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Entscheid

SBK.2022.166

SBK.2022.166 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-29

29. Juli 2022Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.166 / va (STA.2022.1012) Art. 262 Entscheid vom 29. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] Prozessbeiständin: Rec...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.166 / va (STA.2022.1012) Art. 262

Entscheid vom 29. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führerin […] Prozessbeiständin: Rechtsanwältin Isabella Schibli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter B._____, […]

Anfechtungs- Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 4. Mai 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der C. vom 8. März 2022 führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen B. (fortan: Beschuldigter). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, seine Tochter A. (fortan: Beschwerdeführerin) verbal und tätlich angegangen zu haben, indem er sie unter anderem mit einem Stock geschlagen und hinzukommend sie auch "angefasst" habe.

1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. März 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin entzogen und eine Erziehungsbeistandschaft errichtet.

1.3. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2022 wurde Rechtsanwältin Isabella Schibli auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als Prozessbeiständin für die Beschwerdeführerin eingesetzt.

2.

2.1. Am 13. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgenden Beweisantrag:

" A. sei unverzüglich forensisch-klinisch untersuchen zu lassen und es sei ein rechtsmedizinisches Gutachten über die Ergebnisse der Untersuchung in Auftrag zu geben."

2.2. Am 4. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgenden Beweisergänzungsentscheid:

" 1. Der Beweisantrag der Prozessbeiständin Rechtsanwältin Isabella Schibli wird hinsichtlich der Durchführung einer forensisch-klinischen Untersuchung bzw. der Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens von A. abgewiesen.

2.

Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben."

3.

3.1. Gegen den ihr am 5. Mai 2022 zugestellten Beweisergänzungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Beweisergänzungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin umgehend forensisch-klinisch untersuchen zu lassen und ein rechtsmedizinisches Gutachten über die Ergebnisse der Untersuchung in Auftrag zu geben.

2.

Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Beschuldigte reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Mai 2022. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO).

Die Beschwerdeführerin beantragt eine forensisch-klinische Untersuchung sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten über die Ergebnisse der Untersuchung. Körperliche Anzeichen von Gewalt und Übergriffen sind für gewöhnlich nur während eines gewissen Zeitraums erkennbar und können in der Regel nur zeitlich beschränkt nachgewiesen werden. Der Beweisantrag kann zu einem späteren Zeitpunkt folglich nicht mehr ohne drohenden Beweisverlust erneut geltend gemacht werden, womit die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt im angefochtenen Beweisergänzungsentscheid an, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Monat nicht mehr bei den Eltern lebe. Gemäss Gefährdungsmeldung vom 8. März 2022 sei es am 7. März 2022 letztmals zu einem tätlichen Übergriff durch den Beschuldigten auf die Beschwerdeführerin gekommen. Es könne festgehalten werden, dass sich eine forensisch-klinische Untersuchung als zu spät erweise und die Durchführung einer solchen Untersuchung nicht mehr zielführend sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass eine unverzüglich vorzunehmende klinisch-forensische Untersuchung mit Blick auf den Verdacht auf physische und sexuelle Übergriffe unabdingbar sei, da allfällige Verletzungsmerkmale am Körper der Beschwerdeführerin ihre Aussagen bestätigen würden. Es sei davon auszugehen, dass es für die Handlungen keine Augenzeugen gebe und es zu einer Aussage-gegenAussage Situation komme. Ein Gutachten, welches allfällige noch vorhandene Verletzungen feststellen würde, sei für den Ausgang des Strafverfahrens von erheblicher Bedeutung. Insbesondere Schläge mit einem Holzstock seien geeignet, Verletzungen hervorzurufen, welche auch noch wochenlang nachweisbar seien. Dies gelte umso mehr für Verletzungen im Intimbereich durch sexuelle Übergriffe bei einem Mädchen. Der Beweisantrag auf Durchführung einer forensisch-klinischen Untersuchung und Gutachtenserstellung sei weder ungeeignet noch unerheblich für das vorliegende Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe durch die Abweisung des Beweisantrags sowohl gegen ihre Untersuchungspflicht nach Art. 6 i.V.m. Art. 139 StPO als auch gegen Art. 318 Abs. 2 StPO verstossen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige Verletzungen zwischenzeitlich vollständig und ohne eine Spur zu hinterlassen, verheilt seien. Selbst dann müsse dies von einem Arzt festgestellt werden. Solange nur die kleinste Möglichkeit bestehe, dass eine Untersuchung eine Verletzung nachweisen könne, müsse dem Beweisantrag stattgegeben werden.

3.

3.1

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

3.2

Hintergrund der vorliegenden Strafuntersuchung ist die Äusserung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Lehrpersonen, dass sie für schlechte Leistungen und Fehlverhalten durch den Beschuldigten (evt. auch durch die Mutter) geschlagen, verbal heruntergemacht und "angefasst" werde (vgl. Gefährdungsmeldung vom 8. März 2022, S. 2). Mit Verfügung vom 8. März 2022 der Fachrichterin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten wurde dem Beschuldigten und der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin entzogen und sie wurde fremdplatziert. Die Beschwerdeführerin befindet sich folglich seit dem 8. März 2022 nicht mehr in der Obhut des Beschuldigten, sondern ist in den Räumlichkeiten der F. untergebracht. Der letzte mögliche Zeitpunkt für einen gewaltsamen Übergriff seitens des Beschuldigten (oder der Mutter) zum Nachteil der Beschwerdeführerin war daher spätestens am 8. März 2022. Gemäss den Ausführungen in der Gefährdungsmeldung sei die Beschwerdeführerin letztmals am 7. März 2022 geschlagen worden (vgl. Gefährdungsmeldung vom 8. März 2022, S. 2).

Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte sie teilweise auch mit einem Holzscheit geschlagen oder sie "angefasst" (vgl. Gefährdungsmeldung vom 8. März 2022, S. 2). Durch Schläge (mit den Händen oder einem Holzscheit) entstehen zunächst primär Hämatome oder andere sichtbare Verletzungen wie bspw. Rötungen, Schnitte etc. So habe die Beschwerdeführerin in der zweiten Klasse einen "blauen Flecken" gehabt, welchen die damalige Lehrerin bemerkt und sie darauf angesprochen habe (vgl. Protokoll vom 10. März 2022 der Fachrichterin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten, S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin durch die mutmasslichen Schläge des Beschuldigten Verletzungen wie Hämatome und dgl. erlitten hatte, sind diese nach einer derart langen Zeitspanne (seit spätestens 8. März 2022) fraglos verheilt und nicht mehr sichtbar, womit sich diese Verletzungen zum jetzigen Zeitpunkt auch durch ärztliche Fachpersonen nicht mehr nachweisen lassen.

Andere (schwerwiegendere) Verletzungen durch die mutmasslichen Schläge oder das "Anfassen", welche einer medizinischen Behandlung bedurft hätten (bspw. Frakturen oder dgl.) und heute möglicherweise noch nachweisbar wären, werden durch die Beschwerdeführerin weder in ihrem Gesuch vom 13. April 2022 noch in der Beschwerde konkret geltend gemacht und ergeben sich auch nicht ansatzweise aus den Akten. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die im Beweisantrag vom 13. April 2022 vorgebrachten "Spuren" konkret zu bezeichnen. Wäre es zu schwereren und somit zum heutigen Zeitpunkt möglicherweise noch nachweisbaren Verletzungen gekommen, so wären diese Verletzungen in der Schule zudem nicht unbemerkt geblieben und wären diese entsprechend dokumentiert worden. Wie der vorliegende Fall zudem zeigt, reagiert die Schulleitung in entsprechenden Fällen schnell, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Gefährdungsmeldung erfolgt wäre. Die Heilpädagogin G., welche die Beschwerdeführerin wöchentlich 4 Stunden betreute, hat bei ihr weder physische noch psychische Veränderungen wahrgenommen (vgl. Einvernahme vom 12. Mai 2022, Frage 37). Gesagtes gilt für die Schulsozialarbeitern H. (vgl. Einvernahme vom 12. Mai 2022, Frage 36). In der Gefährdungsmeldung wird diesbezüglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Lehrpersonen im Januar 2022 "erstmals" über die Schläge berichtet habe. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Lehrpersonen spätestens seit dieser Meldung im Januar 2022 auf äusserliche Merkmale von Gewalteinwirkungen bei der Beschwerdeführerin oder deren Äusserungen über Schmerzen oder dgl. geachtet haben, ihnen aber diesbezüglich nichts aufgefallen ist. Im Gegenteil, sagte die Heilpädagogin G. anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass die Beschwerdeführerin ein sehr aufgestelltes Mädchen sei und immer gestrahlt habe, wenn sie zur Tür hereingekommen sei. Sie habe vorher nie den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin leiden müsse (vgl. Einvernahme vom 12. Mai 2022, Frage 14). Auch von Seiten der Schulsozialarbeiterin H. wird die Beschwerdeführerin als Sonnenschein bezeichnet (vgl. Einvernahme vom 12. Mai 2022, Frage 33). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin Verletzung von einem Schweregrad zugefügt worden sind, welche noch nachgewiesen werden könnten. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass eine forensisch-klinische Untersuchung und die Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens im Hinblick auf den bereits vergangenen Zeitraum seit dem 8. März 2022 augenscheinlich untaugliche Beweismittel darstellen, da ausgeschlossen werden kann, dass sie noch verwertbare Ergebnisse hervorbringen.

Soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen aufweisen sollte, welche sich mit einem forensischen Gutachten nach einem derart langen Zeitraum noch erstellen lassen, so würden chronische Verletzungen vorliegen, welche nicht mehr vollständig verheilen und sich somit auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachweisen liessen. Hier droht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil und auf die Beschwerde wäre nicht einzutreten, da der Beweisantrag ohne Rechtsverlust zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nochmals gestellt werden könnte.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

4.2. 4.2.1. Soweit es um die Befreiung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren geht, ist der Antrag gegenstandslos geworden. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.161) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten im Strafverfahren bewilligt (vgl. E. 5.). Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht.

4.2. 4.2.1. Soweit es um die Befreiung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren geht, ist der Antrag gegenstandslos geworden. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.161) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten im Strafverfahren bewilligt (vgl. E. 5.). Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht.

Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren, womit sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr diese einstweilen zu erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung.

4.2.2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Isabella Schibli ist nicht einzutreten. Rechtsanwältin Isabella Schibli wurde mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2022 als Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Somit verfügt die Beschwerdeführerin bereits über eine Rechtsverbeiständung, welche ihre Rechte vollumfänglich wahrt und für deren Kosten sie nicht aufzukommen hat. Folglich hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse daran, zusätzlich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit ihrer Prozessbeiständin bewilligt zu erhalten (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2022 [SBK.2022.161], E. 4.2.).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 852.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser