SBK.2022.255
SBK.2022.255 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-08-22
22. August 2022Deutsch28 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.255 / mg (HA.2022.358; STA.2022.3955) Art. 281 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kul...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.255 / mg (HA.2022.358; STA.2022.3955) Art. 281
Entscheid vom 22. August 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, führerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschwerde- A._____, gegner […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […]
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 27. Juli 2022 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
A. wurde am 24. Juli 2022 polizeilich festgenommen.
2.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 26. Juli 2022 Untersuchungshaft beantragte, wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2022 ab und ordnete die Haftentlassung von A. an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete es folgende Ersatzmassnahmen an:
" Der Beschuldigte wird verpflichtet, sämtliche Ausweispapiere bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu hinterlegen (Ausweis- und Schriftensperre).
Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich nach Anweisung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm oder bei einem von ihr bezeichneten Polizeiposten zu melden.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seine Aufenthaltsadresse sowie jegliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen."
Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2022 um 17:27 Uhr telefonisch eröffnet.
3.
3.1. Mit per Mail dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um 20:21 Uhr eingereichter und von diesem der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau um 20:33 Uhr übermittelter Beschwerde vom 27. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Versetzung von A. (fortan: Beschwerdegegner) in Untersuchungshaft. Ferner sei superprovisorisch die Weiterführung der Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau anzuordnen.
3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 erkannte der Verfahrensleiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und versetzte den Beschwerdegegner bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts über die Beschwerde in Untersuchungshaft.
3.3. Mit am 28. Juli 2022 datierter Beschwerdeantwort (Eingang beim Obergericht vorab per Fax am 29. Juli 2022) beantragte der Beschwerdegegner:
" 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
27.07.2022 sei nicht einzutreten und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter Es sei eine Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft einzuholen und im Anschluss sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27.07.2022 vollumfänglich abzuweisen soweit im Übrigen darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2.
Der Beschwerde sei die mit Verfügung vom 27.08.2022 superprovisorisch zuerkannte aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder zu entziehen und der Beschwerdegegner sei unverzüglich (das heisst noch am 29.07.2022) aus der Haft zu entlassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates."
3.4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Antrag des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Haftentlassung ab und forderte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf, dazu Stellung zu nehmen, ob und zu welcher Uhrzeit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeerhebung angekündigt hatte.
3.5. Mit am 29. Juli 2022 datierter Eingabe (Eingang beim Obergericht vorab per Mail am 29. Juli 2022) reichte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Stellungnahme ein.
3.6. Datiert vom 3. August 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2022 ein.
3.7. Am 4. und 8. August 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Stellungnahmen ein.
3.8. Am 4. und 8. August 2022 reichte der Beschwerdegegner weitere Stellungnahmen ein.
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt, die für sie ungünstige Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 mit Beschwerde anzufechten (BGE 139 IV 314 E. 2.2).
Dem Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 (HA.2022.358) ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei der Haftverhandlung nicht anwesend war. Die vorläufige Fortdauer der Untersuchungshaft ist in einem solchen Fall mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar, sofern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht zu Verzögerungen führt. Insbesondere muss die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und grundsätzlich vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen und spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (vgl. hierzu BGE 138 IV 148 E. 3.2 und 3.3).
Gemäss Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 dauerte diese von 16:00 Uhr - 17:21 Uhr. Gemäss der Aktennotiz vom 27. Juli 2022 sowie der Stellungnahme vom 29. Juli 2022 der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gleichentags um ca. 17:30 Uhr telefonisch über den Entscheid informiert, wobei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach ca. 5 Minuten zurückgerufen und Beschwerde angemeldet habe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weist mit zwei Skype-Protokollen nach, dass ihr der Entscheid um 17:27 Uhr telefonisch eröffnet worden war und sie um 17:38 Uhr ebenfalls telefonisch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Beschwerde anmeldete (Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. August 2022), was mit den Zeitangaben der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau grundsätzlich übereinstimmt. Dem Erfordernis der unmittelbaren Ankündigung der Beschwerde ist damit Genüge getan, auch wenn sie nicht im selben Telefonat erfolgte, mit dem der Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mündlich eröffnet wurde, denn die beiden Telefongespräche erfolgten kurz hintereinander und das erste Telefonat war mit 1 Minute und 37 Sekunden sehr kurz. Mit aktenkundiger E-Mail vom 27. Juli 2022, 20:21 Uhr, reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesslich Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein, womit sie dem zu beachtenden Erfordernis der Beschwerdeerhebung innert drei Stunden nachgekommen ist, zumal sie die Beschwerde - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - richtigerweise beim Zwangsmassnahmengericht und nicht beim Obergericht eingereicht hatte (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.2.1). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten.
Gemäss Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 dauerte diese von 16:00 Uhr - 17:21 Uhr. Gemäss der Aktennotiz vom 27. Juli 2022 sowie der Stellungnahme vom 29. Juli 2022 der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau wurde die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gleichentags um ca. 17:30 Uhr telefonisch über den Entscheid informiert, wobei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach ca. 5 Minuten zurückgerufen und Beschwerde angemeldet habe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weist mit zwei Skype-Protokollen nach, dass ihr der Entscheid um 17:27 Uhr telefonisch eröffnet worden war und sie um 17:38 Uhr ebenfalls telefonisch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Beschwerde anmeldete (Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. August 2022), was mit den Zeitangaben der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau grundsätzlich übereinstimmt. Dem Erfordernis der unmittelbaren Ankündigung der Beschwerde ist damit Genüge getan, auch wenn sie nicht im selben Telefonat erfolgte, mit dem der Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mündlich eröffnet wurde, denn die beiden Telefongespräche erfolgten kurz hintereinander und das erste Telefonat war mit 1 Minute und 37 Sekunden sehr kurz. Mit aktenkundiger E-Mail vom 27. Juli 2022, 20:21 Uhr, reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schliesslich Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein, womit sie dem zu beachtenden Erfordernis der Beschwerdeerhebung innert drei Stunden nachgekommen ist, zumal sie die Beschwerde - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - richtigerweise beim Zwangsmassnahmengericht und nicht beim Obergericht eingereicht hatte (vgl. BGE 139 IV 314 E. 2.2.1). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).
3.
3.1. Zur Bejahung eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Verbrechen genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht dementsprechend weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV
122 E. 3.2). Zu beachten ist dabei, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist Sache des urteilenden Gerichts. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts genügt es, wenn gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die Aussagen der mutmasslichen Opfer als glaubhafter als jene der mutmasslichen Täter erscheinen und deshalb eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2).
3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfügung vom 27. Juli 2022 den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten dringenden Tatverdacht bezüglich der sexuellen Handlung mit einem Kind gestützt auf eine summarische Aussagenanalyse von B. und des Beschwerdegegners (vgl. Verfügung, E. 2.2.).
3.2.2. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 den dringenden Tatverdacht und verweist auf seine Stellungnahme vom 27. Juli 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Es falle auf, dass sich die Bezeichnung des Vorwurfs in den Akten stets verschärfe, während B. die angeblichen Vorfälle stets weniger gravierend schildere. In der Wohnung habe sie gegenüber der Polizei noch angegeben, dass der Beschwerdegegner sie an den Beinen sowie im Bereich des Schambeins gestreichelt habe und sie Schmerzen im Unterleib habe. Nur Stunden später habe sie ihre Aussage zurückgenommen und ausgesagt, dass der Beschwerdegegner sie nicht im Bereich des Schambeins gestreichelt habe, sondern am Bauch. Explizit darauf angesprochen, ob der Beschwerdegegner sie in der Intimzone angefasst habe, habe B. dies verneint. Die Rücknahme bzw. die Abschwächung von Vorwürfen spreche gerade nicht für die Glaubwürdigkeit von B.. Dass der Beschwerdegegner sich nicht mehr an alles erinnern könne und diesbezüglich starke Lücken aufweise, sei vor dem Hintergrund seines Alkoholkonsums durchaus nachvollziehbar und spreche sogar für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Selbst wenn man die Angaben des Beschwerdegegners betreffend seinen Alkoholkonsum defensiv berücksichtige, käme man ohne Weiteres auf einen Alkoholwert von gegen 3 Promille. Aus dem übersetzten Chatverlauf gingen ferner keine sexuellen Handlungen hervor. Selbst wenn die Ausführungen von B. zutreffen sollten, was bestritten werde, so sei schlimmstenfalls der dringende Tatverdacht für eine sexuelle Belästigung gegeben.
3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Stellungnahme vom 3. August 2022 vor, dass es zutreffend sei, dass unmittelbar nach dem Meldungseingang bei der Polizei von einem noch gravierenderen Tatvorwurf auszugehen gewesen sei, wobei aber diese Meldung durch den Vater von B. abgesetzt worden sei. Wenn der Tatvorwurf nach der Videobefragung weniger gravierend erscheine als jener bei Meldungseingang, spreche dies gar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B., weil sie damit den Beschwerdegegner entlaste bzw. nicht übermässig belaste. Dem stünden die völlig unglaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber. So wolle dieser derart betrunken gewesen sein, dass er sich grösstenteils nicht mehr an die Tatnacht zu erinnern vermöge. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass sich der Beschwerdegegner an verschiedene entlastende Umstände jedoch noch habe erinnern können. Dem aktenkundigen Chat liessen sich keine Anhaltspunkte für eine derart starke Alkoholisierung mit Amnesiefolge entnehmen. Der Chat alleine zeige unmissverständlich die sexuelle Motivation des Beschwerdegegners auf, wobei die angebliche Amnesie infolge Alkoholisierung demnach eine reine Schutzbehauptung sei.
3.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die Aussagen von B. sowie des Beschwerdegegners im Einzelnen dargelegt und auch zutreffend gewürdigt, womit vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Verfügung, E. 2.2.3. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Aussagen von B. erscheinen glaubhafter als diejenigen des Beschwerdegegners, woran nichts zu ändern vermag, dass B. die Vorwürfe im Verlauf des Verfahrens "weniger gravierend" dargestellt bzw. abgeschwächt hat. Dass B. gegenüber der Polizei aussagte, durch den Beschwerdegegner am Schambein gestreichelt worden zu sein und darauffolgend anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2022 ausführte, sie sei eher am Unterbauch gestreichelt worden, zeigt vielmehr auf, dass sie den Beschwerdegegner nicht übermässig oder zu Unrecht belasten will. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus ihrer Aussage anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2022, wonach sie nicht glaube, dass er ihr an die Scheide oder die Schamlippen gefasst habe, jedenfalls habe sie dies nicht gespürt. Dass B. zunächst über Unterleibschmerzen klagte, fällt vorwiegend nicht ins Gewicht, wobei dies möglicherweise auf eine Überforderung mit dem mutmasslich Erlebten zurückzuführen ist, handelt es sich bei B. doch um ein erst 13jähriges Mädchen. Ferner sind zurzeit nicht ansatzweise Anhaltspunkte für ein Motiv von B. erkennbar, den Beschwerdegegner fälschlicherweise zu beschuldigen, zumal der Beschwerdegegner selber aussagte, dass die Beziehung zu ihr kollegial gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 19; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 8). Demgegenüber erscheint die These des Beschwerdegegners, dass die Mutter von B. ihn aus der Wohnung haben wolle (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 29), abwegig. Schliesslich werden die Kernaussagen von B. durch den aktenkundigen Nachrichtenverkehr zwischen ihr und dem Beschwerdegegner in der fraglichen Nacht gestützt (vgl. übersetzter Chatverlauf [Beilage 7 zum Haftantrag vom 26. Juli 2022]).
Demgegenüber sind die Aussagen des Beschwerdegegners weniger glaubhaft, zumal die geltend gemachten alkoholbedingten Wissenslücken
zurzeit als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Einerseits fällt auf, dass der Beschwerdegegner bei verhängnisvolleren Fragen, etwa betreffend die Textnachrichten bzw. deren Motiv, jeweils angab, betrunken gewesen zu sein und sich nicht erinnern zu können (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 42, 56, 59, 60 und 64). Andererseits erinnert er sich für den gleichen Zeitraum jeweils an entlastende bzw. unverfängliche Details. So gab er etwa an, beim Besuch von B. in seinem Zimmer unter der Bettdecke gelegen zu haben (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 47 und 52), sich bei B. erkundigt zu haben, ob sie Angst habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 54), sowie B. eine "high five" gegeben zu haben (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 54). Auch die von ihm und B. getragene Kleidung war dem Beschwerdegegner erinnerlich (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 48, 57 und 58). Gesagtes gilt auch für den Zeitraum der inkriminierten Handlung, welche sich wenige Stunden später zugetragen haben soll. So kann sich der Beschwerdegegner zwar erinnern, dass er auf dem Balkon geraucht habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74), dass bei B. im Zimmer ein Handylicht geblinkt habe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 74) und dass er B. gefragt habe, ob sie schlafe (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 71). Sobald der Beschwerdegegner zur inkriminierten Handlung befragt wird, kann er sich wiederum nicht mehr an das Geschehene erinnern (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Fragen 78 ff.), wobei er aber erstaunlicherweise mit Sicherheit sagen kann, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 91; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Fragen 42 und 43). Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, die Erinnerungslücken seien auf einen Alkoholgehalt von gegen 3 Promille zurückzuführen (Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022, S. 6; Stellungnahme vom 27. Juli 2022, S. 4), erscheint dies wenig plausibel. So war es dem Beschwerdegegner problemlos möglich, mit B. über den Messenger zu kommunizieren und währenddessen logische Überlegungen anzustellen (vgl. auch vorinstanzliche Verfügung, E. 2.2.5.) wie etwa diejenigen, ob der Vater von B. bereits am Schlafen ist, wie sie sich am besten kleidet oder dass sie die Vorhänge zuziehen soll (vgl. übersetzter Chatverlauf [Beilage
7 zum Haftantrag vom 26. Juli 2022]). Bei einem Promillegehalt von gegen
3 Promille wäre ein derartiges Verhalten einzig dann denkbar, wenn es sich beim Beschwerdegegner um eine alkoholabhängige und (sehr) trinkgeübte Person handeln würde, was aufgrund seiner eigenen Angaben jedoch nicht der Fall sein soll (Einvernahme zur Person vom 25. Juli 2022, Frage 59; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, Frage 19).
Nach dem Gesagten besteht zum jetzigen Verfahrensstand jedenfalls der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdegegner den Reissverschluss und den Knopf der Hose von B. öffnete und sie - im Wissen um ihr Alter mit der Hand im Unterbauchbereich berührte bzw. streichelte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vorliegend betroffene Körperregion sehr wohl eine erogene Zone darstellen kann, ist es jedenfalls nicht sachfremd, die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Handlung als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 187 StGB zu qualifizieren (vgl. dazu STEFAN TRECH-SEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 187; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 517 f.).
4.
4.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO).
4.2. 4.2.1. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Fluchtgefahr bejahte (vgl. Verfügung, E. 2.3.2.), verweist der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 auf seine Stellungnahme vom 27. Juli 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, worin er geltend macht, dass er ein grosses Interesse habe, in der Schweiz zu verbleiben. Er sei Alleinverantwortlicher für den finanziellen Unterhalt seiner Familie in Q., wo er für seine Ehefrau und drei Kinder aufzukommen habe. Darüber hinaus habe er hier in der Schweiz einen Kredit zurückzubezahlen. Er sei auch nur aus dem Grund in die Schweiz gekommen, um hier die notwendigen finanziellen Mittel für seine Verpflichtungen erwirtschaften zu können. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, welche für eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Fluchtgefahr sprechen würden. Letztlich werde einzig das Ausländersein an sich ins Feld geführt, was nicht dazu führen dürfe, dass der Beschwerdegegner für drei Monate weggesperrt werde.
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bringt mit Stellungnahme vom 3. August 2022 vor, dass der weder sozial noch beruflich/finanziell in der Schweiz integrierte Beschwerdegegner, der zurzeit über keine Wohnung verfüge und sich in einer höchst unsicheren Arbeitssituation befinde, in einem Nachbarsland ohne Weiteres und unabhängig vom tieferen Lohnniveau eine vergleichbare (schwarze) Anstellung wie hier in der Schweiz finden könne. Aufgrund der aktuellen Aktenlage müsse der Beschwerdegegner ernsthaft mit einer mindestens fünfjährigen Landesverweisung rechnen und habe daher einen grossen Anreiz, die Schweiz im Falle seiner Haftentlassung zu verlassen. Es seien zurzeit weder Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalls ersichtlich, noch seien solche durch den Beschwerdegegner selber begründet worden.
4.3. Der Beschwerdegegner ist […] Staatsangehöriger und wuchs in Q. auf. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2015 in die Schweiz ein, verfügt zurzeit über eine B-Bewilligung und spricht lediglich […] Sprache. Er sei seit dem Jahr 2007 verheiratet und habe drei Kinder, welche allesamt mit seiner Ehefrau in Q. leben würden. Dies gilt auch für seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie seinen Bruder (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 12 ff.). In der Schweiz lebt der Beschwerdegegner in einer Wohngemeinschaft mit dem Vater von B., welche aufgrund des vorliegenden Vorwurfs jedoch kaum weitergeführt wird, so dass er sich betreffend Wohnsituation im Falle seiner Haftentlassung umorientieren müsste, zumal ihm dies durch die Mutter von B. offenbar bereits angekündigt worden war (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Sache, Frage 120). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners verfügt er in Q. über ein Grundstück, worauf er zu einem späteren Zeitpunkt ein Haus bauen will (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 50 und 64; Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 4). Seine Familie verfüge bereits zum jetzigen Zeitpunkt über ein Haus in Q. (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 4), welches zurzeit von seiner Frau und seinen Kindern bewohnt werde (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 6). Freizeitbeschäftigungen habe er in der Schweiz keine, verfüge aber über einen Freundeskreis (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 62 und 63). Er habe vor 3 Jahren einen Privatkredit über Fr. 25'000.00 mit einer Laufzeit von 6 Jahren aufgenommen (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 45). Würdigt man diese Faktoren gesamthaft, ist von einer erheblichen, nicht bloss abstrakten Gefahr auszugehen, der Beschwerdegegner könnte sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland absetzen, zumal er in der Schweiz weder in finanzieller noch sozialer Hinsicht verwurzelt ist und sich sein gesamtes näheres Umfeld, namentlich seine Familie, in Q. befindet. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist ferner zu konstatieren, dass der Kredit des Beschwerdegegners in der Schweiz über Fr. 25'000.00 - entgegen dem Beschwerdegegner - für einen Fluchtanreiz spricht, zumal es der Beschwerdegegner bis anhin während dreier Jahre Laufzeit unterlassen hat, Rückzahlungen zu tätigen (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 45). Die angebliche Schuld in Q. über Fr. 1'800.00 (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 53) fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da der Beschwerdegegner in Q. offenbar über Vermögen (Grundstück) verfügt, so dass die Forderung wohl auch ohne seine Anwesenheit eingetrieben werden würde.
Gemäss Angaben des Beschwerdegegners ist dieser zwar Alleinversorger seiner Familie und entsprechend auf ein Einkommen angewiesen (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Frage 68), was gegen eine Fluchtgefahr sprechen kann. Der Beschwerdegegner verfügt aber über keine Ausbildung und befindet sich weder beruflich noch finanziell in einer stabilen Situation, woran auch nichts ändert, dass er unterdessen wieder über eine Arbeitsstelle verfügen soll, nachdem er seit Januar 2022 arbeitslos gewesen sein soll (Einvernahme vom 25. Juli 2022 zur Person, Fragen 25, 26 und 33). Da der Beschwerdegegner weder über eine Ausbildung verfügt noch nennenswerte Bindungen jeglicher Art zur Schweiz aufweist, spielt es für ihn grundsätzlich keine Rolle, in welchem (EU/EFTA-)Land er einer Arbeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt verdient, womit das einzige Argument, welches vorliegend gegen einen Fluchtanreiz sprechen könnte, zu relativieren ist. Der Beschwerdegegner hat sich damals auch nur deshalb und somit wohl zufällig für die Schweiz entschieden, weil ihm sein Kollege eine Arbeitsstelle angeboten hatte (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Juli 2022 [HA.2022.358], S. 5). Hinzukommend leben drei Geschwister sowie die Mutter des Beschwerdegegners in Q., welche - auf irgendeine Weise - ebenfalls für ihren Lebensunterhalt aufkommen und auf deren Unterstützung er möglicherweise zählen könnte. Würdigt man die erwähnten Faktoren gesamthaft, ist vorliegend von einer erheblichen, nicht bloss abstrakten Fluchtgefahr auszugehen.
4.4. Nachdem die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 3.8).
5.
5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
Mögliche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4).
5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete es für angemessen, der Fluchtgefahr mittels Ersatzmassnahmen zu begegnen, da die Sanktion vermutungsweise im untersten Rahmen liegen werde und das Sachgericht bei der Landesverweisung den völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA Rechnung zu tragen habe. Aufgrund dessen könne der Fluchtanreiz nicht als übermässig qualifiziert werden. Da der Beschwerdegegner auf das Einkommen angewiesen sei, habe er ein starkes Eigeninteresse, in der Schweiz weiterhin einer Arbeit nachzugehen (vgl. Verfügung, E. 3.2.).
5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerde vom 27. Juli 2022 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdegegner mit einer empfindlichen Sanktion - wohl im Rahmen von rund 12 Monaten Freiheitsstrafe
- zu rechnen habe. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen seien wirkungslos, zumal der Beschwerdegegner einzig des Geldes wegen in der Schweiz sei. Q. gehöre zum Schengenraum, weshalb keine Personenkontrollen mehr durchgeführt würden. Bei einer angeordneten Meldepflicht würde dem Beschwerdegegner innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit verbleiben, um die kleinräumige Schweiz zu verlassen.
5.2.3. Der Beschwerdegegner bringt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2022 vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Bezeichnung der Vorwürfe erneut verschärfe, wobei diese beinahe schon als Vergewaltigung bzw. Schändung dargestellt würden. Dem Beschwerdegegner werde vorgeworfen, die Shorts von B. geöffnet und sie anschliessend mit einer Hand am Bauch gestreichelt zu haben. Dass der Tatvorwurf und damit das Verschulden im untersten Bereich anzusiedeln sei, entspreche nicht nur dem jetzigen Kenntnisstand sondern insbesondere auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Weshalb kein Grund zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums bestehe, bleibe das Geheimnis der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Der Beschwerdegegner habe konstant ausgesagt, dass eine Flucht nicht in Frage komme, was nachvollziehbar sei, trage er doch die alleinige finanzielle Verantwortung für die Familie in Q.. Dass der Beschwerdegegner ohne Ausweispapiere in einem anderen Schengenstaat Arbeit finde, sei illusorisch, zumal das Lohnniveau in diesen Staaten einiges tiefer liege als in der Schweiz.
5.3. Dem Beschwerdegegner wird eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorgeworfen, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wobei es die Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die Strafe im Falle einer Verurteilung des Beschwerdegegners festzulegen. Aufgrund der jetzigen Sachlage ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beizupflichten, dass sich das Verschulden des Beschwerdegegners im Falle einer Verurteilung eher im unteren Bereich befinden dürfte, wobei mit dieser Einschätzung noch nichts über die zu erwartende Sanktion ausgesagt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, ist über die Täterkomponente bis anhin nur wenig bekannt, insbesondere, ob der Beschwerdegegner im Ausland (einschlägige) Vorstrafen aufweist, was sich bedeutend auf das Strafmass und auch den Fluchtanreiz des Beschwerdegegners auswirken könnte, da ihm seine allfälligen Vorstrafen und deren Auswirkungen bereits jetzt bekannt sein dürften. Jedenfalls erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 26. Juli 2022 beantragte Untersuchungshaft von drei Monaten im Hinblick auf die dem Beschwerdegegner drohende Strafe ohne weiteres als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdegegner seine angeblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums ins Feld führt, ist er nicht zu hören. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts bzw. einer entsprechenden Fachperson sein, die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners zum Tatzeitpunkt vorzunehmen, wobei der geltend gemachte hohe Promillegehalt zum jetzigen Zeitpunkt wenig plausibel erscheint (vgl. E. 3.2.4. hiervor). Aufgrund der geschilderten Umstände (vgl. auch E. 4.3. hiervor) besteht beim Beschwerdegegner eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Hinzukommend wird dem Beschwerdegegner vorliegend eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorgeworfen, was im Falle einer Verurteilung nicht nur betreffend die eigentliche Strafe, sondern auch im Hinblick auf das gesellschaftliche Ansehen schwerwiegende Auswirkungen für den Beschwerdegegner zeitigen kann, was den Fluchtanreiz zusätzlich erhöht.
Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erlassenen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdegegners verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdegegner von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Zwar mag es zutreffen, dass vereinzelt noch Personenkontrollen durchgeführt werden, wobei es sich mit entsprechender Vorbereitung als nicht besonders schwierig erweisen dürfte, die Örtlichkeiten und den Zeitpunkt des Grenzübertritts so zu wählen, dass eine Personenkontrolle erfolgreich umgangen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach er ohne seine Reisepapiere im Schengenraum keine Arbeit finde, zielt ins Leere. Wie bereits ausgeführt, kann nicht sichergestellt werden, dass dem Beschwerdegegner durch die Behörden in Q. oder durch ein Konsulat auf seinen Antrag hin neue Reisepapiere ausgestellt werden, insbesondere wenn keine Ausschreibung im SIS erfolgen kann oder das Register durch die Behörden nicht geprüft wird. Ferner wird es in den für den Beschwerdegegner in Frage kommenden Berufsbranchen auch im Schengenraum möglich sein, ohne Reisepapiere bzw. ohne Arbeitsbewilligung einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist auch eine Meldepflicht nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdegegners zu verhindern, zumal aus der Schweiz aufgrund ihrer geringen Grösse innert kürzester Zeit an zahlreichen (auch "grünen") Grenzübertritten geflüchtet werden kann. Die Meldepflicht erlaubte vorliegend einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte Untersuchungshaft von drei Monaten entgegen der angefochtenen Verfügung erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist demzufolge die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 aufzuheben und über den Beschwerdegegner ist antragsgemäss für die einstweilige Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24. Oktober 2022, Untersuchungshaft anzuordnen.
7.
7.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Juli 2022 wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beschuldigte wird für die einstweilige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 24. Oktober 2022, in Untersuchungshaft versetzt.
2.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO).
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 129.00, insgesamt Fr. 1'129.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Zustellung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser