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Entscheid

SBK.2022.215

SBK.2022.215 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-15

15. November 2022Deutsch23 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.215 (STA.2021.3336) Art. 380 Entscheid vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rech...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.215 (STA.2021.3336) Art. 380

Entscheid vom 15. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Fred Rueff, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 16. Juni 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Baden) vom 24. August 2021 erstattete die Beschwerdeführerin am 18. August 2021 dahingehend Strafanzeige, dass sie am 1. Mai 2021 mit ihrer Familie in ein vom Beschuldigten an sie vermietetes Haus habe umziehen wollen und dort beim Umziehen durch Asbest verursachte Schnittverletzungen an beiden Unterarmen erlitten habe.

1.2. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Oktober 2021 u.a. geltend, dass einige ihrer damaligen Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Ursache ihrer erlittenen und als Körperverletzungen zu qualifizierenden Verletzungen seien "kleine und kleinste Fasern aus Bau- und Hausstaub" gewesen, der sich beim Bezug im besagten Haus befunden habe und der nach aktuellem Kenntnisstand von vom Beschuldigten selbst vorgenommenen Renovationsarbeiten herrühre. Zwar habe sie der Kantonspolizei Aargau auch eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten wegen einer nachgewiesenen Asbestbelastung des Hauses geschildert, ihre Verletzungen aber nicht darauf zurückgeführt.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eröffnete in der Folge gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) eine Strafuntersuchung.

2.

Mit separaten Verfügungen jeweils vom 16. Juni 2022

- wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 gestellte Beweisanträge ab und - stellte sie die Strafuntersuchung ein.

Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Juni 2022 genehmigt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 21. Juni 2022 zugestellte Einstellungsverfügung sowie den Beweisergänzungsentscheid mit Eingabe datiert vom 29. Juni 2022 (Postaufgabe am 30. Juni 2022) Beschwerde.

In materieller Hinsicht stellte sie folgende Anträge:

" 1. Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

2.

Es sei der Beweisergänzungsentscheid aufzuheben und den Beweisanträgen stattzugeben. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin die Weisung zu erteilen, die am 19. Mai 2022 beantragten Beweise abzunehmen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Verteidiger des Beschuldigten nicht als solcher zuzulassen.

3.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 8. Juli 2022 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 (die innert 10 Tagen ab am 12. Juli 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung zu zahlen war) am 12. Juli 2022.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1

Die Einstellungsverfügung bezieht sich auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB) und der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 oder 2 StGB). Sie ist von der Beschwerdeführerin aber einzig unter dem Aspekt der Körperverletzung angefochten. Dass die Beschwerdeführerin strafprozessual als Geschädigte der behaupteten einfachen Körperverletzung zu betrachten ist, steht ausser Frage. Weil es dabei um Antragsdelikte geht, hatte sie – um sich gestützt auf Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituieren zu können – innert dreier Monate nach Kenntnis von Tat und Täter (Art. 31 StGB) einen Strafantrag zu stellen.

Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer am 18. August 2021 wegen Körperverletzung erstatteten Strafanzeige die Kantonspolizei Aargau darum ersuchte, die rechtlichen Schritte einzuleiten, um Gefährdungen weiterer Mieter zu verhindern. Angesichts dessen, dass dieser Antrag gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde geäussert wurde, ist darin ohne Weiteres ein Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB zu sehen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen damals (womöglich) noch fälschlicherweise auf Asbestfasern zurückführte. Bei ihrer Einvernahme vom 3. November 2021 führte sie denn auch sinngemäss aus, sie habe damals einen Strafantrag stellen wollen (Fragen 30 f.).

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach nicht unglaubhafter Schilderung erstmals Mitte Mai 2021 einen Juckreiz bemerkt haben will, sie hierfür zunächst aber noch keine Erklärung gehabt habe, sondern erst Anfang Juni 2021 (Einvernahme vom 9. Februar 2022, Fragen 30 ff.), ist für dieses Beschwerdeverfahren "in dubio pro duriore" von einem rechtzeitig gestellten Strafantrag auszugehen, zumal es vorliegend auf die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo", die an sich auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag gilt (vgl. hierzu etwa BGE 145 IV 190 E. 1.5.1), nicht ankommt.

Damit ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu betrachten. Als solche ist sie berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf ihre hiergegen gerichtete, frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde auch den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Juni 2022 anfechten will, ist sie – wie auf dem entsprechenden Beweisergänzungsentscheid vermerkt – darauf hinzuweisen, dass dieser gestützt auf Art. 318 Abs. 3 SPO nicht mit Beschwerde anfechtbar ist, weshalb insofern auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. De facto erleidet die Beschwerdeführerin dadurch aber keinen Rechtsnachteil, zumal ihre diesbezüglichen Rügen materiell im Rahmen der gegen die Einstellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu behandeln sind.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass der Verteidiger des Beschuldigten nicht als solcher zuzulassen sei. Sie begründet dies damit,

dass sie am 19. Mai 2022 eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten (wegen Urkundendelikten) eingereicht habe und dass dessen Verteidiger "als Tatwerkzeug" wie auch als Beteiligter (Gehilfe bzw. Mittäter, allenfalls Anstifter) in Frage komme, weshalb ein offensichtlicher Interessenskonflikt vorliege (Beschwerde Rz. 5).

Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist Anwälten auch bei entsprechender Einwilligung verboten (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 9a zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4).

Zwar ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, auf einen vermeintlichen Interessenskonflikt zwischen Beschuldigtem und dessen Verteidiger hinzuweisen. Ob sie auch berechtigt ist, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, ist hingegen fraglich (vgl. hierzu etwa NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 zu Art. 127 StPO, wonach es an sich am betroffenen Rechtsbeistand ist, zu beurteilen, ob eine "Vertretung widerstreitender Interessen" vorliegt, und wonach [höchstens] unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn sich der betroffene Rechtsbeistand und die Strafverfolgungsbehörde hierüber uneins sind), kann aber mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Wie der Beschwerdeantwort sowohl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch des Beschuldigten als direkt Betroffenem zu entnehmen ist, vermögen diese den von der Beschwerdeführerin behaupteten Interessenskonflikt nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin liess die diesbezüglichen Ausführungen unwidersprochen, weshalb für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts keine begründete Veranlassung besteht, gestützt einzig auf die wenig fundierten (und eher allgemein-theoretisch begründeten) Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einen Interessenskonflikt zu schliessen.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm Bezug auf Aussagen der Beschwerdeführerin, im Zeitraum 1. April – 6. Juni 2021 an den Armen auf mit Glaswolle-Partikeln versetzten Hausstaub zurückzuführende Hautverletzungen erlitten zu haben. Der Beschuldigte habe hierzu keine Aussagen gemacht. Seine Steuerakten liessen keine Rückschlüsse auf die fraglichen Deckenisolationsarbeiten zu. Sie liessen auch nicht erkennen, dass der Beschuldigte selbst Arbeiten ausgeführt hätte. Weitere Erkenntnisse hierzu seien auch durch eine Begutachtung der fraglichen Liegenschaft oder Befragung der Ehefrau des Beschuldigten nicht zu erwarten. Somit bleibe nach durchgeführter Untersuchung unklar, welche Arbeiten die fraglichen Verletzungen hätten hervorrufen können und wann diese von wem getätigt worden seien. Unter diesen Umständen lasse sich dem Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachweisen, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass die Parteien in einer zivilrechtlichen Streitigkeit lägen. Ein Strafverfahren dürfe nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Forderungen missbraucht werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nur schon gestützt auf die von ihr selbst festgestellte Unklarheit hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten die fraglichen Verletzungen hätten hervorrufen können und von wem diese wann ausgeführt worden seien, keine Einstellung hätte verfügen dürfen (Rz. 13 – 15). Weil der Beschuldigte als Eigentümer und Vermieter der fraglichen Liegenschaft ihr gegenüber eine Garantenstellung innegehabt habe, sei die Frage, wer diese Arbeiten ausgeführt habe, ohnehin obsolet. Dass der Beschuldigte um den Zustand seiner Liegenschaft gewusst habe, sei offenkundig und durch nichts widerlegt (Rz. 16). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte die unklare Beweislage durch Vornahme der von ihr beantragten Beweise klären müssen. Durch den beantragten Augenschein liessen sich der Ist-Zustand des Objekts klären und Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitraum Mai/Juni 2021 ziehen (Rz. 20). Auch ein Vorsatz sei nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, zumal es um ein Rendite-Objekt des Beschuldigten gehe, in welchem dieser nie selbst leben werde (Rz. 21).

2.3

Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, dass es um ein Antragsdelikt gehe, weshalb es (mangels eines öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung) an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den strafbegründenden Sachverhalt möglichst genau und widerspruchsfrei darzulegen (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe aber "untaugliche Sachverhalte" beanzeigt. Zuerst habe sie durch Asbest erlittene Schnittverletzungen gemeldet. Nachdem ihr die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mitgeteilt habe, dass es einen solchen Zusammenhang nicht gebe, habe sie von einem Missverständnis gesprochen und nunmehr kleinste Glas- und Steinwollfasern, die durch das Täfer "runtergerieselt" seien, als Ursache ihrer Schnittverletzungen benannt. Dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass Glaswolle nicht einfach so vor sich hin riesle, habe sie nichts entgegenzusetzen gehabt. Gestützt auf die unmöglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sei von vornherein kein Tatverdacht vorhanden. Auch den Steuerunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass im Jahr 2020 in Frage kommende Dämmmaterialien verbaut worden seien. Auf Fotos vom Zeitraum Mai/Juni 2021 sei kein Bau- oder Hausstaub zu erkennen. Anhaltspunkte für Zwangsmassnahmen gebe es keine (Ziff. 1.6). Die Ausführungen bezüglich Renditeobjekt seien billige Stimmungsmache. Er sei an einem langfristigen Mietverhältnis und zufriedenen Mietern interessiert (Ziff. 1.7).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, mithin weil kein eine Anklage (bzw. einen Strafbefehl) rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei.

Dieser Einstellungsgrund ist nicht geeignet, die Strafbehörden frühzeitig von ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsfeststellung zu entbinden, wie es etwa bei einer fehlenden Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) der Fall sein kann. Im Zweifelsfall sind "in dubio pro duriore" gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) weitere Beweiserhebungen durchzuführen (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 und N. 82 ff. zu Art. 6 StPO). Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf erst nach mit genügender Intensität betriebenen Abklärungen ergehen, mithin wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sich ein für eine Verurteilung hinreichender Tatverdacht durch weitere Untersuchungshandlungen noch erhärten lässt.

Zu beachten ist aber auch, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht eine Sachverhaltsabklärung um jeden Preis bezweckt, sondern eine Wahrheitssuche nach Massgabe gesetzlicher Vorgaben insbesondere auch in Bezug auf Beschuldigtenrechte und Beweisverbote (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden haben auch nicht aufs Geratewohl zu ermitteln, sondern hypothesengeleitet, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann". Es geht um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Einvernahme vom 3. November 2021 aus, dass ihre Arme immer zu jucken angefangen hätten, wenn sie im besagten Haus gewesen sei, dass es bei Bezug des Hauses sehr viel Staub gegeben habe, dass das ganze Haus unsauber gewesen sei und dass es irgendwie aus der Decke herausgestaubt haben müsse (Frage 16). Sie habe etwas von dem Staub dabei und auch Fotos vom Staub im Obergeschoss (Frage 18). Sie habe eine "komplette Grundreinigung" machen müssen (Frage 20).

Bei ihrer Einvernahme vom 9. Februar 2022 sprach sie davon, dass sie ab dem 1. April 2021 wiederholt in dem Haus gewesen sei (Frage 8), dass der Staub auffallend "scharf-faserig" gewesen sei und sich immer wieder gebildet habe (Frage 25), dass sie Mitte Mai 2021 erstmals den Juckreiz festgestellt habe (Frage 30) und dass es vielleicht auch mit dem Schwitzen zu tun gehabt habe, dass es sich "in die Haut arbeitete" (Frage 41). Das Haus sei nicht grundgereinigt gewesen (Frage 102), was sie beim Einzug aber nicht moniert habe (Fragen 103, 107). Das Gutachten zur Schadstoffbelastung sei nur auf Asbest ausgerichtet gewesen (Fragen 108 f.). Nachträglich seien Staub und ein Büschel aber explizit auf "KMF" (künstliche Mineralfasern) analysiert worden, wobei das Büschel (nicht aber der Staub) eindeutig "über 50 % mit KMF" versetzt gewesen sei (Frage 110).

Die Beschwerdeführerin konsultierte wegen den von ihr geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen offenbar am 18. Juni 2022 Dr. med. C., FMH Chirurgie und praktischer Arzt, in […]. Dieser beschrieb mit Bericht vom 21. Juni 2022 (zuhanden der Beschwerdeführerin) die von der Beschwerdeführerin geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen als "multipelste kleinste Schnittverletzungen" im Bereich beider Unterarme, Ellenbogen und distalen Oberarme. Er sprach von einem regredienten Erythem (Haurötung), Exkoriationen (oberflächliche Hautverletzungen, aus denen klares Sekret und kleine Mengen Blut austreten können) und fehlendem Pus (Eiter). Er leitete eine Behandlung mit einer antiprurinösen (juckreizhemmenden) Waschlotion ein und ging von einer residuenfreien Abheilung der Verletzungen aus. In einem "Ärztlichen Zeugnis" vom 12. August 2021 sprach er von multiplen eiternden Läsionen, Exsudation, extremem Pruritus und klinisch multipelsten kleinsten Schnittwunden an den Unterarmen beidseits aufgrund mehrfachen Kontakts mit Dämmmaterial.

4.

4.1

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten

Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB).

4.2

Dass die fraglichen körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intensität die Grenze zur einfachen Körperverletzung womöglich (wenn wohl auch eher knapp) bereits überschritten haben, lässt sich nach dem in E. 3.2 Ausgeführten derzeit nicht ausschliessen. Ebenso wenig, dass sich die Beschwerdeführerin diese Verletzungen in der besagten Liegenschaft aufgrund eines Kontakts mit Staub zugezogen hat, der womöglich (als Folge einer stattgefundenen Renovation) mit Dämmstoffpartikeln versetzt war.

4.3

Die Beschwerdeführerin machte aber zu Recht nicht geltend, dass die gegenwärtige Erkenntnislage bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl rechtfertige (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 22, wonach die Lage "eingestandermassen" unklar sei), zumal sich der Beschuldigte nur wegen einfacher Körperverletzung strafbar gemacht haben kann, wenn er von der gesundheitsschädigenden Wirkung des fraglichen Staubes (die vorliegend nach dem in E. 4.2 Ausgeführten nicht auszuschliessen ist) wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Nur dann kann ihm nämlich eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung durch ein Tun oder eine Unterlassung (durch Nichtverhinderung des Kontakts der Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Staub) zum Vorwurf gemacht werden.

4.4

Die Beschwerdeführerin hielt aber dafür, dass sich die unklare Sachlage mittels weiterer Untersuchungshandlungen durchaus noch klären liesse. Sie verwies auf folgende, von ihr am 19. Mai 2022 gestellte (von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aber abgewiesene) Beweisanträge:

- Vornahme eines Augenscheins in den Räumlichkeiten der betreffenden Liegenschaft (zwecks Nachweises von Staub sowie mangelhafter Renovationsarbeiten) - Einholen eines Gutachtens zur Herkunft der verletzenden Materialien (zwecks Nachweises, dass die schädigenden Materialien aus der besagten Liegenschaft stammten bzw. von den Renovationsarbeiten herrührten) - Einholen eines ärztlichen Gutachtens betreffend "Bewirkung" ihrer Verletzungen durch die verletzenden Materialien (zwecks Nachweises, dass die schädigenden Materialien – und nur diese – ihre Verletzungen bewirkt hätten)

4.5

Wie sich dem Beschuldigten derart (oder sonstwie) nachweisen liesse, dass er Kenntnis von der allfälligen gesundheitsschädigenden Wirkung des fraglichen Staubes hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich:

- Zum Nachweis einer entsprechenden Kenntnis beim Beschuldigten offensichtlich untauglich sind die in E. 4.4 unter Strich 2 und 3 aufgeführten Beweisanträge. Vielmehr verdeutlicht gerade der in E. 4.4 unter Strich 3 genannte Beweisantrag, dass sich ohne eine entsprechende Expertise bzw. ohne besonderes Fachwissen nichts über die hier interessierende gesundheitsschädigende Wirkung des fraglichen Staubs sagen lässt. - Inwiefern sich mittels eines Augenscheins auf eine entsprechende Kenntnis beim Beschuldigten schliessen lassen soll, ist ebenfalls nicht einsichtig. Diesbezüglich von Belang ist insbesondere der Bericht der D. GmbH, in […], vom 21. Juni 2021. Dieser war von der Beschwerdeführerin "hinsichtlich der Verwendung bzw. dem Vorhandensein von diversen Gebäudeschadstoffen" zwecks Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung veranlasst worden (Bericht S. 6). Gemäss dem dabei erstellten "Schadstoffbild" wurde zwar Asbest nachgewiesen, welches aber auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ursächlich für die Hautverletzungen gewesen sein kann. Hinweise auf Schadstoffe, die zu den Hautverletzungen geführt haben könnten, lassen sich dem Bericht der D. GmbH hingegen gerade keine entnehmen. Im Gegenteil hält der Bericht auf Seite 4 fest, dass von allen weiteren festgestellten schadstoffhaltigen und -verdächtigen Anwendungen "im jetzigen Materialzustand, Lage, bei normaler Nutzung" erfahrungsgemäss keine erhöhte Gesundheitsgefährdung ausgehe. Insofern verhält es sich entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2) auch nicht so, dass der Bericht einzig auf Asbest ausgerichtet gewesen wäre, und ist auch deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den fraglichen Staub als besonders gesundheitsgefährdend hätte betrachten müssen. - Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ein Augenschein zu weitergehenden Erkenntnissen führen sollte, als sie sich bereits aus dem Bericht der D. GmbH ergeben, zumal diesem Bericht offenbar auch ein von einer Fachperson durchgeführter Augenschein zugrunde lag.

4.6

Nach dem in E. 4.5 Ausgeführten ist nicht ansatzweise (etwa mittels konkreter Indizien) erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der allfälligen gesundheitsschädigen Wirkungen des vorhandenen Staubes hatte oder hätte haben müssen:

- Erstens sieht man dem Staub, von welchem sich eine Probe in den Akten befindet, eine allfällige gesundheitsschädigende Wirkung nicht an,

ansonsten sich die Beschwerdeführerin ihm auch kaum ausgesetzt hätte und auch keine diesbezügliche Expertise erforderlich wäre. - Zweitens ist selbst im von der Beschwerdeführerin gerade wegen möglichen Gebäudeschadstoffen veranlassten Fachbericht nicht die Rede von gesundheitsschädigendem Staub, der die von der Beschwerdeführerin erlittenen Hautverletzungen erklären könnte. Dass dabei vom Fachmann eine Raumluftmessung bezüglich einer möglichen Asbestbelastung erfolgte, wobei mit einem Föhn auch das Aufwirbeln von versteckten Faserdepots simuliert wurde (Teilbericht "Raumluftmessung" S. 5), nicht aber bezüglich möglicher anderer Schadstoffe, zeigt, dass sich auch einer eigentlichen Fachperson kein entsprechender Verdacht aufdrängte. Zwar ist dem Bericht einerseits zu entnehmen, dass das "Hauptmerkmal" auf den Schadstoffen Asbest und "PCB" sowie "PAK", "CP", Blei und Quecksilber lag. Weitere Gebäudeschadstoffe (z.B. Holzschutzmittel oder weitere Schwermetalle) seien nur untersucht worden, wenn diese "im augenblicklichen Zustand" für Bewohner eine akute Gefährdung darstellten, wobei auch zwischen Aufwand der Untersuchung und Nutzung der Ergebnisse für die Auftraggeber abgewogen worden sei (Bericht S. 8). Andererseits zeigen gerade diese Ausführungen, dass der von der Beschwerdeführerin erwähnte Staub, der sich immer wieder neu gebildet habe, entweder gar nicht mehr vorhanden war oder aber von der beauftragten Fachperson als gesundheitlich nicht bedenklich eingestuft worden war. Zu beachten ist dabei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, den von ihr beauftragten Gutachter nachträglich noch auf Dämmstoffpartikel im Staub angesprochen und entsprechende Analysen veranlasst zu haben (vgl. vorstehende E. 3.2). Hätte dies zu einem Ergebnis im Sinne der Beschwerdeführerin geführt, hätte sie sich dies sicherlich schriftlich vom Gutachter bestätigen lassen, was aber offensichtlich nicht der Fall war.

4.7

Dass sich dem Beschuldigten durch den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein, der letztlich auf eine Wiederholung der von ihr bereits selbst veranlassten Untersuchung der Liegenschaft durch die D. GmbH hinausliefe, doch noch nachweisen liesse, dass er Kenntnis von der hier interessierenden allenfalls gesundheitsschädigenden Wirkung des besagten Staubes hatte oder hätte haben müssen, kann damit weitestgehend ausgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist zudem auch zu berücksichtigen, dass ein Augenschein des Hauses (insbesondere gegen den Willen des Beschuldigten) mit einem Grundrechtseingriff ähnlich wie bei einer Hausdurchsuchung zum Nachteil des Beschuldigten (sowie ev. auch allfälliger Mieter) verbunden wäre. Es handelte sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, die in Beachtung von Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden dürfte, wenn sie gesetzlich vorgesehen wäre (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorläge (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigte (lit. d). In Berücksichtigung, - dass die Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Hautverletzungen die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nur knapp überschritten haben dürfte, - dass die den Beschuldigten belastende Beweislage dürftig ist und - dass ein Augenschein hieran kaum etwas ändern dürfte, wäre ein Augenschein unverhältnismässig. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge können in ihrer Gesamtheit denn auch kaum noch als "hypothesengeleitet" im Sinne der in E. 3.1 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. So steht letztlich noch nicht einmal fest, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen überhaupt durch Kontakt mit vom Beschuldigten nicht korrekt verbauten Dämmstoffen zugezogen hat. Die Berichte von Dr. med. C. ändern hieran nichts, zumal offensichtlich ist, dass er nicht gestützt auf die von ihm erhobenen klinischen Befunde zur Beurteilung kam, dass die Hautverletzungen gerade von Kontakt mit Dämmstoffen herrühren könnten, sondern im Wesentlichen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die er als behandelnder Arzt angesichts der leichten Behandelbarkeit der offenbar harmlosen Hautverletzungen nicht weiter kritisch zu hinterfragen hatte. Auch die durchaus nicht unglaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 3. November 2021, wonach sie damals beim Putzen des fraglichen Objekts mit Staub in Kontakt gekommen sei und dass, wenn immer sie in das Haus gegangen sei, ihre Arme zu jucken angefangen hätten (Frage 16), ändern nichts am spekulativen Charakter ihres daraus gezogenen Schlusses, dass hierfür Partikel von Dämmmaterial verantwortlich gewesen seien. Wohl gerade auch deshalb beantragte die Beschwerdeführerin auch mit Beschwerde ein medizinisches Gutachten "zur Bewirkung" ihrer Hautverletzungen durch die "verletzenden Materialien", wobei es ihr offenbar darum geht, aufzuzeigen, dass die (beim Augenschein erst noch sicherzustellenden) schädigenden Materialien (und nur diese) die Ursache ihrer Verletzungen gewesen seien. Dass sich durch ein ärztliches Gutachten feststellen lassen soll, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen (aber nie fachärztlich durch einen Hautarzt beurteilten und zwischenzeitlich auch weitgehend abgeheilten) Hautverletzungen einzig durch den noch gar nicht sichergestellten (und mutmasslich gar nicht mehr vorhandenen) Staub herrühren sollen, käme einer Abklärung aufs Geratewohl gleich.

4.8

Steht damit aber weitestgehend fest, dass es keine (allenfalls noch erhebbaren) Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschuldigte Kenntnis von der hier interessierenden, allenfalls gesundheitsschädigenden Wirkung des

fraglichen Staubes hatte oder hätte haben müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung noch fortzusetzen wäre bzw. wie es diesbezüglich zu einem Schuldspruch des Beschuldigten wegen eines Körperverletzungsdelikts kommen könnte. Dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. 5.2.1. Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

5.2. 5.2.1. Der Entscheid über die Kostentragung präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

5.2.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

5.2.3. Der Beschuldigte obsiegt demgegenüber mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, weshalb er für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in diesem Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Dass sich der Beschuldigte in diesem Beschwerdeverfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Mit Beschwerdeantwort beantragte er sinngemäss eine angemessene Entschädigung, was zulässig ist. Angesichts dessen,

- dass der Beschuldigte bereits während der Strafuntersuchung durch den gleichen Verteidiger verteidigt war, - dass dieser sich in seiner 4-seitigen Beschwerdeantwort mit einer 5seitigen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen hatte und - dass der vorliegende Fall von einer durchschnittlichen Schwierigkeit ist, erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen, der entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT (SAR.291.150) mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % auf das eigentliche Honorar sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die dem Beschuldigten geschuldete Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077).

Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nachdem es vorliegend einzig um Antragsdelikte geht und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, ist dementsprechend die Beschwerdeführerin zur Zahlung der dem Beschuldigten zustehenden Entschädigung zu verpflichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 79.00 zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard