. 426 StPO. Damit hängt sie auch vom (noch offenen) Ausgang des eigentlichen Strafverfahrens ab, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch gar keinen endgültigen Kostenentscheid fällen konnte, womit auch gesagt ist, dass es gar nicht in seiner Kompetenz lag, den Beschwerdeführer sozusagen prophylaktisch von einer allfälligen Rückerstattung von ihm noch gar nicht auferlegten Verfahrenskosten – einschliesslich der Kosten für seine amtliche Verteidigung im Haftprüfungsverfahren (Art. 422 Abs.

2 lit. a StPO) – zu befreien. Vielmehr werden die Kosten des Haftprüfungsverfahrens am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz nach Massgabe von Art. 426 StPO zu verlegen sein, was im Übrigen im Einklang damit steht, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung (die wie ausgeführt Teil der Verfahrenskosten sind) gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO auch erst am Ende des eigentlichen Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sind. Es entspricht denn auch der konstanten Praxis hiesiger Zwangsmassnahmengerichte, die Kosten und Entschädigungen für Haftprüfverfahren in ihren Entscheiden nicht endgültig zu regeln.

2.4. Überzeugende Gründe, weshalb vorliegend entgegen dem Gesagten die Kosten- und Entschädigungsfrage für das Haftprüfungsverfahren (ausnahmsweise) vorab vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätte geregelt werden müssen, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründete seinen diesbezüglichen Antrag weder in seinem Haftentlassungsgesuch vom 6. April 2022 noch in seiner Eingabe vom 14. April 2022. Wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist, scheint der Beschwerdeführer zwar der Auffassung zu sein, dass sich nur durch einen vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgezogenen Kostenentscheid (zumindest im Sinne eines Ausschlusses der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) verhindern lasse, dass er im Falle eines Schuldspruchs zu Unrecht auch für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das abgeschriebene Haftprüfungsverfahren (in welchem er de facto obsiegt habe) aufzukommen habe (Beschwerde Ziff. 4.4). Dem ist aber nicht so, zumal die Kosten für das Haftprüfungsverfahren jedenfalls in Anwendung von Art. 426 StPO zu regeln sind und es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar ist, seinen diesbezüglichen Standpunkt auch noch am Ende des Strafverfahrens vor der dannzumal zuständigen Instanz zu vertreten.

2.5. Richtig ist, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht näher begründete, weshalb es die Kostenfolgen nicht regelte (vgl. hierzu Beschwerde Ziff. 1). Hierzu war es aber auch nicht gehalten, zumal kompetenzkonforme und praxisgemässe "Nichtregelungen" in aller Regel nur bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes zu begründen sind, namentlich bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Antrags. Ein solcher lag hier aber nicht vor, liess der Beschwerdeführer seinen mit Haftentlassungsgesuch vom 6. April 2022 nur floskelhaft gestellten Antrag ("Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.") doch gänzlich unbegründet.

Aus den gleichen Gründen ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründeten Anlass gehabt haben soll, den Beschwerdeführer vor Erlass des Erledigungsentscheids zur Kosten- und Entschädigungsfrage noch anzuhören bzw. dessen Stellungnahme vom 14. April 2022 abzuwarten und zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 3.1), zumal der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen einzig den gleichen unbegründeten Antrag wie bereits am 6. April 2022 stellte ("Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.").

Weiter steht ausser Frage, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seinen Erledigungsentscheid in zutreffender und hinreichender Kenntnis des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 fällte und dass es hierzu befugt war (vgl. hierzu Beschwerde Ziff. 3.1). Weshalb es die Begründung des Urteils des Bundesgerichts hätte abwarten müssen oder weshalb es von Belang sein soll, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, wie es von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat, ist nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer erkannte denn auch richtig, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfrage des (vorinstanzlichen) Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurückgewiesen hat. Zur Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seinem Erledigungsentscheid die Kosten- und Entschädigungsfrage hätte regeln müssen, lässt sich dem Urteil des Bundesgerichts aber nichts entnehmen, was die Sichtweise des Beschwerdeführers stützen könnte (vgl. hierzu Beschwerde Ziff. 4.5).

2.6. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard