SBK.2022.164
SBK.2022.164 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-09
9. Juni 2022Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.164 / va (ST.2022.12; STA.2020.1003) Art. 184 Entscheid vom 9. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Z...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.164 / va (ST.2022.12; STA.2020.1003) Art. 184
Entscheid vom 9. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 gegenstand betreffend Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte geführt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 abgewiesen. Die Gesuche des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden abgelehnt (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2022; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 21. Januar 2022 verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.22 vom 3. Februar 2022 gutgeheissen.
1.3. Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO und beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege.
Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unter Einbezug weiterer Delikte (Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) beim Bezirksgericht Bremgarten einen Zusatzantrag zum Antrag vom 11. Februar 2022 und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
1.4. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsan-
waltschaft Muri-Bremgarten bis zum 14. Mai 2022 in Sicherheitshaft versetzt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid 1B_169/2022 vom 13. April 2022 ab.
1.5. Am 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Zusammenhang mit weiteren Delikten (Beschimpfung und Drohung) einen zweiten Zusatzantrag zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
2.
2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in einigen Anklagepunkten freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.1.). Von der Anklage der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2. zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Es wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
2.2. Mit gleichentags gefälltem Beschluss des Bezirksgerichts Bremgarten wurde der Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für die einstweilige Dauer von drei Monaten bis am 4. August 2022 angeordnet.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der amtlich verteidigte Beschwerdeführer eigenhändig Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022. Er beantragte die sofortige Haftentlassung und einen Freispruch in allen Anklagepunkten.
3.2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde die Zustellung der Beschwerde an den amtlichen Verteidiger angeordnet und Frist zur allfälligen Verbesserung bzw. Ergänzung gesetzt.
3.3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Postaufgabe 23. Mai 2022) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde eigenhändig und reichte diverse Anwaltskorrespondenz ein.
3.4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde die Zustellung der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz zur Stellungnahme sowie die Zustellung der Beschwerdeergänzung an den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme angeordnet.
3.5. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erstattete am 30. Mai 2022 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.6. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 verzichtete das Bezirksgericht Bremgarten auf eine Stellungnahme.
3.7. Der amtliche Verteidiger erstattete keine Eingabe.
Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Bremgarten ordnete mit dem angefochtenen Beschluss den Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft an. Der Beschwerdeführer als Verhafteter kann diese Verfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 222 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer seine sofortige Haftentlassung beantragt (Beschwerde S. 5), ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der vom Bezirksgericht Bremgarten mit Beschluss vom 5. Mai 2022 angeordnete Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch in allen Anklagepunkten (Beschwerde S. 5) ist dagegen nicht im Beschwerdeverfahren zu behandeln, womit nicht darauf einzutreten ist. Nicht einzugehen ist im Übrigen auf die in der Beschwerde wiederholt erwähnten strafbaren Handlungen anderer Personen, welche ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
2.
2.1
2.1.1. Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.
Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils endet eine allfällig bestehende, vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft. Das Gericht muss daher von Amtes wegen darüber entscheiden, ob die Fortsetzung der Sicherheitshaft mit dem erstinstanzlichen Urteil noch gerechtfertigt ist. Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen. Von einer Verurteilung ist auch dann zu sprechen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme gegenüber einer schuldunfähigen Person ausgesprochen wird (MIRJAM FREI / SIMONE ZU-BERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 3 zu Art. 231 StPO).
2.1.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 3), vermag an der Anwendbarkeit von Art. 231 Abs. 1 StPO nichts zu ändern, da der Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB erging (Dispositiv-Ziffer 1.2) und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, welche - wie erwähnt - ebenfalls als "Verurteilung" i.S.v. Art. 231 Abs. 1 StPO gilt.
2.1.2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 3), vermag an der Anwendbarkeit von Art. 231 Abs. 1 StPO nichts zu ändern, da der Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB erging (Dispositiv-Ziffer 1.2) und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, welche - wie erwähnt - ebenfalls als "Verurteilung" i.S.v. Art. 231 Abs. 1 StPO gilt.
2.2. 2.2.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus.
2.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch in allen Anklagepunkten (Beschwerde S. 5), bringt im Wesentlichen vor, dass diverse Personen (unentschuldigt) von der Hauptverhandlung ferngeblieben seien (Beschwerde S. 6 ff.), dass er von der Beiständin provoziert worden sei (Beschwerde S. 11 f.) und dass er in Briefform an seinen amtlichen Verteidiger Beweismaterial zusammengestellt habe, wonach alle Teilnehmer der Gerichtsverhandlung korrupt und kriminell seien (Beschwerde S. 24; vgl. dazu Beilagen zur Beschwerdeergänzung).
Grundsätzlich hat der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung als erstellt zu gelten (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). Soweit mit den genannten Ausführungen in der Beschwerde das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bestritten werden soll, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 klarerweise fehlerhaft sein könnte bzw. eine Korrektur in einem allfälligen Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern er offensichtlich nicht tatbestandsmässig oder rechtswidrig gehandelt habe, die Anwesenheit der von ihm genannten Personen eindeutig zu einem anderen Beweisergebnis oder einer anderen rechtlichen Würdigung geführt hätte oder inwiefern das Urteil auf offensichtlich unrichtigen Aussagen von (von ihm als korrupt bzw. kriminell bezeichneten) Personen beruhe.
Damit ist das Erfordernis des dringenden Tatverdachts angesichts des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022, mit welchem der Beschwerdeführer zufolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 1.2), als erfüllt zu betrachten.
2.3. Das Bezirksgericht Bremgarten bejahte im angefochtenen Beschluss das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 (E. 4.3) sowie im (auf Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. März 2022 ergangenen) Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 (E. 4) verwiesen werden, gemäss welchen angesichts der erdrückenden Beweislage hinsichtlich der wiederholten Gewalt- bzw. Todesdrohungen das für die Annahme von Wiederholungsgefahr vorausgesetzte Vortatenerfordernis trotz fehlender Vorstrafen erfüllt ist und überdies gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. März 2020, das (zuhanden des Familiengerichts Muri erstattete) Gutachten vom 17. Dezember 2020 sowie das psychiatrische Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 beim Beschwerdeführer von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist.
Inwiefern diese Ausführungen nicht (mehr) zutreffend sein könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass er bisher alle Gutachten angefochten habe (Beschwerde S. 5), ohne jedoch auszuführen, inwiefern diese nicht sachgerecht erstellt worden seien und offensichtlich nicht darauf abgestellt werden könne. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist damit nach wie vor vom Bestehen der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen.
2.4. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Bremgarten auch den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) bejahte, wobei auch hier auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 (E. 4.3) verwiesen werden kann, wonach gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen von einer beim Beschwerdeführer bestehenden moderaten (aber nicht ausgeschlossenen) Gefahr eines gewalttätigen Vorgehens mit raschem und unberechenbarem Steigerungspotential auszugehen ist und das Risiko einer Eskalation angesichts der vom dringenden Tatverdacht umfassten angedrohten schwersten Gewaltdelikte nicht zu verantworten ist. Auch diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor und ist auch nichts ersichtlich, was die gutachterlichen Ausführungen und die Erwägungen im genannten Entscheid offensichtlich in Frage stellen würde. Mit dem Bezirksgericht Bremgarten ist damit auch das Fortbestehen der Ausführungsgefahr zu bejahen.
3.
Angesichts der vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 5. Mai 2022 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, welche gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt, erscheint die bisherige Haftdauer von rund sechs Monaten nicht übermässig und es droht keine Überhaft.
Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt (E. 5), kann der bestehenden Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnahmen wie etwa einem Kontakt- oder Rayonverbot begegnet werden. Es kann auch hier auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.70 vom 11. März 2022 (E. 5) sowie im Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 (E. 5) verwiesen werden.
Der für die Dauer von drei Monaten bis am 4. August 2022 angeordnete Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft erscheint damit verhältnismässig.
4.
Zusammenfassend ist der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Bremgarten nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 884.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler