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Entscheid

SBK.2022.204

SBK.2022.204 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-21

21. September 2022Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.204 zs / va (STA.2022.1689) Art. 308 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde-...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.204 zs / va (STA.2022.1689) Art. 308

Entscheid vom 21. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 gegenstand betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Am 17. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einen Strafbefehl gegen A. aus, gemäss welchem er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 800.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'224.00 verurteilt wurde.

2.

2.1. Gegen den ihm am 25. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob A. mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

2.2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 13. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 und die Gewährung der amtlichen Verteidigung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist.

2.2

2.2.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).

2.2.2

Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I

164.

E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls entzieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1).

2.3

2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stehe unter Verdacht, am

15. April 2022, um 16:09 Uhr in 5107 Schinznach Dorf, Strickhof, Fahrtrichtung Villnachern mit dem Motorrad […] ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten zu haben. Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung unvollständig sei, könne mangels belegter Angaben zum Einkommen keine Prüfung der Mittellosigkeit vorgenommen werden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Im Übrigen sei der Sachverhalt bereits weitgehend geklärt und weise keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Ausserdem sei für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt von einer Geldstrafe mit einem Strafmass von 120 Tagessätzen auszugehen und daher ein Bagatellfall anzunehmen.

2.3.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass ihn niemand nach seinem Einkommen gefragt habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe bei seiner Wohnsitzgemeinde Einblick in seine Steuerveranlagung erhalten, weshalb es ihr auch möglich gewesen sei, den Tagessatz auf Fr. 30.00 festzulegen. Ein Entzug des Führerausweises stelle für ihn eine "sehr drastische" Massnahme dar, da er aus gesundheitlichen und familiären Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Im Weiteren erscheine die von hinten vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eines Motorrads sehr praxisfremd und weise eine hohe Fehlerquote auf, da kein Fixpunkt vorhanden sei. Jedenfalls müsse ihm die amtliche Verteidigung gewährt werden.

2.4

2.4.1. Nachstehend ist zu prüfen, ob die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten ist.

2.4.2

Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenwahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (BGE 143 I 164 E. 3.3). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Strafbefehl vom 17. Mai 2022 eine Geldstrafe von lediglich 120 Tagessätzen angeordnet, doch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafbefehl aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2022 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, am Strafbefehl festzuhalten und diesen zur Beurteilung an das zuständige Gericht zu überweisen. Somit ist aktuell unklar, welche Strafe dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung durch das Präsidium des Bezirksgerichts droht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass bereits die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausgesprochenen 120 Tagessätze sich genau an der Grenze zu dem Fall, in welchem jedenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, befinden. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Strafbefehl vom 17. Mai 2022 120 Tagessätze vorgesehen hat, kann somit nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass jedenfalls ein Bagatellfall vorliegt.

2.4.3. 2.4.3.1. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen sollte. Ausschlaggebend für die Strenge der Anforderungen, welche an die tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten gestellt werden, ist die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person, welcher dieser bei einer Verurteilung droht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Ausweisentzug würde ihn aus familiären und gesundheitlichen Gründen hart treffen, kann eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessenden unmittelbare schwere Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer weder begründet noch belegt, weshalb ihn ein Führerausweisentzug in familiärer und persönlicher Hinsicht besonders schwer treffen würde. Zudem wird im Strafverfahren nicht über den Entzug des Führerausweises entschieden. Der Führerausweisentzug dient denn auch einem anderen Zweck als die Strafsanktion, weshalb die Verwaltungsbehörde, welche über den allfälligen Führerausweisentzug entscheidet, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – von der strafrechtlichen Beurteilung abweichen kann; so schliesst auch die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Abs. 1 SVG einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann folglich aus allfällig drohenden Administrativmassnahmen im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4.3. 2.4.3.1. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen sollte. Ausschlaggebend für die Strenge der Anforderungen, welche an die tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten gestellt werden, ist die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person, welcher dieser bei einer Verurteilung droht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Ausweisentzug würde ihn aus familiären und gesundheitlichen Gründen hart treffen, kann eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessenden unmittelbare schwere Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer weder begründet noch belegt, weshalb ihn ein Führerausweisentzug in familiärer und persönlicher Hinsicht besonders schwer treffen würde. Zudem wird im Strafverfahren nicht über den Entzug des Führerausweises entschieden. Der Führerausweisentzug dient denn auch einem anderen Zweck als die Strafsanktion, weshalb die Verwaltungsbehörde, welche über den allfälligen Führerausweisentzug entscheidet, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – von der strafrechtlichen Beurteilung abweichen kann; so schliesst auch die strafrechtliche Qualifikation des Verschuldens nach Art. 90 Abs. 1 SVG einen Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann folglich aus allfällig drohenden Administrativmassnahmen im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4.3.2. Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, die von hinten vorgenommene Geschwindigkeitsmessung eines Motorrads sei nicht praktikabel, da kein Fixpunkt bestehe, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung der fehlenden tatsächlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Sachverhalts. Vielmehr zeigt dies gerade, dass er seine Argumente vorzutragen weiss und sich somit in Wahrnehmung seiner Interessen selber verteidigen kann.

2.4.3.3. Rechtliche Schwierigkeiten werden vorliegend weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt (DÄHLER/SCHAFFHAUSER, Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 3 Rz. 60; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67 zu Art. 90 SVG). Gemäss dieser begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich über diesem Grenzwert. Folglich ist vorliegend nicht von einer schwierigen Abgrenzungsfrage zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung auszugehen.

2.4.4. Zufolge Fehlens tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers bereits unabhängig der finanziellen Verhältnisse nicht geboten, weshalb sich deren Prüfung erübrigt.

2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Schwarz