SBK.2022.189
SBK.2022.189 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-27
27. Januar 2023Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.189 (STA.2021.685) Art. 26 Entscheid vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin 1 Beschwerde- B._...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.189 (STA.2021.685) Art. 26
Entscheid vom 27. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führerin 1
Beschwerde- B._____, […] führer 2 gesetzlich vertreten durch A._____, […]
Beschwerde- C._____, […] führer 3 gesetzlich vertreten durch A._____, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter D._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […]
Betroffener E._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bertisch, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 20. Mai 2022 / Aufhebung der Beschlagnahme
in der Strafsache gegen D.
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte ein Strafverfahren gegen D. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 und ev. weiteren Vermögensdelikten.
1.2. D. verstarb am 11. Juni 2021.
2.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen D. ein. In Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022 verfügte sie Folgendes:
" Die Beschlagnahme folgender Gegenstände wird aufgehoben und diese werden Herrn E. (geb. […]) als Vertreter der Erbengemeinschaft zugesprochen: diverse Unterlagen (Siegelung 168515, 2121, 2138), Couvert mit Unterlagen (Siegelung 168514), Ordner, grau, Beschriftung Bank (Siegelung 2140), Ordner, schwarz, Beschriftung Autos (Siegelung 2139), Unterlagen VP, Visa, etc. (Siegelung 168511), Schweizer Pass […], iPhone 11, schwarz (Siegelung 3654265), Macbook (Siegelung 0371670-0), Bargeld in der Höhe von CHF 29'000.00.
Den Parteien (Ansprechern) wird eine Frist von 20 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung angesetzt zur Anhebung von Zivilklagen (Art. 320 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und Abs. 5 StPO). Lassen die Parteien diese Frist verstreichen bzw. erheben keine Zivilklage beim zuständigen Gericht, werden die vorerwähnten Gegenstände bzw. Vermögenswerte innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises und nach telefonischer Voranmeldung an Herr E. (geb. […]) als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgehändigt (Art. 320 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und 5 StPO)."
Die Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022 wurde am 24. Mai 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen Ziffer 2 der ihnen am 31. Mai 2022 zugestellten Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022 und stellten die folgenden Anträge:
" 1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20.05.2022 aufzuheben und damit namentlich die verfügte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände des Verstorbenen an dessen erstgeborenen Sohn und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Beschwerdeführerin, stellvertretend an die Unterzeichnende als deren Prozessvertreterin, anzuordnen.
Eventualiter Es sei von einer Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bis zum Abschluss des Zivilverfahrens abzusehen und die beschlagnahmten Gegenstände weiterhin zu verwahren.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Am 22. Juli 2022 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von insgesamt Fr. 1'000.00.
3.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 14. September 2022 erstattete der Betroffene die Beschwerdeantwort und beantragte:
" Die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Mai 2022 sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer."
3.5. Mit Eingabe vom 21. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Betroffenen.
3.6. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielten an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
3.7. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erstattete der Betroffene eine Stellungnahme.
3.8. Am 22. Dezember 2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.
3.9. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm der Betroffene Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022.
Erwägungen
1.
Angefochten ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022, mit welcher die Zusprechung der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen als Vertreter der Erbengemeinschaft angeordnet und den Parteien (Ansprechern) eine Frist zur Anhebung von Zivilklagen angesetzt wurde. Angefochten ist nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die verfügte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen.
Die in Ziffer 2 getroffene Anordnung ist eine Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht dem Betroffenen, sondern der Beschwerdeführerin 1 auszuhändigen seien (soweit die Gegenstände nicht weiter durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufbewahrt würden), da die Beschwerdeführerin 1 höhere Forderungen gegenüber dem noch zu verteilenden Nachlass habe und die Herausgabe der Gegenstände an den Betroffenen überdies die Ermittlung der Erbmasse gefährde. Die Beschwerdeführer sind damit durch die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sollten sie nicht Privatkläger sein (wovon indes in der angefochtenen Verfügung ausgegangen wird), wären sie zumindest als verfahrensbeteiligte Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO).
Der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände hängt damit davon ab, ob eine oder mehrere Personen Anspruch auf die beschlagnahmten Gegenstände erheben bzw. ob strittig ist, wer berechtigte Person i.S.v. Art. 267 Abs. 1 StPO ist. Für die Frage der dinglichen oder obligatorischen Berechtigung an Gegenständen oder Vermögenswerten ist die Güterverteilungsordnung des Privatrechts massgeblich. Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die berechtigte Person an dem Gegenstand oder dem Vermögenswert ist. Für diesen Fall ordnen Art. 267 Abs. 5 und 6 StPO das weitere Vorgehen an (FELIX BOMMER/PETER GOLD-SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände hängt damit davon ab, ob eine oder mehrere Personen Anspruch auf die beschlagnahmten Gegenstände erheben bzw. ob strittig ist, wer berechtigte Person i.S.v. Art. 267 Abs. 1 StPO ist. Für die Frage der dinglichen oder obligatorischen Berechtigung an Gegenständen oder Vermögenswerten ist die Güterverteilungsordnung des Privatrechts massgeblich. Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die berechtigte Person an dem Gegenstand oder dem Vermögenswert ist. Für diesen Fall ordnen Art. 267 Abs. 5 und 6 StPO das weitere Vorgehen an (FELIX BOMMER/PETER GOLD-SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 267 StPO).
2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hob in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung die Beschlagnahme auf und sprach die betreffenden Gegenstände dem Betroffenen "als Vertreter der Erbengemeinschaft" zu. In der Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass nach dem Tod des Beschuldigten die Erbengemeinschaft an den Gegenständen berechtigt sei. Umstritten sei jedoch, wer die Vermögenswerte bzw. Gegenstände zur Verwahrung entgegennehmen solle. Mangels Bestehen einer Erbenvertretung würden die Gegenstände deshalb der Erbengemeinschaft ausgehändigt bzw. dem ältesten Nachkommen des Beschuldigten zugesprochen (angefochtene Verfügung S. 4).
2.2.2. Damit erachtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die beschlagnahmten Gegenstände offensichtlich als Teil des Nachlasses und ging ausdrücklich von der Berechtigung der Erbengemeinschaft (und nicht von einer persönlichen Berechtigung des als "Vertreter der Erbengemeinschaft" bezeichneten Betroffenen) an den Gegenständen aus. Dies ergibt sich im Übrigen auch bereits aus den Parteimitteilungen betreffend die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens vom 23. Februar 2022, in welcher die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls festhielt, dass die beschlagnahmten Gegenstände an die berechtigte Person und damit an die Erbengemeinschaft auszuhändigen seien, weshalb die Parteien innert Frist ein Erbenverzeichnis einzureichen hätten (act. 74.2.3 und 83.0.3)
2.2.3. Die Berechtigung der Erbengemeinschaft an den in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gegenständen wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführer verweisen vielmehr ebenfalls darauf, dass die betreffenden Gegenstände Teil des Nachlasses seien (Beschwerde S. 7), dass für den Beizug der Gegenstände bei der Erstellung des öffentlichen Inventars zu sorgen sei und dass die Beschwerdeführerin
1 die Gegenstände der Gemeinde melden würde, sobald diese ihr zugewiesen würden (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. September 2022 S. 4 f.). Auch der Betroffene scheint diese Auffassung zu teilen, wenn er geltend macht, dass die Beschwerdeführer kein sachen- oder erbrechtlich besseres Recht an den Gegenständen hätten und erst mit der Erbteilung ermittelt werde, welche Wertsachen einzelnen Erben zufallen würden, dass die erhobene Herabsetzungsklage keine Ansprüche und Rechte auf einzelne Vermögenswerte begründe (Beschwerdeantwort des Betroffenen S. 5) und nur ein unbestrittener Erbe die beschlagnahmten Werte empfangen könne (Stellungnahme vom 10. Januar 2023 S. 2).
2.2.4. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgehaltene Berechtigung der Erbengemeinschaft an den Gegenständen unbestritten ist, ist ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 3 StPO im Sinne einer Rückgabe der Gegenstände an die berechtigte Person angezeigt. Hingegen kommt Art. 267 Abs. 5 StPO (Zusprechung der Gegenstände an eine Person unter Ansetzung einer Frist an die übrigen Ansprecher zur Anhebung von Zivilklagen) nicht zur Anwendung.
2.2.5. 2.2.5.1. Vorliegend ist einzig strittig, wer zur Entgegennahme der Gegenstände für die Erbengemeinschaft berechtigt ist.
2.2.5.2. Gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB sind die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse gemeinsam über die Rechte der Erbschaft.
Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass ein Erbenvertreter, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker eingesetzt bzw. bestimmt worden ist, welcher zur Entgegennahme der Gegenstände für die Erbengemeinschaft ermächtigt sein könnte. Auch die Beschwerdeführer und der Betroffene machen nicht geltend, zur Vertretung der Erbengemeinschaft ermächtigt worden zu sein. Die Beschwerdeführer begründen ihr Begehren, die Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 (bzw. deren Rechtsvertreterin) auszuhändigen, vielmehr damit, dass die Beschwerdeführerin
1 besser zur Entgegennahme der Gegenstände legitimiert sei, da sie höhere Forderungen gegenüber dem Nachlass habe und die Herausgabe der Gegenstände an den Betroffenen die Ermittlung der Erbmasse gefährden könnte (Beschwerde S. 6 f.). Der Betroffene macht geltend, dass ihm die Gegenstände zufolge seiner Hilfestellungen an den Verstorbenen auszuhändigen seien (Beschwerdeantwort des Betroffenen S. 6). Beides vermag offensichtlich keine Vertretungsbefugnis zu begründen, zumal ein Erbenvertreter von allen Erben gemeinsam oder gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines Miterben durch die gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zuständige Behörde – zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (THOMAS W EIBEL, in: Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Auflage 2019, N. 63 zu Art. 602 ZGB), gemäss § 66 EG ZGB im Kanton Aargau das Präsidium des Bezirksgerichts – zu bestimmen wäre.
2.2.5.3. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung, dass die Gegenstände mangels bestellten Vertreters der Erbengemeinschaft auszuhändigen seien (angefochtene Verfügung S. 4), erweisen sich damit als zutreffend. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau trotz dieser (unbestritten gebliebenen) Feststellung schliesslich den Betroffenen als Vertreter der Erbengemeinschaft bezeichnete und die Herausgabe der Gegenstände an ihn (als ältesten Sohn) anordnete, ist hingegen nicht nachvollziehbar und kommt der Einsetzung eines Erbenvertreters zur Entgegennahme der Gegenstände gleich, was indessen nach den obigen Ausführungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fällt.
Angesichts der unbestrittenen Berechtigung der Erbengemeinschaft an den beschlagnahmten Gegenständen, von welcher auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgeht, wäre vielmehr die Herausgabe der Gegenstände an die Erbengemeinschaft anzuordnen gewesen, wobei derzeit (zumindest bis zu einer allfälligen Bestellung einer Vertretung) aufgrund der gemeinschaftlichen Berechtigung der Erben lediglich eine Herausgabe an sämtliche (mittels Erbenbescheinigung ausgewiesene) Erben gemeinsam zulässig erscheint. Die durch die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg angeordnete Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen erweist sich jedenfalls als nicht rechtmässig.
2.2.6. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Anordnung der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen wie auch die Ansetzung einer Frist an die Parteien (Ansprecher) zur Erhebung von Zivilklagen als nicht rechtmässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführer die Aushändigung der Gegenstände an die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin verlangen, ist die Beschwerde indessen abzuweisen.
3.
3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, unterliegen jedoch bezüglich des Antrags auf Aushändigung der Gegenstände an die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin. Der Betroffene unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftbarkeit) sowie zu 1/3 dem Betroffenen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2. 3.2.1. Den Beschwerdeführern ist für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand im Umfang ihres Obsiegens eine Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerde und zwei Stellungnahmen zu verfassen sowie die Einstellungsverfügung, die Beschwerdeantwort und die Stellungnahmen des Betroffenen zu studieren hatte. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 8 Stunden erscheint damit angemessen (5 Stunden für das Verfassen der Beschwerde und der beiden Stellungnahmen, 2 Stunden für das Aktenstudium und 1 Stunde für den Austausch mit den Beschwerdeführern). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'952.40. Dieser ist den Beschwerdeführern im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 1'301.60 zu entschädigen.
3.2.2. Dem vollständig unterliegenden Betroffenen ist keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen.
2.
Soweit die Beschwerdeführer anderes oder mehr verlangen, wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 202.00, zusammen Fr. 1'202.00, werden zu 1/3, ausmachend Fr. 400.65, den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit und zu 1/3, ausmachend Fr. 400.65, dem Betroffenen auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Verfahrenskosten werden mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'301.60 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler