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Entscheid

SBK.2022.18

SBK.2022.18 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-14

14. Juni 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.18 / va (STA.2021.10024) Art. 187 Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.18 / va (STA.2021.10024) Art. 187

Entscheid vom 14. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Ott, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1

Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 12. Januar 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB.

2.

Am 12. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschlagnahmebefehl die Beschlagnahme des Personenwagens BMW 535d, SO […], an.

3.

3.1. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl liess A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

" 1. Auf die Beschlagnahme des PW BMW 535d, SO […], sei zu verzichten.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den PW BMW 535d, SO […] dem Beschuldigten herauszugeben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2022. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staats-

anwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zur Begründung der Beschlagnahmeverfügung aus, der Beschwerdeführer stehe im dringenden Tatverdacht, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben, indem seine Ehefrau B. vom Geschädigten C. unter Vorspiegelung diverser Notlagen ca. Fr. 390'000.00 erhalten haben soll und er davon u.a. damit profitiert habe, dass er den Personenwagen BMW 535d mit dem Kontrollschild SO […] mit dem von C. erhaltenen Geld habe bezahlen können. Aus diesen Gründen werde der Personenwagen zum Zwecke der Einziehung und der Kostensicherung beschlagnahmt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der BMW 535d sei nicht mit dem Geld von C. bezahlt worden. Der BMW 535d sei nicht bezahlt, sondern es liege ein Abzahlungsvertrag vor und der Beschwerdeführer sei vertraglich verpflichtet, monatlich Fr. 365.00 an D. zu bezahlen. Die Fr. 21'900.00, welche B. am 17. November 2021 an D. übergeben habe, seien von diesem am 18. November 2021 dem Beschwerdeführer im Wissen um seine finanzielle Situation zurückgegeben worden. An diesem Tag habe D., der Inhaber des Autocenters E., dem Beschwerdeführer ein Privatdarlehen gewährt, welches dieser in Raten zurückbezahle. B. wisse gar nicht, dass D. dem Beschwerdeführer den ins Recht gelegten Darlehensvertrag gewährt habe, weil dies erst am 18. November 2021 geschehen sei, an welchem B. nicht mehr anwesend gewesen sei.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in der Beschwerdeantwort an, B. habe in der Einvernahme vom 10. Januar 2022 anerkannt, dass sie durch Vorspielen von Notlagen, Liebesgefühlen und Signalisation zur Spendebereitschaft einer Niere sowie durch die Angabe eines falschen Namens C. dazu veranlasst habe, ihr grössere Geldbeträge, total mindestens Fr. 95'000.00 im Jahr 2021, gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe von dieser Beziehung gewusst. Der Beschwerdeführer sei vom Lohn von B. abhängig gewesen, weil er seit eineinhalb Jahren arbeitslos gewesen sei und nichts mehr vom RAV erhalten habe. Das Auto habe sie "cash" gekauft und mit dem Geld von C. bezahlt. In der Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 habe B. bestätigt, dass der BMW 535d vom Geld von C. gekauft worden sei. Der ganze Kaufpreis von Fr. 21'900.00 sei vor Ort bar bezahlt worden. B. habe auf die Frage, warum der Beschwerdeführer behaupte, dass eine Ratenzahlung laufen würde, geantwortet, dass der Beschwerdeführer sie wahrscheinlich beschützen wolle. Das Fahrzeug werde einzig vom Beschwerdeführer gelenkt und dieser habe vom Geld von C. dahingehend profitiert, dass sie Lebensmittel gekauft habe, ihm das Auto gekauft habe und ihm auch Geld für Zigaretten gegeben habe.

Insgesamt würden die Ausführungen in der Beschwerde den Aussagen anlässlich der Einvernahmen vollumfänglich widersprechen und müssten als Schutzbehauptung betrachtet werden.

3.

3.1

3.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).

3.1.2

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nennt in der angefochtenen Verfügung als Gründe für die Beschlagnahme die Verwendung zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und die Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

3.2

Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben. Seine Ehefrau B. erhielt von C. unter Vorspiegelung diverser Notlagen höhere Beträge im Umfang von mindestens Fr. 95'000.00. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte der Hauptbeschuldigten sowohl von der Beziehung seiner Ehefrau zu C. gewusst wie auch vom Umstand, dass diese von C. verschiedentlich höhere Geldbeträge erhalten hat. Er wusste, dass sie sich bei Anrufen von C. jeweils mit dem Namen "F." meldete (Einvernahme vom 10. Januar 2022 [act. 10], Frage 40). Er wusste auch, dass seine Frau von C. regelmässig Geld erhielt, will allerdings nicht wissen, welche Summen seine Frau jeweils erhalten hat. Manchmal habe sie Fr. 10'000.00 oder Fr. 20'000.00 erwähnt (Einvernahme vom 10. Januar 2022 [act. 11 f.], Fragen 54 ff.). Den Gesundheitszustand von C. kenne der Beschwerdeführer nicht, er wisse allerdings, dass seine Frau C. im Spital bei der Arbeit kennengelernt habe und habe von ihm den Eindruck erhalten, dass er ein alter Mann sei und nicht so richtig laufen könne ("Gleichgewicht" [Einvernahme vom 10. Januar 2022 [act. 14], Fragen 84 und 85]).

Gestützt auf diese Aussagen besteht der dringende Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs von B. zum Nachteil von C. sowie der Teilnahme an diesem Delikt durch den Beschwerdeführer.

3.3

In der Beschwerde streitig ist im Wesentlichen der Umstand, ob die von C. erhaltenen Geldmittel zum Kauf des BMW 535d verwendet worden sind. Die Aussagen von B. und des Beschwerdeführers gehen diesbezüglich zumindest teilweise auseinander. B. erklärte, dass sie beide beim Kauf des BMWs anwesend gewesen seien und sie den Kaufpreis von Fr. 21'900.00 vor Ort bar bezahlt habe (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Fragen 44 ff.).

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde hingegen, den BMW 535d mit einem Privatkredit des Verkäufers erworben zu haben und diesen Kredit in monatlichen Raten von Fr. 365.00 zurückzubezahlen (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Seine Ehefrau wisse nichts von diesem Ratenkauf, weil dieser erst einen Tag später abgeschlossen worden sei.

Der behauptete Ratenkauf erscheint als Schutzbehauptung: Der Beschwerdeführer macht denn auch keinerlei Angaben dazu, was dann mit der Barzahlung von Fr. 21'900.00 am Vortag durch seine Frau geschehen sein soll, bzw. an wen dieses Geld allenfalls zurückbezahlt worden sein soll. In der Konfrontationseinvernahme führt denn auch B. aus, ihr Mann behaupte die Ratenzahlung wahrscheinlich deshalb, weil er sie beschützen wolle (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Frage 48). Der Beschwerdeführer führt denn auch hier an, man habe eine Ratenzahlung vereinbart, aber seine Frau habe dann alles auf einmal bezahlt. Weil man den Verkäufer gekannt habe, sei zuerst eine Ratenzahlung vereinbart worden, seine Frau habe dann aber das Fahrzeug bar bezahlt (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Frage 48). Unter den gegebenen Umständen erscheint die behauptete Ratenzahlung unglaubwürdig, womit von einer Barzahlung des Fahrzeugs durch B. - vermutlich aus den von C. erhaltenen Barbeträgen - auszugehen ist.

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Ratenzahlung erstellt wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern und die Beschlagnahme wäre gleichwohl zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, wobei die Leistungen des RAVs eingestellt worden sind. Er ist damit mittellos und vollumfänglich auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Folglich wäre er auch bei einer vereinbarten Ratenzahlung nicht in der Lage, diese Raten ohne die Unterstützung seiner Ehefrau aufzubringen. So führte der Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme auf die Frage, wie konkret er vom Geld von C. profitiert habe, einzig aus, er habe schon profitiert, sie habe Lebensmittel gekauft, das Auto sei ihm gekauft worden und sie habe ihm auch Geld für Zigaretten gegeben (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 92). B. ergänzte, dass sie 100% arbeite und gut verdient habe; er habe von ihrem Lohn profitieren können, weniger von C. Das mit dem Auto stimme aber (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 92). Auf die Anschlussfrage, ob der Lohn von B. gereicht habe um die Raten des Autos bezahlen zu können, führte B. aus, C. habe gewusst, dass das Geld für das Auto sei. Ohne Lohnpfändung hätte es wohl gereicht, für den normalen Lebensunterhalt allein habe der Lohn gereicht (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 93). Der Beschwerdeführer bestätigte die Aussagen seiner Ehefrau (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 93).

Unter den gegebenen Umständen ist offensichtlich, dass der Kauf des BMWs lediglich mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln von C. erfolgen konnte, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgesprochene Beschlagnahme für eine mögliche Einziehung des Fahrzeugs oder eine allfällige Kostensicherung nicht zu beanstanden ist.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser