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Entscheid

SBK.2022.268

SBK.2022.268 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-24

24. Oktober 2022Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.268 (STA.2022.4034) Art. 345 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde-...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.268 (STA.2022.4034) Art. 345

Entscheid vom 24. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin […]

Anfechtungs- Anordnung einer Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und degegenstand ren Auswertung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Juli 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Am 25. Juli 2022 kam es auf der Baustelle X-Strasse in Q. zu einem Arbeitsunfall zum Nachteil von B.. Es wurde eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung eröffnet.

A. steht in Verdacht, zusammen mit dem Mitbeschuldigten C. im Treppenhaus des Erdgeschosses eines sich im Bau befindlichen Wohnblocks Spriessen entfernt zu haben, obschon die Decke darüber noch nicht betoniert war. Weil das Opfer sich zu diesem Zeitpunkt für Maurerarbeiten auf diesen Deckenverschalungsbrettern befand, stürzte dieser mitsamt einer Mörtelwanne mehrere Meter tief ins Treppenhaus zwischen Erdgeschoss und Untergeschoss. Weil diese Wanne auf die Unterschenkel des Opfers fiel, mussten diesem beide Unterschenkel amputiert werden.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete am 25. Juli 2022 mündlich u.a. bei A. die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau zwecks Feststellung des Sachverhalts an.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestätigte diese mündliche Anordnung mit schriftlicher Verfügung vom 29. Juli 2022.

3.

3.1. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 11. August 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte am 24. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

3.3. Am 30. August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das an Erstere gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2022 inkl. Kopie der Beschwerde weiter.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die (lediglich als Gegenstand der körperlichen Untersuchung angeordnete und nicht als solche verfügte) Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung.

Bei der Blut- und Urinentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Die angefochtene Verfügung ist damit beschwerdefähig.

1.2

1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).

Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 1.3).

1.2.2

Gemäss der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde die zunächst mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe im Spital D. abgenommen. Die Zwangsmassnahme ist damit bereits erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. Es liegt damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Anordnung der Blut- und Urinprobe vor. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Hingegen befindet sich keine Auswertung der Blut- und Urinprobe in den Akten. Ob die Auswertung vorgenommen wurde, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung überhaupt noch möglich ist, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.

2.1

Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Blut- und Urinentnahme ab.

2.2

2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Feststellung des Sachverhalts.

2.2.2

Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde seine Sachverhaltsdarstellung vor und machte im Wesentlichen geltend, dass er sich nicht als Beschuldigter sehe, da er nichts gemacht habe. Niemand von ihnen sei schuldig, weil dies nicht absichtlich geschehen sei.

2.2.3

In der Beschwerdeantwort beantragt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und begründet des Weiteren, inwiefern die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau zwecks Feststellung des Sachverhalts beim Beschwerdeführer notwendig war.

2.3

2.3.1. Vorliegend bildet ausschliesslich die Anordnung der körperlichen Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich materiell zur Sache und macht geltend, dass er nicht schuldig sei. Es wird Sache des Sachgerichts sein, die Schuldfrage des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten und die folgenden Ausführungen erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber.

2.3.2

Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Unter diesem Zweck lässt sich die Feststellung einer nicht abstrakt definierbaren Vielzahl von Tatsachen einordnen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Beweisführung mittels Personenuntersuchung der Ermittlung von Erkenntnissen dient, welche für die im Einzelfall abzuklärende Straftat von Bedeutung sind. Im menschlichen Körper darf nicht aufs Geratewohl geforscht werden. Andererseits haben Personenuntersuchungen namentlich aufgrund des für alle Zwangsmassnahmen geltenden Verhältnismässigkeitsgebots (vgl. Art. 197 StPO) zu unterbleiben, wenn die damit beweisbaren Tatsachen ohnehin schon offenkundig sind oder wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden darf, die weitere Beweisvorkehr einer Personenuntersuchung werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts ändern können (CHARLES HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 32 zu Art. 251/252 StPO).

2.3.3

Bei der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung der am 25. Juli 2022 mündlich verfügten Anordnung i.S.v. Art. 251 Abs. 1 StPO. Massgeblich für die Frage, ob die Blutund Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, sind damit die Erkenntnisse im Zeitpunkt der mündlich erfolgten Anordnung.

Den Akten ist zu entnehmen, dass es am 25. Juli 2022 auf einer Baustelle in Q. zu einem schweren Arbeitsunfall zum Nachteil von B. kam. Im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der körperlichen Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung am 25. Juli 2022 war der Tathergang noch unklar und bestand gegen den Beschwerdeführer (sowie den Mitbeschuldigten C., dem nach dem Unfall ebenfalls eine Blut- und Urinprobe abgenommen worden ist, vgl. dessen Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2022, S. 8) ein hinreichender Tatverdacht, dass er für die schwere Körperverletzung von B. (mit-)verantwortlich sein könnte. Die Blutund Urinprobe war zur Klärung des Zustands des mutmasslich an der Tat beteiligten Beschwerdeführers und damit zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und erforderlich. Andere geeignete Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen substanzbedingten Beeinträchtigung (Drogen-, Alkohol und/oder Medikamenteneinfluss) bestanden nicht. Solche Proben sind zeitnah abzunehmen, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten. Ein Zuwarten – etwa auf weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Tathergangs – wäre damit nicht zielführend gewesen. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, a.a.O., N. 12 zu Art. 251 StPO) war die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung zur Ermittlung der Sachlage zudem verhältnismässig. Mit Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – ergänzend zur angefochtenen schriftlichen Anordnung – geltend, die angeordneten Massnahmen dienten auch der Ermittlung bzw. dem Ausschluss einer (verminderten) Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt. Ein solcher Zweck ist ebenfalls gesetzlich vorgesehen (Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO) und dient vorliegend auch der Entlastung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).

2.4

Damit wurde die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Der Beschwerdeführer hat – trotz anderslautendem Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort – ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, insgesamt Fr. 439.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli