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Entscheid

SBK.2022.261

SBK.2022.261 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-08-25

25. August 2022Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.261 / ML (HA.2022.336; STA.2022.342) Art. 288 Entscheid vom 25. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z....

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.261 / ML (HA.2022.336; STA.2022.342) Art. 288

Entscheid vom 25. August 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 20. Juli 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des mehrfachen (versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs.

1.2. A. wurde deswegen am 15. Januar 2022 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2022 einstweilen bis am 15. April 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. April 2022 die Untersuchungshaft bis am 15. Juli 2022.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 11. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten.

2.2. In (teilweiser) Gutheissung dieses Gesuchs verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. Juli 2022 die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 15. September 2022.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 8. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" 1. In Aufhebung des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes vom 20. Juli 2022 sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2022 betreffend Haftverlängerung nicht einzutreten.

2.

Die vorliegende Strafsache sei zur Behandlung an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zu überweisen.

3.

Eventuell: Der Beschuldigte sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Am 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, zur Behandlung der vorliegenden Strafsache sei nicht die Staatsanwaltschaft im ordentlichen

Strafverfahren, sondern die Jugendanwaltschaft im Jugendstrafverfahren zuständig. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten das Erwachsenenalter erreicht gehabt habe. Auf den Haftantrag sei folglich nicht einzutreten und die Sache sei an die zuständige Jugendanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu überweisen.

3.2

Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt gemäss seinem Art. 3 Abs. 1 für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Die Verfolgung solcher Straftaten richtet sich nach der Jugendstrafprozessordung (JStPO bzw. deren Art. 1). Die Verfolgung von durch Erwachsene begangenen Straftaten richtet sich demgegenüber nach der Strafprozessordnung (StPO bzw. deren Art. 1). Für den Fall von Kompetenzkonflikten zwischen den Jugendund den Erwachsenenstrafbehörden enthalten die genannten Gesetze keine explizite Regelung. In analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 1 2. Satzteil StPO ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen für die Beurteilung solcher Konflikte zuständig, wenn - wie im Kanton Aargau - keine Jugendoberstaatsanwaltschaft oder Jugendgeneralstaatsanwaltschaft besteht (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 1360; RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N. 1627).

3.3

Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 4) die Überweisung der Strafuntersuchung an die Jugendanwaltschaft. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafakten mit Schreiben vom 29. März 2022 an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 5. April 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 1) entschied die Jugendanwaltschaft, das Verfahren nicht zu übernehmen.

3.4

Der Beschwerdeführer hat mit der erwähnten Eingabe seinen Antrag auf Überweisung des Strafverfahrens an die Jugendanwaltschaft in formeller Hinsicht korrekt bei der fallführenden Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt (Art. 41 Abs. 1 StPO analog). Nachdem die Jugendanwaltschaft mit der erwähnten Verfügung darüber entschieden hat, wäre dem Beschwerdeführer dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts offengestanden. Hingegen war die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht Gegenstand des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids. Vielmehr bleibt es nach analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StPO bei den Zuständigkeiten nach dem Erwachsenenstrafverfahren, solange die Jugendanwaltschaft das Verfahren weder übernommen hat, noch dazu von der Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen angewiesen worden ist. Somit ist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht auf den Haftverlängerungsantrag eingetreten und hat darüber entschieden. Demgegenüber ist auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 betreffend Überweisung des Verfahrens an die Jugendanwaltschaft nicht einzutreten.

4.

Die Annahme eines dringenden Tatverdachts rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.4.3. der angefochtenen Verfügung auf seine früheren Verfügungen vom 18. Januar 2022 (HA.2022.15, E. 6.2.3) und 20. April 2022 (HA.2022.177, E. 4.4.3.) verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verwiesen werden.

5.

5.1

Zum Haftgrund der Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, eine solche bestehe nicht, da er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und dieses Verfahren unbedingt absolvieren wolle (Beschwerde N. 4, 3. Absatz).

5.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.5.3. der angefochtenen Verfügung wiederum auf seine Verfügungen vom 18. Januar 2022 (E. 6.3.4.) und vom 20. April 2022 (E. 4.5.3.) verwiesen.

In ersterer Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer komme aus Q. Er gebe in der Einvernahme vom 16. Januar 2022 "Eröffnung Festnahme" an, dass er nicht wisse, weshalb und wie lange er bereits in der Schweiz sei. Er habe keine Freunde und keine Familie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Bezug sowie keine soziale Bindung zur Schweiz. Er gebe zwar an, Asyl beantragen zu wollen und frage, wohin er denn gehen solle. Es werde jedoch bezweifelt, dass dies den Beschwerdeführer – aufgrund der ihm potentiell drohenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen – von einem Untertauchen abhalten würde.

In ersterer Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer komme aus Q. Er gebe in der Einvernahme vom 16. Januar 2022 "Eröffnung Festnahme" an, dass er nicht wisse, weshalb und wie lange er bereits in der Schweiz sei. Er habe keine Freunde und keine Familie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Bezug sowie keine soziale Bindung zur Schweiz. Er gebe zwar an, Asyl beantragen zu wollen und frage, wohin er denn gehen solle. Es werde jedoch bezweifelt, dass dies den Beschwerdeführer – aufgrund der ihm potentiell drohenden straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen – von einem Untertauchen abhalten würde.

In letzterer Verfügung wurde ergänzend dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 31. März 2022, Frage 151, ausgeführt, dass er lediglich drei Tage habe in der Schweiz bleiben wollen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor keinen nachweislichen Bezug zur Schweiz. Er habe zudem bei den Fragen 129 ff. ausgeführt, dass er anlässlich der Anhaltung aufgrund des bestehenden Landesverweises und weil er Angst gehabt habe, vor der Polizei geflüchtet sei. Vorliegend drohten ihm erneut ausländerrechtliche Konsequenzen.

Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt weder in beruflicher noch in privater Hinsicht über einen erkennbaren Bezug zur Schweiz. Daran ändert seine, vor der Festnahme jedenfalls noch nicht umgesetzte, angebliche Absicht nichts, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Die Fluchtgefahr ist daher und angesichts der drohenden Strafe als hoch einzustufen.

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fluchtgefahr könne mit Ersatzmassnahmen wie Aufenthaltspflicht im Asylheim, regelmässige Meldung bei zuständigen Stellen und Ähnlichem begegnet werden (Beschwerde N. 4 a.E.).

Derartige Ersatzmassnahmen können zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Vorliegend ist aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr zu befürchten, dass solche Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer an der Flucht resp. am Untertauchen nicht hindern würden. Ausreichend wirksame Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich.

7.

7.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe in den letzten drei Monaten keine einzige weitere Untersuchungshandlung vorgenommen. Auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und es habe demzufolge die Untersuchungshaft nur für zwei weitere Monate bewilligt. Sämtliche Untersuchungshandlungen seien abgeschlossen. Weitere Erkenntnisse hätten infolge Auswertung der elektronischen Medien keine erzielt werden können, ebenso hätten sich keine Hinweise auf weitere Delikte ergeben (Beschwerde N. 4, erster und zweiter Absatz).

7.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3. mit Hinweisen).

7.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im angefochtenen Entscheid keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, sondern mit Blick auf die zwischen den Strafverfolgungsbehörden noch umstrittene örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot festgehalten, diese Frage sei schnellstmöglich zu klären und die anschliessenden Ermittlungshandlungen zu planen (E. 5.4.1. der angefochtenen Verfügung).

7.4. Mit der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, sie gehe von der Zuständigkeit der Zürcher Strafverfolgungsbehörden aus. Die entsprechende Gerichtsstandsanfrage vom 26. Juli 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 2) sei jedoch mit Verfügung vom 5. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 3) abgelehnt worden. Die Oberstaatsanwaltschaft sei nun angehalten, mittels Übernahmeersuchen an die Basler und solothurnischen Strafverfolgungsbehörden zu gelangen, bevor die Gerichtsstandsangelegenheit am Bundesstrafgericht anhängig gemacht werden könne. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm seien somit aufgrund Unzuständigkeit die Hände für weitere Ermittlungshandlungen gebunden.

7.5. Eine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung erheischen würde, liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist derzeit in Zusammenarbeit mit der Oberstaatsanwaltschaft damit beschäftigt, die örtliche Zuständigkeit zu klären. Dies hat beförderlich zu geschehen, weshalb die Vorinstanz die Haft anstatt der beantragten drei nur um zwei Monate verlängert hat. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat mit der (inzwischen bereits abgelehnten) Gerichtsstandsanfrage an ihr Pendant im Kanton Zürich seither bereits einen weiteren Schritt unternommen und wird die darauffolgenden Schritte ebenfalls rasch vornehmen müssen.

Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Dabei geht es primär um die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur vorläufigen Sicherung des Verfahrens, allenfalls auch um die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 42 StPO). Insbesondere der Abschluss der Strafuntersuchung nach Art. 318 StPO (welche nach der Annahme des Beschwerdeführers ansteht) gehört nicht zu den unaufschiebbaren Massnahmen nach Art. 42 StPO. Es sind somit neben der beförderlichen Klärung der Zuständigkeitsfrage derzeit keine Untersuchungsmassnahmen ersichtlich, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm umgehend vornehmen müsste oder bereits hätte vornehmen müssen, deren Unterbleiben darauf schliessen liesse, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Selbstverständlich wird die Staatsanwaltschaft, deren Zuständigkeit sich aus den laufenden Abklärungen ergibt, das Verfahren in der Folge so rasch als möglich zum Abschluss bringen müssen.

8.

Am Vorliegen der Haftvoraussetzungen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der Beschwerde in Haft aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse (er spreche nur arabisch) mit niemandem kommunizieren könne und auch des Lesens nicht mächtig sei, weshalb die Untersuchungshaft für ihn Isolationshaft bedeute (Beschwerde N. 3 a.E.). Zwar wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer mache einen verzweifelten Eindruck und sei aufgrund der für ihn bestehenden Isolation an Geist und Körper gefährdet (Beschwerde N. 5). Konkrete Hinweise für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO fehlen aber.

9.

9.1. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00 zusammen Fr. 1'064.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler