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Entscheid

SBK.2022.17

SBK.2022.17 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-30

30. März 2022Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.17 (STA.2022.1) Art. 105 Entscheid vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaf...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.17 (STA.2022.1) Art. 105

Entscheid vom 30. März 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte 1 Polizeikommando Aargau, Fachstelle SIWAS, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau

Beschuldigter 2 B._____, c/o PKO Fachstelle SIWAS, Tellistrasse 85, 5000 Aarau

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 5. Januar 2022

in der Strafsache gegen das Polizeikommando Aargau, Fachstelle SIWAS und B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Weiter bestand der Verdacht der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. b WG Es bestand der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 6. März 2019, ca.

20.00 Uhr, und dem 7. März 2019, ca. 05.30 Uhr, mit einer unbekannten Schusswaffe mit dem Kaliber 9 mm vier Mal auf den Eingangsbereich des Gemeindehauses Q. geschossen hatte. Dieser Tatverdacht liess sich im Laufe der Untersuchung nicht erhärten.

1.2. Am 6. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes sowie die Weiterleitung von sichergestellten Gegenständen (namentlich die Armeepistole des Beschwerdeführers) an die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau (Beschuldigte 1) zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 31 WG i.V.m. Art. 54 WV. Diese Einstellungsverfügung wurde am 9. März 2020 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

1.3. Auf die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde mit Entscheid vom 29. April 2020 nicht eingetreten (SBE.2020.14).

1.4. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 verurteile die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe.

1.5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Beschuldigte 1 mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2020 (unterzeichnet durch den Beschuldigten 2) u.a. die Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten Waffe mit Munition, kündigte deren Verwertung an sowie eine Rechnungsstellung in Höhe von Fr. 200.00 für die Aufbewahrung der beschlagnahmten Waffe.

1.6. Mit Abrechnung der Beschuldigten 1 vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Überweisung des Erlöses aus dem Verkauf der eingezogenen Waffe von Fr. 700.00, abzüglich Aufwänden von Fr. 235.00, eine Bankverbindung anzugeben.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen illegalen Waffenhandels und versuchten Betrugs bei der Bundesanwaltschaft.

2.2. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige mit Schreiben vom 3. Januar 2022 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerdegegnerin) weiter.

2.3. Am 5. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin:

" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 10. Januar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Sanktionierung der "Staatsanwaltschaft Aarau" sowie der Beschuldigten durch eine ausserkantonale Untersuchungsbehörde, die Rückgabe seiner Militär-Dienstwaffe sowie eine Ermittlung gegen C. (Gemeindemitarbeiter der Gemeinde Q. bzw. Berufsbeistand der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2. Am 26. Januar 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 25. Januar 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in

Strafsachen des Obergerichts für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 800.00.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art.

310.

Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwerdeführenden Person nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2022 sein. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "Staatsanwaltschaft Aarau" (gemeint ist wohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) und den Berufsbeistand seiner Lebenspartnerin, C., ist deshalb nicht einzutreten. Inwiefern bezüglich der geschilderten Geschehnisse (vgl. nachstehend E. 3.2) ein strafrechtlich relevantes Verhalten dieser Behörde bzw. dieser Person vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substanziiert dargelegt bzw. ist ein solches nicht ersichtlich.

2.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass mit Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 über die fehlende Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Einziehung und Verwertung der Waffe samt Zubehör und die Aufbewahrungsgebühr rechtskräftig entschieden worden sei, da der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die Verfügung sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen und umfasse in der Begründung die dazu abgewogenen Interessen. Ein offensichtlicher Missbrauch des Ermessens sei daraus nicht ersichtlich, und es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, bei rechtskräftigen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Entscheiden nachträgliche eine Kontrolle des richtigen Ermessens vorzunehmen. Dies sei lediglich der Rechtsmittelinstanz zugestanden. Der festgesetzte Betrag von Fr. 200.00 für die Aufbewahrung der Waffe ergebe sich aus der Waffenverordnung (Art. 55 i.V.m Anhang 1 lit. j Ziff. 1 WV; SR 514.541) und die Mahngebühr von Fr. 35.00 aus der kantonalen Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (§ 24 VAF; SAR 612.311). Ein Verdacht auf ein irgendwie geartetes Vermögensdelikt oder Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung sei darum nicht ersichtlich, weshalb die Strafanzeige nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.2

Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die aargauischen Untersuchungsbehörden wegen Verfehlungen der eigenen Beamten nicht ermitteln dürften und das Gesetz bestimme, dass eine ausserkantonale Behörde einzusetzen sei. Weiter sei die Waffe zwecks Untersuchung in einer Sache beschlagnahmt worden, in die der Beschwerdeführer und seine Waffe nicht involviert gewesen seien. Die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte seien erfunden. Nach einer Schilderung seiner Sicht der Geschehnisse bei der Gemeinde Q. – u.a. habe der Berufsbeistand der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ihm einen Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Lebenspartnerin vorenthalten – kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass es keine haltbare Begründung für den Waffenentzug gegeben habe.

Anschliessend schildert der Beschwerdeführer verschiedene Geschehnisse im "ZG Lenzburg" vom 9./10. Dezember 2019. Er habe seine täglich benötigten Medikamente bei der Festnahme am Morgen des 9. Dezembers 2019 nicht dabeigehabt. Diese seien ihm nach einer Arztkonsultation erst nachts gegen 22 Uhr bzw. am Folgetag zur Verfügung gestellt worden, was seinen Blutzucker aus dem Gleichgewicht gebracht und ihn nachts nicht habe schlafen lassen. Dies wertet der Beschwerdeführer als Folter. Auch anlässlich der Rückgabe seiner persönlichen Effekten am 10. Dezember 2019 habe er diese erst Stunden nach der Quittierung der Rückgabe erhalten, sein "Notfall-Dextroenergen" habe er bis heute nicht zurückerhalten. Die Beamten würden keine Möglichkeit aussen vor lassen zu zeigen, welche Macht sie ausüben können. Im Amtshaus in R. sei er dann zu der beschlagnahmten Waffe befragt worden. Er habe diese verschrotten lassen wollen. Bei der Polizei sei seine Waffe in verbrecherischen Händen. Zum Verkauf hätte er seine Einwilligung nie gegeben. Seine Waffe sei ihm widerrechtlich nicht zurückgegeben worden und dafür solle er nun Lagerkosten bezahlen. Die Untersuchung habe gezeigt, dass ein Revolver gesucht werde; die Untersuchung seiner Militärdienstpistole sei unnötig gewesen. Wäre ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die Beschuldigten nicht verhindern dürfen, dass der Beschwerdeführer seine Pistole verschrotten lasse. Der Entzug der Waffe des Beschwerdeführers sei nicht wegen Gefährdung, sondern zur Verhinderung der von ihm gewollten Verschrottung erfolgt.

4.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 56 ff. StPO geltend macht, weil die Oberstaatsanwaltschaft bzw. die aargauischen Untersuchungsbehörden als Ganzes befangen sein sollen, ist ihm nicht zu folgen. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 - 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (Urteile des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2, 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, die aargauischen Untersuchungsbehörden könnten keine Verfahren gegen aargauische Beamte führen, trifft in dieser Pauschalität offensichtlich nicht zu. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer sein Begehren in keiner Weise, sodass darauf nicht einzutreten ist.

5.

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Herausgabe der beschlagnahmten (und zwischenzeitlich ohnehin verwerteten) Waffe verlangt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Wie das Obergericht bereits mit Entscheid vom 29. April 2020 entschieden hat, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des Herausgabebegehrens nicht mehr zuständig, wenn die Kompetenz bei der Administrativbehörde liegt (SBE.2020.14 E. 3.2). Wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, gegen die Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen.

Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Herausgabe der beschlagnahmten (und zwischenzeitlich ohnehin verwerteten) Waffe verlangt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Wie das Obergericht bereits mit Entscheid vom 29. April 2020 entschieden hat, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des Herausgabebegehrens nicht mehr zuständig, wenn die Kompetenz bei der Administrativbehörde liegt (SBE.2020.14 E. 3.2). Wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, gegen die Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen.

6.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, erging die Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 betreffend die Beschlagnahme der Waffe und Munition des Beschwerdeführers, unterzeichnet durch den Beschuldigten 2, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit ausführlicher Begründung. Auch die Erhebung der Gebühren von insgesamt Fr. 235.00 stützt sich auf eine konkrete rechtliche Grundlage. Anhaltspunkte für ein auch nur ansatzweise strafbares Verhalten liegen keine vor. Die Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtmässig und die vorliegende Beschwerde ist unbegründet.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm

geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 55.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 30. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Sulser