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Entscheid

SBK.2022.243

SBK.2022.243 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-15

15. November 2022Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.243 / va (STA.2022.233) Art. 381 Entscheid vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Justizvollzu...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.243 / va (STA.2022.233) Art. 381

Entscheid vom 15. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Solothurn, Jurastrasse 1, 4543 Deitingen

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigte 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt René Müller, […]

Beschuldigte 2 C._____, Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg

Beschuldigter 3 D._____, Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg

Beschuldigter 4 E._____, Kantonspolizei Aargau, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigte 5 F._____, Kantonspolizei Aargau, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigte 6 G._____, Bezirksgericht Rheinfelden, Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter 7 H._____, Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 11. Juli 2022

in der Strafsache gegen verschiedene Personen

Sachverhalt

1.

Mit bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (in der Folge mit "Oberstaatsanwaltschaft" bezeichnet) am 4. November 2021, 31. Januar 2022 und 20. April 2022 eingegangenen Strafanzeigen beanzeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten 1 – 7 wegen verschiedener Straftatbestände. Im Wesentlichen warf er der Beschuldigten 1 Falschaussage, falsche Anschuldigung und üble Nachrede vor, wie er es bereits am 31. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beanzeigt haben will. Den Beschuldigten 2 – 7 warf er als Amtsmissbrauch und "Korruption" vor, strafrechtlich nicht gegen die Beschuldigte 1, sondern gestützt auf deren Anzeige vom 3. Mai 2021 gegen ihn vorgegangen zu sein.

2.

Die Oberstaatsanwaltschaft erliess am 11. Juli 2022 betreffend diese Strafanzeigen eine Nichtanhandnahmeverfügung.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 18. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 (Datierung; Postaufgabe am 19. Juli 2022) und am 21. Juli 2022 (Datierung; Postaufgabe am 22. Juli 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

3.2. 3.2.1. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. August 2022 wurde die Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 der Beschuldigten 1 sowie der Oberstaatsanwaltschaft und die Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 den Beschuldigten 2 – 7 sowie der Oberstaatsanwaltschaft zur Erstattung der Beschwerdeantworten zugestellt.

3.2.2. Mit Eingaben vom 5., 8., 10. und 23. August 2022 liessen sich die Beschuldigten 1, 2, 3, 6 und 7 vernehmen. Die Beschuldigte 1 beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 2, 3, 6, und 7 stellten keine Anträge.

Die Oberstaatsanwaltschaft erstattete am 9. August 2022 (Datum Postaufgabe) die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde[n], eventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, sind die Beschwerden zulässig.

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).

Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen daher nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen zu suchen (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392 ff.).

1.2.2. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden keinen konkreten Antrag. Aufgrund der Begründungen wird aber hinreichend klar, dass er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2022 beantragen will. Ob die Beschwerden darüber hinaus den dargelegten Begründungsanforderungen genügen, ist (soweit erforderlich) im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zu beurteilen.

2.

2.1. 2.1.1. In der Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte 1 im Strafverfahren 2021.2319 mehrfach gelogen habe, was bis heute nicht geahndet worden sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung werde unter anderem damit begründet, dass das Urteil vom 23. März 2022 [des Bezirksgerichts Zurzach] rechtskräftig sei und daher angenommen werde, dass die Beschuldigte 1 die Wahrheit gesagt habe. Das treffe nicht zu. Er habe das begründete Urteil verlangt. Das Urteil sei damit nicht rechtskräftig, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung nicht korrekt sei.

2.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigte 1 aus, dass der Beschwerdeführer ihr Falschaussagen und üble Nachrede vorwerfe. Der Beschwerdeführer beziehe sich hierfür auf das gegen ihn geführte Strafverfahren vor Bezirksgericht Zurzach (Urteil vom 23. März 2022, ST.2022.7). Die Beschuldigte 1 habe den Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage bezichtigt. Dies, weil der Beschwerdeführer die Beschuldigte 1 erwiesenermassen in der Zeit von Februar 2021 bis Juni 2021 mehrfach telefonisch und per SMS-Nachrichten bedroht, beschimpft und ihren Ruf gegenüber Dritten mit Äusserungen von unehrenhaftem Verhalten beschädigt habe. Die im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren verhandelten Sachverhalte, welche zu Schuldsprüchen geführt hätten, müssten als erwiesen taxiert werden (rechtskräftige Schuldsprüche). Es sei somit davon auszugehen, dass die in diesem Verfahren gemachten Aussagen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprächen. Die mehrfachen Drohungen, versuchten Nötigungen, üblen Nachreden, Beschimpfungen und der mehrfache Missbrauch einer Fernmeldeanlage durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten 1 hätten erwiesenermassen in der Zeit von Februar bis Juni 2021 stattgefunden (mit Hinweis auf den "Sachverhalt" im Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022) und es lägen rechtskräftige Schuldsprüche vor. Vor diesem Hintergrund entfielen die Straftatbestände der falschen Zeugenaussage, der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede. Da das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer psychiatrisch habe begutachten lassen und die Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben habe, könne auch die Aussage der Beschuldigten 1, der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Krankheit, nicht von vornherein als üble Nachrede taxiert werden, da offensichtlich auch das Bezirksgericht Zurzach aufgrund des Gutachtens hiervon ausgegangen sei.

2.1.3. Zutreffend ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 aufgrund der Berufungsanmeldung (und Berufungserklärung) durch den Beschwerdeführer nicht (bzw. zumindest nicht vollumfänglich) in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe gerade damit begründete, ist ihr daher nicht zu folgen.

2.1.4. Mit Beschwerdeantwort bringt die Oberstaatsanwaltschaft vor, dass aus dem mittlerweile begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zurzach hervorgehe, dass für die Annahme der Beschuldigten 1, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach bedroht, genötigt und beschimpft habe sowie dass er sich der üblen Nachrede sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht habe, sehr gute Gründe bestanden hätten. Die Sachverhalte seien in den Untersuchungsakten im Strafverfahren ST.2021.2319 belegt und dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 der Wahrheit entsprochen hätten.

2.1.5. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass sich dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 schlüssige Argumente für die von der Beschuldigten 1 gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen entnehmen lassen, mit welchen sich (trotz fehlender Rechtskraft des besagten Urteils) die Nichtanhandnahmeverfügung in den entsprechenden Punkten noch nachträglich begründen liesse.

Es wäre aber Sache der Oberstaatsanwaltschaft gewesen, auf die entsprechenden Stellen in den Untersuchungsakten und Erwägungen im begründeten Urteil konkret hinzuweisen und diese im Zusammenhang mit den beanzeigten Tatbeständen in einer Art und Weise zu würdigen, dass auch nachvollziehbar ist, weshalb es entgegen der ursprünglichen Begründung auf die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zurzach doch nicht ankommen soll. Dieser Obliegenheit ist die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrem einzig mit Beschwerdeantwort abgegebenen pauschalen Hinweis auf das nach wie vor nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zurzach sowie die Untersuchungsakten nicht nachgekommen.

Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher mangels hinreichender Begründung aufzuheben, soweit es um die die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe der falschen Anschuldigung, falschen Zeugenaussage und – unter Vorbehalt des in nachfolgender E. 2.1.6 noch abzuhandelnden Vorwurfs – üblen Nachrede (Nichtanhandnahmeverfügung, S. 4 oben) geht.

2.1.6. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Nichtanhandnahme des Vorwurfs der üblen Nachrede im Zusammenhang mit der Aussage der Beschuldigten 1, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, weshalb eine Person, welche an einer psychischen Krankheit leidet, unehrenhaft im Sinne von Art. 173 ff. StGB sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beschuldigte 1 diese Äusserungen kundtat, um den Ruf oder die Ehre des Beschwerdeführers zu schädigen. Vielmehr schloss sie dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches auch dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen liess und in der Anklage vom 27. Januar 2022 die Anordnung einer stationären Massnahme beantragte. Folglich bestand hinsichtlich dieser Äusserung, wie auch von der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgestellt, klarerweise kein Vorsatz auf ein ehrverletzendes Verhalten, weshalb die Anzeige in diesem Punkt zu Recht mit einer Nichtanhandnahme erledigt wurde.

2.1.7. Der Eventualantrag der Oberstaatsanwaltschaft, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren sei, ist abzuweisen. Der Grund für eine allfällige Sistierung dürfte – gestützt auf die Überlegung der Oberstaatsanwaltschaft – darin liegen, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen, nämlich demjenigen des Beschwerdeführers, abhängt (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens derzeit aber noch unklar, kann die bereits vorgenommene Nichtanhandnahme bei erfolgreicher Beschwerde keinen Bestand haben und ist diese daher im entsprechenden Umfang aufzuheben.

2.2. 2.2.1. In seiner Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung vermehrt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 verwiesen werde. Auf den Seiten 2, 3 und 5 werde behauptet, das Urteil sei rechtskräftig, was jedoch nicht zutreffe.

2.2.2. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Seiten 2 und 3 der Nichtanhandnahmeverfügung anbelangt, so betrifft dies die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1, was bereits abgehandelt wurde.

2.2.3. Der Hinweis auf Seite 5 der Nichtanhandnahmeverfügung betrifft die Beschuldigten 2 – 5. Hierzu führte die Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass (u.a.) die beschuldigten Kantonspolizisten und Staatsanwälte in ihrer entsprechenden Funktion das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und hätte jederzeit durch seine amtliche Verteidigerin Einfluss auf das gegen ihn geführte Verfahren nehmen können. Es sei ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung gestanden, mit welcher er sich gegen angeblich unrechtmässige Entscheide der Polizisten und der Staatsanwälte hätte zur Wehr setzen können. Auch das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022, in welchem der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenshandlungen der Polizisten und Staatsanwälte schuldig gesprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angefochten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren lasse keine unrechtmässigen Verfahrenshandlungen erkennen. Die Abweisung von Beweisanträgen stelle keine unrechtmässige Verfahrenshandlung dar und der Vorwurf, die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht hätten die Beweisanträge des Beschwerdeführers bloss abgewiesen, weil sie ihm hätten schaden wollen, respektive, weil sie die Beschuldigte 1 hätten bevorzugen wollen, entbehre jeglicher Grundlage. Ein Amtsmissbrauch liege offensichtlich nicht vor.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme in diesem Punkt nicht bzw. nicht ausschliesslich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2022 begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den anderen (hauptsächlichen) Erwägungen nicht ansatzweise auseinander, womit auf seine Beschwerde vom 21. Juli 2022 (mangels hinreichender Begründung) nicht einzutreten ist (E. 1.2.1), soweit es um die Beschuldigten 2 – 5 geht.

2.2.4. Hinsichtlich der Beschuldigten 6 und 7 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung nicht konkret gerügt. Auf die Beschwerde ist folglich ebenfalls nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschuldigten 6 und 7 verlangt wird.

2.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 insoweit als begründet, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 in Bezug auf die die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der falschen Zeugenaussage und (mit Ausnahme des in E. 2.1.6 abgehandelten Vorwurfs) der üblen Nachrede aufzuheben ist. Insofern ist die Sache ist an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist diese Beschwerde abzuweisen.

Auf die Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3.

3.1. Soweit die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022 aufzuheben ist, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Beim vorliegenden Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer unterliegt überwiegend (die Nichtanhandnahmeverfügung wird betreffend die Beschuldigten 2 – 7 vollständig und betreffend die Beschuldigte 1 teilweise bestätigt) – rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung (im Umfang seines Obsiegens) besteht nicht, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für die Beschwerdeerhebung keine entschädigungspflich-tigen Aufwendungen entstanden sind.

3.3. Die anwaltlich verteidigte Beschuldigte 1 obsiegt lediglich insoweit, als die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung in einem Punkt (vgl. vorstehende E. 2.1.6) abgewiesen wird. In allen anderen sie betreffenden Punkten, bei welchen es um (mehrfache) falsche Anschuldigung, (mehrfaches) falsches Zeugnis und (mehrfache) üble Nachrede geht, unterliegt sie. Zudem beschränkte sich der anwaltliche Aufwand der Beschuldigten 1 auf das Verfassen einer knapp 2-seitigen Beschwerdeantwort. Somit wäre die Beschuldigte 1 nur für einen geringen Bruchteil ihres insgesamt schon geringfügigen anwaltlichen Aufwandes zu entschädigen, weshalb auch hinsichtlich der Beschuldigten 1 von einer Entschädigung abzusehen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde datiert mit 18. Juli 2022 (Postaufgabe: 19. Juli 2022) wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Juli 2022 in Bezug auf die die Beschuldigte 1 betreffenden Vorwürfe der falschen Anschuldigung, des falschen Zeugnisses sowie (teilweise im Sinne der Erwägungen) der üblen Nachrede aufgehoben.

Im Übrigen wird diese Beschwerde abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde datiert mit 21. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) wird nicht eingetreten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 1'140.00, werden zu ¾, d.h. mit Fr. 855.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard