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Entscheid

SBK.2022.171

SBK.2022.171 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-05

5. Juli 2022Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.171 / ik (ST.2022.19; STA.2020.4884) Art. 226 Entscheid vom 5. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Lindner Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.:...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.171 / ik (ST.2022.19; STA.2020.4884) Art. 226

Entscheid vom 5. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Lindner Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Werlen, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1

Anfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 17. Mai 2022 betreffend gegenstand den Wechsel der amtlichen Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Vor dem Bezirksgericht Kulm ist ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen zahlreicher Delikte hängig.

2.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Werlen. Dies erfolgte mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 15. Januar 2021. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer den Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2021 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde, welche am 5. November 2021 abgewiesen wurde (SBK.2021.227).

3.

3.1. Mit Schreiben vom 26. April 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wechsel seines amtlichen Verteidigers bzw. den gänzlichen Verzicht auf einen amtlichen Verteidiger.

3.2. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt Werlen darum, ihn aus dem Amt zu entlassen.

3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab.

4.

4.1. Gegen die ihm 19. Mai 2022 zugestellte Verfügung vom 17. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2022 (Postaufgabe: 23. Mai 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und Wechsel des amtlichen Verteidigers.

4.2. Rechtsanwalt Werlen hielt am 10. Juni 2022 fest, er begrüsse den Wechsel der amtlichen Verteidigung.

4.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Der Ausschluss der Beschwerde ist auf jene (verfahrensleitenden) Entscheide beschränkt, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken; im Umkehrschluss ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2 m.w.H.). Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn dieser seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 1.1). Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst aber eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines einzig so begründeten Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes. Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt, wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen erbetenen Privatverteidiger vertreten zu lassen (BGE 139 IV 113 E. 1.1 m.w.H.).

Der Ausschluss der Beschwerde ist auf jene (verfahrensleitenden) Entscheide beschränkt, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken; im Umkehrschluss ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2 m.w.H.). Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers insbesondere dann zu, wenn dieser seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 1.1). Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst aber eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines einzig so begründeten Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes. Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt, wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen erbetenen Privatverteidiger vertreten zu lassen (BGE 139 IV 113 E. 1.1 m.w.H.).

Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist bzw. der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise aufzeigt, weshalb seines Erachtens zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger keine Vertrauensbasis mehr besteht und inwiefern dieser seine Pflichten vernachlässigt haben sollte bzw. eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger nicht mehr gewährleistet sein soll, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 4 nachstehend).

Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

2.

2.1. Rechtsanwalt Werlen wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 1346 und 1349). Der Beschwerdeführer beantragte am 26. April 2022 dessen Entlassung aus dem Mandat bzw. den gänzlichen Verzicht auf einen amtlichen Verteidiger. Sein Gesuch begründete er damit, dass Rechtsanwalt Werlen vieles versäumt und ihm sehr geschadet habe (Gerichtsakten [GA] act. 99).

2.2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Werlen und führte aus, er verbiete ihm, die Mutter seiner Kinder (Zivil- und Strafklägerin) als Zeugin zu befragen. Er werde auf eine Aussage betreffend gewerbsmässigen Betrug verzichten, weil er nicht mit ihm verwandte Personen beschuldigen wolle, zumindest bis er sich mit einem Anwalt seines Vertrauens habe beraten können. Rechtsanwalt Werlen vertraue er schon lange nicht mehr und hätte ihm schon längst gekündigt, wäre ihm dies möglich gewesen. Sodann würde ihm der amtliche Verteidiger mit der Befragung ohnehin nur schaden, wie er dies bisher immer getan habe. Zudem würde die Zivil- und Strafklägerin sowieso lügen und den Beschwerdeführer belasten und ihm schaden wollen. Rechtsanwalt Werlen habe es geschafft, ihm hinsichtlich der Kinderbesuche zu schaden. Früher habe die Zivil- und Strafklägerin die Kinderbesuche befürwortet, dank Rechtsanwalt Werlen verbreite sie Lügen über den Beschwerdeführer und seine Kinder. Er werde beim Bezirksgericht Kulm den Antrag stellen, dass auf eine Befragung der Zivil- und Strafklägerin als Zeugin zu verzichten sei (GA act. 105 ff.).

2.3. Am 3. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer gegenüber der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm dar, er benötige sein iPad, welches von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Darauf seien Beweise gespeichert, welche die gegen ihn erfundenen Lügen wiederlegten. Der Beschwerdeführer verweigere jeglichen Kontakt zu Rechtsanwalt Werlen. Dieser würde seiner Bitte ohnehin nicht nachkommen (GA act. 103).

2.4. Gleichentags wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm und beantragte eine Voranhörung vorgängig der Hauptverhandlung, da er über keinen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt verfüge. Sein amtlicher Verteidiger habe immer im Sinne der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gehandelt und ihn entweder gar nicht oder falsch beraten. Die durch den Beschwerdeführer angeforderten Beweise seien bis dato nicht bei ihm eingetroffen. Der E-Mailverkehr zwischen ihm und seiner damaligen Lebenspartnerin sei statt beim Beschwerdeführer bei dessen amtlichen Verteidiger eingetroffen. Rechtsanwalt Werlen habe die E-Mails ohne seine Erlaubnis gelesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Videoaufnahmen von einem Aargauer Verkehrsmitarbeiter erstellt und deren Aushändigung beantragt. Das Video habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem amtlichen Verteidiger nicht gesehen. Der Beschwerdeführer vertraue ihm nicht. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Haftrichter, sein amtlicher Verteidiger und die Gutachterin hätten alle Fehler begangen (GA act. 104 f.).

2.5. Am 10. Mai 2022 nahm Rechtsanwalt Werlen Stellung und hielt fest, er habe sich für alle Anliegen eingesetzt, z.B. für Besuche der Kinder des Beschwerdeführers im Gefängnis. Der Beweisantrag vom 29. April 2022 betreffend Befragung der Zivil- und Strafklägerin sei mit Eingabe vom 6. Mai 2022 zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe durch nichts belegt, dass er im Sinne des Staatsanwalts gehandelt bzw. ihn gar nicht oder falsch beraten habe. Die Videos der Aargau Verkehr AG seien ihm auf einem USB-Stick zugestellt worden. Normalerweise sei es auch dem amtlichen Verteidiger nicht erlaubt, mit elektronischen Geräten (z.B. Notebook) Klientenbesuche in der JVA durchzuführen. Welche neuen Erkenntnisse der Beschwerdeführer aus der Sichtung der Videos gewonnen hätte, erläutere er nicht. Der amtliche Verteidiger habe letztmals am 4. Februar 2022 persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Zwischenzeitlich hätten sie abermals (zum Teil stundenlang) telefoniert. Auf mehrfache Aufforderung, den Fall persönlich zu besprechen, reagiere der Beschwerdeführer nicht oder lehne dies ab. Der amtliche Verteidiger habe auf Wunsch des Beschwerdeführers auch die Edition möglicherweise entlastender E-Mails zwischen ihm und der Zivil- und Strafklägerin beantragt. Ihm seien hunderte E-Mails in elektronischer Form zugestellt worden, was er moniert habe. Der Antrag auf Zustellung in Papierform sei abgelehnt worden. Er habe die E-Mails einzeln gesichtet und teilweise ausgedruckt. Diese Ausdrucke habe er dem Beschwerdeführer zugestellt. Daraufhin habe sich dieser beschwert. Der Beschwerdeführer wiedersetze sich einer vernünftigen Verteidigung und torpediere diese. Die notwendige Basis sei nicht mehr vorhanden. Eine wirksame Verteidigung sei in Frage gestellt. Der amtliche Verteidiger sei aus dem Amt zu entlassen (GA act. 114 ff.).

2.6. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2022 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm aus, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor, weshalb sich der Beschwerdeführer

nicht selbst vertreten könne. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegt, inwiefern ihm die angeblichen Versäumnisse seines Rechtsvertreters geschadet hätten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der amtliche Verteidiger der Aufgabe nicht gewachsen sei oder seinen Pflichten nicht nachkomme. Rechtsanwalt Werlen habe die notwendigen Vorkehrungen für eine wirksame Verteidigung getroffen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 habe der amtliche Verteidiger den Beweisergänzungsantrag betreffend Befragung der Zivil- und Strafklägerin als Zeugin zurückgezogen. Insgesamt bestünden aus objektiver Sicht keine Gründe für das Vorliegen einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung im jetzigen Verfahrensstadium würde zu weiteren Verzögerungen führen. Dem Gesuch könne nicht stattgegeben werden. Indessen stehe es dem Beschwerdeführer offen, einen frei gewählten Rechtsanwalt zu verpflichten (GA act. 120 ff.).

2.7. Beschwerdeweise legte der Beschwerdeführer dar, Rechtsanwalt Werlen leiste schlechte Arbeit. Er vertraue ihm nicht. Damit seien die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, er könne dies am besten beurteilen. Der amtliche Verteidiger habe so viele Fehler begangen, dies könne nicht alles zu Papier gebracht werden, weshalb er seine Beschwerde persönlich vortragen wolle. Der Beschwerdeführer wolle einen Anwalt nach seiner Wahl mandatieren. Der amtliche Verteidiger befürworte seinen Antrag, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.

2.8. Rechtsanwalt Werlen verwies am 10. Juni 2022 auf seine Ausführungen im Verfahren SBK.2021.227 sowie in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 und begrüsste den Wechsel der amtlichen Verteidigung.

2.9. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, der Beschwerdeführer habe beschwerdeweise nicht dargelegt, weshalb der amtliche Verteidiger schlechte Arbeit leiste. Er behaupte dies lediglich. Bis dato sei kein Fehlverhalten bekannt. Sodann fehlten Umstände, die das mangelnde Vertrauen des Beschwerdeführers in seinen Anwalt nachvollziehbar erscheinen liessen.

3.

3.1. Zunächst ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteianhörung vor der hiesigen Beschwerdekammer einzugehen.

3.2. Das Beschwerdeverfahren wird laut Art. 397 Abs. 1 StPO schriftlich durchgeführt. Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum

Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 397 StPO). Auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann (ausnahmsweise) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO), z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Letzteres kann insbesondere im Bereich von selbstständigen nachträglichen Entscheiden (Art. 363 ff. StPO) der Fall sein (GUIDON, a.a.O., N. 1 zu Art. 397 StPO).

3.3. Das Beschwerdeverfahren wird – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich schriftlich durchgeführt. Vorliegend ist kein Ausnahmegrund ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist durchaus imstande, sich auch schriftlich auszudrücken. Von einer Verhandlung sind keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal es auf den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ankommt. In diesem Sinne ist zu Gunsten der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens der Antrag auf eine Anhörung abzuweisen, zumal die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm bereits auf den 12. Juli 2022 angesetzt ist.

4.

4.1. Vorliegend stellt sich sodann die Frage, ob sich ein Wechsel des amtlichen Verteidigers rechtfertigt.

4.2. 4.2.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

4.2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Die über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung durch die Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft; Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1).

4.2.3. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1).

4.2.4. Ineffektiv ist die Verteidigung nicht bereits, wenn sie nicht alles tut, was die beschuldigte Person will, denn die amtliche Verteidigung riskiert bei zu grossem Aufwand, dass ihr das Honorar gekürzt wird, weil das Grundrecht auf wirksame Verteidigung keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung umfasst. Die Verteidigung muss das Mandat deshalb mit der nötigen Sorgfalt ausüben und die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Ineffektivität liegt vor, wenn bei der Verteidigung eine Interessenskollision, namentlich wegen Mehrfachverteidigung, eintritt. Ebenfalls kann offensichtliche Überforderung ein Grund für einen Austausch der Verteidigung bilden, ferner nicht mehr vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten wie krasse Frist- oder Terminversäumnisse (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 134 StPO m. H.; Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6. November 2002 E. 6.1).

4.3. 4.3.1. Im Zweifelsfall kommt dem amtlichen Verteidiger Ermessen darüber zu, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der amtliche Verteidiger am 29. April 2022 beim Bezirksgericht Kulm beantragte, dass die Zivil- und Strafklägerin als Zeugin einzuvernehmen sei. Er begründete dies u.a. damit, dass die Möglichkeit bestehe, dass diese von den dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Taten gewusst habe, seien schliesslich Waren an ihre Adresse geliefert worden. Dabei habe es sich offenbar auch um Baby-, Kinder- und Frauensachen gehandelt (GA act. 101; vgl. z.B. GA act. 22 f., 26 f.). Im Übrigen hat Rechtsanwalt Werlen den Beweisantrag auf Wunsch des Beschwerdeführers am 6. Mai 2022 zurückgezogen (GA act. 112). Dass er dem Beschwerdeführer damit hätte schaden wollen, ist nicht ersichtlich.

Das Empfinden des Beschwerdeführers selbst reicht für einen Wechsel der Verteidigung nicht aus. Den Akten lassen sich keinerlei konkrete Hinweise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger entnehmen, damit konnte diese nicht objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers für einen Verteidigerwechsel genügt nicht (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3 hiervor).

4.3.2. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs in der Beschwerde vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, dass der amtliche Verteidiger die Strafverteidigung nicht in wirksamer Weise vorgenommen hat bzw. vornimmt. Dass der amtliche Verteidiger an Einvernahmen nicht teilgenommen oder Teilnahmerechte nicht wahrgenommen hätte, ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Auch sonstige Verfehlungen, welche auf eine ineffektive Verteidigung hinweisen würden, sind nicht aktenkundig.

Im Gegenteil kam der amtliche Verteidiger stets den Wünschen des Beschwerdeführers nach und setzte sich ausgiebig für dessen Belange ein. Den gesamten Akten lässt sich kein einziger Vorfall entnehmen, bei welchem der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer geschadet hätte.

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein amtlicher Verteidiger habe unzulässigerweise seine E-Mails gesichtet, stellt dies genauso wenig einen Verstoss dar wie die Sichtung der durch Rechtsanwalt Werlen edier-

ten Videoaufnahmen (UA act. 1460.9), zumal sich in den E-Mails dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beschimpfungen und Drohungen befinden sollen (GA act. 7 f.) und der amtliche Verteidiger diese nach entlastendem Material durchsuchen muss. Die Videoaufnahmen betreffen ausweislich der Angaben des Beschwerdeführers die Fahrt mit der Aargau Verkehr AG vom 17. Juni 2020, welche ebenfalls angeklagt ist (GA act. 2 f.; vgl. E. 2.4 hiervor). Der Verteidiger muss diese sichten, um sich eine geeignete Verteidigungsstrategie zu überlegen. Nachdem der Beschwerdeführer jegliche persönlichen Besuche seines amtlichen Verteidigers verweigert, hat Rechtsanwalt Werlen ihm das Video nicht zeigen können (vgl. E. 2.3 – 2.5 hiervor).

4.3.3. Zwar befürwortet der amtliche Verteidiger den Wechsel. Doch lässt sich seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2022 entnehmen, dass aus seiner Sicht die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit allein auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückgehen (vgl. E. 2.5 hiervor). Selbst wenn der amtliche Verteidiger festhalten würde, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei zerrüttet, führte das zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4, 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich von seinem gegenwärtigen amtlichen Verteidiger weiterhin verteidigen zu lassen. Der amtliche Verteidiger hat unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten das Notwendige zu unternehmen, um den Beschwerdeführer trotz seiner ablehnenden Haltung bestmöglich zu verteidigen. Der Beschwerdeführer ist hier noch explizit darauf hingewiesen, dass ihm jederzeit offen steht, einen frei gewählten Rechtsanwalt zu verpflichten.

5.

Zusammenfassend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht objektiviert. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm hat mit Verfügung vom 17. Mai 2022 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zulässigerweise verweigert und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Egloff Kabus