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Entscheid

SBK.2022.161

SBK.2022.161 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-28

28. Juni 2022Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.161 / va (StA.2022.1012) Art. 220 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] Prozessbeiständin: R...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.161 / va (StA.2022.1012) Art. 220

Entscheid vom 28. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führerin […] Prozessbeiständin: Rechtsanwältin Isabella Schibli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2022 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der B. vom 8. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen B. (fortan: Beschuldigter). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, seine Tochter A. verbal und tätlich angegangen zu haben.

1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. März 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. entzogen und eine Erziehungsbeistandschaft errichtet.

1.3. Mit Schreiben vom 23. März 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an das Bezirksgericht Bremgarten und beantragte, für A. eine Prozessbeistandschaft einzusetzen.

1.4. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2022 wurde Rechtsanwältin Isabella Schibli als Prozessbeiständin für A. eingesetzt.

1.5. Mit Eingabe vom 13. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten konstituierte sich A. als Privatklägerin und beantragte u.a. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwältin Isabella Schibli als Rechtsbeiständin rückwirkend per 25. März 2022.

2.

Am 4. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Verfügung:

" 1. Das Gesuch von A. vom 13. April 2022 (Posteingang 14. April 2022) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Isabella Schibli als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

2.

Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben."

3.

3.1. Gegen die ihr am 5. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren STA4 ST.2022.1012 rückwirkend seit dem 25. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

4.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Privatklägerschaft einzig dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie Zivilansprüche geltend mache. Es sei mit Blick auf die Eingabe vom 13. April 2022 nicht ersichtlich, dass die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung von Zivilansprüchen erforderlich sei. Insbesondere würden keine Zivilansprüche geltend gemacht und ein entsprechender Antrag sei auch nicht in Aussicht gestellt worden. Der Antrag auf Einsetzung einer Prozessbeistandschaft sei von Seiten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestellt worden, da sich das Strafverfahren gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin richte. Die Einsetzung von Rechtsanwältin Isabella Schibli sei daher durch das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, als Verfahrensbeistand für das vorliegende Strafverfahren erfolgt, weshalb die Entschädigung ohnehin bereits über Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR gewährleistet sein sollte. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Prozesskostenvorschusspflicht beider Elternteile entfallen solle.

2.2. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Prozessbeiständin mit Entscheid vom 28. März 2022 durch das Bezirksgericht Bremgarten explizit aufgefordert worden sei, ihre Entschädigung inklusive Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren oder bei der Opferhilfe geltend zu machen. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung werde bei der Prüfung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Prozessbeistand jeweils unterschieden, ob der bestellte Beistand neben seiner durch die KESB übertragenen Aufgabe zusätzlich noch die Prozessbeistandschaft im Verfahren übernehmen könne oder ob der Auftrag für eine Vertretung im Strafverfahren an einen selbstständigen Anwalt übertragen werden müsse. Sofern neben der bereits bestehenden Beistandschaft von der KESB ein Rechtsanwalt explizit als Prozessbeistand für ein designiertes Verfahren bestellt werde, sei auf Antrag der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers zu prüfen. Eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, dass diese der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht nachgehe, stelle eine Verletzung der verfassungsund bundesrechtlichen Garantien des Zugangs zum Gericht und auf den Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Person dar. Dies zeige sich auch im Vergleich zum Zivilprozess, wonach die Kosten für die Vertretung des Kindes zu den Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO zählen würden. Es sei abwegig und nicht nachvollziehbar, die Kosten der Kindesvertretung in einem Strafverfahren den Gemeinden zu überbinden. Die Strafprozessordnung sehe keine Spezialvorschrift wie die ZPO vor, womit die Regelung von Art. 136 StPO Anwendung finde und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geprüft werden müsse. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass die unentgeltliche Rechtspflege Vorrang vor der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht habe. Durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletze sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am Strafverfahren mit einer rechtskundigen Person.

2.2. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Prozessbeiständin mit Entscheid vom 28. März 2022 durch das Bezirksgericht Bremgarten explizit aufgefordert worden sei, ihre Entschädigung inklusive Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren oder bei der Opferhilfe geltend zu machen. Gemäss bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung werde bei der Prüfung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Prozessbeistand jeweils unterschieden, ob der bestellte Beistand neben seiner durch die KESB übertragenen Aufgabe zusätzlich noch die Prozessbeistandschaft im Verfahren übernehmen könne oder ob der Auftrag für eine Vertretung im Strafverfahren an einen selbstständigen Anwalt übertragen werden müsse. Sofern neben der bereits bestehenden Beistandschaft von der KESB ein Rechtsanwalt explizit als Prozessbeistand für ein designiertes Verfahren bestellt werde, sei auf Antrag der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers zu prüfen. Eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, dass diese der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht nachgehe, stelle eine Verletzung der verfassungsund bundesrechtlichen Garantien des Zugangs zum Gericht und auf den Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Person dar. Dies zeige sich auch im Vergleich zum Zivilprozess, wonach die Kosten für die Vertretung des Kindes zu den Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO zählen würden. Es sei abwegig und nicht nachvollziehbar, die Kosten der Kindesvertretung in einem Strafverfahren den Gemeinden zu überbinden. Die Strafprozessordnung sehe keine Spezialvorschrift wie die ZPO vor, womit die Regelung von Art. 136 StPO Anwendung finde und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geprüft werden müsse. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass die unentgeltliche Rechtspflege Vorrang vor der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht habe. Durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletze sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am Strafverfahren mit einer rechtskundigen Person.

Weiter halte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Unrecht fest, dass einzig dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, wenn Zivilforderungen geltend gemacht würden, was sich aus dem Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 StPO nicht ergebe. Aufgrund ihrer Eingabe vom 13. April 2022 sei die Zivilklage seit diesem Datum rechtshängig. Die vollständige Bezifferung der Zivilforderung sei ohnehin nicht zu Beginn der Strafuntersuchung möglich. Diese habe spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Schliesslich sei in der Eingabe vom 13. April 2022 sowohl die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wie auch begründet worden, weshalb im vorliegenden Fall kein Rückgriff auf die im Verfahren beschuldigten Eltern genommen werden könne. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt nicht ausreichend Stellung genommen, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei und somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

3.

Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.3).

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

4.

4.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (MARTIN ZIEGLER/STE-FAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 382 StPO).

4.2. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2022 wurde Rechtsanwältin Isabella Schibli zur Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin ernannt und beauftragt, die Interessen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (und gegebenenfalls gegen ihre Mutter) zu wahren und sie entsprechend zu vertreten. Der Beschwerdeführerin steht im Strafverfahren folglich seit dem 28. März 2022 - unbestrittenermassen - eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite, wodurch ihre Rechte im Strafverfahren vollumfänglich gewahrt werden. Der Anspruch auf eine rechtskundige Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 StPO ist im Ergebnis - entgegen der Beschwerdeführerin - seit dem 28. März 2022 gewährleistet, womit der Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kein Rechtsnachteil erwachsen und sie in diesem Punkt nicht beschwert ist. Inwiefern es für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von Belang sein soll, ob ihre anwaltliche Vertretung als "Prozessbeistandschaft" i.S.v. Art. 306 ZGB oder als "unentgeltliche Rechtsverbeiständung" gemäss Art. 136 StPO für sie tätig ist, ist nicht ersichtlich, soweit - wie vorliegend - eine taugliche Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV wie auch Art. 136 StPO sichergestellt ist.

Ferner wird der Kostenträger für die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Isabella Schibli im Strafverfahren einstweilen in jedem Fall das Gemeinwesen sein (vgl. § 14 Abs. 1 V KESR und Art. 427 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 OHG). Weder bei der Prozessbeistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB noch bei der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 136 StPO werden die Kosten im vorliegenden Fall der mittellosen Beschwerdeführerin auferlegt werden. Betreffend die Frage, ob schlussendlich die Gemeinde, der Kanton oder der Beschuldigte die Kosten zu tragen hat, weist die Beschwerdeführerin ebenso wenig ein Rechtsschutzinteresse auf, womit auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten ist.

Selbst wenn auf die Beschwerde hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden. Für die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird u.a. vorausgesetzt, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Da der Beschwerdeführerin bereits eine Prozessbeiständin zur Seite gestellt wurde, sind ihre Rechte im Strafverfahren ausreichend gewahrt, zumal Rechtsanwältin Isabella Schibli zweifellos über die notwendige fachliche Eignung verfügt. Im Ergebnis ist die Voraussetzung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO, wonach die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin notwendig sein muss, durch die bereits erfolgte Einsetzung einer Prozessbeiständin nicht gegeben, womit die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin und zufolge ihrer Mittellosigkeit eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzuordnen war. Art. 136 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV garantieren einzig den Zugang zum Gericht und eine hinreichende Vertretung vor demselben und bezwecken nicht die Beantwortung der Frage, wer letztlich die Kosten der Vertretung zu tragen hat bzw. wer Kostenträger ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP160014-O vom 18. Mai 2016 E. 5.3). Folglich ist die Beschwerdeführerin auch nicht zu hören, wenn sie geltend macht, die unentgeltliche Rechtspflege habe Vorrang vor der kindesschutzrechtlichen Entschädigungspflicht.

4.3. Soweit mit Beschwerde die Verweigerung der Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO beanstandet wird, ist - mangels Rechtsschutzinteresse - nicht darauf einzutreten.

5.

5.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, dass sie nicht von den Verfahrenskosten i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO befreit worden sei. In diesem Punkt liegt ein Rechtsschutzinteresse vor, da derzeit kein anderweitiger Kostenträger gegeben ist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten.

5.2. Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO setzt Bedürftigkeit voraus (Abs. 1 lit. a). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.1).

Im vorliegenden Fall kann die Bedürftigkeit der 11-jährigen Beschwerdeführerin bejaht werden. Da die Beschwerdeführerin mutmassliches Opfer von Gewalt durch den Beschuldigten und gegebenenfalls auch die Mutter geworden ist, ist zur Prüfung der Mittellosigkeit allein von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen auszugehen (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 136 StPO).

5.3. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn das Begehren nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

Mit Eingabe vom 13. April 2022 konstituierte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin, womit sie mindestens implizit in Aussicht stellt, zu einem späteren Zeitpunkt Zivilforderungen geltend zu machen. Sie kann ihre Zivilforderung noch bis spätestens zum Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung geltend machen und begründen (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin gab an, Opfer von Gewaltdelikten und Beschimpfungen seitens des Beschuldigten (und gegebenenfalls der Mutter) geworden zu sein. Das Strafverfahren betreffend sämtliche Delikte ist noch am Laufen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden durch Zeugen zudem als durchaus glaubwürdig bezeichnet (vgl. Gefährdungsmeldung vom 8. März 2022, S. 3; Einvernahme C. vom 12. Mai 2022, Frage 10). Nach dem Gesagten erscheint eine Zivilforderung derzeit nicht als aussichtslos.

5.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin für die Verfahrenskosten des Strafverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

6.2. 6.2.1. Soweit es um die Befreiung von den Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren geht, ist der Antrag gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist (vgl. E. 5 hiervor) und die

gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht.

Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren überwiegend, da ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Blick auf die Kosten grösseres Gewicht als den Verfahrenskosten zukommt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit im Umfang von ¾ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.

6.2.2. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2 ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bereits über eine Prozessbeiständin verfügt, welche ihre Rechte vollumfänglich wahrt und für deren Kosten sie nicht aufzukommen hat. Folglich hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse daran, zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit ihrer Prozessbeiständin bewilligt zu erhalten. Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist, womit ihr trotz teilweisem Obsiegen keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

A. wird die unentgeltliche Rechtspflege (unter Ausschluss der unentgeltlichen Verbeiständung) im Strafverfahren bewilligt.

1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Bestellung von Rechtsanwältin Isabella Schibli als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 33.00, zusammen Fr. 833.00, werden im Umfang von ¾, d.h. von Fr. 624.75 der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser