SBK.2022.167
SBK.2022.167 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-26
26. Juli 2022Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.167 / SB (STA.2022.1572) Art. 249 Entscheid vom 26. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch R...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.167 / SB (STA.2022.1572) Art. 249
Entscheid vom 26. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 2. Mai 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Anlässlich einer am Montag, den 2. Mai 2022, mittels Laser-Messgerät im Ausserortsbereich auf der Benkenstrasse in 5062 Oberhof durchgeführten Geschwindigkeitsmesskontrolle der Kantonspolizei Aargau wurde der Beschwerdeführer um 14.32 Uhr als Lenker des Motorrades […] mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h (netto) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gemessen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eröffnungsverfügung vom gleichen Tag eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG.
2.
Ebenfalls am 2. Mai 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Motorrad […] des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO.
3.
3.1. Gegen den ihm am 9. Mai 2022 zugestellten Beschlagnahmebefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. Mai 2022 sei ersatzlos aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer dessen Motorrad […] unverzüglich auszuhändigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt.)."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Verweis auf den angefochtenen Beschlagnahmebefehl sowie die Strafakten:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete den angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 2. Mai 2022 wie folgt:
Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten, dass ihm festgelegte Höchstgeschwindigkeiten sowie die Sicherheit und körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer völlig egal seien. Bei einer Geschwindigkeit von netto 145 km/h [recte: 146 km/h] im Ausserortsbereich, in welchem
80.
km/h erlaubt seien, steige nicht nur das Unfallrisiko erheblich, sondern vor allem auch das Risiko, dass bei einem Unfall andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen und gravierend verletzt würden oder gar ihr Leben lassen müssten. Dies umso mehr, als die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem schönen Frühlingsnachmittag begangen worden sei, somit zu einer Zeit, zu der auch andere Personen – seien dies motorisierte Verkehrsteilnehmer, Fahrradfahrer oder Fussgänger – unterwegs seien. Die gewichtigen Integritätsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer erforderten angesichts der Rücksichtslosigkeit und grossen Gefahr, die vom Beschwerdeführer im Verkehr ausgehe, das von ihm gelenkte Motorrad zu entziehen. Das Motorrad werde zum Zwecke des Einzuges beschlagnahmt, da damit in skrupelloser Art und Weise eine besonders grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden sei und der Beschwerdeführer so von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden könne.
3.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht bestritten werde, dass es sich beim Vorfall vom 2. Mai 2022 um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG gehandelt habe. Indessen sei diese nicht in skrupelloser Weise begangen worden. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung führe zur Einziehung des verwendeten Fahrzeuges (Botschaft, BBl 2010, 8485 und 8513). Die Einziehungsbestimmung sei auf besonders hemmungs- und rücksichtslose Fahrweisen beschränkt, die in der Regel unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB fielen (Botschaft, BBl 2010, 8513). Vorliegend handle es sich um das allererste Verkehrsdelikt des Beschwerdeführers. Sein Strafregisterauszug sei blank. Die Strasse sei völlig frei gewesen und es habe keinerlei konkrete Gefährdung stattgefunden. Unter diesem Gesichtspunkt könne weder von einer skrupellosen Tatbegehung gesprochen werden, noch sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet sei und auch sonst bisher nicht negativ aufgefallen sei, die Einziehung notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Schliesslich stelle die Einziehung auch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Ein solcher Eingriff habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lege nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschlagnahmebefehl die Verhältnismässigkeit wahre. Da der Vorfall vom 2. Mai 2022 der allererste sei, der sich beim Beschwerdeführer ereignet habe, verstosse der Beschlagnahmebefehl gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
4.
4.1
Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).
Eine Beschlagnahme ist unter anderem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch das Strafgericht nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.
Im Rahmen des Handlungsprogrammes "Via sicura" hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen – der als Übertretung strafbaren einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) – eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt: Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsüberschreitungen in jedem Fall nach Art. 90 Abs. 3 SVG geahndet werden. Vorliegend ist Art. 90 Abs. 4 SVG relevant, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.
Im Rahmen des Handlungsprogrammes "Via sicura" führte der Gesetzgeber überdies auch die folgende Bestimmung ein: Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG). In der Botschaft des Bundesrates zum Handlungsprogramm "Via sicura" wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Sicherungseinziehung des Tatfahrzeugs führen. Von dieser Möglichkeit dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und die Einziehung geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 8447 ff., 8484 f. Ziff. 1.3.2.23).
Mit dem neuen Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die (nach Art. 69 StGB an sich schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte) Sicherungseinziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat das Beschlagnahmegericht (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand der beschuldigten Person künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, sie vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG) hat das Beschlagnahmegericht noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsgericht vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3.2 ff.; 139 IV 250 E. 2.1 ff.; siehe auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.4 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG begangen zu haben, indem er mit seinem Motorrad bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h 145 km/h [recte: 146 km/h] (netto) fuhr und damit die Geschwindigkeitsbegrenzung um 65 km/h [recte: 66 km/h] überschritt. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist damit unstreitig.
Nach der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Begehung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG das Tatbestandsmerkmal der Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise i.S.v. Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG zudem in der Regel erfüllt. Ob das Straf- und Einziehungsgericht das untersuchte Verhalten des Beschwerdeführers darüber hinaus auch noch als (in subjektiver Hinsicht) "skrupellos" (im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) einstufen könnte, ist (nach der dargelegten Praxis) nicht vom Beschlagnahmegericht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Es genügt, dass im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass das Strafgericht die materiellen Einziehungsvoraussetzungen (von Art. 90a Abs. 1 SVG) bejahen könnte. Nach dem Gesagten braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen überhaupt ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt. Der Gesetzeswortlaut setzt jedenfalls (als Teilvoraussetzung für eine Sicherungseinziehung) ausdrücklich nur voraus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in skrupelloser Weise begangen wurde (BGE 140 IV 133 E. 4.2.1). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Fall seien (über die qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung hinaus) keine zusätzlichen erschwerenden Momente erkennbar (die Strasse sei völlig frei gewesen und es sei zu keinerlei konkreter Gefährdung gekommen). Wie oben dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg jedoch kein Bundesrecht verletzt, indem sie im Lichte von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG (i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und im jetzigen Verfahrensstadium ein Einziehungs- bzw. Beschlagnahmehindernis verneinte.
Hinsichtlich Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass das beschlagnahmte Motorrad in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährden bzw. dass die Einziehungsbeschlagnahme geeignet sein könnte, ihn vor weiteren groben (oder gar qualifiziert groben) Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Motorräder, wie das beschlagnahmte, sind aufgrund der im Vergleich zum Gewicht des Fahrzeuges leistungsstarken Motoren besonders geeignet für die Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Insofern ist (im Sinne einer allfälligen Sicherungs-Einziehung) von einem "gefährlichen Gegenstand" auszugehen (vgl. BGE 140 IV 133 4.3.1).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Wie der bei den Akten liegenden Auskunft Administrativmassnahmen entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedoch für die Dauer von einem Monat (22. Januar bis zum 21. Februar 2016) der Führerschein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten. Der strassenverkehrsrechtliche Leumund des Beschwerdeführers ist folglich nicht ungetrübt, auch wenn der frühere Vorfall keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr lege nahe, es komme zu keinen weiteren Geschwindigkeitsexzessen, und stelle von vornherein ein Beschlagnahmehindernis dar.
Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Beschlagnahme des Motorrads auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten sowohl geeignet wie auch erforderlich um zukünftige Geschwindigkeitsexzesse des Beschwerdeführers (und damit einhergehende Gefährdungen) zu verhindern. Gründe, weshalb ihm die Beschlagnahme des Motorrads nicht zumutbar wäre, trägt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 53.00, zusammen Fr. 1'053.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger