SBK.2022.287
SBK.2022.287 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-24
24. Oktober 2022Deutsch7 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.287 Art. 348 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsbegehren gegen Oberstaat...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.287 Art. 348
Entscheid vom 24. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Ausstandsbegehren gegen Oberstaatsanwalt B._____ und Rechtsanwalt C._____
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Der Gesuchsteller reichte am 26. August 2022 bei der Aufsichtskommission Gerichte Kanton Aargau ein Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. (amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers in dem gegen ihn geführten Strafverfahren) ein. Diese Eingabe wurde von der Aufsichtskommission Gerichte Kanton Aargau am 29. August 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überwiesen.
2.
Mit Eingaben datiert vom 26. August und 27. August 2022, welche der Gesuchsteller auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zustellte, machte der Gesuchsteller Interessenkollisionen der Oberrichter F., G. und H., von Oberstaatsanwalt B. und von Rechtsanwalt C. geltend.
3.
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
1.2
Im Ausstandsgesuch vom 26. August 2022 verwies der Gesuchsteller auf ein seit dem 12. Juli 2022 laufendes Verfahren "OSTA ST.2022.244" gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C., in welchem er "Ankläger" sei. Er stellte (sinngemäss) den einzig damit begründeten Antrag, dass Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. wegen Interessenskollision aus dem gegen ihn geführten Berufungsverfahren SST.2022.157 auszuschliessen seien. Diese dürften bei der auf den 31. August 2022 angesetzten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen und sämtliche ihrer Verfahrenshandlungen seit dem 13. Juli 2022 seien für ungültig zu erklären.
Im Ausstandsgesuch vom 27. August 2022 wurde im Betreff zwar (nebst Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C.) einzig Oberrichter F. genannt. Im Rahmen der weiteren Ausführungen wurden sinngemäss aber auch gegen die Oberrichter G. und H. Interessenskollisionen geltend gemacht, was
so zu verstehen ist, dass die Oberrichter F., G. und H. beim Entscheid über seine Ausstandsgesuche gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. in den Ausstand zu treten haben.
so zu verstehen ist, dass die Oberrichter F., G. und H. beim Entscheid über seine Ausstandsgesuche gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. in den Ausstand zu treten haben.
1.3. Die Zuständigkeit, über die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers zu entscheiden, richtet sich grundsätzlich nach Art. 59 Abs. 1 StPO. Namentlich in Bezug auf die gegen die Oberrichter F. und G. gerichteten Ausstandsgesuche ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selber über ein Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten kann, wenn dieses missbräuchlich oder untauglich ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4), was hier – wie sogleich in E. 1.5 zu zeigen ist – der Fall ist.
1.4. Der Gesuchsteller betrachtet die in E. 1.2 genannten Personen offenbar als befangen, weil sie sich (wegen von ihm erstatteten Strafanzeigen) ihm gegenüber jeweils in einer Interessenskollision befänden. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO.
Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehören faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Gefühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO).
1.5. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Interessenkollision von Oberrichter F. wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. September 2022 (SBK.2022.244/245/246) abgehandelt, weshalb vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist. Auch betreffend Oberrichter G. wurde im besagten Entscheid darauf hingewiesen, dass die gegen ihn erhobene Strafanzeige keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden, ohne dass es ergänzender Ausführungen bedürfte. Was die behauptete Interessenkollision von Oberrichter H. anbelangt ist festzustellen, dass dieser nicht am Strafgericht des Obergerichts tätig ist, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt.
1.6. Was die auf das Berufungsverfahren SST.2022.157 bezogenen (gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. gerichteten) Ausstandsgesuche anbelangt, ist festzustellen, dass dieses Verfahren mit Berufungsverhandlung vom 31. August 2022 bereits zum Abschluss gebracht wurde, wobei der Gesuchsteller den Berufungsentscheid offenbar beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahrensnummer 6B_1127/2022). Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb über die auf dieses Berufungsverfahren bezogenen Ausstandsgesuche überhaupt noch zu befinden wäre, zumal der Gesuchsteller seine diesbezüglichen Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 58 Abs.
1 StPO zunächst bei der betreffenden Verfahrensleitung der Berufungsinstanz hätte anbringen müssen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben:
- Was den beantragten Ausstand des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers, Rechtsanwalt C., anbelangt, so ist auf dieses Gesuch bereits (auch) deshalb nicht einzutreten, weil es sich beim amtlichen Verteidiger nicht um eine in einer Strafbehörde tätige Person handelt (Art.
56 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 – 14 StPO). Wie auch immer begründete Zweifel an einer wirksamen Verteidigung durch Rechtsanwalt C. wären gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz vorzubringen (gewesen). - Was den beantragten Ausstand von Oberstaatsanwalt B. anbelangt, ist dieses, wie sogleich in E. 2 zu zeigen ist, offensichtlich materiell unbegründet, weshalb die Eintretensfrage offen bleiben kann.
2.
Hinsichtlich des erneut verlangten Ausstandes von Oberstaatsanwalt B. ist wiederum mit Verweis auf die Begründung im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.244/245/246 darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine Strafanzeige dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen vermag. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die für sein Strafverfahren zuständigen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gewissermassen auswählen könnte. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberstaatsanwalt B. wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen zu betrachten (gewesen) wäre. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwalt B. als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard