Lexipedia

Entscheid

SBK.2022.170

SBK.2022.170 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-02-28

28. Februar 2023Deutsch46 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.170 (STA.2021.486) Art. 63 Entscheid vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltsch...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.170 (STA.2021.486) Art. 63

Entscheid vom 28. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin vertreten durch Marco Amstutz, a.o. Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Beschuldigter 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, […]

Beschuldigte 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom gegenstand 13. Mai 2022

in der Strafsache gegen B._____ und C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 reichte A., damals […], bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen die beiden Staatsanwälte B. (fortan: der Beschuldigte) und C. (fortan: die Beschuldigte) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ein.

1.2. Mit Entscheid vom 23. August 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2021.230) das Ausstandsgesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. August 2022 für die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hinsichtlich der Behandlung der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 gut.

1.3. Mit Beschluss der Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau vom 19. November 2021 (Verfahrens-Nr.: IDI.2021.9) wurde Marco Amstutz, Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, für die Führung des Strafverfahrens zum ausserordentlichen Staatsanwalt (fortan: a.o. Staatsanwalt) ernannt.

2.

Am 13. Mai 2022 erliess der a.o. Staatsanwalt folgende Nichtanhandnahmeverfügung:

" 1. Die Strafsache gegen B. und C. wird nicht an die Hand genommen (Art.

310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

3.

3.1. Gegen die ihm am 16. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Anhandnahme seiner Strafanzeige vom 9. Juni 2021.

3.2. Am 27. Juni 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 13. Juni 2022 durch den damaligen Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 2'000.00.

3.3. Der a.o. Staatsanwalt ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022:

" 1. Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2022 sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter: Die Beschwerde vom 23. Mai 2022 sei in Bezug auf die Staatsanwältin C. betreffenden Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung gesamthaft abzuweisen.

3.

Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."

3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 beantragte der Beschuldigte:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kostenfolge."

3.6. Mit Eingabe vom 1. September 2022 verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Beschuldigten und des a.o. Staatsanwalts.

3.7. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, ohne konkrete Anträge zu stellen.

3.8. Am 23. September 2022 reichte die Beschuldigte eine Stellungnahme ein, worin sie an den mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 gestellten Anträgen festhielt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Der Beschwerdeführer erstattete seine Strafanzeige vom 9. Juni 2021 sowohl als "Privatperson" wie auch "in seiner Funktion als Polizist" und konstituierte sich persönlich als Privatkläger (vgl. Strafanzeige, S. 1). Die Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer in eigenem Namen (und auf persönlichem Briefpapier) ein, womit sie von ihm als Privatperson (und nicht als Vertreter einer Behörde [der Kantonspolizei Aargau]) entgegenzunehmen ist, zumal er sich weder zu diesem Umstand äussert noch seine Legitimation nachweist, im Namen der Kantonspolizei Aargau handeln zu dürfen, wobei Gesagtes auch für die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 zu gelten hat.

1.3. 1.3.1. 1.3.1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die beschwerdeführende Person muss somit darlegen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt, und dass sie daraus ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1).

1.3. 1.3.1. 1.3.1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die beschwerdeführende Person muss somit darlegen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt, und dass sie daraus ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1).

1.3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zu seiner Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. E. 1.3.1.1. hiervor) unterlässt, ist diese im Hinblick auf die einzelnen beanzeigten Sachverhaltskomplexe nachfolgend zu prüfen. Hinsichtlich der Frage der Beschwerdelegitimation sind primär die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) massgebend, womit es vorab deren Schutzbereich zu definieren gilt:

Bei Ehrverletzungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut die Ehre. Das Bundesgericht versteht unter Ehre "den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (BGE 116 IV 205 E. 2). Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3).

Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1).

Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB ist der zweckentfremdende Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2)

1.3.2. 1.3.2.1. Gegenstand des Vorfalls B ("[…]" [Ziff. 3.2. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB). Der Beschuldigte habe absichtlich einen Gerichtsfall scheitern lassen, indem er ein Problem mit "dem Anfangsverdacht" konstruiert habe. Dadurch habe er sich in der Arbeitsgruppe "[…]" bezüglich der Problematik mit dem Anfangsverdacht ein Argument verschafft und dem Ruf der Polizei und des Beschwerdeführers geschadet. Ferner habe er Assistenzstaatsanwalt C. zu einer Falschaussage genötigt und D. eine Urkundenfälschung unterstellt (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 11 ff.; Beschwerde, S. 2 f.).

1.3.2.2. Weder aus der Beschwerde noch aus der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 ergibt sich, inwiefern beim Beschwerdeführer eine direkte Betroffenheit vorliegen soll. Selbst wenn seine Vorwürfe zutreffen sollten, würden diese – wenn überhaupt – lediglich eine indirekte Betroffenheit bewirken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers als Privatperson stattgefunden haben soll und weshalb er durch den angeblichen Amtsmissbrauch in seinen Individualinteressen beeinträchtigt wurde. Auch wenn der Amtsmissbrauch Individualinteressen (mit-)schützt, entbindet dies die betroffene Person nicht davon, darzulegen, worin die durch die tatbestandsmässige Handlung verursachte unmittelbare Beeinträchtigung konkret bestehen soll. Die inkriminierten Handlungen, dass Assistenzstaatsanwalt C. "allenfalls" zu einer Falschaussage genötigt und D. eine Urkundenfälschung unterstellt worden sein soll (Beschwerde, S. 2), wären offenkundig nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgt. Nachdem eine direkte Betroffenheit weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargelegt wird, ist auf die Beschwerde, soweit sie Vorfall B ("[…]" [Ziff. 3.2. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) betrifft, nicht einzutreten.

1.3.3. 1.3.3.1. Vorfall C ("[…]" [Ziff. 3.3. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) betrifft den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schuldig gemacht, indem dieser einen "weiteren" Gerichtsfall manipuliert habe. Ferner habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2020 an Regierungsrat E. rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm massiv in seiner Reputation geschadet (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 13 ff., Beschwerde, S. 3).

1.3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch geltend macht, indem er dem Beschuldigten vorwirft, einen "weiteren" Gerichtsfall manipuliert zu haben, kann auf das soeben unter E. 1.3.2.2. Ausgeführte verwiesen werden, womit mangels persönlicher Betroffenheit auf diesen Punkt der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Bezüglich des Vorwurfs einer allfälligen Rufschädigung oder falschen Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 an Regierungsrat E. (Beilage zur Strafanzeige) ist keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, zumal im Schreiben einzig von "(Vertretern der) Kantonspolizei" bzw. der jeweiligen Funktion die Rede ist, der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird und der Inhalt des Schreibens auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirft ihm der Beschuldigte kein "rechtswidriges" oder ehrenrühriges Verhalten vor. Das inkriminierte Schreiben bezog sich primär auf die Arbeitsweise der Kantonspolizei Aargau. Selbst wenn durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 die Reputation der Kantonspolizei Aargau geschädigt worden sein sollte, sind dadurch die Individualinteressen des Beschwerdeführers nicht betroffen, womit ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers weder erkennbar ist, noch durch diesen dargelegt wird. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor) und die Tatbestandsmässigkeit einer Ehrverletzung auch deshalb entfiele.

Im Ergebnis ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall C, "[…]" [Ziff. 3.3. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten.

1.3.4. 1.3.4.1. Betreffend Vorfall D ("[…]" [Ziff. 3.4. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) stehen die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) im Raum. Der Beschuldigte soll versucht haben, dem Ruf der Abteilung "[…]" der Kantonspolizei Aargau und des Beschwerdeführers zu schaden, indem er systematisch die Fehler der Polizei (bspw. bezüglich des Einsatzes von Nummernschild-Scannern) gesammelt habe, um anschliessend mit Hilfe dieser Verfehlungen gegen bereits ergangene Urteile in Revision zu gehen (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 16 ff.).

1.3.4.2. Auch diesbezüglich ist keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers auszumachen. Dies gälte selbst dann, wenn die Vorwürfe des Be-

schwerdeführers zutreffen sollten. Diesfalls läge es gerade in seinem Interesse (vgl. E. 1.3.1.2.), dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Staatsanwalt ein Revisionsbegehren in Betracht zieht, wenn das Bundesgericht eine kantonale Praxis (bspw. betreffend die Problematik mit Nummernschild-Scannern) für unzulässig erklärt bzw. sich die daraus gewonnenen Erkenntnisse mangels gesetzlicher Grundlage nicht verwerten liessen. So verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) die Strafbehörden, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Das Vorgehen des Beschuldigten gegen eine unzulässige kantonale Praxis wäre durchaus legitim gewesen, wobei schlussendlich ohnehin das Gericht und nicht der Beschuldigte über ein Revisionsbegehren befunden hätte. Wären die Revisionsbegehren gerichtlich gutgeheissen und infolgedessen "Entschädigungsgelder von ca. 6300 Tagessätzen" fällig geworden (Strafanzeige, S. 18; Beschwerde, S. 4), würde dies gerade dafürsprechen, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen zu Recht gewählt hat. Die Gutheissung der Revisionsbegehren durch das Gericht hätte nichts anderes bedeutet, als dass der Beschwerdeführer gerade nicht unkontrollierter und willkürlicher Machtentfaltung (vgl. E. 1.3.1.2.) ausgesetzt war und folglich seine Individualinteressen in keiner Weise tangiert wurden (vgl. E. 1.3.1.1.). Mangels Ausführungen in der Beschwerde bleibt schliesslich im Dunkeln, inwiefern die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers durch die angeblichen Handlungen (Zusammentragen von Fehlern der Polizei/beabsichtigte Einreichung von Revisionsbegehren) betroffen sein sollen. Schliesslich wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Ehre des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschuldigten verletzt worden sein soll, zumal der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst würde (vgl. E. 1.3.1.2.).

Im Ergebnis ist mangels Beschwerdelegitimation auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall D, "[…]" [Ziff. 3.4. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten.

1.3.5. 1.3.5.1. Gemäss dem in der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 geschilderten Vorfall G ("[…]"; angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.8. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) soll sich die Beschuldigte des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) schuldig gemacht haben, indem sie in einer E-Mail vom 27. August 2019 an die leitenden Staatsanwälte und an "weitere Mitglieder der Justiz" den Vorwurf erhoben habe, dass durch die Kantonspolizei Aargau Akten über die Staatsanwälte angelegt würden. Ferner habe die Beschuldigte den Vorwurf geäussert, dass die "KRIPO" ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau genehmigungspflichtige Zwangsmassnahmen einsetze (Strafanzeige, S. 7 und S. 25 f.).

1.3.5.2. Der E-Mail der Beschuldigten vom 27. August 2019 (Beilage zur Strafanzeige) ist zu entnehmen, dass darin lediglich von der "KAPO" und in einem Fall von der "Spezialfahndung" die Rede ist, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird und sich aus der E-Mail in keiner Weise ergibt, dass mit dem Vorwurf (es würden Akten über die Staatsanwaltschaft angelegt) der Beschwerdeführer gemeint sein soll. So bezieht sich der Inhalt der E-Mail unter anderem auf ein durch die "Kripo/Spezialfahndung/FAD" erstelltes fünfseitiges "Factsheet" (Beilage zur Strafanzeige), worin der Beschwerdeführer nur am Rande und in keinem negativen Kontext erwähnt wird und auch nicht er, sondern F. als "zuständiger Chef" aufgelistet wird. Die inkriminierte Passage in der E-Mail vom 27. August 2019 betraf einzig die Kantonspolizei Aargau ("Kapo") als Behörde. Dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt Mitarbeiter der Kantonspolizei Aargau bzw. der […] war, vermag für sich allein keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die E-Mail vom 27. August 2019 zu begründen, zumal sich die inkriminierte Äusserung klarerweise einzig auf die Behörde als Ganzes bezog und die Kantonspolizei Aargau zu diesem Zeitpunkt über 755 Mitarbeitende (vgl. Jahresbericht "Polizeiliche Sicherheit Kanton Aargau" 2019) beschäftigte, welche mit der inkriminierten Passage theoretisch gemeint sein konnten. Nach dem Gesagten ist keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, wobei der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor). Unbesehen der Tatsache, dass in der Handlung der Beschuldigten kein Amtsmissbrauch erkennbar ist, zeigt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht auf, inwiefern seine Individualinteressen verletzt worden sein sollen.

Nach dem Gesagten ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall G, "[…]"; angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.8. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten.

1.3.6. 1.3.6.1. Gegenstand des Vorfalls G ("[…]"; angeblich begangen durch B. [Ziff. 3.9. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB). Der Beschuldigte soll die durch die Beschuldigte verfasste E-Mail vom 27. August 2019 (vgl. E. 1.3.5. hiervor) weitergeleitet habe (Strafanzeige, S. 7 und S. 26).

1.3.6.2. Da die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzung und des Amtsmissbrauchs für das Verfassen der

inkriminierten E-Mail vom 27. August 2019 durch die Beschuldigte zu verneinen ist (vgl. E. 1.3.5.2. hiervor), hat dies erst Recht für den Vorwurf zu gelten, der Beschuldigte habe die inkriminierte E-Mail weitergeleitet. Folgerichtig ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

1.3.7. 1.3.7.1. Hinsichtlich des Vorfalls H ("[…]" [Ziff. 3.10. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) wird dem Beschuldigten ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und eine Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) vorgeworfen. Er soll dem Reporter G. einen wahrheitswidrigen Sachverhalt geschildert haben. In der Folge sei der Ruf des Beschwerdeführers in den Medien durch einen am 18. April 2021 erschienen Zeitungsartikel mehrfach geschädigt worden (Strafanzeige, S. 6 und26 f.).

1.3.7.2. Im massgeblichen Zeitungsartikel "[…]" (erschienen am […] in […]) wird primär die Arbeit der Kantonspolizei Aargau (bzw. der Sondereinheit Argus) thematisiert, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erscheint und sich aus dem Artikel in keiner Weise ergibt, dass mit den beschriebenen Vorkommnissen (auch) der Beschwerdeführer gemeint sein soll. Der Zeitungsartikel bezieht sich im Wesentlichen auf ergangene Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau und stellt die Methoden der "Aargauer Polizei" in Frage. Darin ist weder eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, noch wird eine solche durch diesen dargelegt (vgl. E. 1.3.1.1.). Unbesehen davon, wäre die Ehrverletzung aufgrund einer Herabsetzung in beruflicher Hinsicht ohnehin nicht tatbestandsmässig (vgl. E. 1.3.1.2.). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.3.8. 1.3.8.1. Gegenstand des Vorfalls I ("[…]" [Ziff. 3.11. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mail 2022]) bildet der Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), da der Beschuldigte entgegen der Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mündlich angeordnete Zwangsmassnahmen nicht verschriftet habe (vgl. Strafanzeige, S. 27).

1.3.8.2. Ausweislich der Akten erliess der Beschuldigte bis anhin keine Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit er durch die angebliche Nichtverschriftung der Zwangsmassnahmen nie direkt betroffen war. Der E-Mail des Beschuldigten (vgl. Strafanzeige, S. 27) ist zu entnehmen, dass er seine Kollegen (wohl weitere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte)

über ein Verfahren vor dem Bezirksgericht […] informierte und diesen mitteilte, dass gemäss einem Entscheid des Bezirksgerichts […] eine mündlich angeordnete Zwangsmassnahme nachträglich zu verschriften sei, da beschuldigte Personen die Möglichkeit haben müssten, sich gegen deren Anordnung zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte wies Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft in der E-Mail folglich (unter Angabe des entsprechenden Bundesgerichtsurteils) darauf hin, dass mündliche Zwangsmassnahmen grundsätzlich zu verschriften seien und ihm diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei ("[…] tja, shit happens."). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. E. 1.3.1.2.), durch den beanzeigten Sachverhalt verletzt worden sein soll. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail, dass der Beschuldigte seinen Fehler einsah und die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft hierüber informierte, damit zukünftig derartige Fehler vermieden werden können. Auch ein systematisches Vorgehen ist wenig plausibel, zumal die jeweilige Verteidigung wohl dagegen interveniert hätte und auch durch das Gericht entsprechende Rügen erfolgt wären, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.

Mangels Beschwerdelegitimation ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall I, "[…]" [Ziff. 3.11. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten.

1.3.9. Mit Bezug auf Vorfall A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]), Vorfall E ("[…]" [Ziff. 3.5. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]), die beiden Vorfälle F ("[…]"; angeblich begangen durch C. und B. [Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) und den "Globalvorwurf" (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) erscheint die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde nicht von vornherein ausgeschlossen, wobei die Frage schlussendlich offenbleiben kann, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1, Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

2.2. Den zu prüfenden Vorfällen (vgl. E. 1.3.9. hiervor) liegen die Vorwürfe der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) zugrunde.

Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1).

Nach Art. 312 StGB wird Amtsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dabei genügt Eventualabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1).

Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen und wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Tathandlung ist die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Die Behauptung eines blossen Disziplinarfehlers ist höchstens Ehrverletzung. Die Beschuldigung muss bei "der Behörde" erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies, wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (MARC PIETH/MARLEN SCHULTZE, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Aufl. 2021, N. 3 und 5 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass die Beschuldigung "wider besseres Wissen" und in der Absicht erfolgte, eine Strafverfolgung herbeizuführen.

3.

3.1. 3.1.1. Gegenstand des Vorfalls A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Der Beschuldigte soll in seinem Schreiben vom 16. Juni 2016 (recte: 13. Juni 2016) an Regierungsrat E. einen wahrheitswidrigen Sachverhalt zur Anzeige gebracht und damit auch den Ruf des Beschwerdeführers (und H.) geschädigt haben (Strafanzeige, S. 5 f. und S. 8 ff.).

3.1.2. Der a.o. Staatsanwalt hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen fest, dass dem durch die Strafanzeige geschilderten Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Element zu entnehmen sei. Als Staatsanwalt wisse der Beschuldigte, dass eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu erstatten sei, damit ein Strafverfahren eröffnet werde. Sofern er die Absicht gehabt hätte, fälschlicherweise einen Nichtbeschuldigten wider besseren Wissens eines Verbrechens oder Vergehens zu beschuldigen, hätte er nicht den Umweg über Regierungsrat E. genommen. So sei dem Schreiben vom 13. Juni 2016 des Beschuldigten auch nichts zu entnehmen, was dieses als "Strafanzeige" qualifizieren liesse. Aus dem Schreiben ergebe sich, dass er schlicht und einfach eine Aufsichtsanzeige habe einreichen wollen, wobei es sich um ein gegenüber einer Strafanzeige milderes und auch verhältnismässigeres Mittel handle. So sei auch lediglich ein Abklärungsprozess eingeleitet und kein Strafverfahren eröffnet worden. Es handle sich um eine Aussage gegen Aussage-Situation, die, sofern tatsächlich eine falsche Anschuldigung zur Diskussion stehen würde, so nicht mehr beweisbar wäre. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch sein Vorgehen einen Amtsmissbrauch begangen haben soll. Anlässlich der Sitzung vom 13. Juni 2016 habe er lediglich seine rechtlichen Überlegungen kundgetan. Ob diese falsch oder richtig gewesen seien, sei nicht von Relevanz, da anlässlich der Sitzung nichts entschieden worden sei und keine hoheitlichen Verfügungen oder anderweitiger Zwang ausgeübt worden sei. Auch im Schreiben vom 13. Juni 2016 an Regierungsrat E. sei – aus den gleichen Gründen – kein Amtsmissbrauch erkennbar.

3.1.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zusammenfassend geltend, dass eine Strafanzeige nicht bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde eingereicht werden müsse. Die Strafanzeige könne bei sämtlichen Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz erfolgen, wozu der Regierungsrat gehöre. Nach der Einreichung der Strafanzeige habe der Beschuldigte in den Gängen der Staatsanwaltschaft […] verlauten lassen, dass er soeben "mit Zeitstempel gegen A. und H. beim Regierungsrat eine Strafanzeige eingereicht habe", was ein Stagiaire der Kantonspolizei Aargau mitbekommen und umgehend H. gemeldet habe. Bereits während der dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Diskussion habe der Beschuldigte verlauten lassen, dass ein Gericht die Strafbarkeit klären könne. Es bestünden folglich keine Zweifel über die Absicht des Beschuldigten, mit seinem Schreiben eine Strafanzeige einzureichen. Am Vorfall seien der Beschuldigte, H. und der Beschwerdeführer beteiligt gewesen, womit es sich – zusammen mit den vorhandenen Schriftstücken – nicht um eine Aussage gegen Aussage-Situation handle. H. müsse zu dieser Sache befragt werden. Im Übrigen werde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 verwiesen, wobei zusammengefasst der dringende Tatverdacht bestehe, dass eine falsche Anschuldigung stattgefunden habe (Beschwerde, S. 2).

3.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass das Schreiben vom 13. Juni 2016 weder als "Strafanzeige" bezeichnet, noch an eine Strafverfolgungsbehörde adressiert worden sei. Das Schreiben richte sich an Regierungsrat E. in seiner Funktion als Aufsichtsperson über die Kantonspolizei Aargau. Dies sei sogar ausdrücklich im Schreiben festgehalten worden. Es handle sich klarerweise um eine Aufsichtsanzeige, womit der Tatbestand einer falschen Anschuldigung ausscheide. Der Inhalt entspreche sehr wohl der Wahrheit (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 5 f.).

3.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Bezichtigung einer Straftat grundsätzlich nicht nur bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde, sondern bspw. auch beim Regierungsrat hätte erfolgen können. Dem Beschuldigten als Staatsanwalt war bekannt, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, hätte er eine entsprechende Strafanzeige direkt an die Strafverfolgungsbehörden gerichtet. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen er die Strafanzeige an Regierungsrat E. hätte adressieren sollen, zumal er nicht damit rechnen konnte, dass dieser das Schreiben als Strafanzeige entgegennimmt und an die entsprechende Behörde weiterleitet. Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Schreiben einzig den Zweck, gegenüber Regierungsrat E., als Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres, seine Sicht der Dinge darzulegen und eine mutmassliche Verfehlung eines Behördenmitglieds zu melden, was einzig disziplinarische Massnahmen zur Folge gehabt hätte. So schilderte der Beschuldigte in seinem Schreiben ausführlich den der Angelegenheit zugrundeliegenden Sachverhalt und kommt dann auf die "Entgleisung" des Beschwerdeführers zu sprechen. Auch der Inhalt des Schreibens lässt keinen anderen Schluss zu, führte der Beschuldigte darin u.a. aus: "Die Kantonspolizei ist direkt dem Regierungsrat unterstellt, welcher auch die Oberaufsicht über die Justiz hat. Ich bringe Ihnen deshalb die heutigen Ereignisse zur Kenntnis". Die Passage erfolgte am Ende des Schreibens und stellte – auch gegenüber dem Empfänger Regierungsrat E. – klar, dass es sich einzig um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelte, womit auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das Schreiben als Strafanzeige entgegengenommen und weitergeleitet würde. Entsprechend stellte Regierungsrat E. das Schreiben denn auch dem Polizeikommandanten zur Stellungnahme zu (vgl. Schreiben Regierungsrat E. an Polizeikommandant I. vom 14. Juni 2016 [Beilage zur Strafanzeige]). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich eines möglichen Amtsmissbrauchs und einer möglichen Ehrverletzung scheint der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zu monieren (Beschwerde, S. 2), womit vorliegend vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Ziff. 3.1., S. 7) verwiesen werden kann, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

Die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Vorfall A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) erfolgte zu Recht, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.

4.1. 4.1.1. Gegenstand des Vorfalls E ("[…]" [Ziff. 3.5. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bildet der Vorwurf der üblen Nachrede. Der Beschuldigte soll den Beschwerdeführer gegenüber mehreren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft […] als "Psychopathen" bezeichnet haben (Strafanzeige, S. 6 und S. 19 f.).

4.1.2. Der a.o. Staatsanwalt kommt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass der Strafantrag des Beschuldigten zu spät gestellt worden sei. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Polizisten handle, der im Umgang mit Strafanzeigen und den entsprechenden Erfordernissen bestens bewandert sein müsste. Es sei ihm im September 2020 zugetragen worden, dass ihn der Beschuldigte öffentlich vor anderen Staatsanwälten als "Psychopathen" betitelt habe. Diese Ausführungen seien bezüglich Täter und Tatvorwurf offenbar derart konkret gewesen, dass er sich sehr präzise um Akteneinsicht habe bemühen können und auch genau gewusst habe, welche Beweismittel eingeholt bzw. eingesehen werden müssten. Er habe sich selber am 8. Januar 2021 bezüglich den Modalitäten eines Antragsdeliktes erkundigt und habe anlässlich eines Gesprächs mit dem Generalsekretär und dem Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau am 4. März 2021 noch den Ratschlag bekommen, dass er eine Strafanzeige einreichen solle. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers datiere vom 9. Juni 2021 und sei am 14. Juni 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingegangen, womit die dreimonatige Antragsfrist verstrichen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Frist noch gar nicht begonnen habe zu laufen, gehe auch deswegen fehl, weil zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige keine weiteren Erkenntnisse gegenüber dem Stand von September 2020 gewonnen worden seien. Die Prozessvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags sei eindeutig nicht erfüllt.

4.1.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und führt ergänzend an, dass der Vorfall auch im Hinblick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu untersuchen sei, wodurch nebst der Systematik auch das Motiv des Beschuldigten aufgezeigt werde (Beschwerde, S. 4).

4.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort zunächst geltend, dass auf die Einwände des Beschwerdeführers mangels (hinreichender) Begründung nicht einzutreten sei. Andernfalls sei festzustellen, dass die Strafantragsfrist abgelaufen sei. Bereits ab September 2020 habe der Beschwerdeführer alle mutmasslichen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente gekannt. So habe er in diversen E-Mails ausgeführt, dass ihm zugetragen worden sei, vom Beschuldigten als "Psychopath" bezeichnet worden zu sein, so etwa in der E-Mail vom 17. Dezember 2020 oder im Schreiben vom 18. März 2021 an den Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau. Selbst als dem Beschwerdeführer im März 2021 vom Generalsekretär und dem Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau zur Strafanzeige geraten worden sei, sei er untätig geblieben. Der Beschwerdeführer begründe dies zwar mit dem Risiko einer Gegenanzeige, wobei ihm aber hätte bewusst sein müssen, dass dieses Risiko immer bestehe und ihm kaum ein Vorwurf gemacht werden könne, wenn ihm selbst das Generalsekretariat zur Strafanzeige rate. Soweit der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch geltend mache, sei darauf mangels Legitimation nicht einzutreten (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 7 ff.).

4.2. 4.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Frist wird auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 31 StGB m.w.H.).

4.2.2. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm im September 2020 zugetragen, dass der Beschuldigte ihn als "Psychopathen" bezeichnet habe (Strafanzeige, S. 19), womit ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Täter und die Tathandlung bekannt waren. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig Strafantrag zu stellen, zumal ihm als Polizist die rechtlichen Gegebenheiten ohne weiteres bekannt sein mussten, er am 23. September 2020 in dieser Sache bereits Akteneinsicht beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres beantragte (Strafanzeige, S. 19; Antwortschreiben Generalsekretär J. vom 29. September 2020 [Beilage zur Strafanzeige]) und am 8. Januar 2021 Erkundigungen anstellte, wie bei einem Antragsdelikt vorzugehen sei (Strafanzeige, S. 19; E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 an K. [Beilage zur Strafanzeige]). Dabei ist unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer um die Qualifikation als Antragsoder Offizialdelikt wusste, da er im Falle seiner Unsicherheit gehalten gewesen wäre, vorsorglich einen Strafantrag einzureichen (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht verunmöglicht, "vom Sachverhalt um die möglicherweise strafbaren Handlungen seitens B. gegen seine Person Kenntnis zu erlangen" (vgl. Strafanzeige, S. 19), zumal ihm sowohl die inkriminierte Äusserung wie auch der mutmassliche Täter seit September 2020 bekannt waren und zur Einreichung des Strafantrags keine weiteren "Kenntnisse" erforderlich waren. Es war auch nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers, weitere Ermittlungen anzustellen bzw. den Sachverhalt vertiefter abzuklären. Die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 erfolgte offensichtlich verspätet, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Ermangelung einer Prozessvoraussetzung zu Recht erging (vgl. Art.

310 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde schliesslich einen "Amtsmissbrauch" geltend macht, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern der Tatbestand erfüllt und er durch die inkriminierte Handlung direkt betroffen sein soll. Nachdem die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, kann schliesslich offenbleiben, ob sie den Begründungserfordernissen (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt zu genügen vermag, was vom Beschuldigten bestritten wird und zumindest fraglich erscheint.

5.

5.1. 5.1.1. Gegenstand des Vorfalls F ("[…]", angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.6. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Die Beschuldigte soll am 12. Juni 2020 eine E-Mail an Regierungsrat E. gesendet haben, in welcher sie eine angeblich untersagte grenzüberschreitende Observation gemeldet habe. Durch den Inhalt dieser E-Mail sei der Ruf des Beschwerdeführers beim Regierungsrat und in der nachfolgenden Medienberichterstattung nachhaltig und mehrfach geschädigt worden und zudem habe die Beschuldigte in der E-Mail vom 12. Juni 2020 ein gesetzeswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers suggeriert (vgl. Strafanzeige, S. 6 f. und S. 21 ff.).

5.1.2. Der a.o. Staatsanwalt kam in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers keine strafbaren Handlungen zu begründen vermöchten. Es scheine unbestritten zu sein, dass vor der grenzüberschreitenden Observation keine Informationen an die Beschuldigte ergangen seien, sie die im Juni 2017 stattgefundene grenzüberschreitende Observation vorgängig untersagt habe oder im Jahr 2020 zumindest in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass sie dies vor drei Jahren tat. Es sei insofern nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt die E-Mail vom 12. Juni 2020 der Beschuldigten materiell zu beanstanden sei. Auch wisse die Beschuldigte als Staatsanwältin, dass eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingereicht werden müsse, damit ein Strafverfahren eröffnet werden könne. Hätte sie fälschlicherweise einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigen wollen, hätte sie nicht den Umweg über Regierungsrat E. genommen. Es sei nur darum gegangen, auf Aufforderung hin Auffälligkeiten zu melden, womit keine falsche Anschuldigung gegeben sei. Bei der gegebenen Ausgangslage seien auch die Tatbestandselemente eines Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt. Die E-Mail vom 12. Juni 2020 an Regierungsrat E. sei weder eine hoheitliche Handlung noch ein Machtmissbrauch, sondern lediglich eine Wiedergabe ihrer eigenen Erfahrung, wobei auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ersichtlich sei, der hätte erzielt werden können. Auch wenn die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers so zutreffen würde, liege kein Ehrverletzungsdelikt vor, da lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen wäre, wobei im Übrigen auch die Strafantragsfrist abgelaufen sei.

5.1.3. Der Beschwerdeführer verweist mit Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und macht ferner geltend, dass die Beschuldigte in dieser Sache lediglich eine Aktennotiz habe erstellen können, während die Kantonspolizei Aargau etliche Protokolle und zahlreiche Dokumente zum Mailverkehr beigesteuert habe. Wenn die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Aargau für die grenzüberschreitende Observation ein Verbot erteilt hätte, müsste dies bei der Staatsanwaltschaft dokumentiert sein. Im Übrigen gehe aus den Protokollen hervor, dass die Kantonspolizei Aargau sich vorbehalten habe, einen Grenzübertritt vorzunehmen. Den Beilagen der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 könne auch entnommen werden, wie L. der Staatsanwaltschaft mittels E-Mail alle Ermittlungshandlungen rapportiert habe. Es sei fraglich, wieso ausgerechnet dieses Protokoll nicht zur Staatsanwaltschaft gelangt sein soll. Wichtig sei in dieser Sache einzig der Mailverkehr vom 28. Juni 2017 zwischen Staatsanwalt M. und N. und der darin enthaltene Satz: "Weder wussten wir, dass vorgesehen war, dass die Observation über die Landesgrenzen hinaus geplant war, noch hätten wir diese für Auslandfahrten nach der gestern vorliegenden Faktenlage bewilligt" (Beschwerde, S. 4; Strafanzeige S. 21 ff.).

5.1.4. Mit Beschwerdeantwort macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten sei. Weiter wendet die Beschuldigte ein, dass es sich bei der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail vom 12. Juni 2020 um eine Fälschung handle. Die wissentliche Verfälschung der E-Mail sei offenkundig. Die acht Zeilen, welche sich in der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail wiederfinden würden, seien nur ein Bruchteil der gesamten Originalnachricht, welche sich über 59 Zeilen erstrecke. In der Originalnachricht sei nur ganz am Rande auf die Problematik bezüglich der grenzüberschreitenden Observation eingegangen worden. In der Nachricht an den Departementsvorsteher sei es hauptsächlich um einen Medienkontakt gegangen, über welchen die Beschuldigte habe informieren wollen. Die vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige edierte E-Mail sei derart zusammengeschnitten, dass Anrede und Schlussgruss nur die ihn betreffenden Zeilen umfassen würden, der ganze (grosse und relevante) Rest aber rausgeschnitten worden sei. Damit solle offenbar der Eindruck vermittelt werden, die Beschuldigte habe gegen ihn direkt beim damaligen Departementsvorsteher intervenieren wollen, was nicht den Tatsachen entspreche. Ungeachtet der Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Nachricht gekommen sei, zumal er nicht im Verteiler gewesen sei, erfülle das Abändern einer E-Mail den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, allenfalls gemäss Art. 317 StGB, falls es sich beim Täter um einen Beamten handle. Der a.o. Staatsanwalt habe in nachvollziehbarer Weise begründet, wieso im Verfassen dieser E-Mail kein Amtsmissbrauch, kein Ehrverletzungsdelikt und keine falsche Anschuldigung erblickt werden könne (Beschwerdeantwort Beschuldigte, S. 5 ff.).

5.2. Ob es sich bei der E-Mail vom 12. Juni 2020 (Beilage zur Strafanzeige) um eine Fälschung handelt (vgl. Beschwerdeantwort Beschuldigte, S. 5 f.), kann vorliegend offenbleiben, zumal der (angeblich gefälschten) E-Mail vom 12. Januar 2020 keine strafrechtlich relevanten Äusserungen zu entnehmen sind. Da die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beschuldigten ausschliesslich auf der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail vom 12. Juni 2020 basieren, anerbietet es sich, diese und nicht die mit Beschwerdeantwort durch die Beschuldigte eingereichte Original-E-Mail vom 12. Juni 2020 der nachfolgenden Prüfung zugrunde zu legen.

Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer im Juni 2017 unbestrittenermassen unterlassen hat, die Beschuldigte bezüglich eines grenzüberschreitenden Einsatzes zu orientieren (vgl. Strafanzeige, S. 21), womit entsprechende Beanstandungen seitens der Beschuldigten beim Departementsvorsteher jedenfalls nachvollziehbar erscheinen. Die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 richtete sich primär an Regierungsrat E. und Generalsekretär J., wobei die E-Mail in Kopie (cc) zudem zwei Oberstaatsanwälten des Kantons Aargau sowie dem Beschuldigten zugestellt wurde. In der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 beschwerte sich die Beschuldigte über das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Observation, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer entgegen ihrer ausdrücklichen Anordnung gehandelt habe. Sie warf dem Beschwerdeführer folglich einen Verstoss gegen interne Weisungen vor, was primär disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge gehabt hätte, wobei dem Beschwerdeführer in der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 auch im Weiteren kein strafbares Verhalten unterstellt wurde. Inwiefern die Passage "Es ist nicht daran zu denken, wenn etwas passiert wäre (Autounfall oder dergleichen)" ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers suggerieren soll (Strafanzeige, S. 22), erschliesst sich nicht. Dass die Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer keine Strafverfolgung herbeiführen wollte, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass sie die inkriminierte E-Mail vom 12. Juni 2020 an Regierungsrat E. und Generalsekretär J. adressierte und nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschuldigte verfolgte mit der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 einzig den Zweck, gegenüber Regierungsrat E. (als Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres) und Generalsekretär J. ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Verfehlung eines Mitarbeiters der Kantonspolizei Aargau zu melden, zumal es im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bereits zu anderen Beanstandungen gekommen war. Wie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich zu Recht ausgeführt wurde, ist der inkriminierten E-Mail vom 12. Juni 2020 nichts zu entnehmen, was sie ansatzweise als Strafanzeige qualifizieren liesse, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB im Ergebnis offensichtlich nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Reputationsschädigung "durch die falsche Anschuldigung" geltend macht (Strafanzeige, S. 22), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer durch die Beschuldigte keine strafbare Handlung, sondern vielmehr die Nichtbeachtung von internen Weisungen vorgehalten worden. Wenn überhaupt, wäre mit dieser Äusserung lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen, welche vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.), womit auch offenbleiben kann, ob die Strafantragsfrist im vorliegenden Fall eingehalten wurde und ob die Beschwerde hinreichend begründet ist, was von der Beschuldigten bestritten wird. Inwiefern die Beschuldigte einen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB begangen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt, womit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden kann (Nichtanhandnahmeverfügung, Ziff. 3.6., S. 20). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1. 6.1.1. Hinsichtlich Vorfall F ("[…]", angeblich begangen durch B. [Ziff. 3.7. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einen unbekannten Personenkreis (mutmasslich) mittels E-Mail aufgefordert zu haben, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu melden, was dazu geführt habe, dass die Beschuldigte eine (angeblich) untersagte grenzüberschreitende Observation an Regierungsrat E. gemeldet habe. Diese vom Beschuldigten initiierte Meldung habe dazu geführt, dass der Ruf des Beschwerdeführers beim Regierungsrat und in der nachfolgenden Medienberichterstattung nachhaltig geschädigt worden sei (vgl. Strafanzeige, S. 6 und S. 21 ff.).

6.1.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Beschuldigte hinter einer solchen gezielten Aktion stehen solle. Wie aus der Aktenlage ersichtlich sei,

habe es in der Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer diverse Konfliktfelder gegeben. Entsprechend wäre es nur nachvollziehbar und verständlich, wenn man bei seinen Arbeitskollegen nachfragen würde, ob diese auch Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit eben dieser Person gehabt hätten. Dies sei ein rein natürlicher Vorgang in der Arbeitswelt und nicht strafrechtlich relevant. Dass dann eine Meldung von einer unabhängigen Staatsanwältin erfolge, die auf eigenen Erfahrungen beruhe, stelle keine strafrechtlich relevante systematische Aktion zur Rufschädigung des Beschwerdeführers dar.

6.1.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und macht ferner geltend, dass der Vorfall auch im Hinblick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu untersuchen sei, weil er nebst der Systematik auch das Motiv des Beschuldigten aufzeige (Beschwerde, S. 5).

6.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde ergebe, was ihm strafrechtlich vorgeworfen werde. Es ergebe sich einzig, dass er das Ganze irgendwie "organisiert" haben soll. Die Behauptungen seien schlicht "hanebüchen" und eine Straftat sei nicht zu erkennen (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 9 f.).

6.2. Selbst wenn der Beschuldigte einen "unbekannten Personenkreis" mittels E-Mail aufgefordert haben sollte, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu melden, was wiederum dazu führte, dass die Beschuldigte mittels E-Mail über den Vorfall mit der grenzüberschreitenden Observation informierte (Strafanzeige, S. 6; vgl. E. 4 hiervor), ist darin kein strafbares Verhalten erkennbar. Mit der mutmasslichen Aufforderung, Vorfälle im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter zu melden, hätte der Beschuldigte weder Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet, noch hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt (vgl. E. 2.2. hiervor), zumal kein Mitarbeiter verpflichtet war, Verfehlungen des Beschwerdeführers zu melden. Auch eine Ehrverletzung ist nicht ersichtlich, wobei durch das angebliche Verhalten des Beschuldigten einzig die berufliche Reputation des Beschwerdeführers geschädigt worden wäre, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2.). Wenn im Verhalten der Beschuldigten keine strafbare Handlung erkennbar ist (vgl. E. 5.2. hiervor), hat das erst recht für das angebliche "Initiieren" dieser Handlung durch den Beschuldigten zu gelten. Insofern kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. September 2022 den Strafantrag gegen den Beschuldigten sinngemäss zurückzieht ("Hingegen wird hiermit vor dem Hintergrund der Kenntnis über den Inhalt des gesamten Mails der in der Anzeige gegen B. formulierte Vorwurf im Vorfall F, Falsche Anschuldigung […] zurückgezogen" [Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2022, S. 2]). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1. 7.1.1. Im Hinblick auf den Globalvorwurf (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) wird dem Beschuldigten in der Strafanzeige vorgeworfen, systematisch sein Amt missbraucht zu haben, um sich selber Vorteile und dem Beschwerdeführer Nachteile zu verschaffen. Ferner seien der Ruf und die Ehre des Beschwerdeführers nachhaltig geschädigt worden.

7.1.2. Betreffend den Globalvorwurf (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) einer systematischen wissentlichen und willentlichen Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und der Kantonspolizei Aargau kam der a.o. Staatsanwalt zum Schluss, dass sich ein solcher nicht erhärten lasse, zumal bereits aus der Individualbetrachtung der einzelnen Vorfälle keine entsprechenden Hinweise vorliegen würden. Der Beschuldigte habe letztlich einfach seine Arbeit gemacht und seine Rechtsauffassung vertreten, auch wenn dies nicht immer auf Wohlwollen beim Beschwerdeführer oder der Kantonspolizei Aargau gestossen sei.

7.1.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, dass der a.o. Staatsanwalt die Schlüsse in den Individualbetrachtungen nicht durch Beweiserhebungen, sondern durch Mutmassungen gezogen habe und dabei insbesondere die Qualität der dem Anfangsverdacht zugrundeliegenden Quellen vollständig ausgeblendet habe. Der a.o. Staatsanwalt sei von einem Polizisten ausgegangen, der in querulatorischer Art eine Strafanzeige erstattet habe und verkenne, dass dieser tatsächlich einen Schaden erlitten habe. Der a.o. Staatsanwalt gehe von einem Staatsanwalt aus, der ganz normal seine Arbeit mache, was nicht der Fall sei, andernfalls es nicht zu den internen Untersuchungen bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft […] und der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 gekommen wäre. Normalerweise würden Differenzen dieser Art direkt in der Sitzung oder allenfalls durch Eskalation an die Linienvorgesetzten oder durch Behandlung in einem gemeinsamen Gefäss Staatsanwaltschaft/Polizei behandelt. Der Beschuldigte habe aber Strafanzeige beim Regierungsrat erhoben. Der Umfang seiner Schreiben zeige vor dem Hintergrund der mehrmals erwähnten Aktennotiz, dass es darum gegangen sei, systematisch dem Beschwerdeführer zu schaden, was dem Beschuldigten nur als Amtsträger möglich gewesen sei. Er habe es vorgezogen, die fehlenden Argumente durch Manipulation von Gerichtsverhandlungen anzureichern. Der damit verbundenen Chronologie in Bezug auf die Arbeitsgruppe "[…]" sei eine Systematik zu entnehmen, welche hier gänzlich ausser Acht gelassen werde. Der Inhalt der Aktennotiz des Beschuldigten für eine Sitzung mit dem Regierungsrat am 24. Februar 2022 (recte: 2020) zeige klar dessen Absichten (Beschwerde, S. 5 f.).

7.2. Wie sich den obigen Erwägungen (E. 3 – E. 6) entnehmen lässt, erging die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der mit Strafanzeige vom 9. Juni 2021 beanzeigten Delikte zu Recht, womit eine systematische Rufschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers von vornherein ausscheidet. Ohnehin wäre jeweils die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen, welche durch den Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor), womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen. Entschädigung ist ihm keine auszurichten.

9.2. 9.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3).

Vorliegend beanzeigte der Beschwerdeführer sowohl Offizialdelikte (Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB]; falsche Anschuldigung [Art. 303 StGB]) wie auch Antragsdelikte (Üble Nachrede [Art. 173 StGB]; Verleumdung [Art. 174 StGB]), womit er gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 für das

vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem Anteil von ½ entschädigungspflichtig ist.

9.2.2. Beide Verteidiger haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit die Entschädigung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ermessensweise festzusetzen ist:

Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Fäh, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (27 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (6 Seiten), der Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts (1,5 Seiten), der Beschwerdeantwort der Beschuldigten (8 Seiten), der Stellungnahme des Beschwerdeführers (4 Seiten), der Stellungnahme der Beschuldigten (1,5 Seiten) und soweit erforderlich mit den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (9 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 7 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit dem Beschuldigten; 3 Stunden für das Aktenstudium;

3 Stunden für das Verfassen der Eingabe). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'708.35. Die Entschädigung geht im Umfang von Fr. 854.15 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 854.20 zu Lasten der Staatskasse (vgl. E. 9.2.1.).

Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Luc Humbel, musste sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (27 Seiten), der hiergegen gerichteten Beschwerde (6 Seiten), der Stellungnahme des a.o. Staatsanwalts (1,5 Seiten), der Beschwerdeantwort des Beschuldigten (9 Seiten), der Stellungnahme des Beschwerdeführers (4 Seiten) und soweit erforderlich mit den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) und eine Stellungnahme (1,5 Seiten). Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb der gleiche zeitliche Aufwand wie derjenige des Beschuldigten von insgesamt 7 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit der Beschuldigten;

3 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Eingaben). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch der Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'708.35. Die Entschädigung geht im Umfang von Fr. 854.15 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 854.20 zu Lasten der Staatskasse (vgl. E. 9.2.1.).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00 und den Auslagen von Fr. 135.00, zusammen Fr. 1'735.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet.

3.

3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 854.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten 2 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 854.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 854.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 2 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 854.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser