SBK.2022.276
SBK.2022.276 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-06
6. Dezember 2022Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.276 (STA.2022.5938) Art. 403 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.276 (STA.2022.5938) Art. 403
Entscheid vom 6. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem am 6. August 2022 stattgefundenen Vorfall eine Strafuntersuchung insbesondere wegen (qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen.
Gestützt auf eine mündliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. August 2022 (bestätigt mit schriftlichem Festnahmebefehl vom 10. August 2022) wurde der Beschwerdeführer am 7. August 2022 vorläufig festgenommen, noch am gleichen Tag aber wieder entlassen.
Im Rahmen der vorläufigen Festnahme wurde u.a. das Mobiltelefon Samsung Galaxy A71 des Beschwerdeführers vorläufig sichergestellt. Der Beschwerdeführer stellte bereits damals einen (am 16. August 2022 zurückgezogenen) Siegelungsantrag.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 10. August 2022 einen das sichergestellte Samsung Galaxy A71 betreffenden Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. August 2022 Beschwerde gegen den ihm am 11. August 2022 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und offenbar Eigentümer des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 beschlagnahmten Samsung Galaxy A71. Damit hat er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des beschwerdefähigen Beschlagnahmeund Durchsuchungsbefehls (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus, dass der Beschwerdeführer (mutmasslich unter Betäubungsmitteleinfluss) am 6. August 2022 mit seinem Motorrad die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten mehrfach massiv überschritten, auf polizeiliche Warnvorrichtungen sowie die Matrix "Stopp Polizei" nicht reagiert, eine Rotlichtsperre missachtet und auch verkehrsregelwidrige Überholmanöver durchgeführt habe. Bei seiner Anhaltung soll er einen Fluchtversuch unternommen und dabei mit einem Fahrzeug des Grenzwachtkorps kollidiert sein. Die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons sei zur Klärung des Tatverdachts erforderlich und mit Blick auf die Bedeutung der Straftaten gerechtfertigt.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, eine Durchsuchung diene dazu, Aufzeichnungen, die prima vista als Beweisgegenstände in Betracht kämen, auf ihre mögliche Beweiseignung hin zu untersuchen. Sie gehe deshalb einer Beschlagnahme zeitlich voraus und solle nicht "uno actu" mit Letzterer angeordnet werden. Eine Beweismittelbeschlagnahme sei erst im Falle einer rechtskräftigen Entsiegelung zu verfügen (Ziff. II/1). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei nur schon deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt seines Erlasses sein Mobiltelefon noch versiegelt gewesen sei. Es hätte zunächst die Beseitigung der Siegelung abgewartet werden müssen (Ziff. II/3).
Für eine Durchsuchung müssten zudem die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllt sein (Ziff. II/1). Eine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) seien ohne Frage gegeben (Ziff. II/3). Es stelle sich aber auch die Frage der Verhältnismässigkeit, mithin der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. hierzu insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Wenn eine beschuldigte Person mit massiver Geschwindigkeit mit einem Motorrad vor der Polizei flüchte, sei sie mit Sicherheit nicht in der Lage, noch mit anderen Personen zu kommunizieren. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Daten auf seinem Mobiltelefon auf seine gefahrene Geschwindigkeit, Überholmanöver oder auf das angeblich nicht korrekt angebrachte Kontrollschild schliessen liessen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe denn auch nicht ausgeführt, welche Daten ihr zum Beweis welchen Sachverhalts dienen könnten, obwohl genau dies nötig gewesen wäre, um die Geeignetheit einer Durchsuchung zu begründen. Andernfalls wäre im Falle eines hinreichenden Tatverdachts jede Durchsuchung zulässig. Er sei zudem nach der vorgeworfenen Tat direkt festgenommen worden und deshalb mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Daten mit jemandem zu teilen. Anders wäre es bei einer "Dash-Cam". Um eine solche gehe es hier aber gerade nicht. Dass das Mobiltelefon als Beweismittel für die Verkehrsregelverletzungen dienen könne, sei ausgeschlossen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass Videoaufnahmen der Polizei oder von Verkehrsüberwachungsmassnahmen bestünden. Es gebe vorliegend genügend taugliche und geeignete Beweismittel. Sein Mobiltelefon gehöre nicht dazu.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, es gehe um Vorwürfe i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Die Verfolgungsjagd habe 15 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer habe dabei sein Mobiltelefon auf sich getragen. Weil sich darauf allenfalls Aufzeichnungen über das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers befinden könnten, sei es polizeilich sichergestellt worden. Weil der Beschwerdeführer hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe sie den kombinierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen. Die vorsorgliche Beschlagnahme habe sich auf das Mobiltelefon als Gerät bezogen, nicht aber auf möglicherweise darauf vorhandene Informationen. Solche würden erst beschlagnahmt, wenn die Durchsuchung ergebe, dass derartige Informationen überhaupt vorhanden seien (mit Hinweis auf BGE 144 IV 74 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer hätte zur Verhinderung des Zugriffs auf die Daten die Siegelung beantragen können. Er habe aber am 16. August 2022 erklärt, auf die Siegelung zu verzichten, weshalb es keines Entsiegelungsverfahrens mehr bedürfe. Das Mobiltelefon könne nun durchsucht werden. Über eine allfällige Rückgabe des Mobiltelefons sei nach erfolgter Auswertung des Geräts zu entscheiden.
Auf dem vom Beschwerdeführer bei der Tatbegehung mitgeführten Mobiltelefon könnten sich tatrelevante Informationen befinden (Standorte; Angaben zur Route; allfällig getätigte Chatnachrichten mit Drittpersonen; tatrelevante Informationen auf installierten sozialen Medien, Filehosting-Diensten usw.). Die Schwere der Vorwürfe rechtfertige eine Durchsuchung zwecks Beweissicherung.
3.
3.1
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen
befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Gegenstände einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen sei wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO).
3.2
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde u.a. damit, dass sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls noch versiegelt gewesen sei.
Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 10. August 2022 eine Durchsuchung des Mobiltelefons wegen des vom Beschwerdeführer am 7. August 2022 gestellten Siegelungsantrags nicht zulässig (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 270 E. 4.6). Eine solche fand aber bis zum Rückzug des Siegelungsantrags am 16. August 2022 offenbar auch gar nicht statt, wie dem entsprechenden E-Mail Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers vom 15. und 16. August 2022 (sowie auch der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) ohne Weiteres zu entnehmen ist.
Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl war bzw. ist dementsprechend nicht so zu verstehen, dass eine sofortige Durchsuchung des Mobiltelefons angeordnet worden wäre, sondern so, dass (sozusagen prophylaktisch) eine Durchsuchung des gerade hierfür beschlagnahmten Mobiltelefons im Anschluss an eine (allfällige) Entsiegelung angeordnet wurde.
Weshalb dies nicht zulässig gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Vielmehr verhält es sich ja gerade so, dass eine Siegelung nur zu beantragen ist, wenn eine Durchsuchung bereits im Raum steht bzw. wenn in aller Regel bereits ein Durchsuchungsbefehl oder aber zumindest ein auf eine Durchsuchung abzielender Beschlagnahmebefehl (bzw. eine Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) ergangen ist. In einem solchen Fall wird ein (bereits ergangener) Durchsuchungsbefehl aber nicht allein wegen eines nachträglich gestellten Siegelungsantrags nichtig oder auch nur (im Falle einer Anfechtung) ungültig, sondern ist er einfach zumindest einstweilen nicht vollziehbar. Weshalb es sich bei einem erst nachträglich zu einem Siegelungsantrag ergangenen Durchsuchungsbefehl anders verhalten soll, ist nicht einsichtig. Für die von einem Durchsuchungsbefehl betroffene Person ist es nämlich nicht erheblich, ob der Durchsuchungsbefehl vor oder nach seinem Siegelungsantrag erging, sondern einzig, dass er während eines hängigen Siegelungsverfahrens nicht vollzogen werden kann.
3.3
Weiter stellte der Beschwerdeführer in Frage, dass sein Mobiltelefon im gegen ihn wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz geführten Strafverfahren als ein geeignetes und erforderliches Beweismittel zu betrachten sei.
Dem Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei Zofingen vom 7. August 2022 ist zu entnehmen, dass die Polizei auf der Autobahn zwischen Lenzburg und Mägenwil (in Fahrtrichtung Zürich) auf den Beschwerdeführer wegen einer "beinahe Kollision" aufmerksam wurde. Deshalb und wegen den danach mutmasslich begangenen und ohne Weiteres als gravierend einzustufenden Verkehrsregelverletzungen liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bereits ab Antritt der damaligen Fahrt in ebenfalls gravierender Weise gegen wichtige Verkehrsregeln verstossen haben könnte, weshalb ein gewichtiges Interesse an einer möglichst vollständigen Rekonstruktion der damaligen Fahrt besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist damit nicht nur seine (in der Tat relativ gut belegte) Fahrt ab Lenzburg Gegenstand der Strafuntersuchung, sondern auch seine Fahrt bis nach Lenzburg, zu der bis anhin noch nahezu nichts bekannt ist.
Zwar gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 7. August 2022 (wie auch gemäss FinZ-Set Formular) zu Protokoll, er habe von B. (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat) nach Basel fahren wollen (Frage 19). Konkrete Hinweise, die diese Aussage bestätigten, gibt es derzeit keine. Nachdem der Beschwerdeführer damals aber sein Mobiltelefon auf sich trug, erscheint die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl geäusserte Annahme, dass das Mobiltelefon zur Rekonstruktion der gesamten Fahrt dienlich sein könnte, ohne Weiteres begründet. So ist es etwa ohne Weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer seine damalige Fahrt durch eine auf seinem Mobiltelefon installierte Navigations-App aufzeichnen liess. Ebenso ist ohne Weiteres denkbar und sogar naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mobiltelefon kurz vor oder auch noch während der Fahrt bis nach Lenzburg mit seinem angeblichen "Kumpel" in Basel in einer Art und Weise kommunizierte, dass daraus konkrete Rückschlüsse gezogen werden können, wann er von wo losfuhr und wo er durchfuhr, was wiederum weitere Beweiserhebungen in Bezug auf allfällig weitere stattgefundene (und womöglich sogar bereits bildlich dokumentierte) gravierende Verkehrsregelverletzungen während der besagten Fahrt liefern könnte. Dies ist gerade auch deshalb bedeutsam, weil der Beschwerdeführer damals offenbar ohne (vgl. hierzu die Eröffnungsverfügung vom 10. August 2022) bzw. mit wegen einer abgebogenen Halterung nicht lesbarem (vgl. hierzu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. August 2022, Frage 28) Kontrollschild und damit nicht ohne Weiteres identifizierbar unterwegs war.
Insofern lässt sich gerade nicht feststellen, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons keine geeignete und erforderliche Beweismassnahme wäre, sondern verhält es sich gerade umgekehrt.
3.4
Zwar erwähnte der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch das Kriterium der Zumutbarkeit. Er legte aber nicht dar, warum der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl unzumutbar sein könnte. Eine Unzumutbarkeit ist denn auch nicht ersichtlich: Erstens geht es um die Aufklärung schwerer Verkehrsregelverletzungen. Zweitens darf aus dem Rückzug des Siegelungsantrags geschlossen werden, dass besonders schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers keine Rolle spielen. Drittens ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme des am 7. September 2022 sichergestellten Mobiltelefons erhebliche Nachteile erlitte, die das öffentliche Interesse an der Aufklärung der von einem hinreichenden Tatverdacht getragenen Strafvorwürfe (auch mittels Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefons) zu überwiegen vermöchten.
3.5
Andere Gründe, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 nicht rechtmässig sein soll, nannte der Beschwerdeführer keine und sind auch ansonsten keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard