SBK.2022.281
SBK.2022.281 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-23
23. September 2022Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.281 (STA.2022.243) Art. 316 Entscheid vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksg...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.281 (STA.2022.243) Art. 316
Entscheid vom 23. September 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschuldigter B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 8. August 2022
in der Strafsache gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs
Sachverhalt
1.
A. reichte am 6. Juni 2022 (Posteingang 8. Juni 2022) bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen B., Leiter Rechtsdienst der Kantonspolizei, wegen Arbeitsverweigerung, Irreführung der Justiz, Unterschlagung von Beweismitteln, Verletzung der Polizeipflicht, Unterlassung notwendiger unterstützender Massnahmen und Komplizenschaft im korrupten und kriminellen juristischen Netzwerk ein. A. warf B. (wie auch mit separaten Strafanzeigen E. und F.) vor, die Mordanschläge vom 2. Dezember 2014 und vom September 2021 zum Nachteil seiner eigenen Person organisiert und koordiniert zu haben. Nebst der Strafanzeige reichte A. mit dem gleichen Schreiben Aufsichtsanzeige beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein.
Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die Strafanzeige am 8. Juni 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter.
Am 29. Juni 2022 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und beim Bundesamt für Polizei Fedpol eine Ergänzung u.a. zu seiner Strafanzeige gegen B. ein. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit den Strafanzeigen von A. gegen E., F. und G., welche durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 6. bzw. 7. Juli 2022 mit Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt wurden. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte diese Ergänzung am 4. Juli 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter.
H. teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2022 mit, dass das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen B. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens sistiert worden sei und bat um Orientierung über den Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens.
2.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 8. August 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs.
3.
3.1. Gegen die ihm am 18. August 2022 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 19. August 2022 (Posteingang 23. August 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen.
3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2022 forderte der Beschwerdeführer das Obergericht auf, ihm sofort die "Rechnung Kostenvorschuss" zukommen zu lassen.
3.3. Am 12. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. September 2022 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 500.00.
3.4. Mit Eingabe vom 9. September 2022 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Interessenkollision von Oberrichter Egloff hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend.
3.5. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, sind die Beschwerden zulässig.
Der Beschwerdeführer ist als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde ihm für gewisse Handlungen die Handlungsfähigkeit entzogen, für Beschwerdeverfahren gegen Personen ohne familiären Bezug allerdings nicht. Demnach ist vorliegend von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 106 Abs. 1 StPO auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Über den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Gleichzeitig wurde ihm für gewisse Handlungen die Handlungsfähigkeit entzogen, für Beschwerdeverfahren gegen Personen ohne familiären Bezug allerdings nicht. Demnach ist vorliegend von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 106 Abs. 1 StPO auszugehen.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 9. September 2022, der Verfahrensleiter, Oberrichter Egloff, müsse wegen Interessenkollision ersetzt werden. Gegen ihn habe er eine Strafanzeige eingereicht. Oberrichter Egloff sei Beschuldigter und könne nun nicht als Richter agieren. Damit macht er den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO geltend.
2.2. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehören faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO).
2.3. Allein der Umstand, dass gegen Oberrichter Egloff eine Strafanzeige erhoben wurde, vermag – ohne dass Genaueres über diese Strafanzeige aktenkundig wäre – dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte bzw. die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte illusorisch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt würde. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberrichter Egloff wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Egloff als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, welcher Entscheid von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auch unter Mitwirkung des vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieds gefällt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte in keiner Art und Weise involviert gewesen sei und keine Entscheide gegen den Beschwerdeführer getroffen habe. Die Verfahrensleitung sei bei der Staatsanwaltschaft und später beim Gerichtspräsidium gelegen. Da der Beschuldigte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gar nie in einer entscheidenden Funktion tätig geworden sei, könne ein tatbestandsmässiges Verhalten des Amtsmissbrauchs nicht erkannt werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlege, in welcher Form und mit welchen Handlungen der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll, könne nicht erkannt werden, inwiefern sich der Beschuldigte einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Ebenfalls könne nicht erkannt werden, inwiefern der Beschuldigte dem Beschwerdeführer wissentlich und willentlich einen Nachteil hätte zufügen sollen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei offensichtlich nicht erfüllt. Des Weiteren führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 als Fussgänger an einem Verkehrsunfall mit einem Personenwagen beteiligt gewesen sei, wobei sich der Beschwerdeführer folgenschwere Verletzungen zugezogen habe. Der Lenker des Personenwagens sei als Unfallverursacher rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschuldigte für diesen angeblichen Mordanschlag oder für den weiteren angeblichen Mordanschlag vom September 2022 verantwortlich sein soll. Es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte mit den durch den Beschwerdeführer beschriebenen Vorfällen auch nur im Geringsten in Verbindung stehen könnte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten in der ergänzenden Strafanzeige vom 29. Juni 2022 beschuldigt, er habe dazu beigetragen, dass ihm die ihm zustehende Dividende der J. nicht ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer substantiiere und begründe seinen pauschal erhobenen Vorwurf indessen nicht. Es werde nicht klar, inwiefern der Beschuldigte als Beamter irgendwie auf die Nichtauszahlung einer Dividende hätte Einfluss nehmen können. Es fehle an einem Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.
3.2. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diverse Formfehler begangen worden seien (Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an die falsche Adresse bzw. das falsche Gefängnis, wobei das Gefängnis Zofingen eine Komplizenrolle spiele, die Unterschriften von Staatsanwalt K. betreffend die Verfügungen OSTA.2022.243 und OSTA.2022.244 stimmten nicht überein, die Briefe der Oberstaatsanwaltschaft hätten keinen Poststempel und keine Briefmarke). Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Unfall vom 2. Dezember 2014 sei ein Mordversuch gewesen. Der Beschuldigte sei seine Kontaktperson bei der Kantonspolizei Aargau. Er informiere ihn betreffend materielle Enteignung, Gesetzesverletzung sowie den Mordanschlag. Der Beschuldigte helfe ihm nicht, was ein Amtsmissbrauch darstelle.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4.2. 4.2.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).
4.2.2. Was die angeblichen Formfehler anbelangt, ist festzustellen, dass die diesbezüglich geschilderten Handlungen oder Unterlassungen nicht beim Beschuldigten anzusiedeln sind, so dass von vornherein auch mit den diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde nicht auf einen durch den Beschuldigten begangenen Amtsmissbrauch geschlossen werden kann.
4.2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung einerseits mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 und dem rechtkräftigen Urteil bezüglich des Unfallverursachers wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie andererseits mit dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil im Verfahren wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Beschimpfung vom 5. Mai 2022 befasst. Sie hat darin aufgezeigt, dass der Beschuldigte weder mit dem Unfall des Beschwerdeführers in Verbindung stehe noch in das Strafverfahren gegen ihn involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht im Ansatz auseinander. Aus dem sich in den Akten SBK.2022.244 und SBK.2022.245 (separate Verfahren) befindenden psychiatrischen Kurzgutachten von Dr. med. L. vom 28. Januar 2022 geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren organischen anhaltenden wahnhaften Störung gemäss ICD-10 F06.2, an einer organischen anhaltenden Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 sowie einer leichten organisch bedingten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7 leidet. Gemäss Gutachter ist beim Beschwerdeführer eine Mordtheorie bzw. ein sog. Wahnsystem entstanden und es sind weitere falsche Bezichtigungen des Beschwerdeführers zu erwarten. Die Anschuldigung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs ist im Zusammenhang mit der Mordtheorie zu sehen. Der Beschwerdeführer geht aufgrund seines Gesundheitszustands von einem Mordversuch aus und sieht im Nichthandeln des Beschuldigten einen Amtsmissbrauch. Auch mit der Beschwerde inkl. den Beilagen ist ein Ermessensmissbrauch durch den Beschuldigten als Behördenmitglied indessen nicht dargetan. Es ist weder ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die ihm zustehende Entscheidungsmacht im oben dargelegten Sinne missbräuchlich eingesetzt haben soll – es fehlt jegliche substantiierte Darlegung, in welcher Form und mit welchen (Nicht-)Handlungen der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll –, noch erkennbar, weshalb er dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätte zufügen wollen. Damit mangelt es bereits am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB, welcher nebst dem Vorsatz, die Amtsgewalt missbrauchen zu wollen, die Absicht bzw. Eventualabsicht des Täters, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, voraussetzt. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte vorsätzlich seine Amtsgewalt missbraucht hat, um sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschafften oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat er deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Es liegt ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, weshalb die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 8. Juli 2022 nicht zu beanstanden ist.
4.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und des Beschuldigten – abzuweisen ist.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 zu verrechnen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
5.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigungen zuzusprechen ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 41.00, zusammen Fr. 541.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 41.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. September 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli