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Entscheid

SBK.2022.279

SBK.2022.279 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-09

9. September 2022Deutsch24 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.279 / ik (HA.2022.375; ST.2022.1278) Art. 299 Entscheid vom 9. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.:...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.279 / ik (HA.2022.375; ST.2022.1278) Art. 299

Entscheid vom 9. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. August 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des Mordes, der Drohung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Februar 2022 angehalten und vorläufig festgenommen, wobei die Eröffnung der Festnahme am 13. Februar 2022 stattfand.

1.2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Dieses ordnete mit Verfügung vom 15. Februar 2022 die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 12. Mai 2022 an. In der Folge wurde diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Mai 2022 mit Verfügung vom 16. Mai 2022 bis zum 12. August 2022 verlängert.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 4. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 12. November 2022.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 9. August 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsantrages und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei ein Kontaktverbot gegenüber Frau B. (nachfolgend: Privatklägerin) und deren Arbeitgeber auszusprechen.

2.3. Mit Verfügung vom 12. August 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. November

2022.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 16. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und deren Arbeitgeber auszusprechen.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 12. November 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.

3.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bestreite die Tat nicht. Am dringenden Tatverdacht des vorsätzlichen Tötungsdelikts

bestünden somit keine Zweifel. Es bestehe Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ausgeführt, es seien weitere Befragungen des Beschwerdeführers sowie gegebenenfalls weitere Einvernahmen notwendig. Dies habe kollusionsfrei zu erfolgen. Vorliegend könne offengelassen werden, ob Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin, sein Zuhause und seine Arbeitsstelle verloren. Daher stelle sich die Frage, was ihn in der Schweiz noch halte, zumal sich seine Ex-Ehefrau im Ausland aufhalte. Ein Kontaktverbot stelle bei der Gefahr eines Tötungsdeliktes keine vertretbare mildere Massnahme für das potenzielle Opfer dar.

3.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei keine Kollusionsgefahr gegeben. Er sei am 11. August 2022 einvernommen und mit den Abklärungen des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Aargau sowie dem Gutachten der Rechtsmedizin vom 6. Juli 2022 konfrontiert worden. Mündlich habe die Staatsanwaltschaft Baden in Aussicht gestellt, dass aus ihrer Sicht lediglich noch die Schlusseinvernahme bevorstehe. Das Umfeld des Beschwerdeführers sei umfassend (auch parteiöffentlich) befragt worden. Der Tatort sei spurentechnisch untersucht und die erhobenen Spuren sowie die sichergestellten elektronischen Geräte ausgewertet worden. Kollusionsgefahr lasse sich bei diesem Verfahrensstand nicht damit begründen, es seien gegebenenfalls weitere Einvernahmen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer sei Schweizer und hege nicht die Absicht, das Land zu verlassen. Demzufolge mangle es an der Fluchtgefahr. Er wolle wieder seiner Arbeit nachgehen. Sein ehemaliger Arbeitgeber werde den Beschwerdeführer wieder einstellen, nachdem er ihm infolge der Untersuchungshaft notgedrungen habe kündigen müssen. Er sei von seinen Vorgesetzten und Kunden sehr geschätzt worden. Zudem hätten seine beiden jüngeren Töchter aus Kostengründen eine günstigere Wohnung gemietet. In diese werde der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung einziehen. Er verspüre nicht den geringsten Wunsch, die vorbelastete Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau wieder aufleben zu lassen und zu ihr ins Ausland zu flüchten.

Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Eifersucht dazu fähig sei, den neuen Lebenspartner der Privatklägerin umzubringen. Der Gutachter habe eine Rückfallgefahr verneint. Der (allenfalls dennoch zu befürchtenden) Wiederholungsgefahr könnte durch den Erlass eines Kontaktverbotes gegenüber der Privatklägerin und ihrem Arbeitgeber begegnet werden.

3.3

In ihrer Beschwerdeantwort legte die Staatsanwaltschaft Baden dar, ob weitere Einvernahmen noch erforderlich seien, werde sich erst nach Eingang des polizeilichen Schlussberichts sowie der vollständigen Ermittlungsakten und Beweismittel zeigen. Aufgrund der laufenden Ermittlungen befänden sich diese derzeit noch bei der Kantonspolizei. Vorliegend werde ein Mord und damit ein besonders schweres Delikt untersucht, weshalb ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung bestehe. Dies sei bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin, sein Zuhause und seine Arbeitsstelle verloren. Es sei stark zu bezweifeln, dass sein ehemaliger Arbeitgeber ihn wieder einstelle, werde der Beschwerdeführer doch wegen Mordes anzuklagen und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen sein. Die drohende Freiheitsstrafe stelle zudem ein Indiz für Fluchtgefahr dar. Der Gutachter habe die Rückfallgefahr im Gutachten vom 11. Mai 2022 zwar verneint, jedoch nicht davon gewusst, dass die Privatklägerin seit dem 8. Juni 2022 an einer neuen Adresse mit einem Mann gemeldet sei. Der Beschwerdeführer könnte diese ohne Weiteres herausfinden. Er sei der Privatklägerin weiterhin zugeneigt. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wenn er diese nach seiner Entlassung mit einem neuen Partner sehe, wieder in einen Ausnahmezustand gerate und eine gleichgelagerte Tat verübe. Offensichtlich fürchte sich die Privatklägerin vor ihm, denn sie wolle ihre neue Adresse geheim halten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein und dort ihren Partner durch mehrere Messerstiche getötet zu haben. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. 3.2) sowie dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022 (S. 2 f.) verwiesen werden.

4.2

4.2.1. Zunächst ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr einzugehen.

4.2.2

Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indes restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und erfordert eine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr. Nötig ist nicht nur ein hinreichender Tatverdacht, sondern es müssen erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Die ungünstige Rückfallprognose muss sich zudem auf Delikte beziehen, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).

4.2.3

4.2.3.1. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau als Zeugin am 23. Februar 2022 legte die Privatklägerin dar, als sie sich vom Beschwerdeführer habe trennen wollen, sei er sauer geworden und

habe ihr gedroht sie umzubringen. Dies sei zwei- bis dreimal vorgekommen, weil sie ihm gegenüber gesagt habe, dass sie nun mit dem Opfer zusammen sei (Protokoll der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Zeugin vom 23. Februar 2022, S. 12 in HA.2022.228, Beilage [B] 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Mai 2022). Mit Schreiben vom 10. August 2022 an die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte die Privatklägerin um Geheimhaltung ihrer neuen Adresse (B 1 zur Beschwerdeantwort).

Der Beschwerdeführer legte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung dar, dass die Privatklägerin an den Einvernahmen viel gelogen habe. Es sei für ihn sehr belastend, dass er sie bisher nicht habe sehen und mit ihr sprechen können. Es sei ein grosser Wunsch, sich mit ihr auszutauschen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihre Beziehung auch heute noch eine Chance hätte (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 30 f., in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022).

Der psychiatrische Gutachter hielt im Gutachten vom 11. Mai 2022 fest, der Entschluss des Beschwerdeführers, zukünftig auf die Einnahme des Schlafmittels zu verzichten, seine stabile Lebenssituation und die Unterstützung durch seine Familie wirkten sich positiv auf die Legalprognose aus. Weiterhin sei zu erwarten, dass durch die Ereignisse das komplexe und konfliktträchtige Beziehungsverhältnis zur Privatklägerin geklärt werde, auch wenn der Beschwerdeführer offenbar weiterhin eine grosse Zuneigung für sie hege. Insgesamt liege keine relevant erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung vor (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 73, in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführer es vorziehe, psychische und körperliche Qualen auszuhalten oder zu vermeiden. In der Folge komme es aufgrund einer durch Passivität und Depressivität ausgelösten Steuerungsschwäche zu kurzzeitigen, aber fatalen Kontrollverlusten, welche wiederrum mit einer fatalistisch-melancholischen Stimmungslage einhergingen. Dabei komme es, auch wenn keine grundsätzliche aggressive Handlungsbereitschaft vorliege, zu einer eruptiv entladenen Verzweiflung, welche von einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition begleitet werde. Ein solches Verhaltensmuster lasse sich nicht nur in den aktuellen Tatvorwürfen, sondern auch früheren von Verzweiflung geprägten suizidnahen Handlungen erkennen (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 67 in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Die vom Beschwerdeführer vor der Tat übermässig eingenommenen Schlafmittel würden als konstellativer Faktor in die Annahme einer relevanten Affektdeliktkonstellation mit daraus resultierenden Auswirkungen bzw. Einschränkungen auf das Steuerungsvermögen einfliessen (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 75, in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Der Gutachter lehne die Anordnung einer Behandlung im Zusammenhang mit dem Schlafmittel ab, weil der Beschwerdeführer dieses selbst abgesetzt habe (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 77 f., in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022).

4.2.3.2

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen Ersttäter, allerdings bestreitet er nicht, das ihm vorgeworfene vorsätzliche Tötungsdelikt begangen zu haben (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit erscheint ein Schuldspruch als sehr wahrscheinlich.

Der psychiatrische Gutachter stellte keine relevant erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte fest (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Selbst wenn sich im vorliegenden Fall aus dem Gutachten keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut Menschen töten würde, lässt dies seine Inhaftierung nicht als verfassungswidrig erscheinen. Bei Gewalttaten von derartiger Schwere darf an die Annahme von Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Verzweiflungs- oder Kurzschlussreaktionen des Beschwerdeführers einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Gutachter schliesslich auch die Möglichkeit von fatalen Kontrollverlusten und eruptiv entladener Verzweiflung mit eingeengter Wahrnehmung und Kognition erwähnte (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Damit ist der Beschwerdeführer letztendlich unberechenbar (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

Im Nachgang zum Gutachten meldete sich die Privatklägerin am 8. Juni 2022 an einer neuen Adresse mit einem neuen Mann an (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Tatsache war weder dem Beschwerdeführer noch dem Gutachter bekannt und konnte bei der Risikoeinschätzung nicht berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer weiterhin glaubt, seine Beziehung mit der Privatklägerin hätte noch eine Chance weiterzubestehen (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor), handelt es sich um einen relevanten Umstand, der bei der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ist. Ferner stellte der Gutachter eine positive Legalprognose, weil sich der Beschwerdeführer in einer stabilen Lebenssituation befand und auf die Unterstützung seiner Familie zählen konnte (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Inzwischen haben sich diese Umstände ebenfalls geändert, hat er schliesslich seine Arbeitsstelle verloren. Überdies sind seine Töchter in eine andere Wohnung gezogen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ob die Darlegungen des Beschwerdeführers stimmen, dass er nach der Haftentlassung bei ihnen wird einziehen können, lässt sich nicht überprüfen. Ausweislich der Akten nahmen die Töchter diesbezüglich nicht Stellung. Damit stellt dies lediglich eine Behauptung dar, woran auch die Adressänderung im GERES-Auszug nichts ändert. Sodann lehnt die Privatklägerin wohl jeglichen Kontakt zu ihm ab, ersuchte sie doch um Geheimhaltung ihrer Adresse (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Auch in dieser Hinsicht hat sich seine Lebenssituation somit destabilisiert und dies ist bei der Risikobeurteilung zu berücksichtigen. Überdies hatte die Einnahme des Schlafmittels Einfluss auf das Steuerungsvermögen des Beschwerdeführers und er befindet sich diesbezüglich nicht in Behandlung, sondern das Absetzen des Mittels wurde ihm selbst überlassen (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Dies steigert das Risiko für mögliche Gewalttaten.

Sodann drohte der Beschwerdeführer der Privatklägerin mehrmals mit dem Tod, sollte sie ihn verlassen (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Nachdem er bereits eine Person getötet hat, und die Privatklägerin mit einem neuen Mann zusammenlebt, müssen diese Drohungen ernst genommen werden.

4.2.4

Der Gutachter sprach zwar von einer nicht relevant erhöhten Rückfallgefahr, doch haben sich seit dem Gutachten die Umstände geändert. Vorliegend wird dem Beschwerdeführer ein Mord vorgeworfen. An die Rückfallgefahr können daher keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es besteht eine ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall der Haftentlassung der Privatklägerin bzw. ihrem neuen Partner wieder auflauert, bei einem Zusammentreffen die Kontrolle verliert und zu einer schweren Gewalttat schreitet. Die potenziellen Opfer können dieser Gefahr nicht ausgesetzt werden. Zusammenfassend liegt in casu ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann.

4.3

4.3.1. Sodann stellt sich die Frage, ob vorliegend Fluchtgefahr besteht.

4.3.2

Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e, Urteile des Bundesgerichts 1B_88/2014 vom 2. April 2014 E. 4.1 und 1B_34/2013 vom 21. Februar 2013 E. 4.1).

4.3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet die Tötung nicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Der untere Strafrahmen für Mord liegt bei 10 Jahren (Art. 112 StGB), jener für vorsätzliche Tötung bei fünf Jahren (Art. 111 StGB). Die für den Fall einer Verurteilung zu erwartende hohe Freiheitsstrafe bildet somit einen starken Fluchtanreiz (vgl. E. 4.3.2 hiervor).

Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz hierzulande. Er ist Vater dreier Töchter (Jahrgang 1995, 1997, 2003) und lebte mit zweien davon in einer Wohnung zusammen (Protokoll der delegierten Einvernahme von C. als Zeugin vom 12. Februar 2022, S. 1 und 5, in HA.2022.74, B 7 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 13. Februar 2022 sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden aus, eigentlich sei das Verhältnis zu seinen drei Töchtern gut gewesen. Danach sei er mit der Privatklägerin zusammen gewesen. Seine Töchter seien gegen ihn gewesen und hätten die Beziehung nicht verstanden. Die älteste Tochter habe die Privatklägerin gar nicht kennenlernen wollen. Er habe seinen Töchtern vorgeworfen, die Beziehung zur Privatklägerin zu zerstören, wenn sie weiter gegen sie seien (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 13. Februar 2022, S. 3, 5 und 7 in HA.2022.74, B 2 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Die Töchter des Beschwerdeführers bestätigten dessen Angaben. Sie seien mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie beschuldigt, diese zerstört zu haben (Protokoll der delegierten Einvernahme von C. als Zeugin vom 12. Februar 2022, S. 6, in HA.2022.74, B 7 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022; Protokoll der delegierten Einvernahme von D. als Zeugin vom 12. Februar 2022, S. 6, in HA.2022.74, B 9 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Nachdem die Töchter unbestrittenermassen aus seiner Wohnung ausgezogen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich die Frage, wie gut das Verhältnis tatsächlich noch ist. Dieses war bereits durch die Beziehung zur Privatklägerin angeschlagen. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers präsentieren sich daher nicht besonders gut und vermögen nicht zu garantieren, dass er bei einer Entlassung aus der Haft nicht ins Ausland flieht.

Was seine sonstigen sozialen Bindungen angeht, so scheint der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass seine Beziehung zur Privatklägerin auch heute noch eine Chance hätte (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 30 f., in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Diese hingegen führte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau als Zeugin am 13. Februar 2022 aus, der Beschwerdeführer sei nur ein Freund von ihr. Sie habe ihm keine Hoffnung machen wollen. Sie vermute jedoch, dass er mehr als eine freundschaftliche Beziehung von ihr gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass sie sich von ihrem Partner, dem Opfer, trenne. Die Frage, ob sie ein Verhältnis mit dem Beschwerdeführer gehabt habe, wolle sie nicht beantworten (Protokoll der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Zeugin vom 13. Februar 2022, S. 3, 5 und 10, in HA.2022.74, B 4 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau als Zeugin vom 23. Februar 2022 legte die Privatklägerin dar, sie habe keine Liebe für den Beschwerdeführer empfunden und sie seien nur Kollegen (Protokoll der delegierten Einvernahme der Privatklägerin als Zeugin vom 23. Februar 2022, S. 11, in HA.2022.228, B 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Mai 2022). Diesen Eindruck von der Beziehung hatte auch eine der Töchter des Beschwerdeführers, welche sogar davon sprach, die Privatklägerin habe sich geekelt, als der Beschwerdeführer diese am Bein berührt habe (Protokoll der delegierten Einvernahme von E. als Zeugin vom 16. März 2022, S. 5, in HA.2022.228, B 4 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Mai 2022). Eine Beziehung mit der Privatklägerin scheidet somit nicht nur aufgrund der Tat aus, sondern wurde von dieser zuvor abgelehnt. Damit mangelt es an dieser sozialen Bindung und es besteht ein weiterer Grund zur Flucht.

Der Beschwerdeführer war 15 Jahre lang in einem 100%-Pensum für F. tätig (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 13. Februar 2022, S. 7, in HA.2022.74, B 2 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Diese Anstellung wurde ihm inzwischen gekündigt (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge hat er keinen beruflichen Bezug mehr zur Schweiz. Nachdem ihm in baldiger Zeit eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ist es praktisch ausgeschlossen, dass er eine neue Stelle findet. Die berufliche Situation des Beschwerdeführers könnte ihn ebenfalls dazu verleiten ins Ausland zu flüchten.

Auch seine Kontakte zum Ausland sprechen für eine Fluchtgefahr. Zunächst hat der Beschwerdeführer einen Bruder in Z., USA (Protokoll der delegierten Einvernahme von D. als Zeugin vom 16. März 2022, S. 7, in HA.2022.228, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Mai 2022). Im September 2021 trennte sich der Beschwerdeführer nach 20 Jahren Leiden von seiner Ehefrau. Er gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden an, er habe keine gute Ehe gehabt. Die Ehefrau sei zurück auf die Philippinen gegangen (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 13. Februar 2022, S. 5 und 7, in HA.2022.74, B 2 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Der Beschwerdeführer sagte dem psychiatrischen Gutachter gegenüber aus, dass er sich um seine Ehefrau weiterhin sorge und diese unterstützen wolle. Offenbar unterstützte er sie finanziell mit Fr. 2'500.00 pro Monat. Eine richtige Scheidung sei nie Thema gewesen (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 28 und 40 in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Demnach hat der Beschwerdeführer ein gespaltenes Verhältnis seiner Ehefrau gegenüber. Damit kann eine Flucht auf die Philippinen nicht ausgeschlossen werden, zumal die Scheidung bisher nicht thematisiert wurde. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch zu seinem Bruder in die USA flüchten.

Auch seine Kontakte zum Ausland sprechen für eine Fluchtgefahr. Zunächst hat der Beschwerdeführer einen Bruder in Z., USA (Protokoll der delegierten Einvernahme von D. als Zeugin vom 16. März 2022, S. 7, in HA.2022.228, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Mai 2022). Im September 2021 trennte sich der Beschwerdeführer nach 20 Jahren Leiden von seiner Ehefrau. Er gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden an, er habe keine gute Ehe gehabt. Die Ehefrau sei zurück auf die Philippinen gegangen (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 13. Februar 2022, S. 5 und 7, in HA.2022.74, B 2 zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Februar 2022). Der Beschwerdeführer sagte dem psychiatrischen Gutachter gegenüber aus, dass er sich um seine Ehefrau weiterhin sorge und diese unterstützen wolle. Offenbar unterstützte er sie finanziell mit Fr. 2'500.00 pro Monat. Eine richtige Scheidung sei nie Thema gewesen (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 11. Mai 2022, S. 28 und 40 in HA.2022.375, B 3 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2022). Demnach hat der Beschwerdeführer ein gespaltenes Verhältnis seiner Ehefrau gegenüber. Damit kann eine Flucht auf die Philippinen nicht ausgeschlossen werden, zumal die Scheidung bisher nicht thematisiert wurde. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch zu seinem Bruder in die USA flüchten.

Laut dem Gutachter wird beim Beschwerdeführer durch Passivität und Depressivität eine Steuerungsschwäche ausgelöst, die zu kurzzeitigen, aber fatalen Kontrollverlusten führt (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor). Diese psychische Auffälligkeit kann sicher eine Fluchtneigung erhöhen (vgl. E. 4.3.2 hiervor).

4.3.4. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit der für den Fall einer Verurteilung drohenden langjährigen Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen.

4.4. Nachdem bereits zwei Haftgründe vorliegen, erübrigt sich die Prüfung der Kollusionsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

5.

5.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).

Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden.

5.2. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar und bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).

Damit würden sich Ausführungen zu Ersatzmassnahmen betreffend Wiederholungsgefahr an sich erübrigen. An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, nicht ersichtlich sind. Das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktverbot (wohl im Zusammenhang mit einem Annäherungsverbot) gegenüber der Privatklägerin und ihrem Arbeitgeber kann vor dem Hintergrund einer möglichen Tötung der Privatklägerin oder ihres neuen Partners nicht verantwortet werden.

5.3. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 12. November 2022 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Deliktes und der bei einer Verurteilung zu erwartenden (langjährigen) Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht schliesslich eine Verurteilung wegen Mordes, dessen Tatbestand sogar eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht. Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft.

6.

Zusammenfassend ist die am 12. August 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 12. November 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus