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Entscheid

SBK.2022.212

SBK.2022.212 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-16

16. Juni 2023Deutsch37 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.212 (STA.2020.1448) Art. 191 Entscheid vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.212 (STA.2020.1448) Art. 191

Entscheid vom 16. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 8. Juni 2022

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 4. August 2019, ca. 14.00 Uhr, wurde A. auf dem Areal […] in R. zusammen mit seinem Beifahrer E., gegen den ein Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen des Verdachts der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der versuchten Brandstiftung vorlag, von Angehörigen der Sondereinheit ARGUS der Kantonspolizei Aargau aus seinem Personenwagen "Mercedes Benz E 250" (AG […]) heraus festgenommen. Im Verlauf der Festnahmeaktion wurde das Fahrzeug von A. beschädigt. Während der Arretierung auf dem Boden wurde A. am Gesicht und an der vorgeschädigten rechten Schulter verletzt.

1.2. A. reichte mit Eingabe vom 20. August 2019 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige bzw. Strafantrag ein gegen die ihm nicht bekannten Angehörigen der Sondereinheit ARGUS der Kantonspolizei Aargau wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und konstituierte sich als Strafkläger.

1.3. Die von der Oberstaatsanwaltschaft und A. gestellten Ausstandsgesuche vom 20. bzw. 26. August 2019 wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 (SBK.2019.210) in Bezug auf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gutgeheissen und im Übrigen (betreffend die Einsetzung eines ausserordentlichen [ausserkantonalen] Staatsanwalts) abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020.

Mit Verfügung vom 6. April 2020 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren hierauf der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Erledigung zu.

1.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 19. August 2020 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ein.

1.5. Eine von A. gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. August 2020 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Januar 2021 (SBK.2020.260) gut.

1.6. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weitere Untersuchungshandlungen vor.

2.

Am 8. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Einstellungsverfügung:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).

2.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

3.

Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigung von CHF 8'481.65 (inkl. MwSt.) ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Entschädigung wird direkt der Verteidigung bezahlt."

Die Einstellungsverfügung wurde am 10. Juni 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 15. Juni 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es seien die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, Anklage gegen die Angehörigen der Kantonspolizei Aargau zu erheben.

2.

Eventualiter: Es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, den Beweis gemäss Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 10. März 2022 abzunehmen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 5. Juli 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 500.00 für allfällige Kosten am 14. Juli 2022.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.4. C. (fortan: Beschuldigter) beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. August 2022:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."

3.5. Am 6. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

3.6. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Stellungnahme ein.

3.7. Am 3. November 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.

3.8. Mit vom 3. Dezember 2022 datierter Eingabe liess sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 4. August 2019 betreffend E. einen Festnahmebefehl wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und wegen versuchter Brandstiftung erlassen habe, womit dessen Festnahme rechtmässig erfolgt sei. Da sich E. im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe und für den Beschuldigten (und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS) nicht klar gewesen sei, welchen Bezug der Beschwerdeführer zu E. aufweise und angesichts des Tatverdachts gegenüber E. nicht habe ausgeschlossen werden können, dass ein Bezug des Beschwerdeführers zu den (möglichen) strafbaren Handlungen bestanden habe, sei auch die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen. Beim Vorgehen des Beschuldigten habe es sich um ein solches gemäss Standard im Rahmen der "mobilen Anhaltung" gehandelt. Nachdem es Zweck dieses Vorgehens sei, die anzuhaltende Person zu überraschen, liege es im Sinne der Handlung, die Person rasch und möglichst unvorbereitet aus dem Fahrzeug zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte habe sich an die Standards gehalten, womit ihm kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Befinde sich eine Person in einem Fahrzeug und bestehe der Auftrag darin, diese Person anzuhalten oder festzunehmen, so müsse zwangsläufig das Fahrzeug beschädigt werden, soweit dieses durch die Insassen nicht geöffnet werde. Der Beschwerdeführer und E. hätten die Fahrzeugtür trotz Zurufen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS zunächst nicht geöffnet. Zur Erledigung des Auftrags sei den Angehörigen der Sondereinheit somit nichts Anderes übrig geblieben, als die Scheibe des Fahrzeugs zu beschädigen, womit sie zwar tatbestandsmässig i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Ähnliches gelte bezüglich der Verletzung des Beschwerdeführers, wobei beim Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS eine Verletzung der Angehaltenen in Kauf genommen worden sein dürfte. Das Herausziehen aus dem Personenwagen und die Arretierung am Boden erscheine beim beabsichtigten Vorgehen, welches rasch und überraschend erfolgen solle, alternativlos, werde insbesondere dem Polizeiangehörigen zugestanden, sich nicht einer Gefährdung durch die anzuhaltende oder verhaftende Person aussetzen zu müssen. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei zwar erfüllt, die Handlung sei nach Art. 14 StGB aber gerechtfertigt. Ob das Vorgehen des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei und die Festnahme von E. nicht zu einem anderen Zeitpunkt habe erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, könne offengelassen werden, nachdem der Entscheid über den Zeitpunkt des Zugriffs nicht durch den Beschuldigten getroffen worden sei. Unabhängig davon, habe betreffend E. der Verdacht bestanden, dass er in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2020 jeweils eine Gewehr- und eine Pistolenpatrone in einen Briefkasten sowie in ein Fahrzeug in S. gelegt habe, offenkundig um die dort geschädigten Personen einzuschüchtern. Weiter habe der Verdacht bestanden, dass E. in der Nacht vom 3. August 2019 in S. einen selbstgebastelten Brandsatz vor die Türe der dort geschädigten Personen gelegt habe, welcher dann durch diese habe gelöscht werden können. Für die Angehörigen der Kantonspolizei Aargau und der Sondereinheit ARGUS sei das Zuwarten – angesichts dieses Verdachts und des Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – keine Option gewesen. Das Verhalten von E., welcher der Polizei als gewaltbereit und als "Ultra" des FC […] bekannt gewesen sei, habe nicht abgeschätzt werden können, womit eine gewaltfreie Anhaltung (ohne Gefährdung der Polizeiangehörigen) nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass E. an Krücken gegangen sei.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 4. August 2019 betreffend E. einen Festnahmebefehl wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und wegen versuchter Brandstiftung erlassen habe, womit dessen Festnahme rechtmässig erfolgt sei. Da sich E. im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe und für den Beschuldigten (und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS) nicht klar gewesen sei, welchen Bezug der Beschwerdeführer zu E. aufweise und angesichts des Tatverdachts gegenüber E. nicht habe ausgeschlossen werden können, dass ein Bezug des Beschwerdeführers zu den (möglichen) strafbaren Handlungen bestanden habe, sei auch die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtmässig gewesen. Beim Vorgehen des Beschuldigten habe es sich um ein solches gemäss Standard im Rahmen der "mobilen Anhaltung" gehandelt. Nachdem es Zweck dieses Vorgehens sei, die anzuhaltende Person zu überraschen, liege es im Sinne der Handlung, die Person rasch und möglichst unvorbereitet aus dem Fahrzeug zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte habe sich an die Standards gehalten, womit ihm kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Befinde sich eine Person in einem Fahrzeug und bestehe der Auftrag darin, diese Person anzuhalten oder festzunehmen, so müsse zwangsläufig das Fahrzeug beschädigt werden, soweit dieses durch die Insassen nicht geöffnet werde. Der Beschwerdeführer und E. hätten die Fahrzeugtür trotz Zurufen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS zunächst nicht geöffnet. Zur Erledigung des Auftrags sei den Angehörigen der Sondereinheit somit nichts Anderes übrig geblieben, als die Scheibe des Fahrzeugs zu beschädigen, womit sie zwar tatbestandsmässig i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Ähnliches gelte bezüglich der Verletzung des Beschwerdeführers, wobei beim Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS eine Verletzung der Angehaltenen in Kauf genommen worden sein dürfte. Das Herausziehen aus dem Personenwagen und die Arretierung am Boden erscheine beim beabsichtigten Vorgehen, welches rasch und überraschend erfolgen solle, alternativlos, werde insbesondere dem Polizeiangehörigen zugestanden, sich nicht einer Gefährdung durch die anzuhaltende oder verhaftende Person aussetzen zu müssen. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei zwar erfüllt, die Handlung sei nach Art. 14 StGB aber gerechtfertigt. Ob das Vorgehen des Beschuldigten verhältnismässig gewesen sei und die Festnahme von E. nicht zu einem anderen Zeitpunkt habe erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, könne offengelassen werden, nachdem der Entscheid über den Zeitpunkt des Zugriffs nicht durch den Beschuldigten getroffen worden sei. Unabhängig davon, habe betreffend E. der Verdacht bestanden, dass er in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2020 jeweils eine Gewehr- und eine Pistolenpatrone in einen Briefkasten sowie in ein Fahrzeug in S. gelegt habe, offenkundig um die dort geschädigten Personen einzuschüchtern. Weiter habe der Verdacht bestanden, dass E. in der Nacht vom 3. August 2019 in S. einen selbstgebastelten Brandsatz vor die Türe der dort geschädigten Personen gelegt habe, welcher dann durch diese habe gelöscht werden können. Für die Angehörigen der Kantonspolizei Aargau und der Sondereinheit ARGUS sei das Zuwarten – angesichts dieses Verdachts und des Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – keine Option gewesen. Das Verhalten von E., welcher der Polizei als gewaltbereit und als "Ultra" des FC […] bekannt gewesen sei, habe nicht abgeschätzt werden können, womit eine gewaltfreie Anhaltung (ohne Gefährdung der Polizeiangehörigen) nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass E. an Krücken gegangen sei.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es entgegen den Schutzbehauptungen der Polizisten keine mehrmalige Aufforderung gegeben habe, das Fahrzeug zu verlassen. Aus den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und E. keine Zeit gehabt hätten, auf die polizeiliche Aufforderung hin, falls sie diese verstanden hätten, in derart kurzer Zeit zu reagieren. Aufgrund des Verriegelungsschutzes im Fahrzeug des Beschwerdeführers, welche das Fahrzeug in der Regel ab einer Geschwindigkeit von ca. 15-20 km/h automatisch verriegle, habe E. die Fahrzeugtür nicht kurzfristig öffnen können. Auch lasse sich das Fahrzeug erst von aussen öffnen, wenn der Parkmodus aktiviert und der Motor ausgeschalten sei. Der Beschwerdeführer sei von der Tatsache, dass er von unbekannten Personen bedroht worden sei, geschockt gewesen und habe sich von diesem Schock erholen müssen. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, so unverzüglich, wie es von den Polizisten erwartet worden wäre, zu reagieren. Ferner sei dem Festnahmebefehl kein Adressat zu entnehmen. Der den Bericht zur vorläufigen Festnahme verfassende Sachbearbeiter gehöre der Dienststelle "Kriminalpolizei/Zentrale Ermittlung/Kapitaldelikte" an, womit ungeklärt sei, auf welchem Weg der Festnahmebefehl zur Sondereinheit ARGUS gelangt sei. Der Festnahmebefehl enthalte keine Hinweise auf eine angebliche besondere Gefährlichkeit des Festzunehmenden. Ein entsprechender Vermerk sei aber üblich, wenn ein Verhaftungsauftrag an die Sondereinheit ARGUS ergehe. Es bleibe unklar, weshalb mit der Verhaftung nicht die allgemeine Vollzugspolizei beauftragt worden sei. Bereits an dieser Stelle sei das Gebot des verhältnismässigen Handelns missachtet worden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass eine längere Observation von E. stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe vor der Festnahme mit E. über lange Zeit keinen Kontakt gehabt. Zum Zeitpunkt des Zugriffs sei folglich klar gewesen, dass der Beschwerdeführer ein unbeteiligter Dritter und E. verletzt gewesen sei, womit keine Fluchtgefahr und keine Möglichkeit bestanden habe, sich in irgendeiner Art gegen die Verhaftung zur Wehr zu setzen. Weiter habe E. nur leichte Kleidung getragen, als er zum Beschwerdeführer ins Fahrzeug eingestiegen sei, so dass am Körper getragene gefährliche Gegenstände (Waffen, Sprengstoff etc.) aufgefallen wären. Vor allem habe man die deutliche Gehbehinderung sowie die Krücken aus der Ferne wahrnehmen können. Die ganze Polizeiaktion sei völlig unverhältnismässig gewesen und man hätte den an den Krücken gehenden E. einfach polizeilich anhalten können, wenn er das Haus verlassen hätte. Weiter sei nicht erstellt, dass eine Aufforderung seitens der Polizei zur Öffnung der Türen ergangen sei, womit auch das Einschlagen der Scheibe unverhältnismässig gewesen sei. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht bestanden und kein Haftbefehl vorgelegen und er beim Zugriff keine Gegenwehr geleistet habe, sei die gewählte Fixierung mit dem Knie auf der Schulter des Beschwerdeführers sehr fraglich, wenn nicht unverhältnismässig. Der Zugriff sei zudem in der Nähe einer Tankstelle erfolgt, was im Hinblick auf die E. vorgeworfenen Sprengstoff-Delikte ein denkbar schlechter Zugriffsort gewesen sei. Entsprechend sei zu untersuchen, ob die Behauptung der Kantonspolizei Aargau, dass eine erhöhte Gefährdung durch Sprengstoff bestanden habe, zutreffe oder nicht, da die Frage massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der getroffenen Entscheidungen habe. Auf dem Polizeiposten habe sich der Beschwerdeführer schliesslich entkleiden und bücken müssen, wobei es sich um massive Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrechte handle, deren Verhältnismässigkeit anzuzweifeln sei. Der gesamte Eingriff sei unverhältnismässig gewesen, zumal die Verhaftung einer behinderten Person mit leichter Bekleidung nie eine Eigengefährdung der Polizei darstelle. Es könne nicht ohne Weiteres von einem Freispruch ausgegangen werden, da notwendige Einvernahmen nicht durchgeführt und der Sachverhalt unzureichend untersucht worden sei.

2.3. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass die in E. 3.6. des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2021 erwähnten Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen zwischenzeitlich soweit möglich erfolgt seien, der Sachverhalt damit soweit möglich erstellt worden sei und eine Zeugeneinvernahme der zuständigen Staatsanwältin mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen neuen Erkenntnisse bringen würde, womit sich eine Wiedereröffnung des Untersuchungsverfahrens nicht aufdränge. Der Sachverhalt sei insoweit liquid, als problemlos festgestellt werden könne, dass selbst wenn die fraglichen Tatbestände erfüllt seien, der Beschuldigte im Rahmen seiner Amtspflichten und damit i.S.v. Art. 14 StGB rechtmässig gehandelt habe. Der Entscheid über den Zeitpunkt und die Art der Anhaltung sei nicht dem Beschuldigten oblegen, sondern sei der Befehl hierzu im Rahmen seines Dienstverhältnisses von vorgesetzter Stelle erfolgt. Der Beschuldigte stelle zwar kein "willenloses Werkzeug" dar, dürfe sich einem solchen Befehl aber nur widersetzen, wenn von ihm etwas offensichtlich Rechtswidriges verlangt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sollen sog. Standard Operating Procedures (SOP) gerade verhindern, dass staatliche Handlungen willkürlich und unverhältnismässig seien. Würde jeder Beamte unkoordiniert und nach eigenem Gutdünken handeln, würde es nicht nur an einer erfolgsversprechenden Abstimmung und Vorgehensweise fehlen, sondern es würden unter Umständen auch unnötige Gefahren für die Einsatzkräfte und die betroffenen Dritten entstehen. Entsprechend laufe die "mobile Anhaltung" nach den Lehrmitteln des Schweizerischen Polizeiinstituts immer gleich ab.

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn das inkriminierte Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).

Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe (Art. 15 StGB), rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB), gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 2 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) zu einer Einstellung (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 319 StPO; ROLF GRÄDEL/ MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSS-HARD, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 StPO).

4.

4.1. Im vorliegenden Fall stehen die Vorwürfe der Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) im Raum:

Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB).

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs schuldig (Art. 312 StGB).

4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und erstellt, dass es am 4. August 2019 zwecks Anhaltung von E. zu einem Einsatz der Sondereinheit ARGUS der Kantonspolizei Aargau kam. H. fungierte dabei als Gruppenführer (act. 292, Fragen 7 und 9) und I. als Gesamteinsatzleiter (act. 292, Frage 10; act. 302, Frage 8). I. war als Gesamteinsatzleiter dafür zuständig, den eigentlichen Einsatz mittels "Grünlicht" freizugeben. Soweit "Grünlicht" erteilt worden war, hatte H. als Gruppenführer einen günstigen Zeitpunkt für den Zugriff abzuwarten und ihn dann auszulösen (act. 294, Fragen 37 und 38). In jedem der am Einsatz beteiligten Polizeifahrzeuge befand sich ein Gruppenführer, welcher berechtigt gewesen wäre, den Zugriff auszulösen (act. 294, Frage 43). Anlässlich des Zugriffs wurde die Türscheibe des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch J. mittels eines Spidertools eingeschlagen (vgl. act. 102 ff.; act. 280, Frage 7; vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]). Ferner wurde der Beschwerdeführer durch den Beschuldigten zwecks Arretierung aus dem Fahrzeug gezogen und zu Boden geführt. Diesbezüglich bestehen keine berechtigten Zweifel, dass der Beschwerdeführer die aktenkundigen Verletzungen (so u.a. HWS-Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürfwunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Erkrankung der Schulter, psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]) aufgrund des polizeilichen Einsatzes vom 4. August 2019 erlitt, zumal dies weder von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (angefochtene Verfügung, S. 2) noch vom Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort) bestritten wird. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind angesichts der Schmerzen und seiner fünfwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. 241 f.) als nicht mehr unerheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdigung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, dürfte das soeben beschriebene Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt haben.

Ein Missbrauch der Amtsgewalt i.S.v. Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang

ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken ist tatbestandsmässig (BGE 104 IV 22). Dies ist der Fall, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen, etwa wenn ein Beamter zur Erreichung legitimer Ziele in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22, 127 IV 209 E. 1b, Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.4 [die Sondereinheit ARGUS betreffend]; HEIM-GARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 312 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 312 StGB). Weiter muss der Beamte in der Absicht handeln, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht ausreichend ist. Die Absicht, bei der betroffenen Person einen massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern, reicht dafür aus. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (HEIM-GARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB). Sofern sich die Zwangsanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer als unverhältnismässig erweisen würde, wäre demnach wohl auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) als erfüllt anzusehen.

5.

5.1. 5.1.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt hat (vgl. Art. 14 StGB).

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Mit dem Begriff "Gesetz" ist - wie es die Bestimmung ausdrücklich formuliert - ein Gesetz im formellen Sinn gemeint (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 14 StGB; GILLES MONNIER, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 14 StGB). Kantonale Erlasse können Verhalten, das nach StGB tatbestandsmässig ist, nur dort rechtfertigen, wo der Bund selbst nicht schon legiferiert hat. Das betrifft heute v. a. die Polizei (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 13 zu Art. 14 StGB).

5.1.2. Die polizeiliche Anhaltung tangiert das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 BV, namentlich das Recht auf Bewegungsfreiheit. Finden dazu auch noch ein Transport auf den Polizeiposten und eine Einvernahme statt, fällt die Anhaltung auch in den Schutzbereich von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (ULRICH W EDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 215 StPO). Für den mit der polizeilichen Anhaltung verbundenen Grundrechtseingriff ist der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) in besonderem Masse zu beachten (W EDER, a.a.O., N. 12 zu Art. 215 StPO). Art. 197 Abs. 2 StPO bestimmt überdies, dass Zwangsmassnahmen, die - wie im vorliegenden Fall - in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind.

Die polizeiliche Anhaltung bildet eine Zwangsmassnahme, zu deren Durchsetzung als äusserstes Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden darf (Art. 200 StPO; W EDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 215 StPO). Die Modalitäten der Gewaltanwendung und insbesondere die möglichen Gewaltmittel werden in Art. 200 StPO nicht geregelt. Diese richten sich vielmehr nach den Polizeigesetzen der Kantone bzw. des Bundes, sofern in diesen die Anwendung von Gewalt über die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit hinaus auch für die kriminalpolizeiliche geregelt ist, was einer entsprechenden Bestimmung bedarf (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 200 StPO).

Gemäss § 44 Abs. 1 PolG kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen. § 44 Abs. 2 PolG schreibt vor, dass der Ausübung des unmittelbaren Zwangs eine Androhung vorauszugehen hat. Die Androhung kann indessen unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.

5.1.3. 5.1.3.1. Mit delegiertem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. August 2019 wurde die Kantonspolizei Aargau damit beauftragt, E. vorläufig festzunehmen und den Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu befragen (act. 63), wobei gleichzeitig ein Festnahmebefehl bezüglich E. erging (act. 64). Im Ermittlungsauftrag oder im Festnahmebefehl wird der Beizug einer polizeilichen Sondereinheit nicht thematisiert, wobei die Modalitäten für die Durchführung der Verhaftung offenbar ohnehin nicht durch die (damals zuständige) Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bestimmen waren (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Oktober 2022, S. 2). E. wurden zu diesem Zeitpunkt die Tatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (act. 63). Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Vorwürfe, wonach E. am Tag vor seiner Anhaltung (3. August 2019) einen Brandanschlag verübt und in der Nacht vom 12. Juli 2020 auf den 13. Juli 2020 Kleinkalibermunition in einem Briefkasten deponiert haben soll (angefochtene Verfügung, S. 3; act. 302, Frage 11), was im Vorfeld des Zugriffs durch die Sondereinheit ARGUS beim Rapport denn auch thematisiert wurde (vgl. act. 161 [04.08.2019 11:14]). Nachdem durch den mutmasslichen Brandanschlag mit einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) am Vortag der Anhaltung eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde, mussten die Einsatzkräfte von einem hohen Gewaltpotential seitens E. ausgehen, insbesondere auch davon, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung bewaffnet sein und/oder eine USBV auf sich tragen könnte, wodurch er auch eine erhebliche Gefahr für Drittpersonen dargestellt hätte (vgl. act. 302 f., Frage 14). Gemäss den glaubhaften Angaben von J. ging dieser von einem erheblichen Gewaltpotential aus, wobei ihm ferner mindestens ein Vorfall bekannt war, bei welchem sich E. den polizeilichen Anweisungen mit Gewalt widersetzte, indem er im Jahr 2014 beim Zelleneinschluss randalierte und eine Zellentür beschädigte (act. 279, Frage 7). Ferner war davon auszugehen, dass er sich in den Führungsriegen der FC […]-Ultras bewegte (act. 84, Frage 51 f.; act. 276 f., Fragen 31 f.; act. 279, Frage 7; vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, dass sich E. vermutlich in der Hooligan-Szene bewegt habe (act. 73, Frage 24) und er "aufbrausend und impulsiv" sein könne (act. 73, Frage 19). Nach einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass für die Anhaltung von E. die Sondereinheit ARGUS beigezogen wurde.

5.1.3.2. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Anhaltung ergibt sich im Weiteren das Folgende:

E. hatte zum Zeitpunkt der Festnahme eine Verletzung am Fuss und benützte eine Krücke, was den Polizisten bekannt war (act. 282, Frage 13; act. 294, Frage 44; act. 305, Frage 41). Die Fussverletzung war von untergeordneter Bedeutung, da sie zwar einen möglichen Fluchtversuch (zu Fuss) von E. erschwert hätte, jedoch nichts über dessen Gefährlichkeit aussagte. Nachdem die Gefahr bei der Anhaltung unter anderem darin bestand, dass E. hätte bewaffnet sein können und nebst der Gefährdung der Einsatzkräfte auch diejenige von Drittpersonen im Raum stand (vgl. E. 5.1.3.1.), spielte die Mobilitätseinschränkung keine tragende Rolle, zumal für den Einsatz einer Waffe oder einer USBV primär die oberen Extremitäten zum Einsatz kämen.

E. wurde observiert und es war vorgesehen, ihn beim Verlassen der Liegenschaft festzunehmen (act. 279, Frage 7; act. 303, Frage 18). Die Liegenschaft bzw. die Umgebung war gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht geeignet, um sich unbemerkt bei den Eingängen zu positionieren, so dass die Anhaltung nicht beim Verlassen der Liegenschaft erfolgen konnte (act. 281, Frage 11; act. 303, Frage 22), was plausibel erscheint, andernfalls das Überraschungsmoment des Zugriffs nicht mehr vorgelegen hätte und E. genügend Zeit verblieben wäre, zurück ins Haus zu flüchten oder eine allfällige Waffe einzusetzen. Darauffolgend stieg E. als Beifahrer in ein Fahrzeug ein, wobei dessen Fahrer (der Beschwerdeführer) nicht polizeilich bekannt war (act. 283, Frage 23; act. 287, Frage 9). Es liegt auf der Hand, dass die Verfolgung eines Fahrzeugs mit mindestens drei zivilen Polizeifahrzeugen (vgl. act. 280, Frage 7; act. 294, Frage 43: "[...] waren mehrere Fahrzeuge von uns") das beträchtliche Risiko barg, bemerkt zu werden (vgl. act. 304, Frage 29), zumal E. zuvor bereits observiert wurde und beim Verlassen der Liegenschaft ein auffälliges Auto bemerkte (vgl. act. 266, Frage 15; act. 275, Fragen 14 ff.), wobei unklar war, wie E. in diesem Fall reagiert hätte (bspw. Flucht mit hoher Geschwindigkeit oder Waffeneinsatz). Schliesslich bestand die Gefahr, dass die Polizeifahrzeuge E. bei der Verfolgung aus den Augen verlieren würden (act. 304, Frage 29), wodurch die Anhaltung ebenfalls gescheitert wäre. Aufgrund der durch E. ausgehenden Gefahr und der neu erreichten Eskalationsstufe (Anschlag mit USBV) ist plausibel, dass der Zugriff schnellstmöglich und somit bei der ersten "günstigen Gelegenheit" erfolgen musste (vgl. act. 282, Frage 15).

Von einer "günstigen Gelegenheit" für einen Zugriff ist gemäss dem Standardverhalten der mobilen Anhaltung auszugehen, wenn das Fahrzeug mit einer geringen Geschwindigkeit unterwegs ist oder wenn es zum Stillstand kommt, so dass es überholt und eingeklemmt werden kann, womit auch die Gefährdung Dritter möglichst ausgeschlossen wird (vgl. act. 282, Frage 18; act. 295, Frage 48 ff.). Nach diesem Standardprozedere gingen die Einsatzkräfte im vorliegenden Fall denn auch vor, indem sie das Zielfahrzeug beim Abbiegen von der Strasse auf einen Parkplatz (mit einer Tankstelle und einer Waschanlage) und somit bei der ersten Gelegenheit umstellten und einklemmten, als es bereits stillstand (vgl. act. 266, Frage 15; act. 275, Frage 5; act. 286, Frage 7; act. 295, Frage 49; Video "Beilage Nr. 1.wmv 0408938" [act. 376], ab 00:20). Nachdem der Zugriff neben der Waschstrasse erfolgte und sich weder tankstellentypische Installationen noch durch den Einsatz unmittelbar gefährdete Drittpersonen in der Nähe befanden (vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]), ist der Einsatz bis zu diesem Zeitpunkt als verhältnismässig zu bezeichnen.

5.1.3.3. Im Hinblick auf den eigentlichen Zugriff ist zunächst strittig, ob sich die Polizisten als solche zu erkennen gaben, was der Beschwerdeführer verneinte

(act. 267, Frage 18) und E. nicht mehr beurteilen konnte (act. 275, Frage 11). J. gab demgegenüber an, dass das Wort "Polizei" immer falle und der Satz "Polizei, Hände hoch" trainiert werde (act. 283, Frage 22). Der Beschuldigte sagte aus, dass der Beschwerdeführer und E. mit "Halt Polizei, Hände rauf" angesprochen worden seien (act. 286, Frage 7; act. 287, Frage 14). Auch H. gab zu Protokoll, dass man sich klar und deutlich als "Polizei" zu erkennen gegeben habe (act. 295 f., Frage 59). Im vorliegenden Fall bestehen keine berechtigten Zweifel, dass sich die Polizisten beim Zugriff als solche zu erkennen gaben, zumal es sich hierbei um eine eintrainierte Standardprozedur handelt und E. und der Beschwerdeführer aussagten, dass die Polizisten zum Anfang des Zugriffs "herumgeschrien" hätten (act. 100; act. 266 f., Fragen 15 und 19; act. 275, Frage 5), womit auf der Hand liegt, dass in diesem Moment auch das Wort "Polizei" gefallen sein muss. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Polizisten nicht als solche hätten zu erkennen geben sollen, zumal J. eine orange Armbinde mit der Aufschrift "Polizei" trug (act. 275, Frage 8; vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]).

5.1.3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung durch das Einschlagen der Fahrzeugscheibe gilt das Folgende:

Nachdem die Einsatzkräfte (teils mit gezogenen Waffen) auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zugingen und sich als Polizisten zu erkennen gaben (vgl. E. 5.1.3.3. hiervor), forderten sie E. und den Beschwerdeführer lautstark auf, das Fahrzeug zu verlassen bzw. die Türen zu öffnen (act. 98, Frage 52; act. 275, Fragen 5 und 12; act. 286, Frage 7) und klopften gegen das Fahrzeug (act. 267, Frage 15), da sich die Türen von aussen nicht öffnen liessen (vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]). Der Videoaufnahme ist ferner zu entnehmen, wie ein Polizist E. mittels Zeichensprache aufforderte, die Türe zu öffnen (act. 60, 00:00 bis 00:02). Dieser Aufforderung kamen sowohl E. wie auch der Beschwerdeführer (zunächst) nicht nach, wobei die Gründe hierfür unbeachtlich sind (vgl. act. 98, Frage

52 [Gehbehinderung], act. 98, Fragen 53 f. [von Überfall ausgegangen]). Erst nachdem die Einsatzkräfte mehrfach an den Türgriffen der verschlossenen Fahrzeugtüren zogen (act. 280, Frage 7; act. 286, Frage 7; vgl. die aktenkundigen Videos [act. 60 und act. 376]), sich diese – offenbar aufgrund einer automatischen Türverriegelung (act. 267, Frage 15; act. 280, Frage 7) – durch die Polizisten nicht öffnen liessen und E. die Fahrzeugtür trotz verbalen und nonverbalen Aufforderungen nicht öffnete, setzte J. ein sog. Spidertool ein und zerstörte die Scheibe der Beifahrerseite (folglich diejenige bei E.). Es blieb J. in dieser Situation keine andere Wahl als die Zerstörung der Scheibe, zumal der Zugriff vom Überraschungsmoment lebte und E. aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr schnellstmöglich anzuhalten war (vgl. E. 5.1.3.1.). Insbesondere bestand ein hoher Zeitdruck, da sich E. im verschlossenen Fahrzeug währenddessen auf eine Gegenwehr (bspw. durch Behändigung einer Waffe oder einer USBV) hätte vorbereiten können, wobei es in diesem Zusammenhang gemäss dem Gesamteinsatzleiter I. auch zur Verbarrikadierung oder Geiselnahme im Fahrzeug kommen kann (act. 304, Frage 29). Hinzukommend gilt zu beachten und erscheint plausibel, dass von einem standardisierten Vorgehen zur Anhaltung einer Person während des Zugriffs nicht abgewichen werden sollte, da dies andernfalls zur Irritation der übrigen involvierten Polizeibeamten und somit zu einer Gefährdung aller Beteiligten führen könnte (vgl. act. 288, Fragen 17 f.; act. 283, Frage 24; act. 297, Frage 75).

Als Zwischenergebnis ist zu konstatieren, dass die Zerstörung der Scheibe und somit die Sachbeschädigung durch J. als ultima ratio-Massnahme erfolgte und gerechtfertigt war.

5.1.3.5. Weiter ist der Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu prüfen:

Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, die Fahrzeugtür selbstständig von innen geöffnet zu haben. Danach sei er herausgezogen und direkt zu Boden geführt worden. Er sei zu Boden gedrückt worden, die Hände hätten sich auf dem Rücken befunden und das Gesicht sei auf den Boden gedrückt worden. Er habe sich nicht zur Wehr gesetzt. Der Beschwerdeführer habe ca. 2 bis 3 Minuten auf dem Boden und dabei mit der linken Wange auf dem Gesicht gelegen (act. 100; act. 267, Frage 15; act. 268, Fragen 21 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer ca. 1 Minute am Boden gelegen und dem Polizisten mitgeteilt habe, dass er an der Schulter verletzt sei, sei dieser mit dem Knie von seinem Rücken weggegangen (act. 268, Fragen 31 f.). J. gab an, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer standardmässig mittels Ellenbogenhebel aus dem Fahrzeug genommen habe (act. 280, Frage 7). Er habe den Beschuldigten bei der Anhaltung und der Fesselung unterstützt, wobei sich der Beschuldigte beim linken Arm und er sich beim rechten Arm des Beschwerdeführers befunden habe. Die Anhaltung laufe standardmässig so ab, dass man die Zielperson mit dem Ellenbogenhebel aus dem Fahrzeug nehme, zu Boden führe, am Boden mit Handgelenk- und Schulterhebel fixiere und Handfesseln anlege (act. 281, Frage 7). Der Beschuldigte gab an, dass er den Beschwerdeführer auf den Boden gezogen und ihn mit einem Schulter- und Handgelenkhebel fixiert habe. J. sei ihm zur Hilfe gekommen. Dann habe er dem Beschwerdeführer Handschellen angezogen und ihn zur Seite gezogen, damit er habe atmen können (act. 286, Frage 7). Der Beschwerdeführer sei nicht kooperativ gewesen und habe bei der Festnahme den Arm kurz angezogen, so dass nur in Frage gekommen sei, ihn auf den Boden zu legen (act. 288, Frage 18). Die Anhaltung vom "Rausnehmen" bis zur Arretierung mittels Handschellen sei ca. 10 bis 15 Sekunden gegangen. Der Beschwerdeführer habe während 10 Sekunden auf dem Bauch gelegen (act. 288, Frage 19). Die Verletzung des Beschwerdeführers im Gesicht durch diesen Vorgang sei grundsätzlich möglich. Die Technik werde seit Jahren trainiert und sei dafür gemacht, Verletzungen möglichst zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sich während des Vorgangs nicht über Schmerzen beklagt (act. 288, Frage 20). H. hat den Vorfall nicht beobachtet, gab aber an, dass Verletzungen im Gesicht durch den Vorgang möglich seien (act. 295, Frage 58).

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die verschlossene Tür von innen entriegelt hat, durch den Beschuldigten mittels eines sog. Ellenbogenhebels aus dem Fahrzeug genommen, auf den Bauch gelegt und mittels Knie auf dem Rücken auf den Asphalt gedrückt wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich dabei um eine standardisierte Prozedur handeln soll, erscheint fraglich, ob das Vorgehen im vorliegenden Fall noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Diesbezüglich lässt sich nämlich den Einvernahmen entnehmen, dass offenbar auch hinsichtlich des Vorgehens "mobile Anhaltung" verschiedene Varianten bestehen. So gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass E. stehend angehalten worden sei, da man gesehen habe, dass er ein Gebrechen gehabt habe, was beim Fahrer nicht der Fall gewesen sei (act. 288, Frage 18). Mit anderen Worten wurde die Zielperson, von welcher (mutmasslich) eine grosse Gefahr ausging und welche die verschlossene Fahrzeugtür trotz mehrfacher Aufforderung nicht öffnete, so dass die Scheibe eingeschlagen werden musste, mit einer weitaus sanfteren Methode festgenommen als der Beschwerdeführer, welcher weder polizeilich bekannt war (act. 283, Frage 23; act. 287, Frage 9) noch einer Straftat verdächtigt wurde, die Fahrzeugtüre (schlussendlich) freiwillig entriegelte und keine nennenswerte Gegenwehr leistete. Weiter erscheint fraglich, ob es notwendig war, den Beschwerdeführer zusätzlich mit dem Knie auf dem Rücken gegen den Boden zu drücken, wobei die Zeitdauer dieses Vorgangs mit 10 Sekunden (Beschuldigter) bis zu zwei Minuten (Beschwerdeführer) angegeben wird. Auf der Videoaufnahme ist diesbezüglich zu erkennen, dass der Beschuldigte (teilweise mit J.) sich über zwei Minuten in den Knien bzw. in einer hockenartigen Körperhaltung beim Beschwerdeführer befindet und ihn erst nach zwei Minuten hochhebt (vgl. Video "Beilage Nr. 1.wmv 0408938" [act. 376], 00:48 bis 02:50), womit die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er zwei Minuten mit dem Bauch auf dem Boden gelegen habe (davon teilweise mit dem Gesicht auf dem Asphalt und dem Knie des Beschuldigten und/oder J. auf dem Rücken), jedenfalls nicht abwegig erscheint.

Nach einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der erlittenen (nicht unerheblichen) Verletzungen des Beschwerdeführers durch diesen Vorgang (so u.a. HWS-Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürfwunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Erkrankung der Schulter, psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]), kann nicht gesagt werden, dass die Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers im konkreten Fall klar verhältnismässig war.

5.2. Nach den gemachten Ausführungen steht fest, dass auch gestützt auf die unterdessen erfolgten Befragungen der drei Beschuldigten (act. 278 ff.) und des beteiligten Polizisten I. (act. 301 ff.) nicht feststeht, dass hinsichtlich der Körperverletzung ein Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB klarerweise gegeben bzw. das Vorgehen des Beschuldigten gegen die Person des Beschwerdeführers klar verhältnismässig war, womit auch weiterhin der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Raum steht (vgl. E. 4.2.1.).

6.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 ist bezüglich dieser beiden Tatbestände aufzuheben. Mit der Erledigung des Verfahrens ist die beantragte Verfahrensvereinigung mit den beiden anderen Beschwerdeverfahren (SBK.2022.211 und SBK.2022.213) obsolet.

7.

7.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).

Nachdem die Einstellungsverfügung hinsichtlich zwei von drei Tatvorwürfen aufzuheben ist, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu 1/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

7.3. 7.3.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung 1/3 der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.

7.3.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von gesamthaft siebeneinhalb Stunden (drei Stunden für das Aktenstudium, eine halbe Stunde für die Besprechung mit dem Beschuldigten, vier Stunden für das Verfassen der siebenseitigen Beschwerdeantwort und anderthalbseitigen Stellungnahme) als angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'830.35. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 610.10 (1/3 von Fr. 1'830.35) durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 betreffend die Vorwürfe der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 744.00, auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer zu 1/3, ausmachend Fr. 372.00, auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 500.00 verrechnet.

4.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 610.10 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser