SBK.2022.163
SBK.2022.163 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-28
28. Juni 2022Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.163 (STA.2022.2955) Art. 221 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] am...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.163 (STA.2022.2955) Art. 221
Entscheid vom 28. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Mai 2022 gegenstand betreffend Nichtentfernung von Aktenstücken aus den Strafakten
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil seines Vaters im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 29. April
2022.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer liess gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 1. Mai 2022 u.a. beantragen, dass die Aufzeichnungen über die angeblichen ersten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei am Ort des Geschehens gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen seien.
2.2. Am 4. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtentfernung der beiden Polizeiberichte vom 29. April 2022 aus den Akten.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, dass die Unverwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte der Polizisten B. und C. zu angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers am Tatort festzustellen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen sei, die Wahrnehmungsberichte sowie allfällige Zeugenaussagen der beiden Polizisten aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Ziff. 1). Weiter sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Zeugenbefragung der beiden Polizisten abzusehen, eventualiter eine Befragung zu Wahrnehmungen über die Aussagen des Beschwerdeführers separat durchzuführen und das Protokoll bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten (Ziff. 2). Über das Begehren gemäss Ziff. 2 sowie über die Aussonderung der sich bei den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten sei vorsorglich und superprovisorisch zu entscheiden bzw. entsprechende Weisungen zu erlassen (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Ziff. 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, eventualiter der Staatskasse (Ziff. 5).
3.2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies der Verfahrensleiter das Begehren auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab.
3.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3.4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2022 (Postaufgabe 30. Mai 2022) reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen hinsichtlich der Unverwertbarkeit der angeblichen Wahrnehmungen der beiden Polizisten bei der polizeilichen Befragung fest.
Erwägungen
1.
Gemäss BGE 143 IV 475 ist die Beschwerde gegen staatsanwaltschaftliche Entscheide betreffend Nichtentfernen von Beweismitteln aus den Akten grundsätzlich zulässig. Es kann nicht mit der Begründung, es fehle an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse, auf eine solche Beschwerde nicht eingetreten werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist, nachdem die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung zwischen dem Beschwerdeund dem Sachgericht und der Praxis des Bundesgerichts obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7).
2.1. Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung zwischen dem Beschwerdeund dem Sachgericht und der Praxis des Bundesgerichts obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7).
Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit eines umstrittenen Aktenstückes nicht eindeutig feststeht.
2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtentfernung der beiden Polizeiberichte aus den Akten im Wesentlichen damit, dass die Gesprächssituation mit B. nicht als Einvernahme zu qualifizieren sei. Es habe sich vielmehr um Spontanäusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei gehandelt. Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich unverwertbar, zumal der Beschwerdeführer umgehend und im erforderlichen Umfang auf seine Beschuldigtenrechte hingewiesen worden sei, womit das Sachgericht abschliessend über die Verwertbarkeit dieser Aussagen zu befinden haben werde. Erst die Angaben, wonach er seinen Vater fünf bis zehn Mal gegen den Kopf geschlagen habe, habe einen hinreichenden Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung begründet. Entsprechend sei die notwendige Verteidigung für die anschliessende delegierte Einvernahme vom 29. April 2022 und die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 30. April 2022 rechtzeitig sichergestellt worden.
2.2.2. Mit Beschwerde wird die Unverwertbarkeit der im Sachverhaltsbericht von B. vom 29. April 2022 sowie im Wahrnehmungsbericht von C. vom 29. April 2022 widergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers vorgebracht (Präzisierung gemäss Replik S. 1).
Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dem Polizisten B. gleich bei dessen Eintreffen einen Gürtel gegeben und angedeutet habe, seinen Vater damit geschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Notrufs und der Situation vor Ort klar tatverdächtig gewesen, weshalb Polizist B. auch umgehend versucht habe, ihm seine Rechte zu erklären, bevor er ihm dann noch verschiedene Fragen gestellt habe. Es sei damit keine Gesprächssituation, sondern eine Einvernahme gewesen. Es sei jedoch keine Art. 158 Abs. 1 StPO genügende Belehrung erfolgt, was die Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur Folge habe. Der Beschwerdeführer sei weiter offensichtlich aufgewühlt gewesen und unter grossem psychischem Druck gestanden, womit er nicht einvernahmefähig gewesen sei und die Befragung gegen das Verbot unzulässiger Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO verstosse, was gemäss Art. 141 StPO ebenfalls zur Unverwertbarkeit führe. Eine polizeiliche Befragung ohne Protokoll widerspreche ohnehin allen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen und müsse per se unverwertbar sein. Weiter sei den Polizisten nach der Selbstbeschuldigung des Beschwerdeführers und der Übergabe des Gürtels zu Beginn weg klar gewesen, dass umgehend die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu informieren und eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre, womit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen hätten und die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Polizisten auch gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar seien.
2.3. 2.3.1. Gemäss Sachverhaltsbericht von B. vom 29. April 2022 wählte der Beschwerdeführer am 29. April 2022 kurz nach Mitternacht den Notruf und gab an, mit seinem Vater gekämpft und ihn mit der Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei der Vater nun bewusstlos sei und nicht mehr richtig atme. Beim Eintreffen der beiden Polizisten sei die Sanität bereits vor Ort gewesen und habe den Vater des Beschwerdeführers reanimiert. Der Beschwerdeführer habe B. umgehend und unaufgefordert einen braunen Ledergurt übergeben und erklärt, dass er seinen Vater mit diesem Gurt geschlagen habe. Er habe spontan erklärt, dass er seinen Vater mehrmals geschlagen habe. B. habe den Beschwerdeführer umgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht, das Recht zur Verweigerung der Mitwirkung und sein Recht auf eine Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt hingewiesen und ihn mehrfach gefragt, ob er dies auch verstanden habe. Nach erneuter Erläuterung der Rechte und dem Hinweis, dass er zurzeit als Beschuldigter gelte und sich selbst belaste, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dies verstanden habe und sich erklären möchte. Der Beschwerdeführer habe anschliessend geschildert, dass es zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf er seinem Vater eine Ohrfeige gegeben habe, ihn fünf bis zehn Mal mit der Gürtelschnalle gegen den Kopf sowie mehrfach mit der Faust geschlagen habe.
Dem Wahrnehmungsbericht von C. vom 29. April 2022 ist zu entnehmen, dass C. durch die Sanität um Hilfe bei der Reanimation gebeten wurde. Er habe während der Reanimation für die Sanität in Erfahrung bringen müssen, wie gross die Gürtelschnalle gewesen sei und wie oft der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Er habe den Beschwerdeführer zunächst auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen und anschliessend gefragt, wie gross die Gürtelschnalle gewesen sei und wie oft er zugeschlagen habe, wonach dieser geantwortet habe, dass die Gürtelschnalle ca. drei auf vier Zentimeter gross gewesen und er ca. fünf bis zehn Mal gegen den Kopf geschlagen habe, er allerdings nicht gezählt habe.
Beide Berichte wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht beanstandet.
2.3.2. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers hängen mit der von ihm vertretenen Ansicht zusammen, dass seine Äusserungen im Rahmen einer polizeilichen Befragung gemäss Art. 158 StPO erfolgt seien. Dem von B. verfassten Sachverhaltsbericht sind jedoch keine Fragen an den Beschwerdeführer zum Tathergang zu entnehmen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers zum Geschehen erfolgten gemäss der Darstellung im Bericht vielmehr unaufgefordert, womit die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vertretene Auffassung, dass es sich hierbei (um nicht auf staatliche Initiative erfolgte) Spontanäusserungen handelte, durchaus denkbar ist. Die von C. gemäss Wahrnehmungsbericht gestellte Frage nach der Grösse der Gürtelschnalle und der Anzahl Schläge betrifft zwar den Tathergang. Die Abklärung sei jedoch im Auftrag der Sanität erfolgt, womit sich die Frage aufdrängt, ob es sich hierbei überhaupt um eine polizeiliche Erhebung handelte. Weiter fällt eine informelle Befragung durch die Polizei in Betracht, welche von einer polizeilichen Befragung i.S.v. Art. 158 StPO abzugrenzen ist.
Es ist damit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber B. und C. anlässlich einer polizeilichen Befragung i.S.v. Art.
158 StPO erfolgten. Vielmehr ist anhand der Umstände, unter welchen die Äusserungen erfolgten, eine Abgrenzung etwa zu Spontanäusserungen oder zur informellen Befragung vorzunehmen, wobei auch diese nicht als grundsätzlich unverwertbar erachtet werden, insbesondere wenn (wie hier) zuvor eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgt ist (vgl. dazu EVELINE SALZMANN/GABRIELA MUTTI/NATALIE FRITZ, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.6 und 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4 betreffend Spontanäusserungen). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit erfüllt sind.
Wie erwähnt, entscheidet die Beschwerdekammer nur mit Zurückhaltung und nur in eindeutigen Fällen über die Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Vorliegend steht die Unverwertbarkeit der in den beiden Polizeiberichten festgehaltenen Äusserungen nicht offensichtlich fest, weshalb die Einordnung der Äusserungen des Beschwerdeführers und die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht zu überlassen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler