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Entscheid

SBK.2022.217

SBK.2022.217 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-09

9. November 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.217 / CH / va (STA.2022.3748) Art. 375 Entscheid vom 9. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staat...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.217 / CH / va (STA.2022.3748) Art. 375

Entscheid vom 9. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigte B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 9. Juni 2022

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A. erstattete am 19. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen B. eine Strafanzeige wegen der Gefährdung des Lebens.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 9. Juni 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.

Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. Juni 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 25. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 2. Juli 2022 (Postaufgabe am 4. Juli 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.

3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2).

Ob der Beschwerdeführer als Geschädigter, der sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert ist und ob die Beschwerde die in Art. 385 Abs. 1 StPO genannten inhaltlichen Erfordernisse überhaupt erfüllt, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich nachfolgend zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt: Aus der Strafanzeige vom 19. April 2022 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab Dezember 2019 wegen Speiseröhrenkrebs einer Chemotherapie und einer Operation habe unterziehen müssen. Im Zuge der Nachbehandlung habe er unter anderem beim Schlafen mit seinem Oberkörper einen 30-Grad-Winkel einnehmen müssen, um zu verhindern, dass Magensaft zurücklaufe und in der Lunge eine Embolie verursache. Ab Juli 2020 habe er ein möbliertes Zimmer gemietet und zusätzlich sei sein Büro noch vorhanden gewesen. Ca. im August 2020 sei die Beschuldigte zwecks Abklärungen im Auftrag des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) Q. mit dem Beschwerdeführer in Verbindung getreten. Infolgedessen sei er umgezogen (und habe er sein Büro aufgeben müssen), was (wegen tieferer Wohnkosten) zu einer Kürzung der Rente geführt habe. Dabei sei er gemäss seinen Angaben in eine Notsituation geraten, weil er sich aufgrund der Rentenkürzung und der Vorfinanzierungspflicht die verschriebenen Medikamente nicht mehr habe leisten können. Dies habe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Der Beschwerdeführer mache in seiner Schlussfolgerung geltend, dass er sich ohne Arbeitsstelle kein für seine Erkrankung geeignetes Bett kaufen könne, weshalb fortlaufend die Gefahr einer Lungenembolie bestehe. Ausserdem werde die Aufnahme einer Arbeit durch den KESD verhindert, weshalb ihm auch dieser Schaden zu ersetzen sei.

Gestützt auf diese Vorbringen prüfte die Staatsanwaltschaft Baden die Straftatbestände der Aussetzung (Art. 127 StGB), der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) und der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Die Beschuldigte habe keine rechtliche Obhutspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer; sie sei lediglich im Rahmen ihrer Anstellung beim KESD Q. als Sozialarbeiterin für ihn zuständig. Diese Zuständigkeit begründe keineswegs eine Garantenstellung. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine hilflose Person. Den Gefahren, die seine Erkrankung mit sich bringe, könne er aus eigener Kraft begegnen. Zudem liege weder eine konkrete Lebensgefahr noch eine unmittelbare Gefahr für eine schwere Gesundheitsschädigung vor. Zwar könne eine Lungenembolie durchaus eine Lebensgefahr darstellen. Diese gehe aber nicht mit der Wohnsituation und der finanziellen Lage einher. Art. 127 StGB sei daher klar nicht erfüllt. Der Straftatbestand der unterlassenen Nothilfe (Art. 128 StGB) liege ebenfalls nicht vor, weil keine konkrete Lebensgefahr oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bestehe. Auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sei nicht erfüllt, weil keine unmittelbare Lebensgefahr vorliege.

2.2

Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von der Beschuldigten genötigt worden, das Zimmer und Büro aufzulösen. Sie sei sogar so weit gegangen, ihn beim Gemeindeschreiber mit falschen Angaben zu diskreditieren. Es werde keine Arbeitsstelle gesucht, er sei Arbeitgeber. Die Erkrankung sei durch Operation und Chemo eliminiert worden. Einziger Umstand sei, ein Bett zu kaufen anstatt mit Matratze auf dem Boden zu schlafen (Gefahr einer Lungenembolie). Die Magensäure sei schon zu hoch gekommen und habe die Speiseröhre entzündet. Seitdem huste er in der gleichen Art wie als der Krebs entstanden sei. Eine Gefährdung liege sehr wohl vor. Weiter habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert wegen einer starken Unterzuckerung. Dies, weil er nicht genügend Geld für richtige Nahrung habe. Durch das Eingreifen der Beschuldigten sei er in Lebensgefahr versetzt worden, zumal sein Leben vorher gesichert gewesen sei. Art. 129 StGB sei damit erfüllt.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2

Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 129 StGB). Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indessen nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1). Die Gefahr muss eine Lebensgefahr sein, blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus. Es reicht nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr, die aber nicht unausweichlich sein muss. Die Gefährdung muss akut sein. Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gesundheitsgefahr selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Gefährdung des Lebens entwickeln kann (MAEDER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 129 StGB).

3.3

3.3.1. In seiner Strafanzeige vom 19. April 2022 wie auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne nach seinem von der Beschuldigten veranlassten Umzug vom möblierten Zimmer und Büro in ein Haus den von ihm bis dahin benutzten Liegestuhl mit daraufgelegter Matratze, mit welchem er seinen Oberkörper hochlagern konnte, nicht mehr gebrauchen und nun nur noch flach auf der auf dem Boden liegenden Matratze liegen. Damit sei er der Gefahr einer Lungenembolie und/oder einer erneuten Krebserkrankung ausgesetzt. Weiter vertritt er die Meinung, dass er sich aufgrund der Rentenkürzung (wohl Kürzung der Ergänzungsleistungen) nicht mehr genügend ernähren und die Medikamente, für welche er vorleistungspflichtig sei, nicht mehr kaufen könne. Deshalb schwebe er in Lebensgefahr, was der Beschuldigten anzulasten sei. Diese habe sich mit ihrem Verhalten nach Art. 129 StGB schuldig gemacht.

3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorwürfen an die Beschuldigte zunächst, dass diese wohl den Sachverhalt abzuklären, aber nicht über die Höhe der Ergänzungsleistungen zu entscheiden hatte. Hierfür zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse, die SVA Aargau (§ 7 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau vom 26. Juni 2007 [Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG; SAR 831.300]). War der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden, hätte er sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen können. Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer mit Abklärungen "im Auftrag der KESB" meint und inwiefern er von der Beschuldigten "genötigt" worden sein soll, das früher gemietete Zimmer sowie sein Büro aufzugeben (vgl. Beschwerde). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Beschuldigten, d.h. dem Bestehen auf einen Umzug nicht einverstanden war, so hätte er sich dagegen ebenfalls auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen können. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Liegestuhl im Haus nicht mehr aufstellen kann. Selbst wenn dies tatsächlich unmöglich sein sollte, bestehen andere Möglichkeiten, das Kopfteil des Bettes zu erhöhen, so z.B. durch feste Kissen oder das Unterschieben eines Keils. Es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Umzugs seine gewohnte Schlafposition nicht mehr einnehmen kann.

3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorwürfen an die Beschuldigte zunächst, dass diese wohl den Sachverhalt abzuklären, aber nicht über die Höhe der Ergänzungsleistungen zu entscheiden hatte. Hierfür zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse, die SVA Aargau (§ 7 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau vom 26. Juni 2007 [Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG; SAR 831.300]). War der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden, hätte er sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen können. Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer mit Abklärungen "im Auftrag der KESB" meint und inwiefern er von der Beschuldigten "genötigt" worden sein soll, das früher gemietete Zimmer sowie sein Büro aufzugeben (vgl. Beschwerde). Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Beschuldigten, d.h. dem Bestehen auf einen Umzug nicht einverstanden war, so hätte er sich dagegen ebenfalls auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen können. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Liegestuhl im Haus nicht mehr aufstellen kann. Selbst wenn dies tatsächlich unmöglich sein sollte, bestehen andere Möglichkeiten, das Kopfteil des Bettes zu erhöhen, so z.B. durch feste Kissen oder das Unterschieben eines Keils. Es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Umzugs seine gewohnte Schlafposition nicht mehr einnehmen kann.

Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich mangels finanzieller Mittel nicht mehr richtig ernähren. Mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen werden die minimalen Lebenskosten gedeckt, wozu die Kosten für die Ernährung gehören. Weshalb dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Haben sich seine Lebenskosten wegen des Heizölverbrauchs erhöht (Anzeige, S. 2), kann er dies der für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständigen Stelle melden und eine Anpassung verlangen.

3.3.3. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den von der Beschuldigten initiierten Umzug in (unmittelbare) Lebensgefahr i.S.v. Art. 129 StGB gebracht worden sein soll. Abgesehen davon setzt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens "Skrupellosigkeit" voraus. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zum Vorwurf zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2). Dass der Beschuldigten ein derartiges Verhalten nicht zu unterstellen ist, ist derart offensichtlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.3.4. Die Beschwerde erweist sich gemäss den obigen Ausführungen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

4.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 43.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber