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Entscheid

SBK.2022.241

SBK.2022.241 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-29

29. September 2022Deutsch29 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.241 / SB (OSTA.2022.208) Art. 323 Entscheid vom 29. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten d...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.241 / SB (OSTA.2022.208) Art. 323

Entscheid vom 29. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti, […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte 1 B._____, […]

Beschuldigte 2 C._____, […]

Beschuldigte 3 D._____, […]

Beschuldigte 4 E._____, […]

Beschuldigte 5 F._____, […]

Beschuldigte 6 G._____, […]

Beschuldigte 7 H._____, […]

Beschuldigter 8 I._____, […]

Beschuldigter 9 J._____, […]

Beschuldigte 10 K._____, […]

Beschuldigte 11 L._____, […]

Beschuldigter 12 M._____, […]

Beschuldigter 13 N._____, […]

Beschuldigter 14 O._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft gegenstand vom 1. Juli 2022

in der Strafsache gegen Vertreter von diversen Behörden und Institutionen

Sachverhalt

1.

1.1. P. war ab dem 5. Februar 2021 in der geschlossenen Station KPP-2 der Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau (PDAG) in Königsfelden aufgrund einer durch eine bipolar-affektive Störung mit aktueller manischer Phase verursachten akuten Eigen- und Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht. Am 10. Februar 2021, um ca. 22.00 Uhr, wurde P. von E., Pflegefachperson in Ausbildung, leblos in ihrem Zimmer (Nr. […]) aufgefunden. Die Reanimationsbemühungen durch das Personal der PDAG sowie durch die aufgebotene Ambulanz blieben erfolglos.

1.2. Gemäss dem in der Folge von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Gutachten vom 1. Juli 2021 starb P. auf natürliche Weise an einem akuten Herz-Pumpversagen ihres vorgeschädigten Herzens. Gemäss Gutachten könne eine Vergiftung aufgrund der forensischtoxikologischen Untersuchungen ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch die behandelnden Ärzte der PDAG bestünden überdies nicht. Eine relevante und durch die behandelnden Ärzte der PDAG eindeutig erkennbare Herzleistungsschwäche lasse sich selbst ex post nicht zweifelsfrei belegen.

1.3. Mit Verfügung vom 9. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafuntersuchung bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von P. ein. Gegen die Einstellungsverfügung wurden keine Rechtsmittel ergriffen.

2.

2.1. Am 8. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer (Vater von P.) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen die im Rubrum genannten beschuldigten Personen ein. Unter anderem erhob er gegen einige Personen, die mit dem von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geführten Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von P. betraut waren, strafrechtliche Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Verfahrensführung und beschuldigte weitere der im Rubrum genannten Personen, für den Tod seiner Tochter verantwortlich zu sein bzw. diese vor ihrem Versterben verletzt und genötigt zu haben. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige.

2.2. Am 1. Juli 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft:

" 1. Der Antrag des Anzeigers, es sei eine nochmalige Untersuchung des Todesfalls seiner Tochter durchzuführen und die vorliegende Strafanzeige sei an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zuzuweisen[,] wird abgewiesen.

2.

Die Strafsache Strafanzeige wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

3.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

5.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 6. Juli 2022 eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Der Antrag des Anzeigers auf (nochmalige) Untersuchung des Todesfalls seiner Tochter sei gutzuheissen – unter Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung.

2.

Die Untersuchung sei einem mit der Führung von besonderen Strafuntersuchungen gegen Beamte erfahrenen Staatsanwalt des Kt. AG zuzuweisen, evtl. der Abteilung 2 der Staatsanwaltschaft des Kt. Zürich für besondere Strafuntersuchungen.

3.

Die Strafsache Strafanzeige sei an die Hand zu nehmen – unter Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zu leisten. Die Sicherheit wurde vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 geleistet.

3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten oder Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung verunmöglicht grundsätzlich die Einleitung einer erneuten Strafuntersuchung in der gleichen Sache. Eine eingestellte Untersuchung darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO wiederaufgenommen werden (ne bis in idem, vgl. Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 320 Abs. 4 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 f. zu Art. 323 StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO ist eine Wiederaufnahme nur zulässig, wenn der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme zu verfügen und diese gemäss Art. 323 Abs. 2 StPO denjenigen Personen und Behörden mitzuteilen, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt wurde. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit der die Wiederaufnahme angeordnet oder abgelehnt wird, kann Beschwerde erhoben werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 26 und N. 30 zu Art. 323 StPO).

1.2

Das vorliegend von der Oberstaatsanwaltschaft durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erledigte Verfahren überschneidet sich teilweise mit dem durch Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 erledigten Verfahren der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, in welchem der aussergewöhnliche Todesfall von P. bereits untersucht wurde. Dennoch hat die Oberstaatsanwaltschaft diese Frage in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht erörtert. Die Oberstaatsanwaltschaft prüfte folglich nicht, ob neue Beweismittel vorliegen, die eine erneute Prüfung der mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingestellten Untersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von P. und den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung erlauben. Vielmehr hat sie das Verfahren ohne Weiteres materiell behandelt und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Indessen wirkt sich die fehlende Prüfung der Wiederaufnahmegründe angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zulasten der beschuldigten Personen aus, weshalb diese Thematik nicht weiter zu vertiefen ist.

2.

2.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.

2.2

2.2.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO).

2.2.2

Die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnete den Beschwerdeführer im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung als Privatkläger. Es ist jedoch nicht klar, wann dessen Konstituierung als Privatkläger erfolgt ist. Möglich-erweise leitete die Oberstaatsanwaltschaft die Konstituierung daraus ab, dass in der Strafanzeige von einem "Strafantrag" die Rede ist, bewirkt die Stellung eines Strafantrages doch die Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung beschäftigt sich inhaltlich aber ausschliesslich mit Offizialdelikten (auch wenn in deren Rubrum das Antragsdelikt Hausfriedensbruch genannt wird). Es ist daher fraglich, ob es vorliegend auf die Erhebung eines Strafantrages (den es nur bei Antragsdelikten geben kann, vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB) ankommen kann. Wie es sich diesbezüglich genau verhält, mag indessen offenbleiben, da dem Beschwerdeführer – sollte er sich nicht bereits selbst konstituiert haben – vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft jedenfalls keine Gelegenheit zur Konstituierung gegeben wurde.

2.2.3

Überdies ist der Beschwerdeführer zur Teilnahme am Strafverfahren als Privatkläger berechtigt. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger von P. i.S.v.

Art. 110 Abs. 1 StGB und – wie der Beschwerdekammer aus dem Verfahren SBK.2022.224 bekannt ist – gemeinsam mit dem Bruder von P. deren Erbe. Als Erbe ist er gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO infolge Rechtsnachfolge berechtigt, als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. Was infolge Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) übergegangene zivilrechtliche Ansprüche der Verstorbenen angeht, gilt aufgrund des im Erbrecht geltenden Gesamthandsprinzips (Art. 602 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) zwar, dass die Erben solche Ansprüche nur gemeinsam geltend machen können (MAZZUC-CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 121 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Da der Bruder der Verstorbenen sich nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt, können solche zivilrechtlichen Ansprüche folglich nicht im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nebst der Zivilklage auch Strafklage erheben können und im Unterschied zum Zivilpunkt im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich ist. Vielmehr können sich die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person im Strafverfahren unabhängig von den übrigen Erben als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3).

Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO als Vater der verstorbenen P. auch ein Angehöriger des mutmasslichen Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO und als solcher gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO berechtigt, im Strafverfahren als Privatkläger adhäsionsweise (eigene) zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Freilich ist weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derartige Ansprüche geltend zu machen gedenkt. Nachdem der Beschwerdeführer aber jedenfalls zur Strafklage berechtigt ist, braucht diese Thematik nicht weiter vertieft zu werden.

2.3

Die Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf sie ist folglich einzutreten.

3.

Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst wie folgt:

Staatsanwältin B. der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe den ausserordentlichen Todesfall der Tochter des Beschwerdeführers untersucht und aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 1. Juli 2021 eingestellt, was unangefochten geblieben sei. Es gebe keinen Grund, den Todesfall erneut zu untersuchen. Auch der Forderung des Beschwerdeführers, für das Strafverfahren gegen B. eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft einzusetzen, könne nicht stattgegeben werden, da offensichtlich keine strafbaren Handlungen von Staatsanwältin B. vorlägen und die Oberstaatsanwaltschaft auch nicht befangen sei.

Dem beschuldigtem Personal und den beschuldigten Ärzten der PDAG werfe der Beschwerdeführer vor, P. mit einer Überdosis Medikamenten vorsätzlich gefoltert, schwer verletzt und getötet zu haben. Konkret mache er geltend, er habe am 10. Februar 2021 zwischen 18.30 und 19.00 Uhr noch mit seiner Tochter telefoniert. Sie habe Todesangst gehabt. Er gehe davon aus, die "Todesengel" E. und D. hätten seiner Tochter um 20.30 Uhr einen Todescocktail verabreicht. Ebenfalls sei nicht auszuschliessen, dass E. seiner Tochter vor 22.00 Uhr die Todesspritze oder Tropfen verabreicht habe, weil sie ihre Ruhe habe haben wollen. Das rechtsmedizinische Gutachten komme zum Schluss, der Tod von P. sei durch ein akutes Pumpversagen des vorgeschädigten Herzens zu erklären. Im Blut der Verstorbenen seien nur ihr verschriebene Medikamente nachgewiesen worden. Aufgrund der nachgewiesenen Konzentration der Medikamentenwirkstoffe könne nicht von einer den Tod verursachenden Intoxikation ausgegangen werden. Ebenfalls lägen keine Hinweise einer Fremdeinwirkung vor. Bei dieser Sachlage könne von einer vorsätzlichen Tötung keine Rede sein. Für die vom Beschwerdeführer aufgestellte Vermutung, seine Tochter sei vergiftet worden, gebe es nicht die geringsten Hinweise. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Tochter habe anlässlich eines Telefonats Todesangst gehabt, passe zudem in das Krankheitsbild der Verstorbenen (bipolare-affektive Störung mit manischer Phase).

Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die vorbestehende Herzschwäche für die Ärzte der PDAG nicht erkennbar gewesen sei. Konkrete Hinweise auf eine lebensbedrohliche Situation beziehungsweise die Notwendigkeit der Einweisung in ein Akutspital hätten nicht vorgelegen.

Ebenfalls ziele der Vorwurf der Freiheitsberaubung ins Leere. Gemäss Art. 429 ZGB i.V.m. § 67c [recte: § 46 Abs. 1] EG ZGB könnten alle im Kanton Aargau zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung die fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen. Ebenfalls bestimme Art. 438 ZGB i.V.m. § 67g [recte: § 50 Abs. 1] EG ZGB, dass die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte berechtigt und zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen seien. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen sei die Verstorbene in die PDAG eingewiesen worden beziehungsweise seien die bewegungseinschränkenden Massnahmen angeordnet worden. Der Verstorbenen sei es jederzeit offen gestanden, diese Massnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, seine Tochter sei als Patientin in der PDAG mit roher Gewalteinwirkung, Würgen, Schlagen, Boxen und Fusstritten gegen den ganzen Körper und brutalen Fixierungen in Isolationshaft in der Klinik festgehalten worden und es sei ihr ein Zahn ausgeschlagen worden, würden nicht substantiiert vorgetragen. Festzuhalten sei einzig, dass die angeordnete Zwangsmedikation aufgrund des besorgniserregenden Gesundheitszustandes von P. angeordnet worden sei. Ein vorsätzliches Foltern bzw. eine Körperverletzung oder Nötigung sei nicht ersichtlich. Auch lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass P. den Schneidezahn in der Klinik Königsfelden verloren habe.

Mit Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung trage der Beschwerdeführer vor, die rapportierende Kantonspolizistin C. sowie die Polizisten der Regionalpolizei Limmattal-Wettingen hätten Rapporte verfälscht. Es werde jedoch nicht substantiiert, welche Veränderungen vorgenommen worden sein sollen. Ohnehin seien die Umstände der Alarmierung der mobilen Ärzte, der Einweisung der Verstorbenen sowie die Vorgeschichte mit der Regionalpolizei Limmattal-Wettingen für die Beurteilung des aussergewöhnlichen Todesfalls nicht von Relevanz und das Fehlen dieser Dokumente in den Verfahrensakten daher irrelevant.

Auch hätten sich weder die beschuldigte Staatsanwältin noch die beschuldigten Polizisten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Wie bereits ausgeführt, bestehe kein Anfangsverdacht, dass sich jemand aus der Ärzteschaft oder des Pflegepersonals strafbar gemacht haben könnte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers schliesslich, die beschuldigte Staatsanwältin sei verpflichtet gewesen, die Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 direkt dem Beschwerdeführer und nicht bloss dessen (damaligen) Anwalt, Roger Burges, zuzustellen, treffe nicht zu. Vielmehr sei die Zustellung an den Anwalt korrekt gewesen. Die Vorwürfe, die sich gegen den Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwältin richteten, stellten keine strafbaren Handlungen dar.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt (zusammengefasst) zunächst, AE. (angeblich der Verlobte der Verstorbenen) habe am 16. März 2021 Strafanzeige gegen die Klinik Königsfelden und die verantwortlichen Ärzte/die Pflege wegen fahrlässiger Tötung erhoben. In der Folge und bis heute habe AE. nichts mehr von der Strafanzeige gehört. Insbesondere seien ihm weder Unterlagen über seine Rechte als Privatkläger noch die Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zugestellt worden. Es liege eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Inzwischen werde AE. auch durch den Anwalt des Beschwerdeführers vertreten. Die Oberstaatsanwaltschaft gehe fehl, wenn sie meine, das Untersuchungsverfahren betreffend aussergewöhnlicher Todesfall sei abgeschlossen. Bevor die Strafuntersuchung nicht gegenüber allen Beteiligten abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen sei, könnten die in diesem Untersuchungsverfahren auf die eine oder andere Weise involvierten Personen auch nicht vorgängig und pauschal durch eine Nichtanhandnahmeverfügung entlastet werden.

4.2

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das rechtliche Gehör von AE. sei verletzt worden, ist er nicht zu hören. Die Beschwerde wurde bloss im Namen des Beschwerdeführers und nicht auch im Namen von AE. erhoben. Dass beide vom gleichen Anwalt vertreten werden, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs von AE. geltend zu machen. Ohnehin betrifft die Rüge nicht das vorliegende Verfahren, sondern das durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Einstellungsverfügung vom 9. November 2021 eingestellte Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist. Im Weiteren erschliesst sich auch nicht, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach AE. nicht eröffnet wurde. Hinsichtlich der Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Einstellungsverfügung durch den Beschwerdeführer ändert dies nichts. Die Rechtsmittelfristen beginnen für jede Partei individuell und zwar mit Zustellung an die entsprechende Partei (Art. 90 Abs. 1 StPO). Ob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Eistellungsverfügung vom 9. November 2021 AE. hätte zustellen müssen und welche Konsequenzen sich aus der unterbliebenen Zustellung gegebenenfalls ergeben, ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2022.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Dossier der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach über keinerlei Aktenverzeichnis verfüge und auch nicht akturiert sei. Dies erschwere nicht nur das Zitieren von Dokumenten, sondern es sei offen, inwieweit das Dossier vollständig sei. Die Oberstaatsanwaltschaft könne daher keine untersuchungsrelevanten Aussagen machen.

5.2

Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO).

Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht

der Partei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift in "die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" nur sehr zurückhaltend ein. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf BGE 115 Ia 97 E. 5b). In gleicher Diktion hielt es in einem Entscheid fest, der Beschwerdeführer erblicke eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (sowie von Art. 100 Abs. 2 StPO) darin, dass die vorinstanzlichen Akten mangelhaft geführt, insbesondere nicht nummeriert worden seien und ein Aktenverzeichnis fehle. Er lege jedoch nicht dar, inwiefern er dadurch von einer wirksamen Verteidigung abgehalten worden sein soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6). Das Bundesgericht geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde. Diese sollten es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen. Es sei aber nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihre Verteidigungsrechte aufgrund einer allenfalls suboptimalen Aktenführung nicht effizient hätten wahrnehmen können, oder inwiefern die verfahrensrechtliche Funktion der Akten in anderer Weise eingeschränkt worden sein sollte. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des rechtlichen Gehörs sei zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.2, 3.1.4). In einem anderen Fall führte das Bundesgericht aus, anhand der ungeordneten und nicht systematisch abgelegten Akten, die weder paginiert noch in einem Verzeichnis erfasst seien, sei nicht ersichtlich, wann, von wem und weshalb die Verfahren getrennt worden seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.3). Diese Tatsache sowie fehlende Aktenverzeichnisse in einem weiteren Fall führten nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern er seine Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätte wahrnehmen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3). Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3).

der Partei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift in "die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten" nur sehr zurückhaltend ein. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf BGE 115 Ia 97 E. 5b). In gleicher Diktion hielt es in einem Entscheid fest, der Beschwerdeführer erblicke eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (sowie von Art. 100 Abs. 2 StPO) darin, dass die vorinstanzlichen Akten mangelhaft geführt, insbesondere nicht nummeriert worden seien und ein Aktenverzeichnis fehle. Er lege jedoch nicht dar, inwiefern er dadurch von einer wirksamen Verteidigung abgehalten worden sein soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6). Das Bundesgericht geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde. Diese sollten es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen. Es sei aber nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihre Verteidigungsrechte aufgrund einer allenfalls suboptimalen Aktenführung nicht effizient hätten wahrnehmen können, oder inwiefern die verfahrensrechtliche Funktion der Akten in anderer Weise eingeschränkt worden sein sollte. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des rechtlichen Gehörs sei zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 3.1.2, 3.1.4). In einem anderen Fall führte das Bundesgericht aus, anhand der ungeordneten und nicht systematisch abgelegten Akten, die weder paginiert noch in einem Verzeichnis erfasst seien, sei nicht ersichtlich, wann, von wem und weshalb die Verfahren getrennt worden seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.3). Diese Tatsache sowie fehlende Aktenverzeichnisse in einem weiteren Fall führten nicht zur Gutheissung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern er seine Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätte wahrnehmen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3). Soweit trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 unter Verweis auf 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3).

5.3. Der Beschwerdeführer rügt die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch das Verfahren der Oberstaatsanwaltschaft und nicht jenes der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Entsprechend ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Schreiben vom 21. Februar 2022 ausführte, dass sämtliche Dokumente, welche als Beweis erhoben wurden und einen Zusammenhang zum Verfahren aufweisen, sich in den Akten befinden. Weshalb dies nicht zutreffend sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige Unvollständigkeit der Akten hätte ihm jedenfalls auffallen müssen, nachdem er bereits am 27. August 2021 Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach genommen hat (vgl. Strafanzeige vom 8. Dezember 2021). Ebenfalls begründet er auch sonst nicht, inwieweit die beanstandete Aktenführung konkret zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs geführt habe. Die Rüge erwiese sich folglich auch in der Sache als unbegründet.

5.4. Was die Verfahrensakten der Oberstaatsanwaltschaft angeht, so ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zwar vorübergehend beizog, diese in der Folge aber nicht bei den Akten belassen, sondern lediglich einige Aktenstücke kopiert und in den oberstaatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten abgelegt hat. Die Akten der Oberstaatsanwaltschaft bestehen bloss aus einem Aktendossier. In diesem sind die einzelnen Dokumente lose eingelegt, wobei gewisse Dokumente zusätzlich in drei Sichtmäppchen eingereiht wurden. Ein Aktenverzeichnis wurde nicht erstellt und die Akten wurden nicht paginiert. Ein Ordnungssystem ist nicht erkennbar. Insbesondere wurden die Akten nicht thematisch geordnet und entsprechend beschriftet. Es kann daher nicht von einer geordneten Aktenführung gesprochen werden. Allerdings führt dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Der Umfang der oberstaatsanwaltlichen Strafakten ist moderat und das Aktendossier ist relativ schnell gelesen. Demgemäss ist es trotz der unstrukturierten Aktenführung möglich, die Strafakten innert kurzer Zeit vollständig zu erfassen. Auch das Zitieren aus den Akten ist angesichts des beschränkten Aktenumfangs ohne weiteres möglich. Bei dieser Sachlage kann nicht behauptet werden, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch die unstrukturierte Aktenführung verletzt. Daran ändert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, dass aufgrund der fehlenden Akturierung nicht gewährleistet sei, dass Dokumente unbemerkt den Akten entnommen werden könnten, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret geltend macht, es seien Aktenstücke aus den Strafakten entfernt worden.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, mit Editionsverfügung vom 12. Februar 2021 habe Staatsanwältin B. bei der PDAG die Edition der vollständigen Patientenakten von P. verlangt. Von der für die Umstände des aussergewöhnlichen Todesfalls am 10. Februar 2021 relevanten Zwangshospitalisation fehlten jedoch sämtliche Unterlagen (u.a. FU-Einweisung, Polizeirapporte des Einsatzes vom 5. Februar 2021, Verlaufsbericht der Pflege und der Ärzte, Behandlungs- und Therapieplan, Medikamentenblätter, Dokumentation Zwangsmedikation und Isolation sowie Vereinbarungen zwischen Patientin und Klinik). Vom vorangehenden Klinikaufenthalt zwischen dem 8. und dem 21. Januar 2021 seien zudem nur rudimentäre Akten vorhanden. Ohne die vollständigen Patientenakten könne die Oberstaatsanwaltschaft keine untersuchungsrelevanten Aussagen machen bzw. die involvierten Personen mit einer pauschalen Nichtanhandnahmeverfügung entlasten. Insbesondere könne sie nicht beurteilen, ob die polizeilichen FU-Einweisungsumstände, die im entsprechenden Polizeirapport festgehalten würden, und die Umstände der Alarmierung der mobilen Ärzte für die Beurteilung des aussergewöhnlichen Todesfalls nicht von Relevanz seien. Ebenfalls fehle der Gutachtensauftrag an das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau, weshalb unklar bleibe, welchen Gutachtensauftrag die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erteilt habe.

Aus dem Gutachten gehe jedoch hervor, dass den Gutachtern die in den Strafakten fehlenden Kranken- und Patientenunterlagen offenbar vorgelegen hätten. Ohne dass diese Unterlagen auch Eingang in die Strafakten fänden, könne die Oberstaatsanwaltschaft aus den Verweisen auf diese Unterlagen im Gutachten nichts ableiten. Ohne Einsicht in diese Unterlagen, könne auch nicht beurteilt werden, ob die Tochter des Beschwerdeführers infolge akuten Pumpversagens des vorgeschädigten Herzens auf natürliche Weise verstorben sei. AE. halte in seiner Strafanzeige fest, dass P. während der letzten beiden FU-Einweisungen notfallmässig auf die Intensivstation des Kantonsspitals Baden habe verlegt werden müssen, da sie jeweils in ein Koma gefallen sei. Träfe dies zu, sei den Verantwortlichen der Klinik Königsfelden die Empfindlichkeit von P. gegenüber Psychopharmaka bekannt gewesen. Zur Abklärung dieser Frage sei es notwendig, die Patientenakten zu konsultieren und gegebenenfalls Einvernahmen durchzuführen. Die Oberstaatsanwaltschaft gehe somit fehl, wenn sie unter Verweis auf das Gutachten ausführe, es würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bestehen.

Auch sei gerade nicht bekannt, ob die FU-Einweisung vom 5. Februar 2021 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend erfolgt sei, weil die entsprechenden Unterlagen fehlten. Aufgrund des derzeitigen Informationsstandes

– keinerlei Akten, keinerlei Verfügung – müsse die FU-Einweisung als widerrechtliche Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 StGB beurteilt werden. Dem Gutachten entnommen werden könne ferner, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tage im Isolationszimmer gewesen sei. Hierfür bedürfe es einer Verfügung nach Art. 434 [recte: Art. 438 i.V.m Art. 383 f.] ZGB, die vom Chefarzt zu bewilligen und zu unterzeichnen sei. Der Verweis der Oberstaatsanwaltschaft auf eine entsprechende Dokumentation bezüglich eines früheren Aufenthalts sei unbehilflich. Auch diesbezüglich müsse daher von einer Freiheitsberaubung ausgegangen werden. Weiter gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Verstorbenen ohne ihre Einwilligung verschiedene Medikamente verabreicht worden seien. Da sich keine entsprechende Verfügung gemäss Art. 434 ZGB für eine Zwangsmedikation in den Akten finde, sei von einer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB sowie damit einhergehenden Nötigungen i.S.v. Art. 181 StGB auszugehen. Ferner könne ohne Einsicht in die Patientenakten auch nicht beurteilt werden, ob der – nicht strikt strafrechtliche Vorwurf – der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung zutreffe.

Aufgrund der vielen grundlegenden Mängel – keinerlei Akten des relevanten FU-Aufenthaltes ab 5. Februar 2021 trotz Erlasses einer Editionsverfügung; keine Behandlung der Strafanzeige, obwohl das Verfahren übernommen worden sei – sei ein Verfahren gegenüber Staatsanwältin B. wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung der PDAG und der dort angestellten Ärzte und Pflegenden sowie Unterschlagung von Beweismitteln zu prüfen.

6.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).

Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).

6.3. 6.3.1. Von vornherein an der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Oberstaatsanwaltschaft hätte dem Vorwurf der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK nachgehen müssen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat als Strafverfolgungsbehörde einzig strafrechtlich relevanten Vorwürfen nachzugehen. Der Beschwerdeführer stellt selbst fest, dass der Vorwurf der Verletzung von Art. 3 EMRK nicht "explizit strafrechtlich" sei. Auch begründen die vom Beschwerdeführer vollkommen unsubstantiiert erhobenen Vorwürfe keinen Anfangsverdacht, geschweige denn einen hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen rechtfertigen würde.

6.3.2. Mit Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Unterlagen betreffend fürsorgerischer Unterbringung bzw. frühere Klinikaufenthalte von P. fehlten, diese aber für den Vorwurf der (vorsätzlichen bzw. fahrlässigen) Tötung relevant sein könnten, kann sich die Beschwerdekammer vollumfänglich der Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft anschliessen. Es ist nicht ersichtlich, welche Bewandtnis die Umstände der FU-Einweisung vom 5. Februar 2021 für die Abklärung der Todesursache haben sollten. Auch erscheint es nicht relevant, Behandlungs- und Therapiepläne sowie Medikamentenblätter etc. zu konsultieren. Für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, seine Tochter sei durch eine Medikamentenüberdosis vergiftet worden, ist vielmehr die im rechtsmedizinischen Gutachten festgehaltene Erkenntnis relevant, dass im Blut der Verstorbenen kein Wirkstoff in einer Konzentration nachgewiesen werden konnte, der einen kausalen Einfluss auf das Versterben von P. gehabt haben könnte. Unklar ist auch, was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten gedenkt, dass der Gutachtenauftrag in den Akten der Oberstaatsanwaltschaft fehlt. Welchen Fragen die Gutachter nachzugehen hatten, ergibt sich aus dem Gutachten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was sich hinsichtlich der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, aus dem Gutachtensauftrag ergeben soll.

Irrelevant sind auch die Patientenakten früherer Klinikaufenthalte von P. Daran ändert nichts, dass AE. in seiner Strafanzeige behauptete, P. habe bekanntermassen an einer Medikamentenallergie gelitten und sei bei früheren Aufenthalten in der PDAG jeweils in ein Koma gefallen und habe im Kantonsspital Baden behandelt werden müssen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Strafanzeige von AE., sondern jene des Beschwerdeführers. Dieser erhob in seiner Strafanzeige keinen solchen Vorwurf. Im Gutachten (S. 10 f.) wird zudem auf die Medikation eingegangen und wurde ihr eine todesursächliche Relevanz abgesprochen. Ebenso konnte kein Zusammenhang zwischen Todeseintritt und den anderen nicht zentral-wirksamen Medikamenten hergestellt werden. Hinweise auf eine allergische Reaktion haben sich ebenfalls keine ergeben (Gutachten, S. 12). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, diese vollkommen unsubstantiierten Behauptungen begründeten einen hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte. Zusammenfassend fehlen jegliche Hinweise dafür, dass P. infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung gestorben sein könnte. Betreffend die beanzeigte fahrlässige Tötung besteht somit kein hinreichender Tatverdacht.

6.3.3. Mit Bezug auf die Vorwürfe der Freiheitsberaubung sowie der Körperverletzung und Nötigung ist zutreffend, dass die FU-Anordnung bzw. die Anordnungen betreffend Zwangsmedikation und Einschränkung der Bewegungsfreiheit sich nicht in den Akten der Oberstaatsanwaltschaft finden (nur entsprechende Verfügungen aus dem früheren Aufenthalt von P. in der PDAG im Januar 2021). Diese Tatsache führt aber entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zur Vermutung, diese Anordnungen seien nicht erfolgt und die Unterbringung, die Medikation sowie die Isolation seien widerrechtlich erfolgt. Ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung relevanter hinreichender Tatverdacht setzte vielmehr voraus, dass irgendwelche konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass diese Anordnungen tatsächlich nicht wie im Gesetz vorgesehen, verfügt wurden. Ansonsten müssten die Staatsanwaltschaften bei jeder Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von Amtes wegen untersuchen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, woraus sich ein konkreter Verdacht ergeben soll, dass P. in der PDAG untergebracht, zwangsweise medikamentös behandelt sowie isoliert wurde, ohne dass dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verfügungsweise angeordnet worden wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte theoretische Denkbarkeit, dass dem so gewesen sein könnte, weil die Verfügungen nicht bei den Strafakten liegen, begründet noch nicht einmal einen Anfangsverdacht auf ein strafrechtliches Verhalten, geschweige denn einen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen hinreichenden Tatverdacht.

6.3.4. Nach dem Gesagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich Staatsanwältin B. oder andere beschuldigte Personen des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnten oder dass Angestellte der PDAG begünstigt worden sein könnten.

7.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger