Lexipedia

Entscheid

SBK.2022.267

SBK.2022.267 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-15

15. Dezember 2022Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.267 (ST.2022.126; STA.2021.7680) Art. 423 Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.267 (ST.2022.126; STA.2021.7680) Art. 423

Entscheid vom 15. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Juli 2022 gegenstand betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, BetmG-Delikten und diversen SVG-Delikten. Am 7. Juni 2022 erhob sie beim Bezirksgericht Aarau diesbezüglich Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte u.a., dieser sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung seines am 15. Juli 2022 mandatierten freigewählten Verteidigers Rechtsanwalt Pascal Felchlin als amtlicher Verteidiger.

2.2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 9. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Juli 2022 (ST.2022.126/ka/db) sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (ST.2022.126) in der Person des Unterzeichnenden eine amtliche Verteidigung beizugeben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

4.

Eventualiter zu Ziff. 3 sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen sowie dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unterzeichnenden beizugeben."

3.2. Mit Schreiben vom 11. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau um Verschiebung der auf den 16. August 2022 angesetzten Hauptverhandlung, bis das Obergericht über die Gewährung der amtlichen Verteidigung entschieden habe. Diesem Gesuch wurde nicht entsprochen und der Beschwerdeführer erschien ohne seinen Verteidiger zur Hauptverhandlung vom 16. August 2022.

3.3. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.126 vom 16. August 2022 wurde der Beschwerdeführer teilweise schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem wurde ihm eine Busse von Fr. 1'000.00 auferlegt (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage). Überdies wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2018 für 40 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen. Die Verfahrens- und Parteikosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.4. Am 19. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Juli 2022, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde.

1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belasteten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste).

1.2. Ein – wie hier – vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung eines erstinstanzlichen Strafgerichts getroffener Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken; dementsprechend steht einer dadurch belasteten Partei nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerde offen (vgl. hierzu BGE 140 IV 202 Regeste).

1.3. 1.3.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Fällt die Aktualität nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (MARTIN ZIEG-LER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 382 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554).

1.3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil ST.2022.126 vom 16. August 2022 wegen verschiedener Delikte. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, denn der Beschwerdeführer liess die Rechtsmittelfrist dagegen i.S.v. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO unbenützt ablaufen. Demnach ist das Strafverfahren beendet und die Hauptverhandlung kann nicht mehr wiederholt werden. Weitere Verfahrenshandlungen können vom (amtlichen) Verteidiger nicht mehr vorgenommen werden.

Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Demgemäss ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die StPO enthält keine Regelung für den Fall, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Vorliegend sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: Nach dem Verursacherprinzip wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Aufl. 2017, N 1797).

2.2. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sich mittels Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.126 vom 16. August 2022 zu wehren. Wäre die Berufung erhoben worden, hätte die Beschwerde geprüft werden müssen. Nachdem der Entscheid in der Hauptsache nicht angefochten wurde und der Beschwerdeführer somit akzeptiert hat, dass das Strafverfahren ohne einen amtlichen Verteidiger geführt wurde, kann das Urteil nicht mehr geändert werden. Demnach hat der Beschwerdeführer in casu die Gegenstandslosigkeit veranlasst, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.

3.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen gegenstandslos geworden.

4.

Zudem begehrte der Beschwerdeführer, eventualiter sei in Anwendung von Art. 425 StPO von einer Kostenauflage abzusehen.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung, ob ein Verurteilter von den Kosten zu befreien ist, erst nach Abschluss des Strafverfahrens im Zeitpunkt des Kostenbezugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer, sondern die rechnungsstellende Behörde (Obergerichtskasse) zuständig ist. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus