SBK.2022.228
SBK.2022.228 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-31
31. Januar 2023Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.228 (STA.2022.5033) Art. 32 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Sprenger Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.228 (STA.2022.5033) Art. 32
Entscheid vom 31. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Sprenger
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, […]
Beschwerde- Kantonspolizei Aargau, gegnerin Tellistrasse 85, 5001 Aarau 1
Anfechtungs- Vorläufige Festnahme und weitere Zwangsmassnahmen bzw. Verfahrensgegenstand handlungen der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juli 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A. (Beschwerdeführer) wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die genannten Delikte soll er am 1. Juli 2022 begangen haben, wobei er im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und arretiert und in der Folge vorläufig festgenommen und im Zentralgefängnis Lenzburg inhaftiert wurde.
2.
2.1. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfahrenshand-lungen der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juli 2022 rechtswidrig gewesen seien. Zudem sei festzustellen, dass die Verfahrenshandlungen der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juli 2022 Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Art. 8 EMRK verletzen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde nach Einsicht in die Akten anzusetzen. Schliesslich stellte er den Antrag, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
2.2. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wies die Verfahrensleiterin den verfahrensrechtlichen Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde ab.
2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 beantragte die Kantonspolizei Aargau die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Der Beschwerdeführer reichte innert mehrmals verlängerter Frist am 12. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein und hielt an seinen mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde als Lenker eines Lieferwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle am 1. Juli 2022 um 00:18 Uhr in Q. von der Kantons-
polizei Aargau, Stützpunkt Q., angehalten. Es wurden zwei Atemalkoholtests durchgeführt, welche eine Atemalkoholkonzentration von 0.32 mg/l (gemessen um 00:22 Uhr) respektive 0.34 mg/l (gemessen um 00:36 Uhr) ergaben. Aufgrund der Äusserung des Beschwerdeführers nach der ersten Messung, zehn Minuten zuvor Alkohol konsumiert zu haben, hätte zur Verwertbarkeit der Messergebnisse ein weiterer Atemalkoholtest durchgeführt werden müssen. Im Verlauf der Kontrolle soll sich der Beschwerdeführer jedoch zunehmend unkooperativ und aufbrausend gezeigt haben. Aufgrund seines Verhaltens habe der dritte Atemalkoholtest nicht durchgeführt werden können. Schliesslich habe er versucht, davonzulaufen und nachdem er von einer Polizistin am Arm festgehalten worden sei, habe er um sich geschlagen und in Richtung der Beamten getreten. Er sei laut geworden und habe geschrien und geschimpft. In der Folge hätten weitere Beamte beigezogen werden müssen, mit deren Hilfe es gelungen sei, den Beschwerdeführer zu arretieren. Da der Beschwerdeführer gehustet und geltend gemacht habe, keine Luft zu bekommen, sei eine Ambulanz aufgeboten worden. Anschliessend sei er in das Kantonsspital Aarau überführt worden, wo die zwischenzeitlich durch den Pikettstaatsanwalt angeordnete Blutentnahme durchgeführt worden sei. Um 01:00 Uhr wurde durch die Kantonspolizei Aargau die vorläufige Festnahme angeordnet und dem Beschwerdeführer – nach Abschluss der Untersuchungen im Kantonsspital Aarau – um 03:45 Uhr eröffnet. Anschliessend wurde er im Zentralgefängnis Lenzburg inhaftiert (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. September 2022 und vom 1. Juli 2022 betr. vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO). Um 10:34 Uhr wurde der Beschwerdeführer einvernommen (delegierte Einvernahme vom 1. Juli 2022). Schliesslich wurde er um 15:45 Uhr desselben Tages entlassen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juli 2022 betr. vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO; Formular Entlassung durch die Polizei vom 1. Juli 2022). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet (vgl. Eröffnungsverfügung vom 1. Juli 2022; vgl. delegierte Einvernahme vom 1. Juli 2022).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Rechtmässigkeit sowie die Art und Weise der Durchführung der Verkehrskontrolle und der vorläufigen Festnahme vom 1. Juli 2022 und rügt diesbezüglich insbesondere eine Verletzung der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung sowie der EMRK (Art. 200 StPO i.V.m. Art. 217 Abs. 3 StPO; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; vgl. Beschwerde, Ziff. 12–14). Im Wesentlichen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gewaltsame Festnahme (gewaltsame Fixierung am Boden mit Handschellen und Fussfesseln, Augen Zudrücken, Nase von hinten Hochziehen, Spuckschutz über den Kopf Ziehen), anlässlich welcher er verschiedene Verletzungen erlitten habe und sein Mobiltelefon kaputtgegangen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien der Beizug eines Rechtsvertreters und die Benachrichtigung der für ihn zuständigen ausländischen Vertretung verweigert worden, was ebenfalls gegen die Strafprozessordnung verstosse (Art. 217 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 214 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerde, Ziff. 3 und 15).
Soweit ersichtlich, wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Verfahrenshandlungen der Aargauischen Kantonspolizei, nicht jedoch gegen die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordneten Zwangsmassnahmen wie etwa die Anordnung einer Blut- und Urinprobe, weshalb die eingereichte Beschwerde als Beschwerde gegen die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei Aargau entgegengenommen wird.
3.
Die strafprozessuale Beschwerde ist insbesondere gegen konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen der Polizei zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensausgang, also die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt sowie die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte unmittelbar tangiert. Davon werden insbesondere auch die Tätigkeiten der Polizei erfasst, die den Charakter von Ermittlungen von Straftaten haben (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 42 [zit. Beschwerde]; DERSELBE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 6 f. zu Art. 393 StPO [zit. BSK StPO]; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 393 StPO). Die genannten Voraussetzungen sind gestützt auf den soeben geschilderten Sachverhalt erfüllt: Soweit der Beschwerdeführer die vorläufige Festnahme (Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO) beanstandet, handelt es sich grundsätzlich um eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Bereich der selbstständigen polizeilichen Ermittlungstätigkeit (GUIDON, Beschwerde, a.a.O., N. 51). Dasselbe gilt auch für die in diesem Zusammenhang gerügte Art und Weise der Durchführung der vorläufigen Festnahme (befürwortend jedenfalls: Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2012, in: Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2012 I Nr. 69; Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. September 2018, BEK 2018 70; vgl. GUIDON, BSK StPO, a.a.O., N. 9 und 10 sowie Fn. 87 zu Art. 393 StPO). Weiter erwähnt der Beschwerdeführer, dass er im Sinne von Art. 260 ff. StPO erkennungsdienstlich erfasst worden sei (Beschwerde, Ziff. 4). Auch dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. GUIDON, BSK StPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 393 StPO), wobei aus der Beschwerdeschrift selbst nicht eindeutig hervorgeht, ob sich die Beschwerde auch dagegen richtet, weshalb der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht zumindest in diesem Punkt nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO). Sodann sind die Verweigerung, einen Verteidiger zu bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO) und die zuständige ausländische Vertretung zu informieren (Art. 214 Abs. 1 lit. b StPO) als hoheitliche Verfahrenshandlungen zu qualifizieren und folglich ebenfalls taugliche Beschwerdeobjekte. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 und Art. 384 lit. c StPO).
4.
4.1
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse muss aktuell sein (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Beschwerde, a.a.O., N. 244).
Ausnahmsweise ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Zum andern ist trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde einzutreten bzw. leitet das Bundesgericht ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1) oder eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; vgl. 136 III
497.
E. 2.2). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E.1).
4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich vorliegend um Realakte, die nie überprüft werden könnten, sofern ein aktuelles Interesse verlangt werden würde. Sodann dürfe auch bereits aufgrund von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlangt werden (Beschwerde, Ziff. 7 f.).
4.3
4.3.1. Die vorliegend beanstandeten Zwangsmassnahmen sind bereits erfolgt und können nicht mehr korrigiert werden (vgl. Formular Entlassung durch die Polizei vom 1. Juli 2022; vgl. delegierte Einvernahme vom 1. Juli 2022), weshalb der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse an deren Überprüfung hat (vgl. GUIDON, BSK StPO, a.a.O., Fn. 50 zu Art. 393 StPO, wonach bei Beschwerden gegen die vorläufige Festnahme in der Regel kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht). Dies gilt auch hinsichtlich der damit einhergehenden Vorgehensweise sowie der angeblich verletzten Verfahrensrechte. Im Zusammenhang mit der gerügten Verweigerung, einen Rechtsvertreter beizuziehen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2022 durch Rechtsanwalt Christian Bignasca verteidigt wird (vgl. Anwaltsvollmacht vom 11. Juli 2022).
4.3.2. Ein Fall, in dem ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten wäre, liegt in casu nicht vor. Die Anordnung und Durchführung einer vorläufigen Festnahme wirft in der Regel keine Fragen auf, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse bestünde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, wonach beispielsweise bei Festnahmen im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und Grossveranstaltungen auf ein aktuelles und praktisches Interesse verzichtet werden kann). Auch vorliegend steht der konkrete Strafvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund, weshalb kein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Beurteilung der Beschwerde besteht. Gegen den Beschwerdeführer läuft gestützt auf den fraglichen Sachverhalt ein Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, ST.2022.5033). Die Zwangsmassnahmen wurden im Rahmen des genannten Verfahrens angeordnet. Der Beschwerdeführer kann damit sämtliche Beanstandungen im nach wie vor hängigen Strafverfahren vorbringen. Dies betrifft insbesondere auch die behauptete unrechtmässige Behandlung durch die Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Festnahme sowie die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; 2C_696/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2). Demnach ist vorliegend eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Rügen innert angemessener Frist gewährleistet, zumal die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Deliktsvorwürfe sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine geringe Komplexität aufweisen, womit von einem raschen Verfahrensgang ausgegangen werden kann.
4.3.2. Ein Fall, in dem ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten wäre, liegt in casu nicht vor. Die Anordnung und Durchführung einer vorläufigen Festnahme wirft in der Regel keine Fragen auf, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse bestünde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, wonach beispielsweise bei Festnahmen im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und Grossveranstaltungen auf ein aktuelles und praktisches Interesse verzichtet werden kann). Auch vorliegend steht der konkrete Strafvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund, weshalb kein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Beurteilung der Beschwerde besteht. Gegen den Beschwerdeführer läuft gestützt auf den fraglichen Sachverhalt ein Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, ST.2022.5033). Die Zwangsmassnahmen wurden im Rahmen des genannten Verfahrens angeordnet. Der Beschwerdeführer kann damit sämtliche Beanstandungen im nach wie vor hängigen Strafverfahren vorbringen. Dies betrifft insbesondere auch die behauptete unrechtmässige Behandlung durch die Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Festnahme sowie die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; 2C_696/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2). Demnach ist vorliegend eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Rügen innert angemessener Frist gewährleistet, zumal die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Deliktsvorwürfe sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine geringe Komplexität aufweisen, womit von einem raschen Verfahrensgang ausgegangen werden kann.
4.3.3. Schliesslich ist auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK-Bestimmungen auszumachen, die zumindest im Bereich der Haftbeschwerden ein Eintreten erforderlichen machen würde. Vielmehr ist eben gerade unklar, wie sich die Dinge zugetragen haben und insbesondere von wem welche Gewalthandlungen und aus welchem Grund ausgingen, nachdem dem Beschwerdeführer unter anderem die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung in Bezug auf das Geschehen vom 1. Juli 2022 vorgeworfen werden. Immerhin gibt der Beschwerdeführer an, sich vom Griff eines Beamten "befreit" zu haben und laut herumgeschrien und geschimpft zu haben (Beschwerde, Ziff. 13). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die für die Beurteilung der Taten im laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bedeutsamen Tatsachen abzuklären.
4.3.4. Zusammengefasst ist das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vorliegend nicht verletzt, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer in das Strafverfahren verwiesen wird. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2 festgehalten hat, kann den Interessen des Beschwerdeführers hinreichend Genüge getan werden, wenn er seine Einwände im Strafverfahren vorbringen kann und diesbezüglich ein koordinierter Entscheid ergeht.
4.3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Bestellung des Rechtsanwalts Christian Bignasca als amtlicher Verteidiger. Er bringt vor, dass angesichts der Komplexität des Falles, der Schwere der vorgeworfenen Tatbestände, der sich stellenden rechtlichen Fragen sowie der übrigen Umstände, insbesondere, dass der Beschwerdeführer Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei Aargau gegenübersteht, die Bestellung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint (Beschwerde, Ziff. 18).
5.2.2. 5.2.2.1. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1).
5.2.2.2. Der Beschwerdeführer unterlässt es, Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit vorzugbringen. Zu seinen finanziellen Verhältnissen ergibt sich aus den Akten einzig, dass er in R. wohne und arbeite, über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2'000.00 verfüge, weder Schulden noch Vermögen habe und seine Mutter ihm Geld für Wegkosten gebe (delegierte Einvernahme vom 1. Juli 2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen, Fragen 19– 23). Daraus ergibt sich hingegen nicht, inwiefern der Beschwerdeführer bedürftig ist und folglich die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung seines Grundbedarfs benötigt, zumal letzterer in R. deutlich tiefer liegen dürfte als in der Schweiz. Es obliegt jedoch, wie bereits ausgeführt, der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Der Beschwerdeführer kommt dieser Obliegenheit – selbst unter Einbezug der sich aus den Akten ergebenden Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen – nicht nach. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen.
Dies gilt umso mehr, als sich die mit Beschwerde gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos erweisen. Es ist offenkundig, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand, wovon auch der Beschwerdeführer selbst bei Einreichung der Beschwerde ausging (Beschwerde, Ziff. 7 f.). Dennoch verlangte er die Prüfung von Feststellungsbegehren, obwohl diese im laufenden Strafverfahren hätten gestellt werden können. Es liegt denn auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK vor. Die Gewinnaussichten der Feststellungsanträge erschienen von Beginn weg derart gering, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung das vorliegende Beschwerdeverfahren überhaupt eingeleitet hätte (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 914.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Sprenger