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Entscheid

SBK.2022.21

SBK.2022.21 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-30

30. Mai 2022Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.21 / SB (STA.2021.3830) Art. 175 Entscheid vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanw...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.21 / SB (STA.2021.3830) Art. 175

Entscheid vom 30. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Silja V. Meyer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2021

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Amtsärztin des Fürstentums Liechtenstein meldete dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DGS) mit E-Mail vom 19. Juni 2021, dass der in […] (AG) als Hausarzt und Homöopath praktizierende Beschwerdeführer sämtliche sechs Mitarbeitende eines Landgasthofes im Fürstentum Liechtenstein mittels eines ärztlichen Zeugnisses von der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie angeordneten Maskenpflicht dispensiert habe. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer dem DGS mit, dass es den Patienten mit Maske schlecht gehe und es durch die Maske zu einer Reduktion der Sauerstoffsättigung um 30% komme. Ebenfalls führte er aus, dass seine "damaligen Kollegen" bei den Nürnberger Prozessen schuldig gesprochen worden seien, obwohl sie sich an die Regelungen der Regierung gehalten hätten und machte geltend, dass das Mitmachen an einem weltweiten Genversuch, welcher der Gesellschaft als Impfung verkauft werde, alle in tiefe Dunkelheit bringen werde. Die in der Folge vom DGS gestellten weiteren Fragen beantwortete der Beschwerdeführer nicht, ein Gesprächsangebot schlug er aus. Beim DGS gingen zwischenzeitlich durch (kantonale und ausserkantonale) Behörden sowie Private weitere Meldungen ein, wonach der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer stelle Maskendispense ohne medizinische Indikation aus.

Am 13. September 2021 erstattete das DGS Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, worauf diese am 7. Dezember 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen (mehrfachen) falschen ärztlichen Zeugnissen i.S.v. Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eröffnete.

2.

Am 10. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (in Ersetzung eines früheren Befehls vom 7. Dezember 2021) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer und beauftragte die Kantonspolizei Aargau, beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung (Wohn- und Praxisräume) durchzuführen sowie Aufzeichnungen, Personen und Gegenstände zu durchsuchen und Beweismittel zu beschlagnahmen.

Die Kantonspolizei Aargau vollzog den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 12. Januar 2022.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 (Postaufgabe: 21. Januar 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Postaufgabe:

30. Januar 2022) reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte bzw. korrigierte Version seiner Beschwerde ein, in welcher er neu die sofortige Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens beantragte, unter Auferlegung aller Kosten zu Lasten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

3.

Unter Kostenfolgen."

3.3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Postaufgabe: 16. Februar 2022).

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO kann die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden. Demgemäss kann auf den in der ergänzten bzw. korrigierten Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei einzustellen, nicht eingetreten werden.

1.2

1.2.1. Abgesehen von der Eröffnungsverfügung können Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die (ursprüngliche) Beschwerde wurde zudem innert der Beschwerdefrist von

10.

Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Beschwerdeinstanz eingereicht.

1.2.2. Eine Beschwerde muss einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Anordnungen der angefochtenen Verfahrenshandlung enthalten. Beschwerde kann mit anderen Worten nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Die beschwerdeführende Partei hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbständig Beschwerde erheben können, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung den Akten entnehmen lässt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388 f.).

1.2.2. Eine Beschwerde muss einen Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Anordnungen der angefochtenen Verfahrenshandlung enthalten. Beschwerde kann mit anderen Worten nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Die beschwerdeführende Partei hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbständig Beschwerde erheben können, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung den Akten entnehmen lässt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388 f.).

Der anlässlich der Beschwerdeerhebung (noch) nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte in seiner ursprünglichen Beschwerde keinen Beschwerdeantrag (auf den in der ergänzten bzw. korrigierten Beschwerde gestellten Antrag ist nicht einzutreten, vgl. E. 1.1). Aus der Beschwerdebegründung geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auf vollumfängliche Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. Januar 2022 abzielt. Folglich ist von einem genügenden Antrag auszugehen.

1.2.3. 1.2.3.1. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, a.a.O., N. 244). Nur ausnahmsweise genügt zur Beschwerdeerhebung ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.)

1.2.3.2. Die Durchsuchungen wurden bereits durchgeführt und können naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es besteht mit Bezug auf

die Durchsuchungen folglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die angeordneten Durchsuchungen ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.3.3. Was die Anfechtung der Beschlagnahmungen angeht, gilt es folgendes festzuhalten:

Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen (wie etwa zu durchsuchende Fernmeldekommunikation auf elektronischen Geräten wie beispielsweise sichergestellten Mobiltelefonen), sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen (BGE 144 IV

74 E. 2.2 f. und E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).

Das Vollzugsprotokoll der Durchsuchungen liegt nicht bei den Akten. Dem Polizeirapport vom 22. Februar 2022 (Ziff. 2 und 4) sowie der Beschwerdeantwort (Ziff. 2) kann jedoch entnommen werden, dass im Zuge der Durchsuchungen jedenfalls ein Mobiltelefon, ein (defekter) Computer sowie Blanko-Vorlagen für Masken-, Impf- und Abstrichdispensen sichergestellt wurden. Bei diesen Gegenständen handelt es sich – mit Ausnahme des defekten Computers – um durchsuchbare Gegenstande, die der Siegelung unterliegen. Wie oben dargelegt, kann bei einer Siegelung nicht parallel zum Entsiegelungsverfahren auch noch Beschwerde geführt werden.

Eine Siegelung (beispielsweise unter Geltendmachung des Arztgeheimnisses) wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Auch im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine Geheimhaltungsinteressen geltend. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer, der keine Geheimhaltungsinteressen aber andere Einwendungen gegen den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl geltend machen will, auf eine Siegelung verzichten und seine Einwendungen stattdessen auf dem Beschwerdeweg geltend machen kann. Wie es sich damit genau verhält, mag indessen offenbleiben, da die Beschwerde sich – wie nachfolgend darzulegen ist – in der Sache ohnehin als unbegründet erweist.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete den Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls damit, dass aufgrund der Strafanzeige des DGS der dringende Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer mittels inhaltlich unwahrer ärztlicher Zeugnisse diverse Personen von der Maskenpflicht befreit habe. Zur Klärung des Tatverdachts seien die betreffenden Patientenakten und die weiteren Beweismittel sicherzustellen.

3.

In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Befehl zwar innerhalb des Ermessensspielraums liege, jedoch unzweckmässig sei. Es liege "keine Rechtsverletzung vor" und niemand sei "zu Schaden gekommen". Die Atteste seien gültig, weil die Patienten ihre Beschwerden glaubhaft dargestellt hätten, sodass nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine Rechtsverletzung vorliege. Der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses sei nicht erfüllt. Der Tatbestand setze voraus, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils (z.B. gegenüber einer Versicherung oder einem Arbeitgeber) bestimmt sei oder dieses geeignet sei, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Die Atteste hätten jedoch die Behebung der gesundheitlichen Beschwerden der Patienten bezweckt, nämlich die Verminderung der Sauerstoffaufnahme aufgrund des Tragens einer Gesichtsmaske zu verhindern. Im Kanton Zürich sei entschieden worden, dass das Maskentragen in der Sekundarschule keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme sei. Die geltend gemachten Beschwerden seien glaubhaft gewesen, weil fast alle Patienten sich über die gleichen Beschwerden beklagt hätten, ohne dass die Patienten sich gekannt oder sich untereinander hätten absprechen können. Die Symptomatik sei zudem in verschiedenen Studien beschrieben worden. In der Beilage zur Beschwerde befinde sich zudem ein Artikel des Ktipps, der die Schädlichkeit der Masken durch unzulässige Komponenten darstelle. Gewisse Arbeitgeber hätten von ihm ausgestellte Atteste zurückgewiesen, mit der Folge, dass diese Patienten dann trotzdem eine Maske hätten tragen müssen. Anstatt dass das DGS solche Arbeitgeber in die Pflicht nehme, greife das DGS nun den Arzt an. Das DGS habe nie klare medizinische Richtlinien erlassen betreffend die Erstellung von Attesten im Zusammenhang mit dem Tragen von Masken. Ein Fehlverhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Das DGS handle widersprüchlich, indem es vorgebe, im Sinne der Gesundheit aller zu handeln, durch die Massnahmen bei Bürgern aber Schäden an Hirn, Herz und Geist in Kauf nehme.

Dass das DGS, fast die ganze Ärzteschaft sowie Politiker, Lehrer und Firmenchefs die Massnahmen unangefochten dulden würden, sei brandgefährlich. Der Röhrenblick führe zu einem Kollaps der Wirtschaft und des sozialen Lebens in allen Ländern dieser Welt. Die Behörde reagiere willkürlich und unverhältnismässig. Dem Gesetzgeber dürfe es nicht gleichgültig sein, dass in der Bevölkerung solche Willkür auf Widerstand stosse.

4.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 10. Januar 2022 ohne Weiteres gegeben gewesen seien. Aufgrund der Schilderungen und Unterlagen des DGS habe Grund zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer habe ärztliche Atteste ohne vorgängige individuelle ärztliche Abklärungen ausgestellt und damit den Tatbestand von Art. 318 StGB erfüllt. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, mit dem DGS zu kooperieren, habe zudem auf das Überraschungsmoment gesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022 unumwunden eingeräumt, keinen der Patienten in seiner Praxis empfangen zu haben und die Atteste auf telefonische Anfrage ausgestellt zu haben. Weiter habe er eingehend geschildert, weshalb der Tatbestand des Art. 318 StGB nicht erfüllt sei. Ob und inwieweit diese Auffassung zutreffe, habe zu gegebener Zeit der Sachrichter zu beurteilen.

5.

In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer eingehend zu den seiner Ansicht nach verfehlten COVID-19-Massnahmen im Allgemeinen sowie der Maskenpflicht im Besonderen Stellung. Die Opportunität der angeordneten Massnahmen ist aber nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Mangels Relevanz ist ebenfalls nicht auf Ausführungen einzugehen, welche ein vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geführtes und von ihm an das Bundesgericht weitergezogenes Verfahren betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenüber dem DGS betreffen.

Zur Sache führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner 35-jährigen Berufstätigkeit hunderte, wenn nicht tausende Atteste ausgestellt, ohne dass seine Kompetenz je infrage gestellt worden sei. Seine Atteste seien inhaltlich und förmlich korrekt und beruhten auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Er habe B. vom DGS bereits erklärt, dass die Krankheitsbilder der Sauerstoffminderung klar zu erkennen gewesen seien und die einzige Therapie gewesen sei, einen Dispens von der Maskenpflicht zu erteilen. In der Schweiz sei die Telemedizin eine akzeptierte Praxis. Viele der Konsultationen seien telefonisch geführt worden. Um Schreibfehler zu vermeiden, seien die Patienten aufgefordert worden, ihre Daten per Mail oder SMS mitzuteilen. Seine Einvernahme sei überdies unverwertbar, weil diese ebenfalls unrechtmässig gewesen sei. Auch könne nicht "bewertet" werden, was er anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt habe, da er unter Schock gestanden sei, nachdem er wie ein Schwerverbrecher früh morgens von sieben Polizisten aus dem Bett geholt worden sei.

6.

6.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

6.2. 6.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1).

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es andererseits nicht darum, eine erschöpfende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Strafverfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorzugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht. Die Frage, ob allenfalls absolute strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten, ist grundsätzlich vom Strafgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Es reicht also aus, wenn Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen, prima facie legal erhobenen Untersuchungsergebnisse geprüft werden, wenn also die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiell-rechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO).

6.2.2. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Tatobjekt des Art. 318 StGB ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestelltes unwahres (nicht unechtes) Gesundheitszeugnis (etwa Gefälligkeitszeugnisse), d. h. eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Darunter fallen auch Erklärungen, dass aufgrund der vorgängigen Untersuchung eine bestimmte medizinische Behandlungsweise angebracht sei oder dass aufgrund eines diagnostizierten körperlichen oder psychischen Zustandes eine Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. eine Beurlaubung angezeigt sei. Die Ausstellung eines Zeugnisses setzt grundsätzlich die ordnungsgemässe Untersuchung des Patienten voraus. Soweit der Arzt einen Befund ohne vorgängige Feststellung der für die Diagnose erforderlichen Umstände bescheinigt, ist das Zeugnis unwahr, wenn darin wahrheitswidrig eine Untersuchung behauptet oder auf eine solche Bezug genommen wird, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Soweit der Arzt allerdings über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage (aufgrund eingeholter Auskünfte und Krankenakten) für sein Zeugnis verfügt, kann dieses ausnahmsweise auch richtig sein, wenn keine eigene Untersuchung erfolgte. Der Rechtsverkehr muss aber darauf vertrauen können, dass das Attest dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommen ist. Das ärztliche Zeugnis, das auf keiner oder nur auf einer oberflächlichen Untersuchung beruht, begründet Fahrlässigkeit, die nach Ziff. 2 von Art. 318 StGB mit Busse bestraft wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 318 StGB). Unter den Begriff der Zeugnisse fallen etwa Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Dispensationen, Impfscheine, gerichtsmedizinische Blutalkoholuntersuchungen, Geburts- und Todesscheine sowie Zeugnisse zuhanden der Militärbehörden (BOOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 318 StGB).

Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses (BOOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StGB). Das Zeugnis muss für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StGB): (1) Das Zeugnis ist zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt: Hier fallen etwa Atteste zur Vorlage bei Schul- oder Militärbehörden oder bei Gerichten oder Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitsämtern oder Sozialbehörden in Betracht (BOOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 318 StGB). (2) Das Zeugnis ist zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt: Hierher gehören unwahre Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden von Arbeitgebern, oder Zeugnisse zuhanden von Krankenkassen oder Versicherungsgesellschaften zur Erlangung unberechtigter Leistungen. Der Vorteil ergibt sich wie bei Art. 251 StGB nicht schon aus der Unwahrheit des Zeugnisses (BOOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 318 StGB). (3) Das Zeugnis ist geeignet, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen: Hierbei genügt schon die Möglichkeit einer Interessenverletzung. Ob das Interesse wichtig ist, lässt sich nur im Einzelfall klären und liegt gänzlich im richterlichen Ermessen. Berechtigt ist das Interesse, wenn es nicht zur Verfolgung eines Zieles dient, das dem geltenden Recht und der herrschenden Sitte widerspricht. Dass das Zeugnis tatsächlich eine entsprechende Verwendung findet, ist nicht erforderlich. Als Beispiel wird die falsche negative Bestätigung über einen HIV-Test genannt, mit welchem der Proband den ungeschützten Sexualverkehr erlangen könnte (BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 318 StGB).

6.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Arzt mittels Attesten zahlreiche Personen von der im Zeitpunkt der Ausstellung der Atteste geltenden Maskenpflicht dispensiert. Der Zweck der von der Amtsärztin des Fürstentums Liechtenstein vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers bestand offenbar darin, diese den die Massnahmen kontrollierenden liechtensteinischen Behörden vorzulegen. Weitere aktenkundige Vorfälle betreffen die Verwendung von Attesten gegenüber (schweizerischen) Behörden (insbesondere Schulen) und Arbeitgebern, mit dem Ziel, bei der Arbeit oder in der Schule keine Maske tragen zu müssen oder allenfalls sogar von der Arbeit oder dem Schulbesuch freigestellt zu werden. Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Meldungen betreffend vom Beschwerdeführer ausgestellte Maskendispense beim DGS eingegangen sind, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese Atteste ohne medizinische Indikation ausgestellt wurden, zumal die Meldungen teilweise mit dem Hinweis verbunden gewesen sind, dass die dispensierten Personen sich nicht über Beschwerden beim Tragen der Gesichtsmaske beklagt hätten und es nicht erklärbar sei, weshalb sie von der Maskenpflicht dispensiert worden seien. Auffällig ist zudem, dass zahlreiche der vom Beschwerdeführer von der Maskenpflicht dispensierten Personen ihren Wohnsitz nicht in der Nähe von […] (AG) haben. Es stellt sich die Frage, ob diese Personen nicht einen Hausarzt in Wohnsitznähe aufgesucht hätten, wenn sie einen legitimen Grund für einen Maskendispens gehabt hätten.

Ob der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses tatsächlich erfüllt ist, der Beschwerdeführer also inhaltlich unwahre Atteste ausstellte, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Vorliegend genügt es, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sich auf einen hinreichenden Tatverdacht stützen kann, dass der Beschwerdeführer falsche ärztliche Zeugnisse ausstellte.

6.3. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kann sich auf Art. 241 ff. StPO sowie auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO und damit auf genügende gesetzliche Grundlagen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Dies wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht infrage gestellt.

6.4. Durchsuchungen sind zudem in der Regel nur erfolgsversprechend, wenn diese für die beschuldigte Person überraschend durchgeführt werden. Ansonsten kann die beschuldigte Person vor der Durchsuchung zu beschlagnahmende Gegenstande beseitigen. In vorliegendem Fall war zudem aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem DGS bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiert. Entsprechend musste die Zwangsmassnahme angeordnet werden und konnte der Beschwerdeführer nicht vorher angefragt werden, ob er sich den Durchsuchungen freiwillig unterzieht.

Die Schwere des infrage stehenden Tatvorwurfs rechtfertigte zudem den Erlass des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls. Ärztlichen Zeugnissen kommt im Rechtsverkehr eine hohe Bedeutung zu, dienen diese doch dazu, sich gegenüber Behörden und Privaten über gesundheitliche Einschränkungen auszuweisen. Es besteht daher ein grosses öffentliches Interesse daran, das Vertrauen in die Richtigkeit ärztlicher Zeugnisse aufrechtzuerhalten und Verdachtsfälle betreffend falschen ärztlichen Zeugnissen auch mittels Zwangsmassnahmen abzuklären.

Der Erlass des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls war folglich auch verhältnismässig i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO.

7.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 30. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger