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Entscheid

SBK.2022.288

SBK.2022.288 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-21

21. November 2022Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.288 / va (ST.2022.50; STA.2018.1311) Art. 388 Entscheid vom 21. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller B._____, […] Gegenstand Auss...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.288 / va (ST.2022.50; STA.2018.1311) Art. 388

Entscheid vom 21. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Gesuchsteller B._____, […]

Gegenstand Ausstand

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Beim Bezirksgericht Zofingen ist zurzeit ein Strafverfahren gegen B. (fortan: Gesuchsteller) wegen versuchter und vollendeter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hängig (Verfahrens-Nr. ST.2022.50).

2.

Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, zahlreiche Anträge des Gesuchstellers betreffend das Strafverfahren ab.

3.

3.1. Mit als "Nichtigkeitsbeschwerde" und "Verpflichtung zum Ausstand von GP Richli und GP Meier" betitelter Eingabe vom 21. August 2022 (Postaufgabe am 23. August 2022) gelangte der Gesuchsteller an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, wobei er am 24. August 2022 eine weitere "korrigierte" Eingabe mit ergänztem Betreff einreichte. Die "Nichtigkeitsbeschwerde" richtet sich gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 (SBK.2022.139), in welchem auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten wurde. Hintergrund dieses Beschwerdeverfahrens war der staatsanwaltschaftliche Antrag an das Bezirksgericht Zofingen betreffend einer Massnahme nach Art. 374 Abs. 1 StPO.

3.2. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. August 2022 darauf hin, dass keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau existiere und er sich für eine allfällige Anfechtung des Entscheids vom 29. Juli 2022 – gemäss Rechtsmittelbelehrung – an das Bundesgericht zu wenden habe. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass hinsichtlich seiner übrigen Vorbringen in den Eingaben vom

21. und 24. August 2022 das weitere Vorgehen separat geprüft werde.

3.3. Die Eingaben vom 21. und 24. August 2022 wurden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident Meier und Oberrichter Richli entgegengenommen und Ersterem zur Stellungnahme zugestellt, welche dieser mit Schreiben vom 5. September 2022 erstattete. Dabei stellte er keine konkreten Anträge.

3.4. Mit Schreiben vom 9. September 2022 (Postaufgabe) stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Oberrichterin Schär.

Erwägungen

1.

1.1

Der Gesuchsteller beantragt mit seinen Eingaben vom 21. August 2022, 24. August 2022 und 9. September 2022 den Ausstand des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, denjenigen des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, Oberrichter Richli, sowie denjenigen der Verfahrensleiterin des vorliegenden Verfahrens, Oberrichterin Schär. Die Ausstandsgesuche sind nachfolgend je separat zu prüfen (E. 3 und E. 4 hiernach).

1.2

Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 24. August 2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich seines Strafantrags und seiner "Privatklage" bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (angebliche Verfahrens-Nr. OSTA.2021.112) erhebt, ist darauf nicht einzutreten, zumal eine allfällige Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vorliegend nicht Prozessthema bildet und hinzukommend nicht ansatzweise ersichtlich ist und begründet wird, um welches oberstaatsanwaltschaftliche Verfahren es sich überhaupt handeln und inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegen soll.

Weiter beantragt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. August 2022 die Bewilligung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den 11. August 2018, womit offensichtlich die amtliche Verteidigung im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens (Verfahrens-Nr. ST.2022.50) gemeint ist. Auch auf diesen Antrag ist vorliegend nicht einzutreten, da dieser Antrag nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt, sondern durch die jeweilige Verfahrensleitung zu beurteilen ist (vgl. Art. 132 StPO).

Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 24. August 2022 erwähnt, es sei die Nichtigkeit des Strafverfahrens STA2.2018.1311 und "des Strafbefehls" festzustellen, ist darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller mit keinem Wort begründet und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Strafverfahren STA2.2018.1311 nichtig sein soll.

Schliesslich ist auch die vom Gesuchsteller erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde i.S. SBK.2022.139" vorliegend nicht zu behandeln, zumal ein solches Rechtsmittel durch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Hätte sich der Gesuchsteller gegen den Entscheid vom 29. Juli 2022 im Verfahren SBK.2022.139 zur Wehr setzen wollen, hätte er das entsprechende Rechtsmittel gemäss Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bundesgericht) ergreifen müssen, worauf der Gesuchsteller mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 hingewiesen wurde.

Schliesslich ist auch die vom Gesuchsteller erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde i.S. SBK.2022.139" vorliegend nicht zu behandeln, zumal ein solches Rechtsmittel durch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Hätte sich der Gesuchsteller gegen den Entscheid vom 29. Juli 2022 im Verfahren SBK.2022.139 zur Wehr setzen wollen, hätte er das entsprechende Rechtsmittel gemäss Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bundesgericht) ergreifen müssen, worauf der Gesuchsteller mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 hingewiesen wurde.

2.

2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis lit. f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b bis lit. e StPO abstützt, so entscheidet in Abhängigkeit davon, wer vom Ausstandsgesuch betroffen ist, die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Soweit das Ausstandsgesuch den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, betrifft, entscheidet die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend die Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Richli und Oberrichterin Schär der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).

2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Begründen hingegen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt

zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entsprechender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstandsgründe gegen eine Behörde als Ganzes zu nennen (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1).

2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4).

3.

3.1. Zunächst ist das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli zu prüfen. Der Gesuchsteller betitelt seine Eingabe vom 21. August 2022 mit "Verpflich-tung zum Ausstand von GP Richli und GP Meier", wobei dieser Eingabe nicht ansatzweise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Ausstand von Oberrichter Richli beantragt wird. In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. August 2022 bringt der Gesuchsteller vor, dass sein Strafantrag "unter den Tisch gekehrt werden soll", wobei insbesondere den involvierten Gerichtspräsidenten (damit gemeint wohl auch Oberrichter Richli) das Parteibuch und die allfällige Begünstigung näher stehen würden als die Strafprozessordnung, wobei zudem eine Manipulation bei der Fallzuteilung im Raum stehe. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe) macht der Gesuchsteller schliesslich geltend, dass es den gesetzlichen Vorgaben widerspreche, dass Oberrichter Richli und Gerichtspräsident Meier plötzlich die Vertretungsverhältnisse nicht beachten würden.

Daher seien Oberrichter Richli und Gerichtspräsident Meier in diesem Zusammenhang und auch aufgrund der anzunehmenden manipulativen Fallzuteilung zum Ausstand zu verpflichten.

Der Gesuchsteller scheint sein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli teilweise mit angeblichen Verfahrensfehlern im Beschwerdeverfahren SBK.2022.139 zu begründen. In diesem Zusammenhang macht er bspw. geltend, der Entscheid im genannten Verfahren sei nicht korrekt eröffnet worden, da er ihm persönlich und nicht seinem Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Hinsichtlich dieser Rüge wäre es dem Gesuchsteller offen gestanden, sich mittels Beschwerde an das Bundesgericht zu wenden, worauf er mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 indessen aufmerksam gemacht wurde. Nachdem der Gesuchsteller kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren in materieller oder formeller Hinsicht fehlerhaft sein soll. Unbesehen davon, dass die Kritik des Gesuchstellers betreffend die falsche Zustellung des Entscheids in keiner Weise verfängt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 [SBK.2022.139], Aktenzusammenzug E. 3, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Zustellung des Entscheids nicht mehr anwaltlich vertreten war), erscheint diese Argumentation schlichtweg untauglich, vorliegend einen Ausstandsgrund gegen Oberrichter Richli glaubhaft zu machen. Gesagtes gilt für die Behauptungen, wonach eine "manipulative Fallzuteilung" stattgefunden habe bzw. eine Begünstigung erfolgt sei, wobei es der Gesuchsteller erneut unterlässt, diesen geltend gemachten Ausstandsgrund auch nur ansatzweise zu begründen, geschweige denn glaubhaft zu machen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, dass sein "Strafantrag unter den Tisch gekehrt werden soll", ist er darauf hinzuweisen, dass die Leitung eines Strafverfahrens bzw. die Entgegennahme von Strafanträgen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt und folglich von deren Präsident, Oberrichter Richli, in keiner Weise beeinflusst werden kann. Soweit ein Strafantrag des Gesuchstellers nicht entgegengenommen oder nicht behandelt worden sein sollte, ist er wiederum auf die entsprechenden Rechtsbehelfe zu verweisen, wobei er seine Einwände hinreichend zu begründen hätte. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuch an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann, soweit es Oberrichter Richli betrifft. Folgerichtig ist auf das Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.2. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe) stellt der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Oberrichterin Schär,

wobei er es gänzlich unterlässt, diesen Antrag zu begründen. Das Ausstandsgesuch scheint eine unmittelbare Reaktion auf die Verfügungen vom

1. und 7. September 2022 im vorliegenden Verfahren zu sein, welche durch Oberrichterin Schär in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin unterschrieben wurden und den Gesuchsteller offenbar sogleich dazu veranlassten, auch gegen sie ein Ausstandsgesuch einzureichen. Der Gesuchsteller verfolgt auch mit diesem Ausstandsgesuch augenscheinlich nur den Zweck, das Verfahren zu stören und den gerichtlichen Betrieb lahm zu legen, was sich darin zeigt, dass er ein Ausstandgesuch gegen "(…) aller meine Person betreffender Verfahren (…)" stellt. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3. hiervor) erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schär sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass vorliegend nicht darauf einzutreten ist und eine Weiterleitung an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) auch in diesem Punkt ohne weiteres unterbleiben kann.

4.

4.1. Im Hinblick auf das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, dass dieser mit Verfügung vom 5. August 2022 festgehalten habe, dass gegen die Staatsanwältin oder den Gutachter Dr. I. einstweilen keine Strafanzeige erstattet werde, wobei der Strafantrag des Gesuchstellers bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau "mit vereinten Kräften unter den Tisch gekehrt werden soll". Dabei stehe den involvierten Personen, darunter wohl auch Gerichtspräsident Meier, das Parteibuch und die allfällige Begünstigung näher als die Strafprozessordnung, wobei zudem eine Manipulation bei der Fallzuteilung im Raum stehe.

4.2. 4.2.1. Der Gesuchsteller beantragte bereits vor einigen Monaten mit undatiertem Schreiben zuhanden des Bezirksgerichts Zofingen den Ausstand von Gerichtspräsident Meier in den Verfahren […]. Das Ausstandsgesuch leitete Gerichtspräsident Meier damals hinsichtlich des Strafverfahrens ST.2022.50 mit Schreiben vom 13. Juni 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter, welche mit Entscheid vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.190) auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. Damit steht fest, dass dem Gesuchsteller längst bekannt war, dass Gerichtspräsident Meier im – hier massgeblichen – Strafverfahren (ST.2022.50) die Verfahrensleitung innehat, wobei der Gesuchsteller bereits damals der Ansicht war, dass Gerichtspräsident Meier in den Ausstand zu treten habe. Im vorliegenden Verfahren gründet das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers (offenbar) in der durch Gerichtspräsident Meier erlassenen Verfügung vom 5. August 2022, welche dem Gesuchsteller am 8. August 2022 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis in den Akten). Stellt man das Ausstandsgesuch zeitlich in Bezug zur mit vorliegendem Gesuch gerügten Verfügung vom 5. August 2022, so ist die Stellung des – am 23. August 2022 der Post übergebenen – Ausstandsbegehrens genau

15 Tage nach Kenntnisnahme der fraglichen Verfügung erfolgt. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung (E. 2.2. hiervor) erscheint die Fristwahrung im vorliegenden Fall zumindest fraglich, wobei diese Frage letztlich offengelassen werden kann, da sich das Ausstandsgesuch in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist (vgl. E. 4.2.2. hiernach).

4.2.2. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies Gerichtspräsident Meier mehrere Anträge des Gesuchstellers ab, welche dessen Verteidiger mit E-Mail vom 28. Juli 2022 eingereicht hatte. Gerichtspräsident Meier verfügte namentlich, dass

- die Eingabe vom 28. Juli 2022 der Anklägerin zur Kenntnis zugestellt wird; - der Verteidiger darauf hingewiesen wird, dass E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur den Formvorschriften nicht genügen und unbeachtlich bleiben; - auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 ff. StPO vom 11. März 2022 eingetreten wird; - der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen wird; - der Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen wird; - einstweilen keine Anzeige gegen die Staatsanwältin oder Dr. I. erstattet wird; - der Antrag auf Entfernung der Einvernahmen, die ohne Verteidigung und während der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt sind, abgewiesen wird; - der Antrag auf Übermittlung der Steuerveranlagung an den Verteidiger abgewiesen wird; - auf den Antrag auf Vernichtung der veranlassten DNA-Analyse nicht eingetreten wird.

Die Verfügung vom 5. August 2022 ist weder offensichtlich haltlos noch sinnwidrig begründet, weshalb es am Gesuchsteller gewesen wäre, aufzuzeigen, weshalb sie für die Beurteilung der Befangenheit von Gerichtspräsident Meier dennoch von Belang sein soll. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Ausstandsgesuch nicht ansatzweise mit den Erwägungen von Gerichtspräsident Meier in der besagten Verfügung auseinander. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass es unhaltbar sei, zu erfahren, dass gegen die Staatsanwältin oder Dr. I. keine Anzeige erstattet werde. In der Verfügung vom 5. August 2022 wird dargelegt, aus welchen Gründen seitens der Behörden zurzeit keine Strafanzeige gegen Dr. I. und die Staatsanwältin erstattet wird, wobei Gerichtspräsident Meier in seiner Verfügung berücksichtigte, dass das Gutachten in einem Punkt fehlerhaft ist (vgl. Verfügung vom 5. August 2022, E. 7). Die Erstattung einer Strafanzeige wird durch Gerichtspräsident Meier denn auch nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern es wird darauf hingewiesen, dass "einstweilen" keine Strafanzeige erstattet werde. Dabei begründet er auch, weshalb Dr. I. bei der Erstellung des Gutachtens sich nicht strafbar gemacht hat. Auch diesbezüglich ist die Verfügung vom 5. August 2022 nachvollziehbar. Dass Gerichtspräsident Meier vor diesem Hintergrund "einstweilen" auf eine Strafanzeige verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden und vermag ihn gegenüber dem Gesuchsteller in keiner Weise als befangen erscheinen zu lassen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich wiederum die Nichtbeachtung der "Vertretungsverhältnisse" sowie eine manipulative Fallzuteilung geltend macht, ist er – mit Verweis auf E. 3.1. hiervor – nicht zu hören.

Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, auch nur eine womöglich befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen, womit auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Meier nicht einzutreten ist.

5.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihm keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, insgesamt Fr. 838.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser