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Entscheid

SBK.2022.244/245/246

SBK.2022.244/245/246 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-23

23. September 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.244/245/246 (STA.2022.2337) Art. 314 Entscheid vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.:...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.244/245/246 (STA.2022.2337) Art. 314

Entscheid vom 23. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter 1 B._____, […]

Beschuldigter 2 D._____, […]

Beschuldigter 3 E._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 6. bzw. 7. Juli 2022

in der Strafsache gegen B._____, D._____, E._____

Sachverhalt

1.

A. reichte am 7. Juni 2022 (Posteingang 9. Juni 2022) mit einer Ergänzung am 29. Juni 2022 Strafanzeige gegen D. (Beschuldigter 2) wegen Anstiftung zu Mord zum Nachteil von F. und Gehilfenschaft zu Mordversuch zu seinem eigenen Nachteil ein. A. warf dem Beschuldigten 2 vor, dass er den Mord bzw. Mordversuch systematisch geplant, koordiniert und umgesetzt habe.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 bzw. Ergänzung vom 29. Juni 2022 reichte A. sodann Strafanzeige gegen E. (Beschuldigter 3) ein und machte ihn (ebenfalls) verantwortlich für den "Mordanschlag" zu seinem eigenen Nachteil.

Schliesslich warf er B. (Beschuldigter 1) mit Strafanzeige vom 13. Juni 2022 bzw. mit Ergänzung vom 29. Juni 2022 (ebenfalls) vor, die Mordaufträge zum Nachteil von F. bzw. zu seinem eigenen Nachteil erteilt zu haben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 6. bzw. 7. Juli 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO drei Nichtanhandnahmeverfügungen, welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. Juli 2022 genehmigt wurden.

3.

3.1. Gegen die ihm am 16. Juli 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A. mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Postaufgabe 19. Juli 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1–3 zu eröffnen.

3.2. Am 28. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügungen vom 25. Juli 2022 eingeforderte Sicherheitsleistung von je Fr. 400.00.

3.3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskommission der Gerichte Kanton Aargau eine Interessenkollision von Oberrichter Egloff hinsichtlich der Beschwerdeverfahren SBK.2022.244,

SBK.2022.245 und SBK.2022.246 geltend. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weitergeleitet.

3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, sind die Beschwerden zulässig.

Der Beschwerdeführer ist als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde ihm für gewisse Handlungen die Handlungsfähigkeit entzogen, für Beschwerdeverfahren gegen Personen ohne familiären Bezug allerdings nicht. Demnach ist vorliegend von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 106 Abs. 1 StPO auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde ihm für gewisse Handlungen die Handlungsfähigkeit entzogen, für Beschwerdeverfahren gegen Personen ohne familiären Bezug allerdings nicht. Demnach ist vorliegend von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 106 Abs. 1 StPO auszugehen.

Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer drei identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen drei in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen richten, die auf demselben Sachverhalt (Unfall des Beschwerdeführers bzw. Tod von F.) beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich somit eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die drei Beschwerdeverfahren SBK.2022.244, SBK.2022.245 und SBK.2022.246 zu vereinigen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 27. Juli 2022, der Verfahrensleiter, Oberrichter Egloff, müsse wegen Interessenkollision ersetzt werden. Gegen ihn habe er am 4. Juli 2022 eine Strafanzeige eingereicht. Oberrichter Egloff sei ein Straftäter und könne nun nicht als Richter agieren. Damit macht er den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend.

2.2. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehören faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO).

2.3. Allein der Umstand, dass gegen Oberrichter Egloff (und im Übrigen auch gegen den ebenfalls mitwirkenden Oberrichter Richli, vgl. Ausstandsgesuch S. 3) eine Strafanzeige erhoben wurde, vermag – ohne dass Genaueres über diese Strafanzeige aktenkundig wäre – dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte bzw. die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte illusorisch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt würde. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberrichter Egloff wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Egloff als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, welcher Entscheid von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auch unter Mitwirkung des vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieds gefällt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der drei Nichtanhandnahmeverfügungen im Wesentlichen aus, dass es nicht das erste Mal sei, dass der unter einer psychischen Störung leidende Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Mordversuches zum Nachteil seiner eigenen Person erstatte. Nachdem diese Strafanzeigen fruchtlos geblieben seien, suche der Beschwerdeführer nun weitere Personen, welche er mit dem Hirngespinst eines Tötungsdelikts in Zusammenhang bringen wolle. Tatsache sei jedoch, dass er am 2. Dezember 2014 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sei und die Verantwortlichkeit klar und rechtskräftig geklärt worden sei. Aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei es geradezu aussichtslos, deshalb eine Strafuntersuchung anzuheben. Die Beschuldigten würden an diesem Verkehrsunfall nicht das geringste Mitverschulden tragen. Aus der Strafanzeige gehe nicht ansatzweise hervor, worauf sich der Verdacht stütze. Nicht anders verhalte es sich mit dem behaupteten Mord zum Nachteil des Vaters des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen würden nicht ansatzweise einen (Anfangs-)Tatverdacht zu einem Tötungsdelikt zu begründen vermögen.

3.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschuldigten 1–3 Mitglieder einer kriminellen und korrupten Betrügerbande seien. Alle seine Aufsichtsanzeigen habe das Departement Volkswirtschaft und Inneres abgelehnt. Der Beschuldigte 1 habe als Regierungsrat dieses Departement geleitet. Der Beschuldigte 1 habe (über Nationalrätin I.) eine Verbindung zum Beschuldigten 2. Der Beschwerdeführer habe über seine ehemalige Arbeitgeberin J. eine Verbindung zum Beschuldigten

3. Im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 2. Dezember 2014 gebe es diverse ungeklärte Fragen, u.a. betreffend Sichtweite und ob der Unfallverursacher eine Infrarotkamera gehabt habe. Es sei fraglich, was der Unfallverursacher in Wahrheit gesehen habe. Weiter werde sein Cousin K. im Unfallprotokoll mit keinem Wort erwähnt, obschon dieser aussage, als erste Drittperson an der Unfallstelle gewesen zu sein und 1. Hilfe geleistet zu haben. Auffällig sei sodann, dass der Beschuldigte 3 auf Grosswildjagd in Südafrika gewesen sei. Dort würden die Wildtiere nachts mit Infrarotkamera gejagt. Eine Zusatzexpertise betreffend die ungeklärten Fragen werde wegen Interessenkollision mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht durchgeführt. Es gehe aber um die Wahrheit. Ein geplanter Unfall sei ein Mordversuch.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

4.2. 4.2.1. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders

skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so begeht er einen Mord und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat sich in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014, der in dieser Sache rechtkräftigen Erledigung inkl. Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017 bzw. dem Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz "ne bis in idem") sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend befasst. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar bringt er – zumindest in Bezug auf den Mordversuch zum Nachteil seiner eigenen Person – in seinen Beschwerden wenigstens ansatzweise hervor, worauf sich der Verdacht seiner Meinung nach stütze. So macht er geltend, im Zusammenhang mit seinem Unfall vom 2. Dezember 2014 (er spricht in den Beschwerden nicht mehr von "Mordanschlag") gebe es diverse ungeklärte Fragen. Er zeigt auf, wie die Beschuldigten seiner Meinung nach miteinander und mit dem Unfall in Beziehung stehen und fühlt sich als Opfer eines Komplotts. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indes nicht ansatzweise einen (Anfangs-)Tatverdacht zu einem Tötungsdelikt zu begründen. Es fehlt insbesondere an einem konkreten Tatbeitrag, den die Beschuldigten am behaupteten Mord bzw. Mordversuch geleistet haben sollen. Aus dem sich in den Akten (SBK.2022.244 und SBK.2022.245) befindenden psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. L. vom 28. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren organischen anhaltenden wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F06.2, an einer organischen anhaltenden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 sowie einer leichten organisch bedingten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7 leidet. Gemäss Gutachter ist beim Beschwerdeführer eine Mordtheorie bzw. ein sog. Wahnsystem entstanden und es sind weitere falsche Bezichtigungen des Beschwerdeführers zu erwarten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht auseinander. Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschuldigten mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 oder dem Tod von F. etwas zu tun haben. Den Tatbestand des Mordes bzw. des versuchten Mordes haben sie deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Es liegt ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, weshalb die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. bzw. 7. Juli 2021 nicht zu beanstanden sind.

4.3. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne

Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Beschuldigten – abzuweisen sind.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheiten von je Fr. 400.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

5.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen sind.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Verfahren SBK.2022.244, SBK.2022.245 und SBk.2022.246 werden vereinigt.

2.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. bzw. 7. Juli 2022 werden abgewiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'267.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den von ihm geleisteten Sicherheiten von total Fr. 1'200.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 67.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli