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Entscheid

SBK.2022.260

SBK.2022.260 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-23

23. September 2022Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.260 (STA.2021.728) Art. 315 Entscheid vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Obers...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.260 (STA.2021.728) Art. 315

Entscheid vom 23. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigter 1 B._____, […]

Beschuldigter 2 C._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 27. Juli 2022

in der Strafsache gegen B._____ und C._____ wegen Amtsmissbrauchs

Sachverhalt

1.

Am 9. Dezember 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B. und C. wegen Amtsmissbrauchs. B. und C. waren am Entscheid bbb beteiligt. A. warf den beiden vor, sie würden ihr Amt missbrauchen, um ihm einen finanziellen Nachteil zuzufügen bzw. der im damaligen Verfahren bbb Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. A. konstituierte sich als Privatkläger.

2.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess in dieser Sache am 27. Juli 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung.

3.

3.1. Gegen die ihm am 29. Juli 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. am 5. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beiden Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigten unverzüglich einzuleiten.

3.2. Am 25. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. August 2022 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00.

3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass aufgrund der Anzeige offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung des Urteils

(bbb) bzw. mit dem Entscheid selber nicht einverstanden sei. Entscheide oder begründe eine gerichtliche Behörde einen Entscheid nicht so, wie es sich eine Partei wünsche, stelle dies grundsätzlich keinen Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Der Beschwerdeführer kritisiere ausschliesslich die Beweiswürdigung des Obergerichts. Diese sei auf dem Rechtsmittelweg zu rügen und eine andere Würdigung stelle selbstredend keinen Amtsmissbrauch dar. Die Anzeige sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.

(bbb) bzw. mit dem Entscheid selber nicht einverstanden sei. Entscheide oder begründe eine gerichtliche Behörde einen Entscheid nicht so, wie es sich eine Partei wünsche, stelle dies grundsätzlich keinen Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Der Beschwerdeführer kritisiere ausschliesslich die Beweiswürdigung des Obergerichts. Diese sei auf dem Rechtsmittelweg zu rügen und eine andere Würdigung stelle selbstredend keinen Amtsmissbrauch dar. Die Anzeige sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.

2.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine Beweiswürdigung im Entscheid des Obergerichts in keiner Weise stattfinde. Durch den Grundbucheintrag sei bewiesen, dass er seit dem Jahr 2001 Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft sei. Niemand, auch nicht die Beschuldigten, könnten einwenden, sie hätten einen Grundbucheintrag nicht gekannt. Ohne die Berücksichtigung des Grundbucheintrags sei von den Verantwortlichen des Obergerichts mit direktem Vorsatz das Recht gebeugt worden, mit der Absicht, ihm einen Schaden zuzufügen. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht gegeben.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2. 3.2.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).

3.2.2. Die D. hat sich in ihrem Entscheid bbb mit dem Nachlass von G. und in diesem Zusammenhang mit der Liegenschaft aaa sowie mit den vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Vorbringen eingehend befasst (S. 14 f.). Sie erwog, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Erblasserin habe mit dem Tod des Ehegatten Alleineigentum an der Liegenschaft erworben, da dessen hälftiger Miteigentumsanteil Teil des ehelichen Vorschlags gebildet habe, welchen sich die Eheleute mit dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj gegenseitig zugeteilt hätten. Bei der neuen Behauptung der Kläger, nur ein Anteil von 394/576 an der Liegenschaft befinde sich im Nachlass, handle es sich nicht um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Es sei daher gestützt auf die rechtskonform vorgebrachten und nicht bestrittenen Behauptungen vor der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Liegenschaft als Ganzes in der Erbmasse befinde. Im Übrigen sollte gemäss Erbvertrag vom tt.mm.jjjj im (eingetretenen) Fall des Vorversterbens des Ehegatten der Erblasserin die Liegenschaft im Grundbuch auf die Erblasserin übertragen werden. Mit Blick auf diese Regelung sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft nach dem Dahinscheiden ihres Ehemannes im Alleineigentum der Erblasserin gestanden habe und als Ganzes Teil ihres Nachlasses geworden sei (S. 15).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht im Ansatz auseinander, sondern hält diesen einzig seine Sicht der Dinge entgegen. Damit ist aber ein (strafrechtlich relevanter) Ermessensmissbrauch durch die Beschuldigten als beteiligte Behördenmitglieder nicht dargetan, liegt es doch in der Natur der Sache, dass die unterlegene Partei die Tatsachen anders würdigt als das Gericht. Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat, bringt der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden zum Ausdruck, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, was grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Rechtsmittelweg beschritten. Vorliegend hat insbesondere auch das Bundesgericht festgestellt, dass sich die Begründung des angefochtenen Entscheids und damit auch dieser selbst als bundesrechtskonform erweise (vgl. Urteil ccc). Es ist zudem weder ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die ihnen zustehende Entscheidungs- bzw. Beratungsmacht (der Beschuldigte 2 nahm als Gerichtsschreiber gemäss § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200] nur mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teil, d.h. er hatte keinen Anspruch darauf, an der Entschlussfassung in der Sache mitzuentscheiden) im oben dargelegten Sinne missbräuchlich eingesetzt haben sollen, noch ist erkennbar, weshalb sie dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätten zufügen wollen. Damit mangelt es bereits am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB, welcher nebst dem Vorsatz, die Amtsgewalt missbrauchen zu wollen, die Absicht bzw. Eventualabsicht des Täters, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, voraussetzt.

Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigten bei der Fällung des Urteils bbb vorsätzlich ihre Amtsgewalt missbraucht haben, um sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB haben sie deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 nicht zu beanstanden.

3.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschuldigten – abzuweisen ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

4.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen sind.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 35.00, zusammen Fr. 835.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 35.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli