SBK.2022.292
SBK.2022.292 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-19
19. September 2022Deutsch27 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.292 / ik (HA.2022.380) Art. 306 Entscheid vom 19. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefän...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.292 / ik (HA.2022.380) Art. 306
Entscheid vom 19. September 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. August 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2022 angehalten. Die vorläufige Festnahme und die Eröffnung der Festnahme fanden am 18. Mai 2022 statt.
1.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Baden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Dieses ordnete mit Verfügung vom 20. Mai 2022 die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 17. August 2022 an.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 5. August 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sechs Monaten.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 15. August 2022 die Abweisung des Haftverlängerungsantrages und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
2.3. Mit Verfügung vom 18. August 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 30. November
2022.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 22. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2022 (Postaufgabe: 30. August 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen:
"Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2022 (HA.2022.280) sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft Baden auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. August 2022 sei abzuweisen und A. sei umgehend auf freien Fuss zu setzen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau."
Sodann stellte der Beschwerdeführer folgenden Verfahrensantrag:
"A. sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der Unterzeichnende sei A. als amtlicher Verteidiger beizugeben."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. September 2022 erneut vernehmen und hielt vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 30. November 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stelle den dringenden Tatverdacht auf ein Delikt gegen Leib und Leben nicht grundsätzlich in Abrede. Sodann bestehe Kollusionsgefahr. Laut Staatsanwaltschaft Baden seien noch Konfrontationseinvernahmen ausstehend. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf Personen und Beweismittel einwirken und versuchen könnte, diese zu beeinflussen und die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Überdies sei dem Gefährlichkeitsgutachten vom 13. Juli 2022 zu entnehmen, dass deutliche Hinweise auf das Vorliegen mehrerer psychischer Störungen bestünden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehe, wie sie ihm vorgeworfen würden, sei als mittel bis hoch einzuschätzen. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Aus psychiatrischer Sicht könne keine wirksame Ersatzmassnahme empfohlen werden, die zu einer markanten Senkung des Rückfallrisikos beitrage.
3.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die beiden Geschädigten seien nicht lebensgefährlich verletzt worden und er habe keinen Tötungsvorsatz eingestanden. Ihre Verletzungen könnten auch im Rahmen einer Verteidigungshandlung während der Auseinandersetzung entstanden sein.
Es bestehe keine Kollusionsgefahr. Alle Beweismittel seien kollusionsfrei erhoben worden. Dass allenfalls noch Konfrontationseinvernahmen durchgeführt würden, ändere daran nichts. Sämtliche Einvernahmen seien ohne Teilnahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden, da dieser darauf verzichtet habe. Sie seien daher auch ohne entsprechende Konfrontation verwertbar.
Überdies sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Zunächst mangle es an der Vortat. Der Beschwerdeführer habe keine versuchte vorsätzliche Tötung begangen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht qualifiziert und es liege keine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich aus der Situation zu entfernen und das Problem durch die Polizei klären zu lassen. Ihm nahestehende Personen seien "auf unterstem Niveau" bedroht worden. Die Geschädigten hätten ihn tätlich angegriffen. B. (nachfolgend: Geschädigter 1) habe durch sein Verhalten suggeriert, eine Waffe dabeizuhaben und einsetzen zu wollen. Dass ihn jemand gezielt an seinem Arbeitsort aufsuche, bedrohe und ankündige, seine Mutter und Partnerin im Wald zu vergewaltigen und die Leichen zum Einsammeln dort liegen zu lassen, werde sich vermutlich nicht wiederholen. Die Rückfallprognose sei gut. Der Beschwerdeführer wolle sich einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik unterziehen. Dies zeuge von einem intakten Problembewusstsein. Nach der Haft würde er in ein stabiles familiäres Umfeld entlassen. Im Gefährlichkeitsgutachten vom 13. Juli 2022 sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Provokationen und Todesdrohungen durch den Geschädigten 1, die körperlichen Angriffe durch beide Geschädigten sowie die mehrfachen Versuche des Beschwerdeführers, sich der Situation zu entziehen, fänden im Begutachtungsauftrag keinerlei Erwähnung. Zudem sei das Gutachten unter der Annahme erstellt worden, dass die Tatvorwürfe der mehrfachen versuchten Tötung zutreffend seien. Das Kurzgutachten besitze ohnehin nur eingeschränkte Aussagekraft und es sei keine ausführliche Aktenanalyse vorgenommen worden. Dass sich der Beschwerdeführer gegen Angriffe der Geschädigten verteidigt habe, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Er sei nie wegen Gewaltdelikten aufgefallen. Die Einschätzungen zur Rückfallgefahr bezögen sich lediglich auf ähnliche Konfliktsituationen wie bei den mutmasslichen Indexdelikten.
Bei Bejahung der Haftgründe sei ein Kontakt- und Rayonverbot als Ersatzmassnahme möglich. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Vorgaben halten würde. Ursprünglich habe er die Auseinandersetzung vom 17. Mai 2022 mit behördlicher Hilfe lösen wollen. Er wolle sich in einer psychiatrischen Klinik behandeln lassen.
3.3
Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Vorsatz lasse sich nur durch äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln nachweisen. Um überhaupt zu den Geschädigten zu gelangen, habe der Beschwerdeführer seine Partnerin sowie zwei Zeugen umlaufen müssen, welche versucht hätten, ihn zurückzuhalten. Anschliessend habe der Beschwerdeführer C. (nachfolgend: Geschädigter 2) in die Brust gestochen und dies auch beim Geschädigten 1 versucht. Dieser habe jedoch seinen Oberkörper abdrehen können. Die äusseren Umstände sprächen klar dafür, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten habe töten wollen, zumal Messerstiche in die Brustregion geeignet seien, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Es sei daher von einem (mehrfachen) Tötungsvorsatz auszugehen. Sowohl aus den Videoaufnahmen als auch aus diversen Zeugenaussagen ergebe sich, dass sich die Geschädigten in die Bar begeben hätten. Die erste Kontaktaufnahme habe durch den Beschwerdeführer stattgefunden. Dieser habe sich zu den Geschädigten und E. in den Lagerraum der Bar begeben. Aufgrund der Aussagen von D. müsse davon ausgegangen werden, dass die ersten Provokationen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien. Es bestehe eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit der Geschädigten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachterauftrag Stellung zu nehmen, was dieser nicht getan habe. Der psychiatrische Gutachter sei mit sämtlichen Beweisen bedient worden. Die Provokationen seitens der Geschädigten seien im Gutachten berücksichtigt worden.
3.4
Mit Stellungnahme vom 12. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, die erste Kontaktaufnahme sei am Vortag der Tat seitens Geschädigten 1 erfolgt. Der Zeuge D. sei bei der ersten Kontaktaufnahme in der Bar nicht dabei gewesen. Es sei irrelevant, dass die Staatsanwaltschaft Baden den Gutachter laufend mit den neuen Einvernahmeprotokollen bedient habe, heisse dies doch noch lange nicht, dass er diese berücksichtigt habe.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 17. Mai 2022 in Baden anlässlich einer Auseinandersetzung mit den Geschädigten 1 und 2 ein Rüstmesser behändigt und diese damit attackiert zu haben. Er habe jedoch nicht versucht, die Geschädigten zu töten (Beschwerde, S. 3 und 6 f.).
4.2
4.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2).
4.2.2
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 131 IV 1 E. 2.2).
4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Der Videoaufnahme der Tatnacht um 22:57:42 Uhr ist zu entnehmen, dass der Geschädigte 1 an der Theke des Kebabstands erschien und mit dem Beschwerdeführer wild gestikulierend stritt. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers rief währenddessen den Notruf an (HA.2022.380, act. 7). Aus der Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 20. Juni 2022 betreffend den Notruf an die Kantonale Notrufzentrale in Aarau vom 17. Mai 2022, 22:57 Uhr, geht hervor, dass der Beschwerdeführer Drohungen aussprach. Die Videoaufnahmen wurden einer Übersetzerin synchron zusammen mit dem Notruf vorgespielt. Diese führte aus, dass mutmasslich die männliche Person im Kebab-Stand, demnach der Beschwerdeführer, Aussagen tätigte wie: "Schau, die Reihe ist gekommen" (Bedeutung wie: "Die Zeit ist gekommen oder es ist jetzt soweit"), "Ich werde kommen, ich werde kommen", "Ich komme, ich komme, es wird noch weitergehen" (HA.2022.380, act. 91). Dieser Notruf erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die Geschädigten mit dem Messer attackiert hatte (HA.2022.380, act. 7).
4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Der Videoaufnahme der Tatnacht um 22:57:42 Uhr ist zu entnehmen, dass der Geschädigte 1 an der Theke des Kebabstands erschien und mit dem Beschwerdeführer wild gestikulierend stritt. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers rief währenddessen den Notruf an (HA.2022.380, act. 7). Aus der Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 20. Juni 2022 betreffend den Notruf an die Kantonale Notrufzentrale in Aarau vom 17. Mai 2022, 22:57 Uhr, geht hervor, dass der Beschwerdeführer Drohungen aussprach. Die Videoaufnahmen wurden einer Übersetzerin synchron zusammen mit dem Notruf vorgespielt. Diese führte aus, dass mutmasslich die männliche Person im Kebab-Stand, demnach der Beschwerdeführer, Aussagen tätigte wie: "Schau, die Reihe ist gekommen" (Bedeutung wie: "Die Zeit ist gekommen oder es ist jetzt soweit"), "Ich werde kommen, ich werde kommen", "Ich komme, ich komme, es wird noch weitergehen" (HA.2022.380, act. 91). Dieser Notruf erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die Geschädigten mit dem Messer attackiert hatte (HA.2022.380, act. 7).
4.3.1.2. Der Geschädigte 1 führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Mai 2022 aus, der Beschwerdeführer habe, bevor die Polizei gekommen sei, zu ihm gesagt, dass er einen guten Anwalt habe, welcher ihn heraushole. Dann werde er den Geschädigten 1 umbringen. Seine Ex-Frau arbeite bei der Stadt und ihm würde nichts passieren (HA.2022.255, act. 67).
4.3.1.3. Dem Gutachten des Kantonsspitals H. betreffend die forensisch-klinische Untersuchung des Geschädigten 2 vom 23. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass insgesamt keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe. Im Hinblick auf die Verletzungslokalisation sei es wohl dem Zufall zu verdan-
ken, dass es nicht zu einer geringen Abweichung der Stichrichtung und damit zu einem Stich in Richtung der Brusthöhle bzw. des Herzens und der Körperhauptschlagader gekommen sei, welche durch einen erheblichen Blutverlust oder eine Herzbeuteltamponade rasch zum Tode hätte führen können. Der Einsatz eines scharfen oder spitzen Werkzeuges gegen eine Person stelle grundsätzlich einen lebensbedrohlichen Vorgang dar, da es im Zuge einer dynamischen Auseinandersetzung für den Angreifer praktisch nicht abschätzbar sei, wo der Angegriffene getroffen werde, wie tief das Werkzeug in den Körper eindringe und welche Strukturen verletzt würden. Gerade bei Stichen gegen den Brustkorb könnten durch die enge räumliche Beziehung lebenswichtiger Strukturen grundsätzlich schwerwiegende oder auch tödliche Verletzungen oder Komplikationen resultieren. Im vorliegenden Fall sei die Stichverletzung am Brustkorb „nur“ im Weichgewebe verlaufen, also oberhalb der Rippen, habe im linken Oberbauch das Bauchfell verletzt und so die Bauchhöhle eröffnet. Der Magen sei ebenfalls verletzt worden (HA.2022.380, act. 99 f.).
4.3.1.4. Aus dem Gutachten des Kantonsspitals H. betreffend die forensisch-klinische Untersuchung des Geschädigten 1 vom 4. Juli 2022 geht hervor, dass keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe. Es sei „nur“ die Haut und das darunter gelegene Weichgewebe verletzt worden. Laut dem Geschädigten 1 sei die Armverletzung aufgrund einer runden Abdrehbewegung entstanden, bei welcher er seinen linken Arm nach vorne und oben gebracht und so seinen Bauch – auf den der Beschwerdeführer eigentlich gezielt habe – zu schützen versucht habe. Dieser Geschehensablauf erscheine als möglich (HA.2022.380, act. 114 und 116).
4.3.2. Laut dem Kantonsspital H. schwebte der Geschädigte 2 zwar nicht in Lebensgefahr, es sei jedoch bloss dem Zufall geschuldet, dass er nicht gestorben sei. Der Einsatz eines Messers gegen eine Person stelle grundsätzlich einen lebensbedrohlichen Vorgang dar (vgl. E. 4.3.1.3 hiervor). Der Geschädigte 1 wurde gemäss dem Kantonsspital H. nur am Arm verletzt, was nicht lebensbedrohlich gewesen sei. Allerdings sei möglich, dass die Verletzung entstanden sei, weil er versucht habe, einen gegen seinen Bauch gerichteten Stich seitens Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). Betrachtet man die Verletzung im Zusammenhang mit den Aussagen, kann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, dem Geschädigten
1 mit dem Messer in den Bauch zu stechen. Aus den Aussagen des Geschädigten 1 zusammen mit dem Notruf und der Videoaufnahme vom 17. Mai 2022 erweist es sich als erheblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigten mit dem Messer attackierte, Todesdrohungen gegenüber dem Geschädigten 1 ausgesprochen hat (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.2 hiervor). Das wiederrum stellt einen Hinweis darauf dar, dass er bei der vorherigen Messerattacke mit Tötungsvorsatz gehandelt haben könnte. Eine reine Verteidigungshandlung während einer wechselseitigen Auseinandersetzung erscheint unwahrscheinlich, ging der Beschwerdeführer laut einem Zeugen doch schliesslich nach der Diskussion und einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten in den Kebabstand, um das Messer zu holen. Sodann begab er sich mit dem Messer bewaffnet ins Gerangel mit den Geschädigten. Seine Partnerin warnte die Geschädigten sogar noch mit dem Ausruf: "Achtung, Messer!" (HA.2022.255, act. 34 f.).
Zusammenfassend bestehen konkrete Verdachtsmomente, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten Tötung erfüllen könnte. Es ist allgemein bekannt und musste somit auch ihm klar sein, dass Messerstiche in die Brust bzw. den Bauch zum Tod des Opfers führen können und hat er diesen mindestens in Kauf genommen, begab er sich doch mit einem Messer in eine körperliche Auseinandersetzung mit den Geschädigten und zielte auf deren Brust bzw. Bauch. Aufgrund der vorstehend genannten äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln bestehen Hinweise auf einen Vorsatz des Beschwerdeführers. Der dringende Tatverdacht auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung ist somit zu bejahen.
5.
5.1. Sodann ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr einzugehen.
5.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 m. H.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indes restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV
136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und erfordert eine massive und ernsthafte Wiederholungsgefahr. Nötig ist nicht nur ein hinreichender Tatverdacht, sondern es müssen erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Die ungünstige Rückfallprognose muss sich zudem auf Delikte beziehen, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.1 m. H.).
Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 m.H.). Wurde ein psychiatrisches Gutachten bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
5.3. Der psychiatrische Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 und erstattete das Gutachten am 13. Juli 2022. Laut dem Gut-
achter habe noch keine abschliessende diagnostische Einschätzung erfolgen können. Dies könne im Rahmen eines umfassenden Gutachtens erfolgen (HA.2022.380, act. 177 und 180).
Er stellte im Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 folgende Diagnosen (HA.2022.380, act. 180):
1. Vorläufig: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) DD eine andere Persönlichkeitsstörung
2. Vorläufig: THC-Abhängigkeit, ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) DD schädlicher Gebrauch
3. Vorläufig: Alkohol-Abhängigkeit, ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) DD schädlicher Gebrauch
4. Vorläufig: schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) DD Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützender Umgebung
5. Zustand nach: rezidivierender mittelgradiger Depression (ICD-10 F33.1)
Das Wiederholungsrisiko (mutmassliche versuchte Tötungen) ergebe sich laut dem Gutachter aus einer Vielzahl von Risikofaktoren, z.B. Persönlichkeit des Drohenden (Misstrauen, Ängstlichkeit und Kränkbarkeit), Konsum von Alkohol oder illegalen Drogen (THC und Kokain), komorbides psychisches Störungsbild, Suizidalität, bereits vorbestandener Konflikt mit zumindest einem der mutmasslichen Opfer, aber auch die spezifische Situation am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und unter Beisein seiner Frau, biografische Aspekte in Verbindung mit dem Zusammenleben mit seinen Eltern oder seine kriminelle Vorgeschichte. Das Risiko, dass es beim Beschwerdeführer erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher komme (Tötungsdelikte), sei als mittel bis hoch einzuschätzen, insbesondere bei ähnlichen Konfliktsituationen wie bei den mutmasslichen Indexdelikten (HA.2022.380, act. 182).
Der Beschwerdeführer bestreite, die Todesdrohung ausgesprochen zu haben. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Deeskalation des Konflikts gezeigt. Dem Beschwerdeführer mangle es an einem differenzierten Problembewusstsein oder einer adäquaten Verantwortungsübernahme. Er habe eine inadäquate Störungseinsicht und verfüge über kein suffizientes Risikobewusstsein bezüglich psychischer Defizite (HA.2022.380, act. 181 f.).
5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafe wegen Delikten gegen Leib und Leben auf (HA.2022.255, act. 82 f.). Demnach stellt sich die Frage, ob in casu ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann. Diese kann sich nämlich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie vorstehend erwähnt, ist vorliegend von einem dringenden Tatverdacht auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Es liegen erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschwerdeführer vor, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. E. 4.3.2 hiervor).
Der psychiatrische Gutachter schätzte im Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 das Risiko, dass es beim Beschwerdeführer erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher (Tötungsdelikte) komme, als mittel bis hoch ein, insbesondere bei ähnlichen Konfliktsituationen (vgl. E. 5.3 hiervor). Die ungünstige Rückfallprognose bezieht sich demnach auf Delikte, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Vorliegend könnte somit sogar ganz vom Vortatenerfordernis abgesehen werden, erweisen sich die Risiken schliesslich als untragbar hoch und es droht den Geschädigten sogar der Tod (vgl. E. 5.2 hiervor).
5.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nicht auf das Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 abgestellt werden sollte. So war dem Gutachter der konkrete Kontext des Vorfalls bekannt, lagen ihm schliesslich die gesamten Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Baden vor (HA.2022.380, act. 177). Überdies liess sie dem Gutachter auch nach der Erteilung des Begutachtungsauftrages am 9. Juni 2022 immer wieder Akten zukommen (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeantwort). Diese wurden berücksichtigt bzw. werden im Rahmen der umfassenden Begutachtung vom Gutachter noch zu berücksichtigen sein. Demzufolge konnte er wissen, dass auch die beiden Geschädigten als Initianten der Situation bezeichnet worden sind (HA.2022.255, act. 28). Sodann war dem Gutachter bekannt, dass verschiedene Zeugen glaubten, der Geschädigte 1 trage ein Messer oder eine Pistole auf sich (HA.2022.255, act. 26, 34). Allerdings musste der Gutachter auch Zeugenaussagen berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer genauso geflucht habe und aggressiv gewesen sei wie die Geschädigten (HA.2022.255, act. 36).
Die Begutachtung basiert auch auf einer zweistündigen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, bei welcher der Gutachter seine Aussagen erhob. Ferner berücksichtigte er, dass der Beschwerdeführer bestreite, Todesdrohungen ausgesprochen zu haben (HA.2022.380, act. 177 und 181). Insbesondere gab der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber an, dass die Gewalt in seiner Situation gerechtfertigt gewesen sei und es in seiner Situation an Handlungsalternativen gemangelt habe (HA.2022.380, act. 181).
Den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Geschädigten lässt sich entnehmen, dass ihr Streit den Hass zwischen Türken und Kurden thema-
tisierte (HA.2022.255, act. 63; HA.2022.380, act. 12, und 152). Der Beschwerdeführer ist Kurde, die Geschädigten sind Türken (HA.2022.255, act. 41 und 63). Es ist gerichtsnotorisch, dass türkischstämmige Personen eine der grössten in der Schweiz lebenden Ausländergruppen bilden, weshalb die Konfliktsituation vom 17. Mai 2022 nicht besonders speziell war. Der Beschwerdeführer kann türkischstämmigen Nichtkurden hierzulande immer wieder begegnen und es ist nicht auszuschliessen, dass diese ihren Hass gegenüber Kurden äussern und zu Beleidigungen greifen.
Dass der Beschwerdeführer sich selbst in irgendeiner Form an die Polizei wandte, geht nicht aus den Akten hervor. Die Meldungen stammen nicht von ihm (HA.2022.255, act. 17 und 19). Eine Klärung der Situation erfolgte nicht auf seinen Anstoss hin, obwohl er hierfür die Möglichkeit hatte, anstatt zum Messerangriff zu schreiten. Er hätte sich der Situation schliesslich durch einen Verbleib im Kebab-Stand entziehen können, statt sich mit einem Messer bewaffnet in die Auseinandersetzung zu begeben.
5.4.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden ein psychiatrisches Kurzgutachten betreffend Risikoeinschätzung einholte, drängt sich doch dieses rechtsprechungsgemäss auf, wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt (vgl. E. 5.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter wird noch eine umfassende Begutachtung vornehmen und zur Rückfallgefahr und allen übrigen Fragen ausgiebig Stellung nehmen (HA.2022.380, act. 185 ff.). Nachdem ein umfassendes psychiatrisches Gutachten bereits in Auftrag gegeben wurde, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei der hier ungünstigen Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich umfassend abgeklärt ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Das vollständige Gutachten soll per 31. Oktober 2022 zuhanden der Staatsanwaltschaft Baden ausgestellt werden (HA.2022.380, act. 275).
5.5. Zusammenfassend liegt in casu ein Ausnahmefall vor, bei dem die Wiederholungsgefahr auch bei einem Ersttäter angenommen werden kann.
6.
Nachdem mit der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
7.
7.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).
Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) bzw. dem Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), entgegengewirkt werden. Sodann besteht die Möglichkeit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO).
7.2. Hinsichtlich Ersatzmassnahmen legte der Gutachter im Kurzgutachten vom 13. Juli 2022 dar, bei einer sofortigen Entlassung aus der Untersuchungshaft würde der Beschwerdeführer in ähnliche Umstände wie vor seiner Inhaftierung zurückkehren. Dabei wären die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Zugang zu Opfern wäre ihm jederzeit leicht möglich. Es ergäben sich auch keine relevanten Hinweise, dass die mutmasslichen Opfer sich deeskalierend verhalten würden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine wirksame Ersatzmassnahme empfohlen werden, die zu einer markanten Senkung des Rückfallrisikos beitrage. Die Zweckmässigkeit eines Rayonverbots könne bei gegenwärtiger Befundlage nicht abschliessend beurteilt werden. Daher könne ein Rayonverbot aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden. Eine psychiatrische Behandlung erscheine vor dem Hintergrund einer deutlich verminderten Störungseinsicht des Beschwerdeführers nicht geeignet, um eine kurzfristig wirksame Risikoreduktion zu bewerkstelligen (HA.2022.380, act. 183). Diese Ausführungen wirken schlüssig und überzeugend. Die beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot, Inanspruchnahme einer stationären psychiatrischen Behandlung) können vor dem Hintergrund einer möglichen Tötung der Geschädigten nicht verantwortet werden.
7.3. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen bis zum 30. November 2022 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden (langjährigen) Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht schliesslich eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Tötung. Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft.
8.
Zusammenfassend ist die am 18. August 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 30. November 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die Befreiung von Verfahrenskosten oder von einer Vorschussleistung beziehen. Nachdem vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person keine Vorschussleistung einverlangt wurde und er als beschuldigte Person (anders als eine Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) weder einen gesetzlich noch einen verfassungsmässig begründeten Anspruch auf endgültige Befreiung von Verfahrenskosten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5), ist sein Gesuch abzuweisen.
9.3. Ferner stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung durch seinen Rechtsanwalt.
Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. September 2022 wurde Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mit Wirkung ab dem 8. August 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. September 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus