SBK.2022.216
SBK.2022.216 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-08
8. November 2022Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.216 (HA.2022.288; STA.2019.502) Art. 370 Entscheid vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.216 (HA.2022.288; STA.2019.502) Art. 370
Entscheid vom 8. November 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Keller, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. Juni 2022 betreffend den Antrag auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierten Geldwäscherei. A. wurde am 12. Mai 2020 festgenommen.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 15. Mai 2020 einstweilen bis am 12. August 2020 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. August 2020 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 12. November 2020 und mit Verfügung vom 20. November 2020 verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 12. Februar 2021. Seit dem 6. Februar 2021 befindet sich A. im vorzeitigen Strafvollzug.
1.3. Am 23. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen A. wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Geldwäscherei sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 10. Juni 2020 beantragte A. dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei.
2.2. Am 13. Juni 2022 leitete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Entlassungsgesuch von A. an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Er beantragte, das Entlassungsgesuch sei abzuweisen und A. sei in der Sicherheitshaft zu belassen.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm mit Eingabe vom 15. Juni 2022 zum Entlassungsgesuch von A. Stellung.
2.4. A. ersuchte mit Replik 17. Juni 2022 um Gutheissung des Entlassungsgesuchs.
2.5. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch von A. ab (Ziff. 1). A. wurde einstweilen für die Dauer von sechs Monaten bis am 10. Dezember 2022 in Sicherheitshaft versetzt (Ziff. 2). Schliesslich wies es den Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ab (Ziff. 3).
3.
3.1. Gegen diese ihm am 23. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 4. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Ziffer 3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist.
3.
Unter o/e-Kostenfolgen."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt (einzig) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Eine solche habe einerseits bei der langen Dauer zwischen der Konfrontationseinvernahme bzw. dem Anzeigerapport und der Anklage von 13 bzw. 10 Monaten und andererseits nach Einreichung der Anklageschrift stattgefunden, indem zwischen Einreichung und der angesetzten Verhandlung 10 Monate lägen. Zu Unrecht habe schliesslich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die geltend gemachte Verzögerung im Untersuchungsverfahren und die Verzögerung nach Einreichung der Anklageschrift nicht auch gesamthaft beurteilt. Es läge auch in einer Gesamtbetrachtung zweifellos eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
2.2
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2, nicht publ. in BGE 148 I 116, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil des Bundesgericht 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2, BGE 137 IV 92 E. 3.1 und BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2; BGE 137 IV 92 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.4; 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018 E. 2.5; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2, BGE 137 IV 92 E. 3.1 und BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Frage dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen und auch darüber befinden kann, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 74 E. 3.2; BGE 137 IV 92 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.4; 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018 E. 2.5; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2).
Vorliegend wird die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft vom Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 4 unten bzw. die Beschwerdeanträge). Es geht einzig noch um die Frage, ob eine (weniger gravierende) Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, welche im Dispositiv des Urteils festzustellen ist. Im Übrigen ist die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Sachrichter vorzubehalten, der sie unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen kann.
2.3. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.5 mit Hinweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteile 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019 E. 11.7.1; 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1).
2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte dar, es könne von einem aufwändigen und komplexen Verfahren gesprochen werden. Zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 und der Anklageerhebung am 23. März 2022 seien 1 Jahr und 10 1/3 Monate vergangen, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zwar nicht vollumfänglich zu befriedigen vermöge, aber angesichts der Komplexität des Verfahrens doch im Rahmen liege. Die Hauptverhandlung sei nun auf den
16. und 17. Januar 2023 terminiert, also fast 10 Monate nach Eingang der Anklage. Dies liege auch in einem komplexen Fall sicher an der äusseren Grenze dessen, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sei. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass das Sachgericht den Parteien zunächst Verhandlungstermine am 14./15. September 2022, am 27./28. Oktober 2022 und am 14./15. Dezember 2022 vorgeschlagen gehabt habe, wobei diese Vorschläge offenbar alle an den Terminplänen der Parteivertreter gescheitert seien. Wäre der Termin am 14./15. September 2022 zustande gekommen, hätte die Verfahrensführung sogar als relativ speditiv bezeichnet werden können. Dass es dazu nicht gekommen sei, könne anhand des geschilderten Ablaufs nicht dem Sachgericht alleine angelastet werden, auch wenn dieses als Inhaberin der Verfahrensleitung letztlich die Hauptverantwortung tragen müsse. Insgesamt könne anhand dieser Umstände nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei darum (ebenso wie das Haftentlassungsgesuch) abzuweisen.
2.5. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist vorliegend von einem aufwändigen und komplexen Verfahren auszugehen. Bereits der Anzeigerapport der Kriminalpolizei Aargau umfasste 104 Seiten (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 15. Juni 2022, S. 2 [Akten HA.2022.288]). Aus dem Verfahrensprotokoll (Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) sowie der Anklage (Beilage zum Antrag des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2022) ist ersichtlich, dass das vorliegende Dossier mit 25 Bundesordnern umfangreich ist und die Rollen der Beschuldigten eng miteinander verbunden sind. Die in der 14-seitigen Anklageschrift enthaltenen Delikte (mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie bandenmässige Geldwäscherei) stellen schwerwiegende Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer dar, die umfangreiche Ermittlungen erforderten. So wurden zahlreiche verdeckte Überwachungsmassnahmen vorgenommen (vgl. Logbuch Überwachungsmassnahmen, Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit nicht lediglich von einer mittelgrossen Komplexität (vgl. Beschwerde S. 6) gesprochen werden.
2.6. 2.6.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar. Gleich hat das Bundesgericht bei einer Dauer von acht Monaten in einem Fall betreffend internationalen Drogenhandel mit fünf Angeklagten entschieden, die an einem grenzüberschreitenden Schmuggel von 27 Kilogramm Kokain beteiligt waren, weil der Fall keinen aussergewöhnlichen Umfang aufwies. Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordner bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4 [mit Hinweis auf die Übersicht über die Rechtsprechung in Urteil 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1]; 1B_330/ 2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f.; 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.6.2. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau ist auf den 16. und 17. Januar 2023 festgesetzt. Zwischen der Anklageerhebung vom 23. März 2022 und der Hauptverhandlung liegen somit fast 10 Monate. Allerdings erwog das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wie erwähnt zutreffend, die Angelegenheit sei aufwändig und komplex. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erwähnte in seinem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2022, dass sich die Terminsuche als schwierig gestaltete und den Parteien in einer ersten Runde die Termine vom 14./15. September 2022, 27./28. Oktober 2022 und 14./15. Dezember 2022 vorgeschlagen worden seien. Da keine Übereinstimmung habe gefunden werden können, habe die Verhandlung auf den 16./17. Januar 2023 festgesetzt werden müssen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau plante richtigerweise aufeinanderfolgende Tage für die Hauptverhandlung (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO: "ohne unnötige Unterbrechungen"). Zudem hat er sich (am 5. Mai 2022, vgl. Faxeingang der Terminumfrage beim Beschwerdeführer, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022) genügend rasch nach Eingang der Anklageschrift um einen frühen Hauptverhandlungstermin bemüht. Gemäss der Terminumfrage war der erste vorgesehene Termin der 14./15. September 2022. Somit hätte die Verhandlung innert sechs Monate seit Anklage stattgefunden. Es ist richtig, dass gerade in Haftsachen dem Beschleunigungsgebot besonders Nachachtung zu verschaffen ist. Bei einer mehrtägigen Verhandlung mit drei Rechtsanwälten und dem Staatsanwalt sind allerdings die Interessen und Geschäftsbelastungen sämtlicher involvierter Personen mit zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers offenbar seine Verfügbarkeit an sämtlichen Terminen mitteilte (vgl. Beschwerde S. 8). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wird zu Recht zusammen mit den Verfahren gegen die zwei Mitbeschuldigten C. und D. geführt (vgl. Vorladung, Beilage zum Antrag des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2022).
Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sieht bei Mittäterschaft oder Teilnahme eine gemeinsame Verfolgung der Straftaten vor (Grundsatz der Verfahrenseinheit). Zwar ist eine ausnahmsweise Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO aus sachlichen Gründen möglich, wobei die Einhaltung des Beschleunigungsgebots einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellt (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_428/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_353/ 2017 vom 24. November 2017 E. 3.2 f.; 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen). Vorliegend ist eine Verfahrenstrennung aufgrund der engen Verflechtung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Mitbeschuldigten bzw. der Bandenmässigkeit sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem drängte sich eine solche mangels Verfahrensverzögerung im Zeitpunkt der Terminumfrage auch nicht auf und macht auch im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der gleichen Problematik bei den Mitbeschuldigten C. und D. keinen Sinn. Nebst der Komplexität des Falles waren vorliegend somit auch das Verhalten bzw. die Verfügbarkeiten der Mitbeschuldigten bzw. ihrer Anwälte zu berücksichtigen.
Insgesamt ist nach Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Bezirksgericht Aarau zu verneinen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit der gebotenen Beförderung behandelt und der Beschwerdeführer war bislang nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt.
2.7. Was die Verfahrensdauer in der Untersuchung betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt am 12. Mai 2020 verhaftet wurde. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Verfahren in der Folge schnell vorangetrieben und fanden regelmässig Einvernahmen statt (vgl. Beschwerde S. 6). Am 4. Februar 2021 fand die Konfrontationseinvernahme mit den Mitbeschuldigten C. und D. statt und am 19. Mai 2021 ging der Anzeigerapport der Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. Der Einwand des Beschwerdeführers, nach der Konfrontationseinvernahme bzw. Eingang des Anzeigerapports der Kantonspolizei gebe es eine Lücke von 13 bzw. 10 Monaten bis zur Anklageerhebung, in der nichts oder kaum etwas zum Fortgang des Strafverfahrens beigetragen worden sei, ist nicht zu hören. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau konnte in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf das Verfahrensprotokoll (Auszug vom 19. Mai 2021 bis 23. März 2022) aufzeigen, dass im Juni/Juli 2021 die Zusammenführung der Polizeiakten mit den bei ihr bestehenden Verfahrensakten erledigt wurde. Es erfolgten sodann formelle Arbeiten wie Erstellung der Inhalts- und Aktenverzeichnisse für 25 Bundesordner und Einscannen der Verfahrensakten. Im August/September 2021 gewährte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den amtlichen Verteidigern vollumfängliche Akteneinsicht und informierte sie über die angeordneten und richterlich bewilligten Überwachungsmassnahmen. Von Oktober bis Dezember 2021 verfasste der zuständige Staatsanwalt drei umfangreiche Anklageschriften (im Falle des Beschwerdeführers 14 Seiten). Im Januar/Februar 2022 bereitete der zuständige Staatsanwalt die Schlusseinvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Mitbeschuldigten C. und D. vor und führte diese durch. Am 24. Februar 2022 teilte er den amtlichen Verteidigern den Verfahrensabschluss mit und stellte diesen die Verfahrensakten zur Verfügung. Im März 2022 stellte er die Anklageschriften fertig und am 23. März 2022 wurde gegen alle drei Mitbeschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Aarau erhoben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine krasse Zeitlücke (im Ablauf) seitens der Strafbehörde nicht auszumachen. Dazu genügt es wie oben (E. 2.3) erwähnt nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können.
2.8. In einer Gesamtwürdigung der im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umstände liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche zur Feststellung im Dispositiv des Entscheids führen würde.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat zutreffend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt bzw. den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00 zusammen Fr. 864.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli