SBK.2022.165
SBK.2022.165 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-31
31. Oktober 2022Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.165 / CH / va (STA.2021.3936) Art. 359 Entscheid vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin […] c/o B._____...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.165 / CH / va (STA.2021.3936) Art. 359
Entscheid vom 31. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____ AG, führerin […] c/o B._____ AG, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, […]
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 21. April 2022
im Strafverfahren gegen C._____
Sachverhalt
1.
1.1. C. war ab dem 1. Februar 2020 als Geschäftsführer der (seit dem 29. Dezember 2020 unter der Firma A. AG im Handelsregister eingetragenen) D. AG tätig. Am 28. Oktober 2020 kündigte die D. AG das Arbeitsverhältnis mit C. ordentlich auf Ende November 2020.
1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 erstattete die A. AG bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen C. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht näher bezeichneter Antragsdelikte und konstituierte sich als Privatklägerin.
1.3. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 21. April 2022 gestützt auf Art. 314 i.V.m. Art. 319 ff. StPO:
" 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert.
2.
Die Sistierung erfolgt unbefristet.
3.
Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
4.
Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Diese Sistierungsverfügung wurde am 26. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihr am 4. Mai 2022 zugestellte Sistierungsverfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die im vorliegenden Verfahren STA2 ST.2021.3936 ergangene Sistierungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
a) das Strafverfahren weiterzuführen sowie insbesondere
b) den Beschuldigten und die in der Stellungnahme vom 02.01.2022 genannten Personen (erstmalig) zu befragen, ferner
c) zwecks Sicherung einer Einziehung bzw. Ersatzforderung entsprechende Bankeditionen mit allfälligen Kontosperren durchzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 23. Mai 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 30. Mai 2022.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 15. Juni 2022, er verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde somit zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Sistierung der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) aus, zum identischen Sachverhalt hätten der Beschuldigte am 14. April 2021 beim Arbeitsgericht Zofingen eine Klage und die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2021 eine Widerklage eingereicht. Somit hänge der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren ab und es erscheine angebracht, dessen Ausgang abzuwarten. Die Strafuntersuchung sei deshalb unbefristet zu sistieren. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden.
2.2
Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO seien nicht erfüllt. Der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht unentbehrlich. In Letzterem sei eine Vielzahl von Fragen zu klären, welche über jene des Arbeitsgerichtsverfahren hinausgingen. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei das Arbeitsverhältnis die einzige Gemeinsamkeit, welche die beiden Verfahren aufwiesen. Die Sachverhalte, auf die der Beschuldigte seine Forderung und die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige stützten, seien gerade nicht identisch. Zudem stehe der Forderung des Beschuldigten von Fr. 7'500.00 eine mutmassliche Schadens- bzw. Deliktssumme im vielfachen Betrag gegenüber. Bislang seien keinerlei Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolgt. Einvernahmen, für die das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei, seien nicht angekündigt und Editionen, geschweige denn Kontosperren seien trotz Beweisanträgen nicht geprüft worden. Der Eingabe vom 2. Januar 2022 liessen sich genügend Anhaltspunkte für ein Untersuchungsverfahren und nötige Verfahrensschritte entnehmen. Im Strafverfahren seien mehr als nur arbeitsrechtliche Verfehlungen zu klären. Ein Zuwarten mit Befragungen des Beschuldigten und der genannten Drittpersonen fördere die Gefahr von Erinnerungslücken und könne damit die Beweiswürdigung und Wahrheitsfindung negativ beeinflussen. Weiter werde mit dem Unterbleiben vermögensrechtlicher Massnahmen (Hausdurchsuchungen, Editionen z.B. bei Banken und Steuerämtern) eine Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte zugunsten nachfolgender Einziehung oder Rückgabe an die Beschwerdeführerin verunmöglicht. Schliesslich betrage die Verjährungsfrist beim vorgeworfenen Delikt der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) lediglich drei Jahre.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerdeführerin habe ein halbes Jahr lang Fristerstreckungen verlangt mit dem Argument, es bestehe keine zeitliche Dringlichkeit
und zudem laufe parallel ein Zivilverfahren zwischen ihr und dem Beschuldigten. Offensichtlich habe also für die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer zügigen Behandlung der Strafanzeige bestanden. Zudem sei gemäss den Akten im Zivilprozess der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache entscheidungsreif, während das Strafverfahren erst am Anfang stehe. Aufgrund der Sistierung des Strafverfahrens sei daher keine relevante zeitliche Verzögerung zu erwarten. Zwar stimmten die Sachverhalte in der Klage des Beschuldigten vor Arbeitsgericht nicht in allen Punkten mit denjenigen in der Strafanzeige überein. Jedoch bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Widerklage die identischen Sachverhalte zur Entscheidung wie bereits in der Strafanzeige. Das Arbeitsgericht habe also über dieselben Sachverhalte zu entscheiden, die auch im Strafverfahren relevant sein würden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse sei deshalb der richterliche Entscheid über diese Punkte abzuwarten. Schliesslich sei der Beschuldigte bereits einmal von der Polizei befragt worden, wobei er sämtliche Aussagen verweigert habe. Vor diesem Hintergrund seien allfällige Erinnerungslücken nicht relevant. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse eine Hausdurchsuchung bringen sollte, wäre eine solche zwei Jahre nach den inkriminierten Vorfällen ohnehin nicht mehr sinnvoll. Bankeditionen könnten hingegen jederzeit gemacht werden und seien nicht zeitkritisch. Angesichts des kurz vor dem Abschluss stehenden Zivilprozesses sei eine Sistierung sinnvoll, da darin der grösste Teil der für das Strafverfahren relevanten Sachverhalte abschliessend festgestellt werde.
und zudem laufe parallel ein Zivilverfahren zwischen ihr und dem Beschuldigten. Offensichtlich habe also für die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer zügigen Behandlung der Strafanzeige bestanden. Zudem sei gemäss den Akten im Zivilprozess der Schriftenwechsel abgeschlossen und die Sache entscheidungsreif, während das Strafverfahren erst am Anfang stehe. Aufgrund der Sistierung des Strafverfahrens sei daher keine relevante zeitliche Verzögerung zu erwarten. Zwar stimmten die Sachverhalte in der Klage des Beschuldigten vor Arbeitsgericht nicht in allen Punkten mit denjenigen in der Strafanzeige überein. Jedoch bringe die Beschwerdeführerin in ihrer Widerklage die identischen Sachverhalte zur Entscheidung wie bereits in der Strafanzeige. Das Arbeitsgericht habe also über dieselben Sachverhalte zu entscheiden, die auch im Strafverfahren relevant sein würden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse sei deshalb der richterliche Entscheid über diese Punkte abzuwarten. Schliesslich sei der Beschuldigte bereits einmal von der Polizei befragt worden, wobei er sämtliche Aussagen verweigert habe. Vor diesem Hintergrund seien allfällige Erinnerungslücken nicht relevant. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse eine Hausdurchsuchung bringen sollte, wäre eine solche zwei Jahre nach den inkriminierten Vorfällen ohnehin nicht mehr sinnvoll. Bankeditionen könnten hingegen jederzeit gemacht werden und seien nicht zeitkritisch. Angesichts des kurz vor dem Abschluss stehenden Zivilprozesses sei eine Sistierung sinnvoll, da darin der grösste Teil der für das Strafverfahren relevanten Sachverhalte abschliessend festgestellt werde.
3.
3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden ziviloder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfahren (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der Formulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu. Die Sistierung kommt namentlich in Frage, wenn der Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren unter anderem zivilrechtlicher Art abzuwarten ist. Zur Sistierung darf nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende ist. Grundsätzlich haben die Strafverfolgungsbehörden auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden. Der Zivilrichter begnügt sich mit einer relativen Wahrheit in dem Sinne, dass er Beweis nur für bestrittene Behauptungen verlangt und den Parteien die Erstellung des Sachverhalts überlässt. Der Strafrichter erforscht dagegen von Amtes wegen die materielle Wahrheit. Er spielt eine aktive Rolle im Verfahren und verfügt über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. In der Regel ist deshalb das Zivilverfahren aufzuschieben, um dem Strafrichter die Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1 m.w.H.).
3.2. 3.2.1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren VZ.2021.28 beantragte der Beschuldigte mit Klage vom 14. April 2021, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Lohn für November 2020 von brutto Fr. 7'500.00 bzw. netto Fr. 6'394.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2021) des Betreibungsamts Q. zu beseitigen sowie ihm den Lohnausweis für das Jahr 2020, ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung und eine Arbeitgeberbescheinigung für eine allfällige Anmeldung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auszustellen.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Klageantwort und Widerklage vom 26. Juli 2021 um Abweisung der Klage sowie um Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 29'540.19 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2020. In der Duplik und Widerklagereplik reduzierte sie den widerklageweise verlangten Betrag wegen eines Rechnungs- resp. Tippfehlers auf Fr. 16'540.19 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2020. Die Forderung der Beschwerdeführerin setzt sich gemäss ihren Rechtsschriften im arbeitsgerichtlichen Verfahren zusammen aus Fr. 1'600.00 als Rückzahlung des dem Beschuldigten gewährten Vorschusses für den Mietzins der Garage für Januar 2020, Fr. 19'900.00 für das Fahrzeug "Chrysler Aspen", welches der Beschuldigte ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin auf sich privat habe umschreiben lassen, Fr. 1'000.00, welche der Beschuldigte für den Kauf des Madza CX-7 aus der Geschäftskasse genommen und nicht dem Käufer übergeben, sondern für sich behalten habe, sowie Fr. 1'540.19 als Fehlbetrag in der Geschäftskasse nach der Rückgabe der Barkasse, abzüglich des Lohns für November 2020 von Fr. 7'500.00 (Untersuchungsakten [UA] Reg. 10, Klageantwort und Widerklage S. 5 ff. sowie Duplik und Widerklagereplik S. 7 ff.).
3.2.2. In der Strafanzeige vom 26. Februar 2021 (UA Reg. 4) und deren Ergänzung vom 2. Januar 2022 (UA Reg. 7) wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, er habe die Deklaration und Abrechnung der Quellensteuer und der Mehrwertsteuer unterlassen, bei Fahrzeugen das Verbot des Halterwechsels ("Code 178") umgangen, vermögensschädigende Versicherungsverträge mittels eigenmächtig missachteter Kollektivunterschrift abgeschlossen, die Barkasse und das entsprechende Kassenjournal ordnungswidrig geführt (Vorenthalten nicht verbuchter Bargeldzuflüsse, unrechtmässige Entnahme von Bargeld zur eigenen Bereicherung), Firmenfahrzeuge ohne ordentlichen Mietvertrag oder ohne erforderliche Versicherungsdeckung vermietet, die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt und weder Sanierungsmassnahmen eingeleitet noch eine Zwischenbilanz erstellt sowie nicht notwendige Rückforderungen von Vorschüssen aus Vorschussverträgen mit der E. SA verursacht, d.h. der Beschwerdeführerin zahlungsunfähige oder -unwillige Debitoren verschafft.
3.2.3. Aus der Strafanzeige und ihrer Ergänzung ergibt sich somit, dass im Strafverfahren nicht nur Punkte zu klären sind, welche aufgrund der Widerklage auch Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens VZ.2021.28 bilden. Das Urteil in jenem Verfahren ist daher nicht gleichsam konstitutiv für das Strafverfahren. Die Rechtsschriften und deren Beilagen, aus welchen sich die Standpunkte und Beweismittel der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zum Sachverhalt im arbeitsgerichtlichen Verfahren VZ.2021.28 ergeben, sind bis und mit Duplik und Widerklagereplik zudem Bestandteil der Strafakten (UA Reg. 10) und den Strafverfolgungsbehörden damit bekannt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern würde. Vielmehr werden unabhängig davon durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erforschung der materiellen Wahrheit von Amtes wegen (Art. 6 StPO) weitere Beweiserhebungen - wie die Befragung von Zeugen (z.B. des Autoverkäufers F.) und Auskunftspersonen (z.B. des Versicherungsberaters G.) sowie die Edition von Unterlagen (z.B. Bankunterlagen, Buchhaltungsunterlagen 2020 bei der Beschwerdeführerin, Mehrwertsteuerabrechnungen 2020 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Quellensteuerabrechnung 2020 betreffend den Mitarbeiter H. bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Versicherungsverträge der D. AG bei der I. AG) - vorzunehmen sein.
Hinzu kommt, dass das erstinstanzliche Urteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren am 30. August 2022 gefällt und den Parteien im Dispositiv eröffnet
wurde, die Beschwerdeführerin jedoch am 26. September 2022 eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt hat. Wann das begründete Urteil vorliegen wird, steht im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest. Bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Zivilprozesses kann es noch mehrere Monate, im Fall eines Weiterzugs an das Obergericht und allenfalls an das Bundesgericht sogar noch ein Jahr oder länger dauern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verfolgung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestands der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher Ende November 2023 verjähren wird (Art. 103 und Art. 109 i.V.m. Art. 325 StGB). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) steht einer Sistierung der vorliegenden Strafuntersuchung damit ebenfalls entgegen.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens nicht in konstitutiver Weise von demjenigen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens VZ.2021.28 abhängt und es nicht angebracht erscheint, dessen Ausgang bzw. rechtskräftige Erledigung abzuwarten. Die Voraussetzungen von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO für eine Sistierung der Untersuchung sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. April 2022 aufzuheben.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. April 2022 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber