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Entscheid

SBK.2022.290

SBK.2022.290 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-06

6. Dezember 2022Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.290 (ST.2019.204; STA.2016.19) Art. 404 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.290 (ST.2019.204; STA.2016.19) Art. 404

Entscheid vom 6. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führerin 1 […]

Beschwerde- B._____, führer 2 […]

Beschwerde- C._____, führer 3 […]

bildend die Erbengemeinschaft D._____ sel., 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Alp Göçmen, […]

Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

in der Strafsache gegen D._____ sel.

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) Anklage gegen D. sel. und den Mitbeschuldigten E. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung und betrügerischen Konkurses.

1.2. Mit Schreiben vom 24. September 2021 informierte der Rechtsvertreter von D. sel. das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) über dessen Ableben und stellte die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen in Aussicht.

1.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) die Abweisung allfälliger Entschädigungsansprüche. Eventualiter sei über die Frage der Entschädigung erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

1.4. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 an das Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) machte der Rechtsvertreter von D. sel. eine Entschädigung geltend und reichte gleichzeitig eine durch A., B. und C. unterzeichnete Vollmacht der "Erbengemeinschaft D. sel." ein.

1.5. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte dem Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) mit Schreiben vom 10. November 2021 die Abweisung der Entschädigungsforderung.

1.6. Mit Eingabe vom 16. November 2021 reichte der Rechtsvertreter von D. sel. eine Stellungnahme ein und beantragte:

" 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten D. sel. sein einzustellen.

2.

Die entsprechenden Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Dem Beschuldigten D. sel. sei eine Entschädigung von CHF 40'124.70 auszurichten."

2.

Am 8. August 2022 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht):

" Der Einstellungsbeschluss in diesem Strafverfahren wird zeitgleich – indessen ohne Durchführung einer Verhandlung – mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 ergehen, in welchem mit heutiger Verfügung die Beweisanordnung ergangen ist."

3.

3.1. Mit Beschwerde vom 29. August 2022 gelangte "D. sel. (…) vertreten durch die Erbengemeinschaft D. sel. (…)" an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Mit Gutheissung der Beschwerde sei das Verfahren gegen den (verstorbenen) Beschuldigten kostenfällig einzustellen.

2.

Mit der Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

3.

Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

Als Beschwerdeführer wird in der Beschwerde vom 29. August 2022 "D. sel., (…) vertreten durch die Erbengemeinschaft D. sel. (…)" aufgeführt (vgl. Beschwerde, S. 1). Der Rechtsschrift liegt eine durch A., B. und C. unterzeichnete Vollmacht bei, wobei weder deren Erbberechtigung belegt wird noch ersichtlich ist, in wessen Namen die Beschwerde konkret geführt wird, zumal "die Erbengemeinschaft D. sel." als solche nicht rechtsfähig ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.2) und im Namen einer verstorbenen Person grundsätzlich nicht Beschwerde geführt werden kann, wobei nicht dargelegt wird, inwiefern dies im vorliegenden Fall anders sein soll. Ferner wäre für die Ergreifung des Rechtsmittels die Reihenfolge der Erbberechtigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 382 Abs. 3 StPO) und wäre nachzuweisen, dass sämtliche das Gesamthandverhältnis bildenden Erben in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurden, was sich vorliegend weder aus der Beschwerdeschrift noch der eingereichten Vollmacht ergibt. Schliesslich hätte die beschwerdeführende Person ihr rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation letztlich offenbleiben, wobei die Eingabe vom 29. August 2022 vorliegend als Beschwerde von A., B. und C., bildend die Erbengemeinschaft D. sel. (fortan: die Beschwerdeführer), entgegenzunehmen ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass nicht die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) vom 8. August 2022 an sich angefochten werde, sondern diese werde vielmehr zum Anlass genommen, mittels Beschwerde die im Strafverfahren fortdauernde Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung anzufechten. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sei an keine Frist gebunden (Beschwerde, N 6).

2.2

2.2.1. Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3b; 124 V 130 E. 4; 130 I 312 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1).

Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) an keine Frist gebunden. Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt hat. Hier besteht eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4).

2.2.2

Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 16. November 2021 die Einstellung des Strafverfahrens ST.2019.204 gegen D. sel. sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40'124.70 (act. 42 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2022 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) fest, dass der Einstellungsbeschluss zeitgleich mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 ergehen werde (act. 47). Er reagierte damit auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 16. November 2021 und stellte mittels Verfügung vom 8. August 2022 in Aussicht, dass dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen werde ("Der Einstellungsbeschluss in diesem Strafverfahren wird […] ergehen […]"), wobei das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) im Einstellungsbeschluss auch über die Nebenfolgen (wie die Entschädigungsfrage) zu entscheiden haben wird (Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO; Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO), was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern bewusst sein musste. Das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) wurde durch seinen das Verfahren leitenden Präsidenten demzufolge tätig, nicht jedoch im von den Beschwerdeführern gewünschten Sinn. Im vorliegenden Fall besteht mit der Verfügung vom 8. August 2022 ein Anfechtungsobjekt (vgl. E. 2.2.1. hiervor), wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführer selber ausgehen, sind der Beschwerde doch Ausführungen zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Verfügung sowie zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu entnehmen (Beschwerde, N 4 und N 5). Dass die Beschwerdeführer ergänzend ausführen, die Verfügung vom 8. August 2022 werde "an sich gar nicht angefochten", sondern "als Anlass" für die Beschwerdeerhebung genommen, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal mit der Verfügung vom 8. August 2022 eine hoheitliche Verfahrenshandlung und somit ein Anfechtungsobjekt vorliegt und es folglich nicht zur Disposition der Beschwerdeführer steht, anstelle einer Beschwerde gegen das Anfechtungsobjekt, mit selbiger Begründung und aus identischem Anlass eine (eigenständige) Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (vgl. E. 2.2.1. hiervor).

2.3. 2.3.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung hängt zusammen mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Was die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffenen Entscheide zur Führung des Verfahrens betrifft, lässt die Rechtsprechung die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO jedoch grundsätzlich zu, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, es sei denn, dieser sei auf den ersten Blick offensichtlich (BGE 134 IV 43 E. 2.5). Anders sieht es hingegen aus, wenn das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt. In solchen Fällen kann für die Anfechtung des Entscheids auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet werden, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung oder die Rechtsverweigerung gerügt hat (BGE 134 IV 43 E. 2).

2.3. 2.3.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Bestimmung hängt zusammen mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Was die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffenen Entscheide zur Führung des Verfahrens betrifft, lässt die Rechtsprechung die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO jedoch grundsätzlich zu, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, es sei denn, dieser sei auf den ersten Blick offensichtlich (BGE 134 IV 43 E. 2.5). Anders sieht es hingegen aus, wenn das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt. In solchen Fällen kann für die Anfechtung des Entscheids auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils verzichtet werden, dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung oder die Rechtsverweigerung gerügt hat (BGE 134 IV 43 E. 2).

2.3.2. 2.3.2.1. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung vom 8. August 2022 in Aussicht gestellt, dass der mit Schreiben vom 16. November 2021 beantragte Einstellungsbeschluss im Verfahren ST.2019.204 zeitgleich mit dem Urteil im Parallelverfahren ST.2019.203 erlassen werde. Die Verfügung vom 8. August 2022 hat Einfluss auf den Ablauf des Strafverfahrens ST.2019.204, schliesst es allerdings nicht ab, womit es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Verfügung vom 8. August 2022 ist demnach nur mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anfechtbar, wenn sie den Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen kann oder das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. E. 2.3.1. hiervor).

2.3.2.2. Vorliegend ist ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil nicht offensichtlich erkennbar, und dennoch verzichten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift darauf, sich zu möglichen Nachteilen konkret zu

äussern. Soweit sie sich in ihrer Beschwerde (N 15 ff.) in allgemeiner Weise zum Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO äussern und darlegen, das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) habe es von Anfang an unterlassen, Verfahrenshandlungen zu unternehmen, führen sie nicht konkret aus, inwiefern das Beschleunigungsgebot durch die angefochtene Verfügung in casu verletzt sein soll bzw. worin sie auch nur die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sehen. Soweit die Beschwerdeführer auf das Beschleunigungsgebot verweisen, um eine Rechtsverzögerung zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen tatsächlichen, jedoch keinen rechtlichen Nachteil handelt. Es gilt anzumerken, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) mit Verfügung vom 8. August 2022 in Aussicht stellte, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Verfahrenseinstellung (gleichzeitig mit dem Urteil des Parallelverfahrens ST.2019.203) entsprochen werde, womit einzig die Entschädigungsfrage offen ist, wogegen sich die Beschwerdeführer nach Eröffnung des Einstellungsbeschlusses ohne weiteres durch Erhebung eines Rechtsmittels zur Wehr setzen könnten, sollten sie mit der Entschädigungsregelung nicht einverstanden sein. Bereits daraus ergibt sich, dass den Beschwerdeführern durch die Verfügung vom 8. August 2022 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Den Beschwerdeführern gelingt es schliesslich auch nicht, eine – einer Rechtsverweigerung gleichkommende und ungerechtfertigte – Verfahrensverzögerung darzulegen, so dass vom Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden könnte. Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit beizupflichten, als dass es im Verfahren ST.2019.204 zu Unterbrüchen kam, in welchen das Bezirksgericht Baden (Abteilung Strafgericht) keine – das Verfahren beschleunigenden – Handlungen vorgenommen zu haben schien. Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein wirtschaftsstrafrechtliches Verfahren mit hohen Deliktsbeträgen u.a. zum Nachteil von Gesellschaften handelt, wobei das Verfahren – mit Blick auf die Anklageschrift – komplex erscheint und den angeklagten Straftatbeständen naturgemäss ohnehin eine gewisse Komplexität inhärent ist. Die Strafverfahren (ST.2019.204 und ST.2019.203) scheinen zudem sehr umfangreich (gewesen) zu sein, machte der Rechtsvertreter von D. sel. mit Kostennote vom 20. Oktober 2021 doch ein Honorar von Fr. 40'124.70 geltend. Dabei ist unter anderem die Durchsicht von mehr als

30 Bundesordnern gelistet (act. 36 f.). Selbst wenn die Strafverfahren rascher hätten vorangetrieben werden können, wobei die Verzögerung gemäss Stellungnahme vom 19. September 2022 der Überlastung der Strafabteilung 1 geschuldet ist, liegt keine Rechtsverzögerung vor, welche einer Rechtsverweigerung gleichkommt, zumal der Präsident des Bezirksgerichts Baden (Abteilung Strafgericht) mit Verfügung vom 8. August 2022 mitteilte, dass im Parallelverfahren ST.2019.203 bereits die Beweisanordnung ergangen sei und in den ersten vier Monaten des Jahres 2023 mit der Hauptverhandlung zu rechnen sei (Stellungnahme vom 19. September 2022, N 2).

Im Ergebnis ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie die angefochtene Verfügung vom 8. August 2022 bei den Beschwerdeführern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen kann. Da das Beschleunigungsgebot nicht in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann für die Anfechtung der Verfügung vom 8. August 2022 auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auch nicht verzichtet werden.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 29. August 2022 nicht einzutreten.

4.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nach dem Gesagten die obergerichtlichen Verfahrenskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen und es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 1'051.00, werden den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser