SBK.2022.173
SBK.2022.173 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-20
20. Juli 2022Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.173 / va (ST.2022.28; STA.2022.129) Art. 241 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich v...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.173 / va (ST.2022.28; STA.2022.129) Art. 241
Entscheid vom 20. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Meier, […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 12. Mai 2022 gegenstand betreffend Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) erliess am 27. August 2019 einen nicht begründeten Strafbescheid, mit welchem sie den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen à Fr. 20.00 sowie einer Busse von Fr. 360.00 verurteilte.
1.2. Mit Verfügung der ESBK vom 17. September 2019 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Markus Meier, […], gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR gutgeheissen.
1.3. Auf Einsprache vom 26. September 2019 hin erliess die ESBK am 9. März 2022 eine begründete Strafverfügung. Sie verurteilte den Beschwerdeführer wegen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (begangen im Freizeitlokal B. in Q. durch Anbieten verschiedener Geräte mit Spielbankenspielen im Zeitraum Juli 2017 - März 2018) zu einer Busse von Fr. 5'100.00.
1.4. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. März 2022 um eine gerichtliche Beurteilung ersucht hatte, überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. April 2022 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Brugg.
1.5. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg fest, dass die durch die ESBK bestellte amtliche Verteidigung mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens beendet worden sei (Ziff. 4).
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wies ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2022 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ab.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 16. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Beschwerde. In der Sache stellte er folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei das Gesuch von A. um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu genehmigen.
2.
Es sei A. in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und für das gerichtliche Verfahren ST.2022.28 zur Seite zu stellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten bzw. der Staatskasse."
In prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge:
" 1. Es sei A. für das hiesige Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu genehmigen und ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.
2.
Es seien die Verfahrensakten des beim Bezirksgericht Brugg hängigen Verfahren ST.2022.28 zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache beizuziehen."
3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg teilte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.
Erwägungen
1.
Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; er kann dementsprechend nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO von einer dadurch belasteten Partei direkt mit Beschwerde angefochten werden (vgl. hierzu BGE 140 IV
Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; er kann dementsprechend nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO von einer dadurch belasteten Partei direkt mit Beschwerde angefochten werden (vgl. hierzu BGE 140 IV
202 Regeste). Dementsprechend ist auf die vom Beschwerdeführer frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 10. Mai 2022 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung damit,
- dass er klarerweise mittellos sei (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), - dass der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden sei, welchen er – immerhin fremdsprachig und juristischer Laie – auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, - dass, obwohl es "lediglich" um eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung gehe, ausgeschlossen sei, sein Gesuch um amtliche Verteidigung mit Verweis auf Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO abzuweisen, weil der Fall augenscheinlich weittragende Konsequenzen für ihn habe (die beantragte und im Verurteilungsfall vollstreckbare Übertretungsbusse; der damit verbundene Strafregistereintrag), - dass er in Anwendung von Art. 33 VStrR bereits während der Strafuntersuchung amtlich verteidigt gewesen sei, weshalb es stossend wäre, wenn ihm dieses Rechtsinstitut just im entscheidenden Moment nicht zugänglich wäre, - dass "vor Schranken" ein eigentliches Beweisverfahren stattfinde, welches ein juristischer Laie auf sich alleine gestellt nicht ausreichend nutzen könne, - dass er sich zwei staatlichen Behördenvertretern gegenübersehe, welche über juristisches Fachwissen verfügten, weshalb es auch im Sinne der Waffengleichheit stossend wäre, ihm keinen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg begründete die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung damit,
- dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers gemäss Art. 33 Abs. 2 VStrR mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens geendet habe, - dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das gerichtliche Verfahren gemäss Art. 82 VStrR nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen sei, - dass der Beschwerdeführer aus der Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren nicht zu Gunsten des nunmehr anhängigen Gerichtsverfahrens ableiten könne, - dass die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) nicht gegeben seien, - dass deshalb einzig eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (gebotene Verteidigung) zu prüfen sei, - dass auch eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht anzuordnen sei, weil der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, er sei für die im betreffenden Lokal angetroffenen angeblichen Glücksspielautomaten (teil)verantwortlich gewesen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.
2.3. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3.
3.1. Im Kanton Aargau gilt die einmal gewährte amtliche Verteidigung praxisgemäss grundsätzlich auch für das Haupt- und das Rechtsmittelverfahren. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, in welchem das Gesuch um amtliche Verteidigung im vom Bund geführten Verwaltungsstrafverfahren geprüft und bewilligt wurde, ist zu bezweifeln, kann aber offen bleiben. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg stellte bereits mit Verfügung vom 12. April 2022 fest, dass die durch die ESBK bestellte amtliche Verteidigung mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens beendet worden sei. Diese Feststellung blieb vom Beschwerdeführer nicht nur unangefochten, sondern gab ihm vielmehr Anlass, mit Eingabe vom 10. Mai 2022 ein Gesuch um (Wieder)-Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger zu stellen, welches mit der nun angefochtenen Verfügung auch beurteilt wurde. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Annahme, die amtliche Verteidigung ende mit Überweisung der Verwaltungsstrafsache an das zuständige Gericht automatisch, sei stossend, weshalb sich die Frage der Wiedereinsetzung der amtlichen Verteidigung und damit die Frage, an welcher Norm sich diese zu orientieren hätte, gar nicht stellten (Beschwerde Rz 17 ff.), ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
In diesem Zusammenhang hinzuweisen ist dennoch auf Folgendes: Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafuntersuchung in einen anderen Kanton wird das Verfahren beim erstbefassten Kanton abgeschlossen (sog. partielle Verfahrenserledigung) und der mit der Sache erstbefasste Kanton hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Verfahrensabschnitt gemäss seinem kantonalen Tarif zu befinden. Geht eine Strafuntersuchung wegen eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit an einen anderen Kanton über, ist damit ein Wechsel der Verfahrensleitung verbunden. Wenn ein Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons übergeht, dauert die amtliche Verteidigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht automatisch weiter, sondern muss von der neu zuständigen Verfahrensleitung neu bestellt werden (Art. 133 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3 m.H.; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9a zu Art. 135 StPO). Das vorliegende Strafverfahren wurde ursprünglich von einer Bundesbehörde geführt und ist nun gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VStrR in die Kompetenz des Kantons Aargau übergegangen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vor der ESBK geführte Strafverfahren geht zulasten des Bundes nach dessen Tarif (Art. 33 Abs. 3 VStrR), wohingegen der amtliche Verteidiger für die vor den hiesigen Gerichten geführten Verfahren aus der Amtskasse des Kantons Aargau nach seinem kantonalen Tarif zu entschädigen ist. Dies spricht dafür, dass auch in einer Konstellation wie der vorliegenden die im Verwaltungsstrafverfahren gewährte amtliche Verteidigung nicht automatisch weiterläuft, sondern neu bei der zuständigen (kantonalen) Verfahrensleitung zu beantragen ist.
3.2. 3.2.1. Strittig ist zunächst, gestützt auf welche Norm das vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung zu beurteilen ist. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg stützte sich hierbei auf die Strafprozessordnung (Art. 132 StPO) und befand, dass der Beschwerdeführer aus der Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren nichts zu seinen Gunsten in Bezug auf das nunmehr anhängige Gerichtsverfahren ableiten könne. Der Gesetzgeber habe bewusst unterschiedliche Gesetzesbestimmungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung normiert. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei für die im betreffenden Lokal angetroffenen angeblichen Glücksspielautomaten (teil)verantwortlich gewesen, sei festzuhalten, dass dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer zusammenfassend (mit Hinweis auf die Autoren zu Art. 82 VStrR im Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020) die Ansicht, dass sich die Frage der amtlichen Verteidigung auch nach Überweisung einer Verwaltungsstrafsache an ein ordentliches Strafgericht an Art. 33 VStrR zu orientieren habe. Art. 82 VStrR regle einzig das Verfahren nach der Überweisung einer Verwaltungsstrafsache an ein ordentliches Strafgericht. Art. 82 VStrR könne nur derart verstanden werden, dass dieser ergänzend auf die Art. 328 ff. StPO verweise, welche den Gang des Hauptverfahrens unter der Ägide der StPO regelten. Diese sollen zur Anwendung kommen, sofern die Art. 73 ff. VStrR keine dahingehende lex specialis kennten.
3.2.2. Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_746/2012 vom 5. März 2013 in E. 2.3 fest, dass Art. 82 VStrR vorsehe, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gälten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmten. Die Art. 73-81 VStrR beträfen nicht die amtliche Verteidigung. Für das vor Bezirksgericht Bülach hängige Strafverfahren sei deshalb Art. 132 StPO massgebend.
Wenngleich zutrifft (Beschwerde Rz 24), dass sich das Bundesgericht mit der Frage des anwendbaren Rechts nicht im Detail auseinandergesetzt hat, ist es dennoch zum Schluss gekommen, dass massgebende Grundlage für die Prüfung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung die Schweizerische Strafprozessordnung ist. Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, da dem Beschwerdeführer selbst bei Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu gewähren ist (vgl. nachfolgend).
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I
164 E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls entzieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021, E. 4.1).
3.3.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung einem nicht anderweitig verbeiständeten Beschuldigten von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen (lit. a) oder bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft über drei Tage hinaus (lit. b).
Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter Fr. 2'000.00 in Betracht fällt (Art. 33 Abs. 2 VStrR). Der Schwellenwert von Fr. 2'000.00 kann dabei als unwiderlegbare Vermutung eines schwerwiegenden Falles erachtet werden, weshalb unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von der untersuchenden Verwaltung gutzuheissen ist (MARTIN TOBLER/PASCAL RONC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 108 zu Art. 33 VStrR).
3.4. 3.4.1. Die Regelung der amtlichen Verteidigung gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, die nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen unterscheidet. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5; vgl. aber auch E. 3.2, woraus sich – ähnlich wie auch in E. 3.3.1 dargelegt – ergibt, dass nebst diesen Kriterien auch weitere Kriterien denkbar sind, die unter Fairnessaspekten gesamthaft und nicht isoliert zu betrachten sind und die keinen "Selbstzweck" darstellen).
3.4.2. Die ESBK gewährte dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR, mithin wegen Bedürftigkeit in einem Fall,
der aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Busse in Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben als derart schwerwiegend zu erachten war, dass eine amtliche Verteidigung losgelöst von allfälligen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zwar nicht von Amtes wegen, aber doch auf Gesuch hin anzuordnen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren amtlich verteidigt war, ist durchaus ein Kriterium, das nebst den in Art. 132 Abs. 2 StPO genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) bei der materiellen Prüfung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung auch zu berücksichtigen ist. Weder der Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO noch die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (wie in E. 3.3.1 bzw. in E. 3.4.1 dargelegt) schliessen es im Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aus, sich aus dem vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren ergebende besondere Umstände beim Entscheid über die amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, soweit sachlich begründet (so sinngemäss auch Beschwerde Rz 31).
Solche sachlichen Gründe liegen hier namentlich in Bezug auf die Frage, ob es um einen Bagatellfall geht, vor, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der vorliegende Straffall, der nach gesetzeskonformer (Art. 33 Abs. 2 VStrR) Wertung der originär zuständigen ESBK zunächst nicht als ein Bagatellfall zu werten war, nunmehr im gerichtlichen Verfahren ein solcher sein sollte (so sinngemäss auch Beschwerde Rz 30).
Die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vermögen insoweit zu überzeugen, als eine amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers aus sprachlichen Gründen nicht geboten erscheint. Nichtsdestotrotz ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch das gerichtliche Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden sein dürfte, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sein dürfte. So begründete die ESBK ihre zunächst unbegründet ergangene Strafverfügung nicht zuletzt auch deshalb, um dem Beschwerdeführer und einem allfällig später angerufenen Strafgericht ihre – in Kenntnis der begründeten Einsprache (Art. 68 Abs. 2 VStrR) des Beschwerdeführers formulierten – rechtlichen Überlegungen und Argumentationslinien aufzuzeigen (angefochtene Verfügung vom 9. März 2022 S. 11), was sie in der Folge mit materiellen Ausführungen über 9 Seiten hinweg (S. 12 - 21) auch tat. Das Gericht wird sich dementsprechend in freier Beweiswürdigung (Art. 82 i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VStrR) mit diesen Erwägungen der ESBK (die im gerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 82 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR nunmehr Partei ist) auseinanderzusetzen und etwa auch darüber zu befinden haben, ob die Akten zu ergänzen sind (Art. 82 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 VStrR). Dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt sich hierbei wirksam einbringen könnte, ist nur schon angesichts der Komplexität der materiellen Erwägungen der ESBK wenig wahrscheinlich. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die eigentliche Schuldfrage, sondern auch für die im Falle eines Schuldspruchs vorzunehmende und auch ermessensabhängige Strafzumessung, bei der eine Busse von Fr. 5'100.00 beantragt wurde, die gerade nur knapp über dem Grenzwert von Fr. 5'000.00 liegt, ab dem der Beschwerdeführer einen für ihn nachteiligen Strafregistereintrag befürchten muss (Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung).
Ist damit aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt auf den Gang des von ihm angestrengten gerichtlichen Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg nicht wirksam einwirken kann, ist von erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auszugehen, die seine amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten erscheinen lassen, zumal auch nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden kann. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zudem ohne Weiteres aus der Verfügung der ESBK vom 9. März 2022 (E. 7.4.2.1) wie auch aus den Beschwerdebeilagen 5 und 8. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 12. Mai 2022 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass dem Beschwerdeführer für das gerichtliche Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Brugg die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Markus Meier, […], gewährt wird.
4.
Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es sei ihm auch für dieses Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Markus Meier, […], zu gewähren, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden, nachdem ihm die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg mit diesem Entscheid gewährt wird und die einmal gewährte Verteidigung praxisgemäss auch für das Rechtsmittelverfahren gilt.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 12. Mai 2022 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Markus Meier, […], gewährt wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard