SBK.2022.191
SBK.2022.191 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-24
24. Juni 2022Deutsch22 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.191 (HA.2022.269; STA.2022.4160) Art. 214 Entscheid vom 24. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, [...] führer z.Zt.: [...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.191 (HA.2022.269; STA.2022.4160) Art. 214
Entscheid vom 24. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Ackermann
Beschwerde- A._____, [...] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, [...]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 2. Juni 2022 betreffend den Antrag auf Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf schwere, evt. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2, evt. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wurde am 30. Mai 2022 festgenommen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
" 1. Der Antrag auf Untersuchungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei eine Ausweis- und Schriftensperre in Verbindung mit einer Meldepflicht bei der Polizei zu verfügen."
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 2. Juni 2022 folgende Verfügung:
" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 29. August 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
2.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 3. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und Herr A. umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei eine Ausweis- und Schriftensperre i.V.m. einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 29. August 2022 angeordnet wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrem Haftantrag vom 31. Mai 2022 aus, es habe sich am Abend des 29. Mai 2022, zwischen
23.14
Uhr und 23.25 Uhr auf dem Bahnhofplatz in Aarau eine wechselseitige gewalttätige Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen ereignet. Beteiligt seien neben dem Beschwerdeführer und seinen zwei Kollegen, B. und C., D. und dessen unbekannter Kollege gewesen. Es sei zwischen dem Beschwerdeführer und D. zunächst zu einer Diskussion gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer aus seiner linken Hosentasche einen Gegenstand hervorgeholt, welchen er aufgeklappt habe. Er habe damit mit der rechten Hand eine Vorwärtsbewegung in Richtung des Oberkörpers von D. gemacht. Nach einem gegenseitigen Wegstossen habe der Beschwerdeführer D. einen Faustschlag in Richtung des Kopfbereichs verpasst und sich danach mit seiner Freundin, E., vom Bahnhofplatz entfernt. Rund zehn Minuten später sei der Beschwerdeführer in Begleitung der genannten Kollegen zurückgekehrt und habe D. mit voller Wucht einen Schlag gegen dessen Kopf verpasst. In der Folge hätten sich die Beteiligten gegenseitig Faustschläge und Fusstritte ausgeteilt. Selbst als D. am Boden gelegen sei, hätten der Beschwerdeführer und B. weiter auf diesen eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt fünf bis sechs Mal mit seiner rechten Hand bzw. Faust sowie mit seinem Fuss auf D. eingeschlagen. D. habe sich durch die Auseinandersetzung auf seiner rechten Wange eine massive Schnittverletzung zugezogen. Weiter soll er eine Nasenbeinfraktur erlitten haben. Aufgrund der Videoaufzeichnungen bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich dem sichergestellten Messer, auf D. eingewirkt und ihm die besagte Schnittverletzung zugefügt habe. Der Verletzungsbefund, d.h. der Schnittverlauf von unten nach oben sowie die abnehmende Schnitttiefe, passten zu den vom Beschwerdeführer ausgeführten Schlagbewegungen mit seiner rechten Hand gegen die rechte Wange von D.. Die Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 seien kaum glaubhaft, da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er beim ersten Vorfall lediglich einen Schlüssel aus seiner Tasche hervorgenommen habe und daraufhin wiederum ausgeführt habe, dass er nichts Spezielles bzw. gar nichts in der Hand gehalten habe. Der dringende Tatverdacht sei hinsichtlich der schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels zu bejahen.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Q. und dort geboren und aufgewachsen. Er habe nur noch zu einer Tante Kontakt, welche in Pakistan wohnhaft sei. In der Schweiz sei er seit vier bis fünf Jahren vorläufig aufgenommen und führe eine Liebesbeziehung zu E.. Er gehe keiner Arbeitstätigkeit nach, weshalb sein Zimmer in P. von der Gemeinde finanziert werde. Beim Betreibungsamt seien Betreibungen in Höhe von Fr. 4'000.00 verzeichnet. Er sei bereits mehrfach wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs vorbestraft und neige dem Konsum von Alkohol sowie Kokain zu. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung insbesondere wegen des Tatvorwurfs der schweren Körperverletzung habe er nicht nur mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe, sondern auch mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen. Angesichts der geschilderten instabilen Lebenssituation bzw. der kaum vorhandenen Verwurzelung in der Schweiz stellten die drohenden Sanktionen ausreichend Anreize dar, um sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Bereits das Nachtatverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Verantwortung für sein Handeln zu tragen: als er festgestellt habe, dass D. im Gesicht stark geblutet habe, sei er in das von seinem Kollegen angemietete Hotelzimmer im S. geflüchtet. Damit sei seine Fluchtbereitschaft erstellt. Gesamthaft müsse die Fluchtgefahr bejaht werden.
3.2
In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er bestreite nicht, dass es zu Auseinandersetzungen mit D. gekommen sei und er diesem Faustschläge und Fusstritte verpasst habe. Er bestreite jedoch den Einsatz eines Messers. Es sei auf den Videoaufnahmen nicht klar erkennbar, dass er ein Messer in der Hand gehalten habe. Hingegen sei ersichtlich, dass B. in seine Tasche gegriffen und D. ins Gesicht geschlagen habe. Es sei durchaus plausibel, dass dieser D. die Verletzungen zugefügt habe. Der dringende Tatverdacht bestehe nur hinsichtlich des Raufhandels.
In Bezug auf die Fluchtgefahr führte der Beschwerdeführer aus, es gebe aus der Vergangenheit keinen Hinweis darauf, dass er sich durch Flucht einem Verfahren entzogen hätte. Er suche derzeit eine neue Stelle, was ihm aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse auch gelingen werde. Er pflege zudem seit zweieinhalb Jahren eine Beziehung mit einer Schweizerin. Er kenne die Eltern und pflege gerade zur Mutter einen sehr guten Kontakt, sie stelle für ihn eine Ersatzmutter dar. Nach Q. pflege der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr und eine Rückkehr sei aufgrund der Machtübernahme der F. keine Option. Die Tante, zu welcher er noch Kontakt pflege, lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge weder in der Schweiz noch in einem anderen Land über die Möglichkeit, sich zu verstecken. Zudem wolle er seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (Bewilligung F) nicht durch eine Flucht riskieren. Der Konsum von Alkohol und Kokain erreiche nicht den Umfang, der auf eine Suchterkrankung schliessen lasse. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich damit keine Fluchtgefahr begründen.
Dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung davongerannt sei, sei in erster Linie eine Kurzschlussreaktion gewesen. Hätte er sich effektiv verstecken wollen, wäre er nicht in ein Hotel gerannt. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unbekannten Aufenthaltes sei, sondern über eine Wohnung an der X-Strasse in P. verfüge. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege nicht vor. Eine allfällige Fluchtgefahr könne dadurch minimiert werden, dass eine Ausweis- und Schriftensperre mit einer Meldepflicht bei der Polizei angeordnet werde.
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 zugegeben habe, das Opfer mehrmals mit Faustschlägen bzw. Fusstritten geschlagen zu haben. Es sei unbestritten, dass es zwischen den Beteiligten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der den Beweismitteln beigelegten Videoaufzeichnung. Der Einsatz eines Messers werde allerdings bestritten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 widersprüchliche Angaben gemacht. Erst habe er ausgesagt, er habe einen Schlüssel in der Hand gehalten, danach habe er erklärt, er hätte gar nichts in der Hand gehalten und später habe er wiederum zugegeben, dass er einen Schlüssel in der Hand gehalten habe. Es sei durch die Polizei ein Messer sichergestellt worden, welches noch auf Spuren zu untersuchen sei. Auf den Videoaufnahmen sei weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung nie seine rechte Hand geöffnet habe und seine Schlagbewegungen atypisch für reine Faustschläge aber typisch für Schnittversuche seien. Zudem sei in Erwägung zu ziehen, dass, wenn eine unterlegene und wehrlos am Boden liegende Person weiterhin mit Faustschlägen und Fusstritten angegriffen werde, in Kauf genommen werde, dass diese eine (schwere) (Kopf-)verletzung erleide. Der dringende Tatverdacht auf eine versuchte schwere Körperverletzung lasse sich daher auch ohne das mutmasslich verwendete Messer begründen. Der Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung sei zum aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. Der dringende Tatverdacht bezüglich einer schweren, evtl. versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) sei gegeben.
Als Haftgrund bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei Q. Staatsbürger, lebe erst seit vier bis fünf Jahren in der Schweiz, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe in einer Wohnung, welche durch die Gemeinde finanziert werde. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig gewesen und habe Schulden im Umfang von rund Fr. 4'000.00.
Er gebe auch offen zu, regelmässig Drogen (Kokain) zu konsumieren. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachkenntnisse sei in Erwägung zu ziehen, dass an der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 eine Dolmetscherin sämtliche Fragen habe übersetzen müssen. Als Bezugspersonen in der Schweiz weise der Beschwerdeführer einzig seine Freundin und deren Eltern auf. Es sei auch relevant, das er für den Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe und allenfalls einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe, was einen starken Fluchtanreiz darstelle.
Zum aktuellen Zeitpunkt sei beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Es müsse angenommen werden, dass weder eine Schriftensperre noch eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei den Beschwerdeführer davon abhalten würden, die Schweiz zu verlassen oder unterzutauchen. Schliesslich sei aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und es drohe keine Überhaft.
3.4
Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, er bestreite den dringenden Tatverdacht betreffend den Raufhandel nicht, jedoch bestreite er, dass er derjenige gewesen sei, welcher D. mit einem Messer im Gesicht verletzt habe. Betreffend die Fluchtgefahr sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich effektiv seit vier bis fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, doch mit Blick auf sein Alter (Jahrgang 2002) heisse dies, dass er einen Fünftel bzw. einen Viertel seines Lebens und das gesamte Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht habe. Er habe während dieser Zeit einen Sprach- und einen Integrationskurs besucht. Der Grund für den Beizug der Dolmetscherin zur Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer möglichst präzise äussern könne. Es dürfe daraus nicht geschlossen werden, dass er über bescheidene Sprachkenntnisse verfüge. Der Staatsanwalt habe sicherstellen wollen, dass der Beschwerdeführer alle juristischen Begriffe verstehe und habe deshalb von sich aus eine Dolmetscherin aufgeboten. Im Alltag könne sich der Beschwerdeführer problemlos in deutscher Sprache unterhalten und habe deshalb bereits für die Post und auch für das Strassenverkehrsamt arbeiten können. Er führe seit zweieinhalb Jahren eine Beziehung mi einer Schweizerin, mit deren Eltern er auch Kontakt habe. Die Mutter seiner Freundin stelle für ihn eine Ersatzmutter dar. Eine Rückkehr nach Q. komme für ihn aufgrund der Sicherheitslage nicht in Frage. In Q. habe er keine Verwandten mehr, da seine Eltern bereits verstorben seien. Die einzige Verwandte, zu welcher er noch Kontakt pflege, lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge weder über die nötigen finanziellen Mittel noch über persönliche Kontakte, die ihm eine Flucht in Europa erlauben würden. Gestützt auf das Schengen-Dublin-Abkommen würde er ohnehin wieder in die Schweiz zurückgewiesen. Zudem wolle der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltstitel (Bewilligung F) nicht verlieren. Auch in der Schweiz könne sich der Beschwerdeführer nicht verstecken, da er weder über die finanziellen Mittel noch über die persönlichen Kontakte verfüge. Aus dem Konsum von Alkohol und Kokain dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht einer Strafverfolgung entziehen möchte. Es bestünden keine Anzeichen einer Abhängigkeit. Im Zusammenhang mit den Vorstrafen müsse darauf hingewiesen werden, dass diese nicht einschlägig seien. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Raufhandel davongerannt sei, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Fluchtgefahr vorliege. Hätte er sich verstecken wollen, wäre er nicht in das Hotel in unmittelbarer Nähe geflohen. Es liege keine Fluchtgefahr vor. Sollte eine Fluchtgefahr dennoch angenommen werden, vermöchte eine Ausweis- und Schriftensperre dieser entgegenzuwirken. Mit einer Meldepflicht bei der Polizei sei garantiert, dass eine Flucht schnell entdeckt würde und die nötigen Massnahmen ergriffen werden könnten.
3.5
In ihrer Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf den Haftantrag vom 31. Mai 2022 sowie auf die angefochtene Verfügung.
4.
4.1
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2).
4.2
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an den körperlichen Auseinandersetzungen mit D. und den weiteren Beteiligten teilgenommen und mit
Fäusten und Füssen gegen D. geschlagen hat. Die Aufnahmen der Videokamera zeigen beide Auseinandersetzungen und lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer D. im Gesichtsbereich geschlagen und getreten hat (Aufnahmen 2, 4, 5). Der Beschwerdeführer erklärte an der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, er habe D. mit Faust und Beinen geschlagen, weil dieser ihn auch geschlagen habe. Gestochen habe er niemanden (Frage 13). Die Schnittverletzung auf der Wange von D. weist eine Tiefe auf, welche eine bleibende Entstellung zur Folge haben und damit grundsätzlich als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB qualifiziert werden könnte (Aufnahme 7). Die Schnittverletzung ist anlässlich der Auseinandersetzung entstanden, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, dass er irgendwann bemerkt habe, dass D. im Gesicht verletzt worden sei und geblutet habe (Frage 17). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, ein Messer eingesetzt zu haben und erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 weiter, dass auf den Bildern der Videokamera sichtbar sei, dass er stark zugeschlagen habe. Hätte er dabei ein Messer gehalten, wäre das Gesicht von D. "kaputt" bzw. die Wunde tiefer (Frage 93 ff.). Als er das Blut gesehen habe, sei er aus Angst weggerannt (Frage 19, 64). Er machte jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, wovor er aufgrund des Bluts Angst gehabt habe. Auf den Aufnahmen der ersten Auseinandersetzung ist schwach erkennbar, dass der Beschwerdeführer etwas Glänzendes in seiner rechten Hand hielt und gegen D. ausstreckte (Aufnahme 1). Angesprochen darauf, es ist diesbezüglich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu folgen, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 widersprüchliche Aussagen. Erst erklärte er, er habe einen Schlüssel in der Hand gehabt (Frage 73). Gleich darauf sagte er aus, es sei kein Schlüssel (Frage 74), er wisse nicht, was er gehalten habe (Frage 75), er habe nichts Spezielles gehalten (Frage 76), er habe gar nichts gehalten (Frage 77 f.). Am Ende der Einvernahme gab er wiederum an, bei der ersten Auseinandersetzung einen Schlüssel hervorgenommen zu haben (Frage 100 f.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies den Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 zudem zu Recht darauf hin, dass er den Ablauf der ersten Auseinandersetzung schildern könne, jedoch beim zweiten – beim Einsatz des Messers – Erinnerungslücken geltend mache. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass die Angst beim Wegrennen den Alkoholeinfluss nach der zweiten Auseinandersetzung verstärkt habe (Frage 62). Aufgrund der widersprüchlichen und teilweise konfusen Aussagen des Beschwerdeführers, ist der Verdacht, dass dieser etwas verschleiern möchte, nicht von der Hand zu weisen. Mit den Aussagen des Beschwerdeführers, den Aufnahmen mit dessen rechter Hand in Nähe des Wangenbereiches von D. (Aufnahme 4), der Flucht nach dem Schnitt und dem Fund des Messers im Hotelzimmer, in welchem sich der Beschwerdeführer vor der Festnahme aufhielt (vgl. Fotodokumentation Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 3 f.), liegen aktuell genügend konkrete Verdachtsmomente vor, um von einem dringenden Tatverdacht betreffend den Raufhandel sowie die schwere bzw. versuchte schwere Körperverletzung auszugehen. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist zudem festzustellen, dass bei einem Einschlagen mit Fäusten und Füssen auf eine wehrlos am Boden liegende Person selbst ohne Einsatz eines Messers mit (schweren) (Kopf-)verletzungen zu rechnen ist (vgl. Aufnahme 5). Der Beschwerdeführer konnte sodann weder an der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 noch beschwerdeweise etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angenommene dringende Tatverdacht ist folglich zu bestätigen.
5.
5.1
Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1).
5.2
Der Beschwerdeführer ist Q. Staatsbürger, 20 Jahre alt und lebt gemäss eigenen Angaben seit ungefähr fünfeinhalb Jahren in der Schweiz (Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 114). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dolmetscherin anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 sei aufgrund der juristischen Begriffe beigezogen worden, im Alltag könne er sich problemlos auf Deutsch unterhalten. Es ist glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, gerade da er im Jugendalter in die Schweiz kam, im Alltag in deutscher Sprache verständigen kann. Für Behördengänge ist er dennoch auf eine Übersetzung angewiesen (vgl. Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 1; Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 3). Mit seiner Freundin spreche er Deutsch sowie Q. (Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 40). Obwohl der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren in einer Liebesbeziehung ist und geltend macht, mit den Eltern seiner Freundin ebenfalls Kontakt zu pflegen, sind keine weiteren persönlichen Bindungen oder weitere Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz festzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Arbeitsstelle und lebt in einer von der Gemeinde finanzierten Wohnung. Dass der Fluchtversuch nach der Auseinandersetzung vom 29. Mai 2022 nicht gelang, bedeutet nicht, dass er sich nicht dem Strafverfahren entziehen wollte. Im Gegenteil spricht das Wegrennen vom Tatort gerade für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers. Soweit er geltend macht, er habe sich auch in der Vergangenheit keinen Strafverfahren entzogen, ist festzuhalten, dass es sich bei den vergangenen Delikten nicht um solche gegen Leib und Leben und folglich auch um mildere Strafen gehandelt hatte. Es besteht vor dem Hintergrund der fehlenden stabilen Verhältnisse in der Schweiz sowie der ihm drohenden Sanktion und einer allfälligen obligatorischen Landesverweisung die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht in ein anderes Land, selbst wenn Q. ausgeschlossen ist, oder durch Untertauchen in der Schweiz dem Strafverfahren entzieht. Gerade bei der allfällig drohenden obligatorischen Landesverweisung ist der Anreiz unterzutauchen durchaus gegeben. Dem Vorbringen, er hätte nicht die Mittel dazu, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aktuell ohne Einkommen und finanzielle Unterstützung auskommt (Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Fragen 130 f.). Die Fluchtgefahr ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nach dem Gesagten zu bejahen.
6.
6.1
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.2
Die Dauer der seit dem 30. Mai 2022 erstandenen und bis zum 29. August 2022 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der zu erwartenden Strafe als angemessen. Es besteht daher noch keine Gefahr für eine Überhaft.
6.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht bei der Polizei ein milderes und dennoch geeignetes Mittel darstelle, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Eine Ausweis-
und Schriftensperre erscheint vorliegend nicht geeignet, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken, da beim Beschwerdeführer gerade auch ein Untertauchen in der Schweiz in Frage kommt. Auch eine Meldepflicht bei der Polizei erscheint aktuell nicht als hinreichend, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
7.
Zusammenfassend ist die am 2. Juni 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Untersuchungshaft für drei Monate bis zum 29. August 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Ackermann