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Entscheid

SBK.2022.157

SBK.2022.157 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-08-11

11. August 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.157 / va (STA.2019.3504) Art. 266 Entscheid vom 11. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidi...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.157 / va (STA.2019.3504) Art. 266

Entscheid vom 11. August 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt(e) gestützt auf eine Strafanzeige vom 29. April 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung im Zeitraum Januar 2011 bis März 2019.

1.2. Mit Schreiben vom 2./16. Oktober 2020 zeigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO an, gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Veruntreuung erheben zu wollen.

In Abänderung hierzu teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 24. November 2020 mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 einstellen und hinsichtlich des Zeitraums Januar - März 2019 mit einem Strafbefehl erledigen zu wollen.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte sie den Parteien mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 sistieren und hinsichtlich des Zeitraums Januar - März 2019 mit einem Strafbefehl erledigen zu wollen.

1.3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung in Bezug auf die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe auf unbefristete Zeit. In Bezug auf die in den Zeitraum Januar - März 2019 fallenden Vorwürfe erliess sie am 4. Juni 2021 einen Strafbefehl wegen Veruntreuung.

Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde und gegen den Strafbefehl Einsprache.

1.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess mit Entscheid SBK.2021.185 vom 20. September 2021 die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Mai 2021 (soweit sie darauf eintrat) gut und hob diese auf.

2.

2.1. Mit Eingaben vom 4. November 2021 und 7. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darum, das Strafverfahren unverzüglich fortzusetzen bzw. gänzlich einzustellen.

2.2. Mit Parteimitteilung vom 6./19. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien mit, das Strafverfahren wegen Veruntreuung hinsichtlich des Zeitraums 2011 - 2018 einstellen zu wollen.

2.3. Mit Eingaben vom 14. Januar und 22. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut die vollumfängliche Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2022 mit folgenden Anträgen Beschwerde:

" 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot gem. Art. 5 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt ist.

2.

2.1. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung gem. Art. 138 StGB gänzlich einzustellen.

2.2. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2018 einzustellen und für den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2019 unverzüglich weiterzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende Rechtsverzögerung im gegen ihn geführten Strafverfahren, was – ohne dass eine Beschwerdefrist zu beachten wäre (Art. 396 Abs. 2 StPO) – zulässig ist (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer skizzierte in seiner Beschwerde zunächst zwar den bisherigen Gang des gesamten Strafverfahrens (Ziff. 1 - 8), machte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber letztlich einzig für die Zeit nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 eine Untätigkeit im Sinne einer Rechtsverzögerung zum Vorwurf (Ziff. 10). Diese habe seitdem weder im zuvor sistierten Verfahrensteil (umfassend die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe) noch im Verfahrensteil mit ergangenem Strafbefehl (umfassend die Vorwürfe Januar - März 2019) weitere Verfahrensschritte unternommen, obwohl er dies mehrmals angemahnt habe. Die letzte Einvernahme liege bereits fast zwei Jahre zurück. Es handle sich auch nicht um einen sehr komplexen Sachverhalt und im prozessualen Verhalten der Parteien sei kein Grund für die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu sehen.

3.1. Der Beschwerdeführer skizzierte in seiner Beschwerde zunächst zwar den bisherigen Gang des gesamten Strafverfahrens (Ziff. 1 - 8), machte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aber letztlich einzig für die Zeit nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 eine Untätigkeit im Sinne einer Rechtsverzögerung zum Vorwurf (Ziff. 10). Diese habe seitdem weder im zuvor sistierten Verfahrensteil (umfassend die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe) noch im Verfahrensteil mit ergangenem Strafbefehl (umfassend die Vorwürfe Januar - März 2019) weitere Verfahrensschritte unternommen, obwohl er dies mehrmals angemahnt habe. Die letzte Einvernahme liege bereits fast zwei Jahre zurück. Es handle sich auch nicht um einen sehr komplexen Sachverhalt und im prozessualen Verhalten der Parteien sei kein Grund für die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu sehen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beanstandete den vom Beschwerdeführer skizzierten Verfahrensablauf nicht als falsch. Ergänzend führte sie aus, dass sie nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 und nach Ferienabwesenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Mitte September Ende Oktober 2021) den Verfahrensabschluss geprüft und am 6. Januar 2022 dem Beschwerdeführer und am 19. Januar 2022 der Privatklägerschaft eine entsprechende Mitteilung gemacht habe. Diese habe mit Eingaben vom 31. Januar 2022, 10. Februar 2022 und 21. Februar 2022 um Fristerstreckungen ersucht und schliesslich am 11. März 2022 eine Stellungnahme eingereicht. Insgesamt dauere das Strafverfahren – gerechnet ab Kenntnis des Beschwerdeführers vom Strafverfahren – nun zweieinhalb Jahre, was noch nicht unverhältnismässig sei. Auch von einer nicht zu rechtfertigenden Untätigkeit ihrerseits könne keine Rede sein. Nach Aufhebung ihrer Sistierungsverfügung am 20. September 2021 habe sie zwar zirka drei Monate für die Mitteilung des Verfahrensabschlusses benötigt. Dies sei aber weit entfernt von der vom Bundesgericht (für die Annahme einer Rechtsverzögerung) im Untersuchungsverfahren verlangten 13- bis 14-monatigen Untätigkeit. Dass nach Mitteilung des Verfahrensabschlusses dieser noch nicht erfolgt sei, sei auf die Redaktion der Endverfügungen und die von der Privatklägerschaft beantragten Fristerstreckungen zurückzuführen. Der Versand der Endverfügungen sei für spätestens Mitte Juni 2022 geplant. Zum Stand des Strafbefehlsverfahrens äusserte sie sich nicht.

3.3. Der Beschwerdeführer wies mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 nochmals darauf hin, dass die letzte Einvernahme am 20. August 2020 stattgefunden habe. Seitdem hätten keine verfahrensrelevanten Ermittlungshandlungen mehr stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe der auf Zeit spielenden Privatklägerschaft "zu grosszügig" die Fristen erstreckt und ihn hierüber auch nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl er letztmals am 22. März 2022 die Einstellung bzw. Fortsetzung des Strafverfahrens angemahnt habe. Er sei daher davon ausgegangen (und habe davon ausgehen dürfen), dass seit der Parteimitteilung vom 6. Januar 2022 keine weiteren verfahrensleitenden Handlungen mehr vorgenommen worden seien. Das Strafverfahren stelle für ihn eine grosse Belastung dar und habe auch zur Folge, dass ein Arbeitsrechtsverfahren seit Jahren sistiert sei. Auch deshalb sei das Strafverfahren bei längst abgeschlossenen Ermittlungshandlungen zügig fortzuführen, zumal dem keine Gründe entgegen sprächen.

4.

4.1. Im Beschwerdeverfahren SBK.2021.185 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beweislage hinsichtlich der den Zeitraum 2011 - 2018 treffenden Vorwürfe weder eine Einstellung noch eine Anklage rechtfertige, weshalb der Ausgang des Strafbefehlsverfahrens (umfassend die in den Zeitraum Januar - März 2019 fallenden Vorwürfe) abzuwarten sei.

Schon aus dieser Begründung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Untersuchung bereits damals an sich für vollständig erachtete, was im Übrigen auch der Sichtweise sowohl des Beschwerdeführers als auch der Privatklägerschaft entsprochen zu haben scheint, zumal zuletzt vom Beschwerdeführer als Beweisantrag die bereits am 20. August 2020 stattgefundene Einvernahme von B. beantragt worden war.

Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei Erlass der Sistierungsverfügung noch gehegte Hoffnung, auf weitere Erkenntnisse aus dem Strafbefehlsverfahren warten zu können, war spätestens nach Erhalt des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 vom 20. September 2021 am 24. September 2021 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Seitdem war bzw. ist von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen nur noch die rein rechtliche Frage zu beantworten, ob die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend die in die Jahre 2011 - 2018 fallenden Vorwürfe eine Anklage/einen Strafbefehl zu rechtfertigen vermögen oder nicht, und ist die Strafuntersuchung bezüglich dieser Vorwürfe sodann entsprechend der Antwort zu dieser Frage entweder durch Erhebung einer Anklage/Erlass eines Strafbefehls oder aber durch Erlass einer Einstellungsverfügung zum Abschluss zu bringen.

4.2. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine entsprechende Parteimitteilung erst gut drei Monate nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.185 am 6./19. Januar 2022 erliess, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Für sich betrachtet auch nicht zu beanstanden ist, dass es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Privatklägerschaft ermöglichte, erst am 11. März 2022 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 14. März 2022) zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung zu nehmen, zumal von deren Parteivertretung zuletzt auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht worden waren. Bei isolierter Betrachtungsweise ist weiter auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung (6. Mai 2022) die angekündigte Einstellungsverfügung offenbar noch nicht erlassen hatte.

4.3. Auch gesamthaft betrachtet kann der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Berücksichtigung der oben genannten konkreten Umstände noch kein mit dem Nichterlass der angekündigten Einstellungsverfügung begründeter Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden, zumal sie in den rund sieben Monaten zwischen dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.85 vom 20. September 2021 und der Beschwerdeanhebung (6. Mai 2022) die Strafuntersuchung (hinsichtlich der in die Jahre 2011 – 2018 fallenden Vorwürfe) doch entscheidend vorangetrieben hat, wenn auch nicht durch irgendwelche Beweiserhebungen. Auch die gesamthafte Dauer des Strafverfahrens von rund 3 Jahren erscheint angesichts der erhobenen Vorwürfe (die schwer wiegen und mehrere Jahre zurückreichen) noch vertretbar.

4.4. Sinngemäss das Gleiche gilt für das Strafverfahren bezüglich der (in die Monate Januar - März 2019 fallenden) Vorwürfe, die Gegenstand des erlassenen Strafbefehls waren, zumal die Frage, welche Vorwürfe einzustellen sind, und die Frage, welche Vorwürfe mit Anklage/Strafbefehl zu behandeln sind, aufeinander abgestimmt zu beantworten sind.

4.5. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Sache als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unabhängig hiervon statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrenshandlungen das Verursacherprinzip auch für die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 und 3.4).

5.2. Dass der Beschwerdeführer, der bereits am 14. Januar 2022 zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung genommen hatte, mit Eingabe vom 22. März 2022 nochmals – mit Hinweis auf das "ohne ersichtlichen Grund" unnötig lange Strafverfahren – eine beförderliche Verfahrenserledigung anmahnte, war verständlich, weshalb es von Seiten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geboten gewesen wäre, zeitnah das Strafverfahren abzuschliessen oder aber – wozu sie bei Wahrnehmung ihrer Prüfpflicht in Bezug auf Parteieingaben (Art. 109 Abs. 2 StPO) unter den gegebenen Umständen zumindest gehalten gewesen wäre – den Beschwerdeführer mit einem zeitnahen Antwortschreiben kurz über die Gründe der Verzögerung und den Zeitpunkt des mutmasslichen Verfahrensabschlusses (wie mit Beschwerdeantwort dargelegt) zu informieren.

Dass sie in der Folge während rund 6 Wochen (22. März – 6. Mai 2022) weder das eine noch das andere tat, war geeignet, beim Beschwerdeführer den (falschen) Eindruck einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Abschlusses eines vermeintlich schon längst entscheidreifen Strafverfahrens zu wecken, weshalb dem Beschwerdeführer – wie von ihm mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 überzeugend geltend gemacht – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine in der Sache nicht gerechtfertigte Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben zu haben. Vielmehr ist dies der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzulasten, weil diese in Verletzung von Art. 109 Abs. 2 StPO die berechtigte Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 unbeantwortet liess, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung des in Art. 417 StPO statuierten Verursacherprinzips abweichend von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind.

5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard