SBK.2022.275
SBK.2022.275 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-24
24. Januar 2023Deutsch28 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.275 / va (STA.2019.8234) Art. 22 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten d...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.275 / va (STA.2019.8234) Art. 22
Entscheid vom 24. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Bloch, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Mráz, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2022 gegenstand in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 16. August 2019 kam es am Wohnort des Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags Strafantrag im Zusammenhang mit "häuslicher Gewalt mit gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen" und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin. Der Beschuldigte verzichtete auf die Stellung eines Strafantrags. Die Kantonspolizei verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin vom Wohnort des Beschuldigten für die Dauer vom 16. August 2019 bis 26. August 2019 zur "Wahrung von Sicherheit und Ordnung".
2.
2.1. Am 26. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Von der Einstellung ausgenommen wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten (Zuhalten des Mundes zum Nachteil der Beschwerdeführerin), worüber im Strafbefehlsverfahren zu befinden sei. Die Einstellungsverfügung wurde am 29. Juli 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.
2.2. Am 3. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden im Zusammenhang mit dem Zuhalten des Mundes einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten. Die Beschwerdeführerin erhob am 15. August 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 4. August 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abnahme der erforderlichen Beweise bzw. nach Durchführung einer Untersuchung Anklage beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu erheben.
2.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung (zzgl. 7.7% MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
3.
Unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Am 1. September 2022 bezahlte die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 26. August 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
3.3. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort und verwies auf die Akten sowie die angefochtene Einstellungsverfügung.
3.4. Am 14. September 2022 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin."
3.5. Mit Eingabe vom 26. September 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022. In der Stellungnahme vom 26. September 2022 hält sie indessen ausdrücklich fest, dass sie die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung nicht beanstande (Stellungnahme S. 3).
Die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 ist damit hinsichtlich des Tatbestands der Beschimpfung nicht angefochten und damit auch nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
1.2.2
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Stellungnahme betreffen hauptsächlich die von ihr eingereichten Fotos des Kopfkissens und die von ihr vertretene Ansicht, dass die Fotos ihre Aussagen, der Beschuldigte habe ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt, stützen würden, was die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung jedoch (in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darüber hinaus jedoch auch auf weitere tätliche Übergriffe des Beschuldigten an jenem Tag, welche zu verschiedenen Verletzungen geführt hätten (Beschwerde S. 4) und in der Stellungnahme vom 26. September 2022 führt sie aus, dass auch die Verletzung am kleinen Finger (als Abwehrverletzung) mit dem Drücken des Kissens auf das Gesicht im Zusammenhang stehe und es dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht obliege, ihre Aussagen unter Berücksichtigung der Fotos zu würdigen (Stellungnahme S. 5). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht damit hinreichend hervor, dass (ihrer Ansicht nach) die Fotos zur Würdigung ihrer Aussagen zum gesamten Tathergang beizuziehen seien und sie die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich sämtlicher dem Beschuldigten vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte beanstandet und nicht nur betreffend den Vorwurf, dass der Beschuldigte ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt habe. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Beschwerdeantwort S. 2 f.) sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 StPO damit hinsichtlich aller in der Einstellungsverfügung behandelten Körperverletzungsdelikte (Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung) erfüllt.
1.2.3
Damit ist lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung von der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ausgenommen.
1.3
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtberücksichtigung der von ihr eingereichten Fotos in der angefochtenen Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Strafbehörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 m.w.H.).
2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Strafbehörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 m.w.H.).
2.3. Die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung enthält alle wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Staatsanwaltschaft Baden leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Die nicht erwähnten Fotos erachtete die Staatsanwaltschaft Baden offensichtlich als nicht weiterführend. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine andere Ansicht vertritt, vermag noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Die Staatsanwaltschaft Baden war nicht verpflichtet, explizit auf die von der Beschwerdeführerin unaufgefordert per E-Mail an die Polizei eingereichten Fotos einzugehen, welche sie im Übrigen trotz mit Parteimitteilung vom 26. Januar 2022 gewährter Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, im weiteren Verfahrensgang nicht mehr erwähnte. Es reichte vielmehr aus, dass die Staatsanwaltschaft Baden darlegte, weshalb aus ihrer Sicht eine Einstellung des Verfahrens zulässig sei. Die Einstellungsverfügung ist daher nicht mangelhaft begründet, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.
3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung damit, dass es sich um ein sog. "Vier-Augen-Delikt" handle. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zuhaltens des Mundes mit der Hand. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die bei ihr gemäss Arztbericht festgestellten Verletzungen (Prellungen bzw. Hämatome an Unterbauch, Knöchel, Kiefer und Gesäss sowie Fingerspitzenfraktur des kleinen Fingers der rechten Hand) zugefügt habe, könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Anschuldigungen der Privatklägerin fänden keine zweifelsfreie Bestätigung im Untersuchungsergebnis (angefochtene Verfügung S. 4 und 6).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 26. September 2022 aus, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren mit der Begründung eingestellt habe, dass Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel vorlägen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten würden. Dabei habe sie jedoch die von ihr in Anwesenheit der Polizei erstellten Fotos nicht gewürdigt, auf welchen Spuren von Make-up und Haarbüschel auf dem Kissen erkennbar seien und welche klar vom Drücken des Kissens auf das Gesicht zeugen würden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Verfahren (mit Ausnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Drücken der Hand auf den Mund) eingestellt, ohne zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das Zudrücken von Mund und Nase weitere Delikte wie etwa eine versuchte vorsätzliche Tötung oder eine Gefährdung des Lebens begangen habe. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden von einem sog. "Vier-Augen-Delikt" ausgehe, gestehe sie ein, dass die Beweislage unklar sei bzw. nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. Indem sie das Verfahren dennoch eingestellt habe, habe sie den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Das erstinstanzliche Gericht werde – unter Berücksichtigung der Beweisfotos – zu prüfen haben, ob letztlich die Aussagen des Beschuldigten oder jene der Beschwerdeführerin glaubhafter seien.
3.3. In der Beschwerdeantwort wird geltend gemacht, dass die Fotos unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt am 16. August 2019 nach der Auseinandersetzung erstellt worden seien, nicht von Relevanz seien. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin im Laufe der Auseinandersetzung auf das Bett gefallen seien. Dass dabei Schminke abfärben könne, sei notorisch, womit die Fotos für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt habe, keinen Beweis erbringen würden. Es bestehe keine zweifelhafte Beweislage, womit die Einstellungsverfügung zu bestätigen sei.
3.4. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 6. November 2019 wurde am 16. August 2019 um 18.00 Uhr zunächst die Regionalpolizei an den Ereignisort aufgeboten (Polizeirapport vom 6. November 2019 S. 2). Diese bot wegen des psychisch auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin die mobilen Ärzte auf. Es wurde jedoch keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet. Verletzungen der Beschwerdeführerin oder des Beschuldigten werden im Polizeibericht der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal keine erwähnt (Polizeibericht Häusliche Gewalt der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 17. August 2019). Beim Eintreffen der Kantonspolizei nach
21.30 Uhr waren gemäss Polizeirapport vom 6. November 2019 die "Habseligkeiten" der Beschwerdeführerin auf der Terrasse verteilt. Das Bett im Schlafzimmer sei aufgewühlt und es seien Spuren der Auseinandersetzung sichtbar gewesen. Ansonsten habe sich das ganze Haus in einem sehr ordentlichen Zustand befunden. Auch im Rapport der Kantonspolizei werden keine Verletzungen der Beschwerdeführerin oder des Beschuldigten aufgeführt (Polizeirapport vom 6. November 2019). Zur "Wahrung der Sicherheit und Ordnung" wurde eine Wegweisung der Beschwerdeführerin vom Wohnort des Beschuldigten verfügt (Verfügung der Kantonspolizei vom 16. August 2019). Gemäss Arztbericht der C. [Spital] suchte die Beschwerdeführerin am 17. August 2019 um 07.34 Uhr die Notfallstation auf. Es wurde eine Fraktur der distalen Phalanx von D5 rechts (Fingerspitzenfraktur des kleinen Fingers der rechten Hand), diverse Prellungen am Unterbauch links, Knöchel rechts und Kiefer rechts sowie Hämatome am Gesäss rechts lateral und am Unterbauch links festgestellt.
3.5. Es ist – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten (E. 1.1) – unbestritten und wird auch durch die anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2021 erstellten Fotos der SMS-Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten während der Auseinandersetzung gestützt, dass es am 16. August 2019 in der Wohnung des Beschuldigten zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin kam, während welchem der Beschuldigte die Beschwerdeführerin aufforderte, das Haus zu verlassen, und er schliesslich ihre Kleider aus dem Schrank nahm und auf die Terrasse warf sowie ihren Koffer vor die Türe stellte. Da sie noch weitere Gegenstände im Haus gehabt habe, sei sie durch die Haustüre wieder ins Haus zurückgekommen (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. August 2019 S. 3; Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2021 S. 2 f. und 7 inkl. Fotos vom SMS-Verkehr; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. August 2019 S. 4; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. September 2021 S. 4 ff.).
Unbestritten ist auch, dass die Auseinandersetzung weitergeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin das Haus wieder betreten hatte, wobei beide schildern, dass es in diesem zweiten Teil zu einem Gerangel bzw. Kampf gekommen sei, in dessen Folge das Hemd des Beschwerdeführers zerrissen wurde, beide im Schlafzimmer auf das Bett fielen, der Beschuldigte der Beschwerdeführerin auf dem Bett mit der Hand den Mund zuhielt und sie sich dagegen wehrte und sie sich anschliessend auf die Terrasse begab, wo sie nach der Polizei rief (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. August 2019 S. 4 f.; Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2021 S. 3 und 8 ff.; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. August 2019 S. 4; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. September 2021 S. 4 ff.).
3.6. 3.6.1. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten widersprechen sich betreffend die tätlichen Übergriffe und die Gegenwehr erheblich. Für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Anklage rechtfertigen, erscheint daher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten, insbesondere der Beschwerdeführerin, entscheidend. Bei einer zweifelhaften Beweislage dürfen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz (wie erwähnt) der Beweiswürdigung durch das Sachgericht jedoch nicht vorgreifen. Die Würdigung der Aussagen obliegt in diesem Fall dem zur Beurteilung zuständigen Gericht.
3.6.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dass es während eineinhalb Stunden zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Zusammengefasst habe er sie zunächst mit einem Kabel bedroht, ihr ein volles Glas mit Gin Tonic gegen das Gesicht geworfen, sie geschubst, sie an den Haaren gezogen, sie so heftig gegen das Schambein getreten, dass sie zu Boden gegangen sei und starke Schmerzen verspürt habe, ihren Kopf gegen den Boden geschmettert, sie gegen die Wand und auf den Boden "geklatscht" und sie mit einem Messer bedroht. Er habe dann im Schlafzimmer sein zerrissenes Hemd ausgezogen und ein weisses T-Shirt angezogen. Im Schlafzimmer habe er sie aufs Bett geknallt und ihr Mund und Nase zuerst mit der Hand und dann mit dem Kissen zugedrückt. Sie selbst sei nicht tätlich geworden und habe sich nur gewehrt. Es kann auf die in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen werden.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen detailliert, wortreich und sehr emotional. Gemäss Protokollnotiz der Einvernahme vom 17. August 2019 schweifte sie mehrfach ab und musste sie darauf hingewiesen werden, die Fragen zu beantworten (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 6; vgl. auch Einvernahme vom 17. September 2021 S. 15). Sie schilderte anlässlich der beiden Befragungen vom 17. August 2019 und 17. September 2021 ausführlich diverse Gewalttaten des Beschuldigten, welche sich am 16. August 2019 ereignet hätten. Ihr Bericht enthält neben dem Kerngeschehen diverse Schilderungen von Nebensächlichkeiten und ungewöhnlichen Ereignissen sowie von eigenen Gedanken und Dialogen. So äusserte sie etwa hinsichtlich des weissen T-Shirts, welches der Beschuldigte anstelle seines zerrissenen Hemdes angezogen habe, dass sie dieses stark irritiert habe, da er nie ein weisses T-Shirt trage. Sie sei auch in Panik geraten, da sie darunter ein Messer vermutet habe, was sich jedoch nicht bestätigt habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 6). Im Zusammenhang mit dem Ladekabel gab sie an, dass der Beschuldigte ihr dieses mit den Worten, ob sie das Verbrannte rieche, vor das Gesicht gehalten habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 f.; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 3 f.). Zum zweiten Teil der Auseinandersetzung führte sie aus, dass der Beschuldigte so getan habe, als würde er mit der Polizei wegen Hausfriedensbruchs telefonieren, als sie wieder ins Haus gekommen sei. Als sie später nach der Polizei gefragt habe, habe er mit einem hämischen Grinsen geantwortet, dass diese nicht komme (polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2021 S. 5 f.; polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4). Bei der Szene im Bett habe er immer an ihren Handgelenken gerieben, was ihr komisch vorgekommen sei. Sie habe ihn gefragt, allenfalls auch nur gedacht, ob er ihr noch die Pulsadern aufschneiden wolle, um es wie Suizid aussehen zu lassen (Einvernahme vom 17. September 2021 S. 8).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Gewalttaten fallen dahingehend konstant aus, als sie durchwegs angab, dass es mit der Gewalt angefangen habe, als sie wieder ins Haus gekommen sei (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 4), dass der Beschuldigte sie im Esszimmer so heftig gegen das Schambein getreten habe, dass sie zu Boden gegangen sei und starke Schmerzen verspürt habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 und 7; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 4 und 9), dass er sie mit einem Japanmesser bedroht habe, worauf sie sich mit einem Glas Gin Tonic bewaffnet habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 5 und 8) sowie dass er sie im Schlafzimmer auf das Bett geworfen und ihr zuerst die Hand und dann das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 und 6 f.; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 6 und 8 f.).
Trotz ihrer ausführlichen Schilderungen wirft das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auch Fragen auf. So äusserte sie bereits bei der ersten Befragung am Folgetag des Vorfalls Schwierigkeiten, das Geschehen chronologisch einzuordnen. Ihre Aussagen erscheinen zudem lückenhaft, zumal die von ihr als "Todeskampf" bzw. "Gefecht" bezeichnete Auseinandersetzung nach ihren Angaben ca. eineinhalb bzw. zwei Stunden gedauert habe, ihre Schilderungen jedoch bei weitem nicht eine solch lange Dauer abzudecken vermögen. Anlässlich der zweiten Befragung gab sie mehrfach an, sich lediglich an einzelne Szenen zu erinnern, welche sie schliesslich detailreich darzulegen vermochte (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 f.; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 4 f. und 9). Weiter gab sie anlässlich der ersten Befragung noch an, dass der Beschuldigte ihr ein volles Glas mit Gin Tonic gegen das Gesicht geworfen habe, was schmerzhaft gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 und 6), woran sie sich anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2021 nicht mehr erinnern konnte (Einvernahme vom 17. September 2021 S. 9). Dass der Beschuldigte sie nach dem Tritt ins Schambein vom Boden hochgezogen und ihr die Hand ins Gesicht gedrückt habe, so dass sie keine Luft bekommen habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4), gab sie an der Befragung vom 17. September 2021 nicht mehr an, und sagte stattdessen aus, dass der Beschuldigte sie nach dem Tritt an den Haaren gegriffen und ihren Kopf hochgezogen und auf den Boden geschmettert habe, sodass sie mit der Stirn auf dem Boden aufgeschlagen sei (Einvernahme vom 17. September 2021 S. 4). Bereits am Tag nach dem Vorfall gab sie an, nicht zu wissen, wie sie schliesslich im Schlafzimmer gelandet seien und vermutete, dass der Beschuldigte sie vielleicht hingezogen habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4). Schliesslich gab sie an, sich wieder zu erinnern, wie sie ins Schlafzimmer gelangt sei und schilderte, dass der Beschuldigte sie "um den Hals gepackt" und gefragt habe, ob sie Beweise habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 6). Anlässlich der Befragung vom 17. September 2021 sagte sie dagegen aus, dass sie nach den Vorfällen im Esszimmer wieder rauf ins Schlafzimmer gegangen seien, ohne in diesem Zusammenhang Gewalt zu erwähnen. Nachdem sich der Beschuldigte umgezogen habe, habe er sie vor der Schlafzimmertüre vorne am Hals gepackt, ihr Gesicht hochgezogen und gefragt, ob sie wirklich Beweise habe. Als sie mit "ja" geantwortet habe, habe er sie aufs Bett geworfen und habe ihr die Hand und dann das Kissen aufs Gesicht gedrückt (Einvernahme vom 17. September 2021 S. 5 f. und 8). Anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2021 gab sie erstmals an, dass sie dem Beschuldigten einen Faustschlag verpasst und ihn mit dem Bein weggestossen habe, als er ihr das Kissen aufs Gesicht gedrückt habe. Seine Brille sei weggeflogen. Wenig später gab sie dagegen wieder an, dass sie in diesem Moment wehrlos gewesen sei und nicht habe reagieren können (Einvernahme vom 17. September 2021 S. 6 und 9).
3.6.3. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin sich während des Streits selbst verletzt habe (Glas an den Kopf sowie Kopf gegen die Wand im Schlafzimmer geschlagen), ihn geschubst und bespuckt habe, auf ihn eingeprügelt und sein Hemd zerrissen habe sowie gesagt habe, dass er sie geschlagen und ihr Schambein gebrochen habe. Im Gerangel habe er sich höchstens gewehrt. Sie habe herumgeschrien und sei hysterisch gewesen. Im Schlafzimmer habe sie ihn geschubst und er habe sie geschubst. Sie seien aufs Bett gefallen. Er habe ihr auf dem Bett die Hand vor den Mund gehalten, da sie so geschrien habe und ausser sich gewesen sei. Er habe ihr jedoch kein Kissen aufs Gesicht gedrückt. Auch hinsichtlich seiner Aussagen kann auf die in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegebenen Aussagen verwiesen werden.
Die Aussagen des Beschuldigten fielen bereits anlässlich der ersten Befragung vom 17. August 2019 eher knapp und ohne ausführlichen freien Bericht des Geschehens aus. Er gab an, dass sich die Beschwerdeführerin selbst verletzt habe (Glas an den Kopf und Kopf an die Wand schlagen), ihn geschubst und bespuckt habe sowie ihm vorgeworfen habe, dass er sie geschlagen und ihr das Schambein gebrochen habe. Dass er der Beschwerdeführerin auf dem Bett die Hand (nicht aber das Kissen) vor den Mund gehalten habe, räumte er erst auf entsprechende Frage ein (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2021 vermochte er sich lediglich noch daran zu erinnern, dass er sich von der Beschwerdeführerin habe trennen wollen und er ihre Kleider auf die Terrasse geworfen habe. Danach sei sie gegen seinen Willen zurück ins Haus gekommen. Es sei zu einem Streit im Esszimmer und im Schlafzimmer gekommen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was genau vorgefallen sei (Einvernahme vom 17. Dezember 2021 S. 2 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe wies er ohne weitere Ausführungen von sich (Einvernahme vom 17. Dezember 2021 S. 3 ff.). Selbstverletzendes Verhalten der Beschwerdeführerin schilderte er nicht mehr. Auf seine eigene Angabe angesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin ein Glas an den Kopf geschlagen habe, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können (Einvernahme vom 17. Dezember 2021 S. 4 f.). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin gegen ihn handgreiflich geworden sei und auf ihn eingeprügelt habe. Sie habe sein Hemd zerrissen und sei völlig ausser sich gewesen. Er habe sich nur gewehrt. Er räumte ein, sie im Schlafzimmer "ein wenig gestossen" zu haben, da sie nicht habe gehen wollen. Irgendwann seien sie beim Gerangel aufs Bett gefallen. Er habe ihr einmal kurz den Mund zugehalten, da die Beschwerdeführerin herumgeschrien habe. Es sei ihm peinlich gewesen wegen der Nachbarn (Einvernahme vom 17. Dezember 2021 S. 8 f.).
3.6.4. Die bei der Beschwerdeführerin (erst am Folgetag festgestellten) Verletzungen können nicht offensichtlich einzelnen von ihr geschilderten Übergriffen (Tritt gegen das Schambein, Glas gegen das Gesicht werfen, Kopf auf den Boden schmettern, an den Haaren ziehen, auf den Boden und gegen die Wand "klatschen") zugeordnet werden. Sie sind jedoch dahingehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch mit denjenigen des Beschuldigten vereinbar, als beide ein heftiges Gerangel schildern, welches durchaus Ursache der Hämatome, Prellungen und des gebrochenen kleinen Fingers hätte sein können. Gleiches gilt für die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Fotos. Auch diese sind grundsätzlich mit den übereinstimmenden Schilderungen eines Gerangels auf dem Bett vereinbar und stimmen mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 6. November 2019 überein, dass das Bett aufgewühlt und Spuren einer Auseinandersetzung sichtbar gewesen seien. Dass die auf den Fotos sichtbaren Verschmutzungen und Haare vom Drücken eines Kissens auf das Gesicht stammen, ist zwar möglich, lässt sich jedoch nicht zwingend daraus ableiten. Es liegen damit – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt – keine objektiven Umstände vor, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. diejenigen des Beschuldigten glaubhafter bzw. weniger glaubhaft erscheinen liessen.
3.6.5. Den (von der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2019 eingereichten und kommentierten) Auszügen aus der Kommunikation mit dem Beschuldigten per E-Mail und Mobiltelefonnachrichten ist zu entnehmen, dass die Beziehung von Streitigkeiten geprägt war, wobei die Beschwerdeführerin den Beschuldigten immer wieder verdächtigte, eine Affäre zu haben, und der Beschuldigte die Beschwerdeführerin wiederholt als psychisch krank bezeichnete und sie aufforderte, Medikamente einzunehmen. Den Nachrichten sind zahlreiche gegenseitige abschätzige Bemerkungen zu entnehmen.
Immer wieder wurden zudem der Beizug der KESB, Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sowie Gefängnisstrafen thematisiert. Auch die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte bestätigten, dass es oft zu Streitigkeiten und Beschimpfungen und Vorwürfen betreffend Straftaten gekommen sei (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. August 2019 S. 5 und 8; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. September 2021 S. 5, 12, 14 f., 16; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. August 2019 S. 3 f. und 7 f.). Gegenseitige übermässige Belastungen erscheinen unter diesen Umständen auf beiden Seiten nicht ausgeschlossen.
3.6.6. Zusammenfassend liegt eine sog. Aussagen gegen Aussagen-Situation vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten neben konstant und detailliert geschilderten tätlichen Übergriffen des Beschuldigten (Tritt gegen das Schambein, auf das Bett werfen, Mund und Nase zuhalten) einige Unsicherheiten, unterschiedliche Darstellungen sowie Lücken im Geschehensablauf. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten dagegen diverse pauschale Bestreitung, sind wenig detailliert und ohne freie Schilderung des Geschehensablaufs. Vielmehr beschränkte er sich hinsichtlich des zweiten Teils der Auseinandersetzung, in welchem sich die Gewalttaten gemäss den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen ereignet haben sollen, auf die Beantwortung der Fragen. Es bestehen damit sowohl hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin als auch derjenigen des Beschuldigten Unklarheiten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Einvernahme rund zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt ist, was gewisse Widersprüche und Erinnerungslücken zu erklären vermag. Bei den am Folgetag des Vorfalls durchgeführten Befragungen wären indessen von beiden Beteiligten detaillierte, freie und weitgehend lückenlose Schilderungen der offensichtlich über einen längeren Zeitraum andauernden Auseinandersetzung zu erwarten gewesen. Falsche oder übermässige Belastung sind überdies angesichts der streitbeladenen Beziehung auf beiden Seiten nicht auszuschliessen. Unter diesen Umständen können die Aussagen der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht als offensichtlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten bezeichnet werden. Es liegt vielmehr kein klarer Sachverhalt vor, welcher derzeit abschliessende Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen erlauben würde. Es ist damit angesichts der unklaren Beweislage Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachgerichts, den Sachverhalt zu erheben und eine eingehende Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Sollte sich ergeben, dass sich zumindest einige der dargelegten Übergriffe den Darstellungen der Beschwerdeführerin entsprechend zugetragen haben, erscheint ein Schuldspruch des Beschuldigten durchaus möglich.
3.7. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO
nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2022 (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung) aufzuheben.
4.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.
4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
4.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2022 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler