SBK.2022.168
SBK.2022.168 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-02
2. Juni 2022Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.168 (HA.2022.238; STA2022.3901) Art. 178 Entscheid vom 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: B...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.168 (HA.2022.238; STA2022.3901) Art. 178
Entscheid vom 2. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5401 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. Mai 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Er wurde deswegen am 9. Mai 2022 vorläufig festgenommen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 11. Mai 2022 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. A. beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2022, der Antrag der Staatsanwaltschaft Baden auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen, eventualiter sei Untersuchungshaft nur für die Dauer von einem Monat anzuordnen.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 12. Mai 2022 einstweilen bis am 9. August 2022 in Untersuchungshaft. Er wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt sei, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
3.
3.1. A. erhob gegen die ihm am 17. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit eigenhändiger Eingabe datiert vom 17. Mai 2022 (Postaufgabe am 19. Mai 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten.
3.4. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugeschickt worden ist, liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022 gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
3.
3.1
Die Vorinstanz prüfte und bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich gewerbsmässigen Diebstahls.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 9. Mai 2022 im B. (in Wettingen) Lebensmittel im Wert von Fr. 1'700.00 gestohlen zu haben. Er sei von zwei Ladendetektiven festgehalten worden und habe vor Ort bereits Fr. 80.00 an die Strafe von Fr. 150.00 bezahlt (Beschwerde vom 17. Mai 2022). Diese Schilderung deckt sich im Wesentlichen mit jener im Rapport der Kantonspolizei vom 11. Mai 2022 (vgl. auch den Rapport der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 9. Mai 2022 betreffend vorläufige Festnahme) und den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers (Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022; Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022). Damit besteht hinsichtlich des eingestandenen Diebstahls im B. Wettingen von Waren im Wert von Fr. 1'700.00 ein dringende Tatverdacht.
3.3
Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, auch am 4. Mai 2022 im B. Wettingen Waren gestohlen zu haben, dies im Wert von über Fr. 5'300.00 (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 11. Mai 2022 sowie Rapport der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 9. Mai 2022 betreffend vorläufige Festnahme). Es liegen hinsichtlich dieses Diebstahls Bilder einer Überwachungskamera vor. Gemäss Einschätzung des Fachspezialisten des Lage- und Analysezentrums liegen mehrere Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Verdächtigten um den Beschwerdeführer handeln könnte. Aufgrund dieses Umstands hat die Vorinstanz auch den dringenden Tatverdacht bezüglich dieses Diebstahls bejaht. Aufgrund der beiden Ladendiebstähle innert einer Woche mit einer hohen Deliktssumme von Fr. 7'078.45, der Aussagen des Beschwerdeführers (er habe Lebensmittel gestohlen, um weiter leben zu können; er gehe entweder an einen Ort einbrechen zum Stehlen, oder er stehle im Laden) sowie seiner Vorstrafen bestehe schliesslich der dringende Tatverdacht hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
Der Beschwerdeführer will sich nicht an den Diebstahl vom 4. Mai 2022 erinnern können. Es ist unklar, ob er diesen Diebstahl dennoch aufgrund der Überwachungsbilder anerkennt und sich deswegen auch entschuldigt, oder ob er geltend machen will, die Bilder der Überwachungskamera böten keinen genügenden Hinweis für seine Täterschaft.
Sofern Letzteres der Fall ist, ist mit der Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Begehung auch dieses Diebstahls auszugehen. Dies aus den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Gründen: Die Einschätzung des Fachspezialisten bezüglich der Bilder der Überwachungskamera (vgl. Bildvergleich des Fachspezialisten ZA E. vom 11. Mai 2022) sind auch für das Obergericht überzeugend und bieten – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – einen genügenden Anhaltspunkt für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Anderseits gab auch der Beschwerdeführer mündlich zuerst auch diesen Diebstahl zu (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Frage 38) bzw. er lehnte diesen Vorwurf nicht kategorisch ab (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Frage 32). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer kein Alibi für den 4. Mai 2022 nennen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Frage 37). Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse liegen damit genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Begehung auch dieses Diebstahls vor. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen).
Schliesslich kann auch hinsichtlich der Verdachtsmomente des gewerbsmässigen Handelns auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die nicht (substantiiert) bestritten werden.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr; er sei seit 2014 in der Schweiz und seither nicht im Ausland untergetaucht (vgl. Beschwerde S. 2).
4.2
Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis u.a. auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3).
4.3. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich Fluchtgefahr. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und verfügt in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörige. Er ist abgewiesener Asylbewerber und verfügt weder über Arbeit noch Einkommen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Fragen 13 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Fragen 43 ff.). Wie in der Lehre (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO) und der zitierten Rechtsprechung unangefochten feststeht, darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) mit einer Deliktssumme von total über Fr. 7'000.00 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Baden legt sodann dar, dass der Beschwerdeführer (auch einschlägige) Vorstrafen aufweist und mit einer Freiheitsstrafe sowie einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe. Auch wenn das Haftgericht zur Vornahme einer umfassenden Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte weder befugt noch in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.3) und das in der Sache zuständige Gericht zu entscheiden haben wird, wie es sich abschliessend damit verhält, ist davon auszugehen, dass der (auch einschlägig) vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung (nebst der Landesverweisung, welche ihm gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 bis 15 Jahre droht) mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Hinsichtlich der Landesverweisung ist angesichts der nicht besonders ausgeprägten Integration sowie der nicht vorhandenen Familie in der Schweiz unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, welche ausnahmsweise das Absehen von einer Landesverweisung erlaubt, wird berufen können. Zudem erschiene nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – ohne dem Sachrichter vorgreifen zu wollen – auch die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegend, weshalb selbst bei Vorliegen eines Härtefalles die Güterabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wohl zugunsten der Landesverweisung ausfallen müsste. Da der Beschwerdeführer somit im Falle einer Verurteilung im Anschluss an den Strafvollzug nicht ernsthaft mit einem weiteren Verbleib in der Schweiz rechnen darf, besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz. Daran ändert nichts, dass er bislang nicht untergetaucht ist oder sich ins Ausland abgesetzt hat. Im Übrigen hat er eben erst eine langjährige Haftstrafe abgesessen (vgl. Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vor der Vorinstanz vom 12. Mai 2022 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Frage 38). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung von sich aus bereit wäre, sich ohne Weiteres dem Strafverfahren zu stellen, erscheint illusorisch.
4.3. Im vorliegenden Fall besteht offensichtlich Fluchtgefahr. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und verfügt in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörige. Er ist abgewiesener Asylbewerber und verfügt weder über Arbeit noch Einkommen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Fragen 13 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2022, Fragen 43 ff.). Wie in der Lehre (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO) und der zitierten Rechtsprechung unangefochten feststeht, darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) mit einer Deliktssumme von total über Fr. 7'000.00 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Baden legt sodann dar, dass der Beschwerdeführer (auch einschlägige) Vorstrafen aufweist und mit einer Freiheitsstrafe sowie einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe. Auch wenn das Haftgericht zur Vornahme einer umfassenden Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte weder befugt noch in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.3) und das in der Sache zuständige Gericht zu entscheiden haben wird, wie es sich abschliessend damit verhält, ist davon auszugehen, dass der (auch einschlägig) vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung (nebst der Landesverweisung, welche ihm gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 bis 15 Jahre droht) mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Hinsichtlich der Landesverweisung ist angesichts der nicht besonders ausgeprägten Integration sowie der nicht vorhandenen Familie in der Schweiz unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, welche ausnahmsweise das Absehen von einer Landesverweisung erlaubt, wird berufen können. Zudem erschiene nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – ohne dem Sachrichter vorgreifen zu wollen – auch die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegend, weshalb selbst bei Vorliegen eines Härtefalles die Güterabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wohl zugunsten der Landesverweisung ausfallen müsste. Da der Beschwerdeführer somit im Falle einer Verurteilung im Anschluss an den Strafvollzug nicht ernsthaft mit einem weiteren Verbleib in der Schweiz rechnen darf, besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz. Daran ändert nichts, dass er bislang nicht untergetaucht ist oder sich ins Ausland abgesetzt hat. Im Übrigen hat er eben erst eine langjährige Haftstrafe abgesessen (vgl. Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vor der Vorinstanz vom 12. Mai 2022 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 11. Mai 2022, Frage 38). Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung von sich aus bereit wäre, sich ohne Weiteres dem Strafverfahren zu stellen, erscheint illusorisch.
Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit der Vorinstanz ohne Weiteres zu bejahen.
4.4. Mit der Bejahung der Fluchtgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) – dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht – ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3).
5.
5.1. Schliesslich ist die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft.
5.2. Auch bestehen keine wirksamen Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie die Untersuchungshaft zu bannen vermöchten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen erscheint auch die Fluchtgefahr als derart hoch, dass Ersatzmassnahmen in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen werden dürfen. Mildere Ersatzmassnahmen, die anstelle von Untersuchungshaft angeordnet werden könnten, sind zudem nicht auszumachen.
5.3. Die wegen Fluchtgefahr einstweilen für drei Monate angeordnete Haft erscheint nicht übermässig lang, zumal die zu tätigenden Abklärungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer durch die Kriminaltechnik bereits am 10. Mai 2022 ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (vgl. den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 10. Mai 2022), es folgt indessen noch die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Auswertung (vgl. Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Mai 2022, S. 3).
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem sich die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist ihr hierfür keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 1'060.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli