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Entscheid

SBK.2022.180

SBK.2022.180 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-05

5. September 2022Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.180 / va (STA.2022.1902) Art. 298 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.180 / va (STA.2022.1902) Art. 298

Entscheid vom 5. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bingesser, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022 gegenstand betreffend Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung. Sie verdächtigt ihn, im Rahmen eines Beziehungsdelikts verschiedene Straftaten (Drohungen; Tätlichkeiten bzw. einfache Körperverletzungen; Nötigung) zum Nachteil von B. (Geschädigte) und der gemeinsamen Kinder begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 13. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete anstelle der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragten Untersuchungshaft mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ein bis zum 14. August 2022 befristetes Kontakt- und Annäherungsverbot (betreffend die Geschädigte) an.

2.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ordnete mit Verfügung vom 20. Mai 2022 die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 23. Mai 2022 zugestellte Verfügung. Er stellte folgende Anträge:

" 1. Der Entscheid bzw. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022 sei ersatzlos aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den abgenommenen Wangenschleimhautabstrich und ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers umgehend zu vernichten.

3.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, allfällige Einträge im DNA-Profil-Informationssystem zu löschen bzw. keine Einträge im DNA-Profil-Informationssystem vorzunehmen.

4.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung eines DNA-Profils berührt die persönliche Freiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BGE 145 IV 263 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat daher ein geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022, die beschwerdefähig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und gegen welche keine Beschwerdeausschlussgründe vorliegen (Art. 394 StPO). Auf die frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Abnahme einer Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist eine Zwangsmassnahme, die in Beachtung von Art 197 Abs. 1 StPO nur zulässig, ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d) (vgl. zum Ganzen etwa BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

2.2

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es dabei nicht nur um die Aufklärung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, sondern auch darum, Täter von noch unbekannten Delikten zu identifizieren, seien es vergangene oder künftige. Die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse ist von Art. 255 StPO aber nicht erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, was allein bei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer (ähnlicher) Delinquenz noch nicht der Fall ist. Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige Delikte zudem nicht entgegen. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO muss aber hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Ein wegen allfälliger künftiger Straftaten erstelltes DNA-Profil dient der Täteridentifikation und kann auch präventiv wirken und zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1).

2.3

2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte in ihrer Verfügung den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der häuslichen Gewalt mit Todesdrohungen und Tätlichkeiten schuldig gemacht habe. Ausserdem machte sie deutlich, dass sie die DNA-Profilerstellung nicht im Hinblick auf die Aufklärung dieser Tatvorwürfe angeordnet habe, sondern im Hinblick auf noch unbekannte (vergangene oder künftige) Delikte.

Mit Beschwerdeantwort sprach die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von einem dringenden Tatverdacht auf einfache Körperverletzung und Nötigung und verwies darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht habe.

2.3.2

Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in ihrer Verfügung keine Anhaltspunkte für andere (bereits begangene oder künftige) Straftaten von gewisser Schwere genannt, in welche er verwickelt sein bzw. werden könnte (Beschwerde Rz 10). Er sei nicht vorbestraft, habe sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen und bestreite vehement die unhaltbaren Vorwürfe der Geschädigten. Dies spreche eindeutig dagegen, dass er in andere Delikte verwickelt sein bzw. werden könnte (Beschwerde Rz 11).

Ihm würden einzig Beziehungsdelikte vorgeworfen. Für eine Straffälligkeit ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten gebe es keine Hinweise (Beschwerde Rz 12). Für eine rein präventive DNA-Profilerstellung wiegten die ihm zur Last gelegten Beschimpfungen und Tätlichkeiten nicht hinreichend schwer (Beschwerde Rz 13). Es erschlössen sich noch nicht einmal Art und Schwere künftiger Delikte (Beschwerde Rz 14). In Wahrheit handle es sich um eine routinemässige DNA-Profilerstellung, wie sie (unzulässigerweise) leider Usus geworden sei (Beschwerde Rz 15).

2.4

2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte sich in ihrer Verfügung zum massgeblichen Tatverdacht zwar nur knapp dahingehend, dass es um häusliche Gewalt mit Todesdrohungen und Tätlichkeiten bis zum 13. Mai 2022 gehe. Weil sie sich aber bereits im Haftantrag vom 15. Mai 2022 ausführlicher zum Tatverdacht geäussert hatte und dieser vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auch auf seine Dringlichkeit (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) hin beurteilt worden war, kann der Beschwerdeführer nicht im Unklaren über die konkret gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe gewesen sein, weshalb die diesbezügliche Knappheit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist.

2.4.2

Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO berücksichtigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2.2.3) namentlich

- die belastenden Aussagen der Geschädigten, - eine bei der Einvernahme der Geschädigten vom 14. Mai 2022 eingereichte und von der Dolmetscherin übersetzte Audiodatei und - den Auszug der Geschädigten aus der gemeinsamen Wohnung Ende 2020/Anfang 2021 und deren Aufenthalt im Frauenhaus

als konkrete Hinweise darauf, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten zu Straftaten (Nötigung; einfache Körperverletzung) gekommen sei, wenngleich es auch festhielt, dass die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang stehe, es um Vieraugendelikte gehe und der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite.

2.4.3

2.4.3.1. Die Geschädigte sprach bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2022 (Dossier Zwangsmassnahmen / Haftantragsbeilage 3) von einer gegen ihren Willen vor knapp 13 Jahren in Q. geschlossenen Zwangsheirat, die sie in der Schweiz nicht habe registrieren lassen wollen, weil sie den Beschwerdeführer nie geliebt habe (Fragen 33 – 35, 37). Der Beschwerdeführer habe sie die letzten 12 Jahre nur mit Drohungen "gehalten" (Frage 42), ihr Kontakte zu Dritten verboten und sie deswegen auch schon – vor ungefähr zwei Jahren in ihrer damaligen Wohnung in R. – "brutal zusammengeschlagen" (Fragen 43 und 60). Sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen in Bezug auf ihre Verwandten und ihre Familie in Q. umsetzen könnte (Fragen 30 und 48). Auch fürchte sie sich selbst vor dem Beschwerdeführer, der sie im Verdacht habe, mit anderen Männern Verhältnisse zu haben, und sie (auch körperlich) kontrolliere (Frage 29). Im April 2021 habe sie den gemeinsamen Haushalt verlassen (Fragen 39 f.). Der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er werde ihr Gesicht mit Säure "kaputtmachen", ihre Eltern umbringen lassen und sie als psychisch krank hinstellen, damit man ihr die Kinder wegnehme (Frage 44). Weiter spielte die Geschädigte eine (auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau berücksichtigte) Audiodatei ab (Frage 50; vgl. auch Fragen 55 ff.), die von der Dolmetscherin wie folgt übersetzt wurde:

" Vergiss nicht, dass wenn du mit der Scheidung beginnst, wirst du nur zwei, drei Tage am Leben bleiben."

Dass der Beschwerdeführer sie in der Schweiz geohrfeigt habe, sei schon fast Normalität gewesen. Um Weihnachten 2020, kurz bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei, habe er sie heftig geschlagen und ins Schlafzimmer gebracht, wo er ihr das Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt habe, um sie umzubringen. Sie sei "sehr schwach" geworden und habe sich nicht mehr bewegen können. Der Beschwerdeführer sei "nicht in einem normalen Zustand" gewesen (Frage 76). Als sie das Frauenhaus verlassen habe, habe sie grosse Hoffnungen gehabt, dass sich ihr Leben ändern werde. Aber inzwischen habe sie das Gefühl, dass die Drohungen nie endeten (Frage 68).

2.4.3.2

Der Beschwerdeführer bestritt bei der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Mai 2022 (Dossier Zwangsmassnahmen / Haftantragsbeilage 4) sämtliche Vorwürfe. Er habe die Geschädigte nicht im Jahr 2020 in der Wohnung in R. zusammengeschlagen. Er sei mit ihr damals zusammengesessen und habe mit ihr gesprochen. Dabei habe sie ihm gesagt, dass sie ihr Foto an eine anscheinend in Frankreich wohnhafte männliche Person geschickt habe, woraufhin er ihr eröffnet habe, dass er sie "frei machen" werde, wenn sie diesen liebe, d.h. sich nach islamischem Recht scheiden lassen werde. Sie könne heiraten und er werde ihr eine "Mitgift" organisieren (Frage 8). Er habe sie nicht geschlagen. Er vermute, dass sie einmal in R. im Badezimmer ausgerutscht und zu Boden gefallen sei. Danach habe sie blaue Flecken am Körper gehabt (Frage 9). Er habe sie auch nie geohrfeigt. Das sei alles eine Lüge (Frage 10). Gelogen sei auch, dass er ihr gesagt habe, dass sie nur noch zwei bis drei Tage zu leben habe, wenn sie mit der Scheidung beginne. Die Geschädigte habe ihn immer wieder um Hilfe ersucht. Er respektiere die Eltern der Geschädigten sehr und werde weder diesen noch der Geschädigten etwas antun. Womöglich wolle die Geschädigte mit ihren Vorwürfen einen Fall kreieren, um ihre Eltern hierher holen zu können (Frage 11). Er werde sich einer Scheidung nicht widersetzen. Er möchte einzig seine Kinder haben. Er möchte nicht die Geschädigte von den Kindern trennen, sondern diese "für ein Wochenende oder in den Ferien" immer besuchen können (Frage 12). Am 13. Mai 2022 habe er seine Kinder holen wollen (Frage 14), was die Geschädigte damals erstmals verhindert habe (Frage 17). Er sei erstaunt gewesen, habe zunächst an einen Witz gedacht und danach, dass sie ev. ihre Tabletten nicht eingenommen habe und daher "durcheinander" sei (Frage 18).

Auch anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Mai 2022 vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bestritt der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Geschädigte schaue viel Nachrichten und sehe, was "dort" (in Q.) vorgefallen sei. Dann erfinde sie, dass er

ihr dies angetan habe. Wenn es die Drohungen gegeben habe, warum habe dies die Geschädigte bis jetzt nicht erwähnt, obwohl sie bereits seit über einem Jahr nicht mehr bei ihm sei (Protokoll S. 3). Er sei nur verbal manchmal vielleicht ein bisschen laut, habe die Geschädigte aber nie geschlagen. Auch der Vorwurf "mit dem Kissen" sei erlogen. Ebenso, dass er ihr gesagt haben soll, dass sie nur noch zwei bis drei Tage zu leben habe, wenn sie die Scheidung beantrage. Am Freitag (dem 13. Mai 2022) habe er die Geschädigte einzig wegen der Kinder aufgesucht (Protokoll S. 4). Er möchte nur das Recht haben, seine Kinder zu sehen (Protokoll S. 5).

2.4.4

Weshalb die Art und Weise, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 den Tatverdacht beurteilte, falsch oder nicht mehr aktuell sein soll, bzw. weshalb sich mit dieser Begründung nicht ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erstellen lassen soll, ist bei summarischer Beurteilung der in vorstehender E. 2.4.3 wiedergegebenen (konträren) Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht einsichtig. Gerade der Gehalt der am 14. Mai 2022 eingereichten Audiodatei stützt konkret die Glaubhaftigkeit der auch ansonsten detaillierten und nicht widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten und weckt konkrete Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er der Geschädigten nie gedroht habe, er nichts gegen eine Scheidung habe und sogar bereit sei, ihr eine "Mitgift" zu finanzieren. Wenngleich es am Sachrichter ist, hierüber abschliessend zu befinden, ist damit derzeit hinsichtlich der Taten, die Anlass zur DNA-Profilerstellung geben sollen, ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres zu bejahen (vgl. hierzu auch exemplarisch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach bei sog. "Vier-Augen-Delikten" auf eine Anklageerhebung grundsätzlich nur zu verzichten ist, wenn widersprüchliche oder sonstwie wenig glaubhafte Aussagen der geschädigten Person vorliegen oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, was hier summarisch betrachtet jedenfalls nicht der Fall ist).

2.5

2.5.1. Was allfällige künftige Straftaten anbelangt, geht es zunächst um die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer gerade gegenüber der Geschädigten (wie mutmasslich bis anhin) gewalttätig werden könnte (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Beschwerdeantwort). Es war denn gerade auch diese Befürchtung, gestützt auf welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2.5.3) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mit Bezug auf weitere Drohungen, Nötigungen und einfache Körperverletzungen bejaht hatte. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine "besondere Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verhältnismässigkeitsprüfung verneint hatte und zum Schluss gekommen war, dass der festgestellten Wiederholungsgefahr mit einem bis zum 14. August 2022 befristeten Annäherungs- und Kontaktverbot Rechnung getragen werden könne (E. 3.3), steht hierzu nicht in Widerspruch, sondern bestätigt vielmehr, dass auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einer erhöhten (Ersatzmassnahmen rechtfertigenden) Gewaltneigung des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten ausging.

Weshalb diese Beurteilung falsch oder nicht mehr aktuell sein soll, ist auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht einsichtig. Dass eine in einer Beziehung mutmasslich bereits wiederholt und nicht nur sporadisch manifest gewordene Gewaltneigung sich sozusagen von selbst (d.h. losgelöst von äusseren Einwirkungen oder Veränderungen) erledigt, widerspricht gerade bei uneinsichtigen Tätern eher der allgemeinen Lebenserfahrung (die sich etwa auch darin zeigt, dass bei der Prävention von häuslicher Gewalt auch auf Lernprogramme gegen Gewaltneigungen gesetzt wird) und ist mangels entsprechender Hinweise auch vorliegend nicht anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer seiner mutmasslich erhöhten Gewaltneigung gar nicht bewusst zu sein scheint.

2.5.2

Zudem ist die in der Beziehung zur Geschädigten mutmasslich bereits wiederholt (und nicht nur sporadisch) manifest gewordene Gewaltneigung des Beschwerdeführers auch als ein konkreter Hinweis darauf zu verstehen, dass sie sich auch in künftigen vergleichbaren Beziehungen des Beschwerdeführers ähnlich (d.h. auch in Form physischer häuslicher Gewalt) manifestieren könnte. Insofern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ausnahmslos um Beziehungsdelikte gehe und es keine Anhaltspunkte gebe, dass er auch ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten straffällig werden könnte (Beschwerde Rz 12), gerade nicht zu überzeugen. Zudem verhält es sich nicht so, dass es einzig um Beschimpfungen und Tätlichkeiten ginge, die aufgrund ihres bagatellären Charakters gar nicht die "erforderliche Deliktsschwere" aufwiesen, um eine DNA-Profilerstellung zu rechtfertigen (Beschwerde Rz 13; vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.7). Ebensowenig vermag der Umstand, dass der erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (Beschwerde Rz 11), die konkret im Raum stehende Befürchtung weiterer Beziehungsgewalttaten (gegenüber der Geschädigten oder einer allfälligen neuen Partnerin) zu beseitigen.

2.6

Weiter stellt sich die Frage, ob die mutmasslich erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers und ein daraus resultierendes Deliktsrisiko (gegenüber

der Geschädigten oder allenfalls auch einer neuen Partnerin des Beschwerdeführers) durch eine DNA-Profilerstellung voraussichtlich günstig beeinflusst werden kann.

Dass die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers geeignet ist, die mutmasslich erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten oder allenfalls auch einer neuen Partnerin bis zu einem gewissen Grad positiv zu beeinflussen, liegt auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer unter diesen Umständen vermehrt damit rechnen muss, dass sich ihm ein allfälliger körperlicher Übergriff eher nachweisen liesse (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.4).

2.7

2.7.1. Zu beurteilen bleibt, ob die Befürchtung physischer häuslicher Gewalt (gegenüber der Geschädigten oder auch gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin) die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag.

2.7.2

Bei körperlichen Übergriffen, wie sie hier im Raum stehen (namentlich wiederholte Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen), geht es um durchaus schwerwiegende Eingriffe in das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität. An deren Verhinderung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse.

2.7.3

Was die Schwere des mit einer DNA-Profilerstellung verbundenen Grundrechtseingriffs anbelangt, hat das Bundesgericht in einem neueren Leitentscheid seine bisherige Praxis, wonach die Erstellung eines DNA-Profils lediglich einen leichten (und keinen schweren) Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person darstellt, durchaus kritisch thematisiert. Im Ergebnis liess es aber offen, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wenngleich es betonte, dass die besagte Kritik an der bisherigen Praxis eine differenzierte Beurteilung der weiteren Eingriffsvoraussetzungen nahelege (vgl. hierzu BGE 147 I 372 E. 2.3).

Diesbezüglich ist namentlich von Belang, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um einen Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen handelt, weshalb das Risiko einer Stigmatisierung (bzw. nachteiliger Auswirkungen auf die weitere Entwicklung und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers) bei einer DNA-Profilerstellung mehr oder weniger rein abstrakter Natur ist (vgl. hierzu BGE 147 I 372 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Weiter ist nicht konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch eine DNA-Profilerstellung mittelbar auch in anderen grundrechtlich geschützten Positionen massgeblich beeinträchtigt werden könnte (vgl. hierzu exemplarisch BGE 147 I 372 E. 4.4.2, wo als Folge einer DNA-Profilerstellung eine Einschüchterung politisch aktiver Personen im Raume stand). Auch ansonsten sind keine konkreten Fallumstände ersichtlich, die nahelegten, dass der Beschwerdeführer durch eine DNA-Profilerstellung in besonderem Ausmasse in grundrechtlich geschützten Positionen betroffen sein könnte, weshalb das erhebliche öffentliche Interesse an einer DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers den damit verbundenen Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag.

2.8

Mildere Massnahmen als eine DNA-Profilerstellung, mit welchen der im Raum stehenden Befürchtung weiterer Beziehungsgewaltdelikte wirksam Rechnung getragen werden könnte, sind keine ersichtlich, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angeordnete DNA-Profilerstellung auch unter dem Aspekt der Subsidiarität verhältnismässig erscheint.

2.9

Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angeordnete DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

2.10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard