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Entscheid

SBK.2022.293

SBK.2022.293 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-21

21. September 2023Deutsch30 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.293 (STA.2022.2191) Art. 293 Entscheid vom 21. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rech...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.293 (STA.2022.2191) Art. 293

Entscheid vom 21. September 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft B._____, gegnerin […]

Beschuldigter C._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft B._____ vom gegenstand 16. August 2022

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

Am 27. April 2022 erschien D._____ mit ihrem Sohn, A._____ (geboren am tt.mm.jjjj; fortan: Beschwerdeführer), am Schalter der Kantonspolizei Aargau in Q._____ und meldete, dass ihr Sohn von C._____ (fortan: Beschuldigter) per WhatsApp zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden sei.

2.

Die Staatsanwaltschaft B._____ erliess am 16. August 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Entschädigungen ausgerichtet.

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022 wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2022 genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 22. August 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.08.2021 (STA5 ST.2022.2191) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, dass Strafverfahren gegen Herrn C._____, […], wieder aufzunehmen, entweder Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.

2.

Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 2+3 der Einstellungsverfügung vom 16.08.2022 (STA5. ST.2022.191) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, dem Geschädigten eine Parteientschädigung zu entrichten.

Eventualiter:

3.

Es sei die Beschwerde gutzuheissen, Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 16.08.2022 (STA5. ST.2022.191) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, die Untersuchungen des Strafverfahrens fortzusetzen.

Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:

4.

Es sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten die Krankengeschichte, insbesondere das Patientendossier und den Pflegebericht von der Klinik G._____, […] heraus zu verlangen.

5.

Es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, E._____, leitender Chefarzt, Klinik für […], als Zeuge einzuvernehmen.

6.

Es sei die Mutter, D._____, […], als Zeugin einzuvernehmen.

7.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 21. September 2022 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.3. Gegen die Verfügung vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht.

3.4. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2022 mit Urteil […] ab.

3.5. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 7. März 2023 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2023 zugestellt.

3.6. Der Beschwerdeführer leistete die Kostensicherheit an die Obergerichtskasse mit Posteinzahlung vom 20. März 2023.

3.7. Die Staatsanwaltschaft B._____ erstattete am 11. April 2023 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.8. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft B._____ vom 11. April 2023 mit folgenden (geänderten) Anträgen:

" 1. Es sei die Beschwerde vom 01.09.2022 gutzuheissen, Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.08.2022 (STA5 ST.2022.2191) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 aufzunehmen und durchzuführen.

2.

Unter Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.08.2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, dem Geschädigten eine Parteientschädigung zu entrichten.

Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen:

3.

Es sei über die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit ein Gutachten zu erstellen.

4.

Es sei wiedererwägungsweise auf das Gesuch über die unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.

5.

Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Verfahrensanträgen vom 01.09.2022 vollumfänglich fest.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.9. Die Staatsanwaltschaft B._____ verzichtete mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni

2023.

3.10. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2

Eine Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2023 (S. 7) wurde auf das Einholen eines Strafantrags für allfällige in Frage kommende Tatbestände verzichtet, da im damaligen Zeitpunkt die Strafantragsberechtigung nicht geklärt gewesen sei. Ob dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022 durch die Staatsanwaltschaft B._____ nochmals die Gelegenheit geben wurde, sich als Privatkläger zu konstituieren, bzw. sie ihn auf dieses Recht aufmerksam gemacht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich und mutmasslich zu verneinen. Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt wäre (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Verhalten des Beschuldigten in seiner sexuellen Integrität verletzt worden zu sein.

Weiter sind die Vertretungsverhältnisse zu prüfen, zumal über den Beschwerdeführer eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts errichtet ist (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung). Mit Ernennungsurkunde des Familiengerichts U._____ (Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde) vom 26. Juli 2022 wurde der Beistand des Beschwerdeführers ausdrücklich dazu ermächtigt, die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers in allen Verfahren im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Angelegenheit zu wahren und zu vertreten, Ansprüche geltend zu machen und bei Bedarf einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Der Beistand stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. August 2022 eine entsprechende Vollmacht aus. Dazu war er nach dem Gesagten auch berechtigt.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDS-HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.

3.1

Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft B._____ vom 16. August 2022 habe der Beschuldigte am 26. Februar 2022 via WhatsApp Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihr Sohn labil und sozial zum Teil auf dem Niveau eines Kindes sei. Um anderen zu gefallen, versuche er, sich anzupassen und aus seinem Minderwertigkeitsgefühl heraus erwachsen und erfahren zu wirken. Er leide an Autismus und ADHS. Zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer seien bis am 27. April 2022 Textnachrichten ausgetauscht worden. Der Beschuldigte, der ein Betreuer des Beschwerdeführers in der Abteilung F._____ (fortan: Kinderklinik) der Klinik G._____ gewesen sei, habe die Konversation mehr und mehr auf sexuelle Inhalte gelenkt, wobei es mehrheitlich um Fragestellungen und Erzählungen des Beschuldigten hinsichtlich sexueller Aktivitäten gegangen sei. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer zu gemeinsamen Autofahrten eingeladen und wiederholt nach Fotos von dessen Körper und Penis gefragt. Diesen Bitten sei der Beschwerdeführer teilweise nachgekommen. Der Beschwerdeführer hingegen habe versucht, durch den Beschuldigten an die Telefonnummer einer früheren Mitpatientin in der Kinderklinik der Klinik G._____ zu gelangen. Der WhatsApp-Konversation sei zu entnehmen, dass es zu keinem Treffen mit sexuellen Aktivitäten gekommen sei. Der Beschuldigte sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit nicht mehr sein Betreuer in der Klinik G._____ gewesen, weshalb kein Betreuungsverhältnis vorgelegen habe. Zudem liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim reinen Chatten noch kein strafbarer Versuch eines Sexualdelikts vor. Diese Grenze werde erst überschritten, wenn der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt reise. Die Tatbestände der versuchten sexuellen Handlung mit einem Anstaltspflegling wie auch der versuchten Schändung seien folglich nicht erfüllt. Da sämtliche Nachrichten − gemäss Auskunft des Beschwerdeführers − im gegenseitigen Einverständnis ausgetauscht worden und aus dem WhatsApp-Chatverlauf auch keine anderen Hinweise ersichtlich seien, sei auch der Straftatbestand der Pornografie nicht erfüllt. Anzeichen für eine sexuelle Belästigung bestünden nicht und es sei diesbezüglich auch kein Strafantrag gestellt worden.

3.2

Mit Beschwerde vom 1. September 2022 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Prinzips "in dubio pro duriore", der Untersuchungsmaxime (Art. 6 und 7 StPO) sowie von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei

schwer krank und gemäss den Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde urteilsunfähig. Der Beschuldigte sei während seines Aufenthaltes in der Kinderklinik der Klink G._____ der Betreuer des Beschwerdeführers gewesen. Dadurch sei ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden. Ein solches dauere über die Zeit hinaus, in welcher der Beschwerdeführer in der Kinderklinik untergebracht gewesen sei. Art. 188 StGB, der durch die Staatsanwaltschaft B._____ nicht geprüft worden sei, schütze alle Personen in Abhängigkeitsverhältnissen, die eine gewisse Dauer umfassten und bei welchen sich ein Betreuungsverhältnis ergebe. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer ausgenutzt, weil er um dessen Krankheit und seine persönlichen Interessen gewusst habe. Die Chatkommunikation zeige einen klar sexuellen Verlauf, zumal vom Beschwerdeführer die Masturbation verlangt worden sei. Somit sei ein psychisch widerstandsunfähiger Mensch im virtuellen Raum zu einer sexuellen Handlung verleitet und die noch bestehende Abhängigkeit ausgenutzt worden. Die Tatbestände von Art. 188 und Art. 191 StGB seien klar gegeben.

3.3

Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft B._____ hinsichtlich der Begründung auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. August 2022. Ergänzend bringt sie an, dass Art. 188 StGB nur minderjährige Opfer schütze. Das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit nach Art. 191 StGB sei zudem offensichtlich nicht erfüllt. Es hätten keine Zweifel daran bestanden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, einen eigenständigen Willen betreffend seine Sexualität zu bilden. Er sei damit auch fähig gewesen, sich gegen einen womöglich ungewollten Chat-Kontakt zu wehren. Zwar sei das Gesprächsthema durch den Beschuldigten fraglos auf sexuelle Inhalte gelenkt worden, die Initiative sei diesbezüglich teilweise aber auch vom Beschwerdeführer ergriffen worden. Eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Sexualität sei nicht erkennbar gewesen. Wenn auch die Handlungen des Beschuldigten klar unangemessen gewesen seien, so habe doch keine Strafbarkeit erkannt werden können.

3.4

Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschuldigte um seine schwere psychische Störung und psychotischen Zustände gewusst und dies ausgenutzt habe. Der Beschuldigte habe ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut und alles darangesetzt, ihn dazu zu bringen, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, davon zu berichten und pornografische Bilder anzufertigen. Zu Beginn der Unterhaltung habe er sich stationär und danach teilstationär in der Klinik G._____ aufgehalten. Ohne die Tätigkeit des Beschuldigten als Pfleger in der Klinik G._____ wäre der Beschuldigte mutmasslich gar nicht an die Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt. Zudem liege ein eindeutiger Sexualbezug vor, da der Beschuldigte den Beschwerdeführer mehrfach zum Onanieren aufgefordert, ihn um die Zusendung eines Bildes seines erigierten Penis gebeten oder nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer schon masturbiert habe. Es könne auch nicht gesagt werden, dass hinsichtlich des Treffens keine zeitliche und räumliche Tatnähe vorhanden sei. Die Versuchsgrenze sei klar überschritten. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft B._____ liege keine selbstbestimmte Handlung des Beschwerdeführers vor. Unabhängig von einer Urteilsunfähigkeit sei er seelisch nicht in der Lage gewesen, sich dem Willen des Beschuldigten entgegenzusetzen. Aufgrund seiner Krankheit habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation und ein erhöhtes Bedürfnis nach persönlichem Freiraum. Reizüberflutungen könnten zu neuen Psychosen führen. Die Chatkommunikation mit dem Beschuldigten habe zu einer derartigen Reizüberflutung des Beschwerdeführers geführt. Dadurch sei er widerstandsunfähig geworden und habe keinen eigenständigen Willen betreffend seine Sexualität mehr bilden und sich dementsprechend auch nicht gegen den ungewollten Kontakt wehren können. Seine Wehrlosigkeit ergebe sich auch aus den mit Beschwerde eingereichten Berichten. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal homosexuell. Die Staatsanwaltschaft B._____ habe es unterlassen, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären, sie sei auch nicht auf seine seelische Abhängigkeit eingegangen. Vorliegend sei eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt notwendig, so dass seine Begutachtung anzuordnen sei. Über das Krankheitsbild des Beschwerdeführers könnten auch seine Mutter, der Chefarzt der Kinderklinik der Klinik G._____ und die Klinik H._____, wo sich der Beschwerdeführer aktuell aufhalte, berichten. Die Staatsanwaltschaft B._____ habe Art. 3, Art. 6 und Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 324 Abs. 1 sowie Art. 7 StPO verletzt. Die Tatbestände nach Art. 191, evtl. Art. 192 und Art. 193 StGB seien klar gegeben. Auch eine Strafbarkeit wegen Pornografie stehe im Raum, da der Beschwerdeführer den Chat möglicherweise in psychotischem Zustand geführt habe, wie auch eine einfache oder schwere Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden könne.

4.

4.1

Der sexuellen Handlung mit Anstaltspfleglingen nach Art. 192 StGB macht sich schuldig, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.

Der objektive Tatbestand von Art. 192 Abs. 1 StGB (vgl. auch denjenigen von Art. 193 Abs. 1 StGB) setzt unter anderem voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsverhältnis (bzw. die Notlage) ausnützt. Abhängigkeit besteht

dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale nicht ungebunden bzw. frei und auf den Täter angewiesen ist. Es genügt schon, wenn eine Person auf die Dienste des anderen angewiesen ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 192 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 7 N. 43). Es muss ein eindeutiges Machtgefälle mit einem deutlichen Unterordnungsverhältnis vorliegen. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte in der Lage gewesen ist, aufgrund der vorgegebenen institutionellen Struktur seine Überlegenheit auszuspielen und so den Beschwerdeführer zu einem sexuellen Verhalten zu bestimmen (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.6; MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 192 StGB).

Im Gegensatz zum früheren Recht wird nicht mehr von Gesetzes wegen vermutet, dass das vorausgesetzte Abhängigkeitsverhältnis derart intensiv ist, dass eine gültige Einwilligung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Vielmehr muss das Ausnützen der Abhängigkeit durch den Täter separat geprüft und begründet werden. Die Ausnützung der Abhängigkeit ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze. Wie intensiv das Abhängigkeitsverhältnis ist, bleibt unerheblich. Um das erforderliche Mass zur Annahme eines Ausnützens bestimmen zu können, muss das Abhängigkeitsverhältnis gleichwohl näher betrachtet werden. Das Ausnützen erfordert, dass die abhängige Person die sexuelle(n) Handlung(en) "eigentlich nicht will" und sie sich, entgegen ihrer inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn die überlegene Person (offen oder versteckt) Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erreicht wird. Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass ein Ausnützen vorliegen kann, ohne dass der Täter die abhängige Person mit Drohungen oder auf andere Weise unter Druck setzt. Namentlich ist ein Ausnützen gegeben, wenn die abhängige Person aufgrund ihrer unterlegenen Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen wagt. Die blosse Verführung durch den überlegenen Teil ist demgegenüber noch kein Ausnützen. Jedenfalls findet die Ausnützung auf der subjektiven Ebene beim Abhängigen statt, indem er annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass sich objektiv nur das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses feststellen lässt, während sich dessen Ausnützung auf der subjektiven Seite abspielt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen zu müssen. Dass das Opfer die Ausnützung der Abhängigkeit in jedem Fall erkennt, ist nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3).

Im Gegensatz zum früheren Recht wird nicht mehr von Gesetzes wegen vermutet, dass das vorausgesetzte Abhängigkeitsverhältnis derart intensiv ist, dass eine gültige Einwilligung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Vielmehr muss das Ausnützen der Abhängigkeit durch den Täter separat geprüft und begründet werden. Die Ausnützung der Abhängigkeit ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze. Wie intensiv das Abhängigkeitsverhältnis ist, bleibt unerheblich. Um das erforderliche Mass zur Annahme eines Ausnützens bestimmen zu können, muss das Abhängigkeitsverhältnis gleichwohl näher betrachtet werden. Das Ausnützen erfordert, dass die abhängige Person die sexuelle(n) Handlung(en) "eigentlich nicht will" und sie sich, entgegen ihrer inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn die überlegene Person (offen oder versteckt) Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erreicht wird. Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass ein Ausnützen vorliegen kann, ohne dass der Täter die abhängige Person mit Drohungen oder auf andere Weise unter Druck setzt. Namentlich ist ein Ausnützen gegeben, wenn die abhängige Person aufgrund ihrer unterlegenen Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen wagt. Die blosse Verführung durch den überlegenen Teil ist demgegenüber noch kein Ausnützen. Jedenfalls findet die Ausnützung auf der subjektiven Ebene beim Abhängigen statt, indem er annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass sich objektiv nur das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses feststellen lässt, während sich dessen Ausnützung auf der subjektiven Seite abspielt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen zu müssen. Dass das Opfer die Ausnützung der Abhängigkeit in jedem Fall erkennt, ist nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3).

Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und genügt deshalb nicht, die Straflosigkeit des Täters zu begründen. Ist die betroffene Person vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefügig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betroffene Person durch die Abhängigkeit zur Duldung der sexuellen Handlungen bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus. So liegt kein Ausnützen vor, wenn die Beteiligten freiwillig sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der nicht-abhängige Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Denn es lässt sich nicht von der Ausnützung einer Abhängigkeit sprechen, wenn das dem Täter von seiner Stellung her unterlegene Opfer aus Zuneigung geschlechtlichen Umgang gewährt oder dies aus anderen Gründen auch unabhängig vom Bestehen des Subordinationsverhältnisses getan hätte. Ob angesichts der konkreten tatsächlichen Umstände ein Abhängigkeitsverhältnis bestand und ob dieses ausgenützt wurde, ist eine Rechtsfrage (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über den inneren Widerstand der abhängigen Person hinwegsetzt. Es ist die übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, die sich darüber versichern muss, dass allfällige sexuelle Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden und nicht auf einer vorbestehenden Drucksituation gründen (BGE 148 IV 57 E. 3.5.4).

Zutreffend ist, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne der Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer, die vom 26. Februar 2022 bis 27. April 2022 andauerte, grösstenteils in der Klinik G._____ aufhielt (Austritt aus der G._____ gemäss Chatverlauf am […], 12:25:21 Uhr [Zitat: "doch am Montag hab ich austritt"], und am […], 19:52:19 Uhr, bis […], 08:26:30 Uhr [Zitate: "Hi - bist heute von Station ausgetreten?" / "ja"]; vgl. auch Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:58:03 Uhr bis 08:00:37 [Zitate: "in […]" / "jetzt bin ich auf […]" / "ich vermisse kinder klinik sehr"]; Chatverlauf am 13. März 2022, 12:23:17 Uhr [Zitat: "bin drausen im bus gehe nach hause"]). Soweit ersichtlich bzw. wie auch durch den Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 in Rz. 38 ausgeführt, befand er sich zu Beginn dieses Zeitraums noch stationär, danach teilstationär in der Klinik G._____; hierbei handelte es sich nicht mehr um die Kinderklinik, sondern um eine Station für Erwachsene. Ein Anstaltspflegeverhältnis lag damit aber gesamthaft vor.

Hingegen ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliegend klar zu verneinen. Aus den aktenkundigen Chats ergibt sich, dass der Beschuldigte ein ehemaliger Betreuer des Beschwerdeführers gewesen war, als dieser in einem früheren Zeitpunkt in der Kinderklinik der Klinik G._____ untergebracht gewesen war. So schrieb der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2022, 07:57:46 Uhr, als er ihn erstmals via WhatsApp kontaktierte, dass er ihn ab und zu im geschützten Bereich betreut habe (Zitat: "Ich hab dich ab und zu im geschützten Bereich betreut"). Während des Austauschs der Chatnachrichten war der Beschuldigte jedoch nicht mehr der Betreuer des Beschwerdeführers, was sich auch aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2023 (S. 7) ergibt. Weiter ergibt sich aus den Chatprotokollen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Vornamen des Beschuldigten erinnern konnte (vgl. Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:56:21 Uhr [Zitat: "wie heissisch du zum vorname wieder"]), was zumindest als ein Indiz gegen das Vorliegen eines engen Verhältnisses gewertet werden kann. Dem Beschuldigten war auch nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfassens der Chatnachrichten überhaupt in der Klinik befand (vgl. Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:58:03 Uhr [Zitat: "Bisch dehei oder in de klinik"]), woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, er sei früher "in […]" gewesen, nun sei er "in […]" (gemeint sind damit unterschiedliche Stationen der Klinik G._____; vgl. Chatverlauf am 27. Februar 2022, 07:58:03 Uhr bis 07:58:10 [Zitate: "in […]" / "jetzt bin ich auf […]"]). Auch diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte sein Wissen aus dem früheren Betreuungsverhältnis dazu benutzt hat, Vertrauen zum Beschwerdeführer aufzubauen, allerdings ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im fraglichen Zeitraum überlegen war. Das Tatbestandsmerkmal des (intensiven) Abhängigkeitsverhältnisses ist dementsprechend zu verneinen.

Weiter verlangt der Tatbestand von Art. 192 StGB, dass die bestehende Abhängigkeit als Druckmittel eingesetzt wird (vgl. STRATENWERTH/BOM-MER, a.a.O., § 7 N. 43). Auch Derartiges lässt sich den Chats nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit negativen Konsequenzen rechnete, wenn er den Aufforderungen des Beschuldigten nicht folgte. Der Beschwerdeführer gab am 27. April 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, dass er alles freiwillig geschrieben und die Fotos freiwillig gesendet habe. Er sei weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden. Er habe gehofft, dass er vom Beschuldigten die Mobiltelefonnummer einer ehemaligen Mitpatientin aus dem Datenpool der Klinik G._____ erhalten würde. Dies ist auch dem Chatverlauf zu entnehmen. So lenkte zwar der Beschuldigte das Thema immer wieder auf sexuelle Inhalte und bat den Beschwerdeführer mehrfach um die Zusendung von Bildern seines Penis. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch auch Eigeninitiative. So schrieb er am 15. März 2022, nachdem der Beschuldigte ihm mitgeteilt hatte, dass er ihm die Nummer der besagten Mitpatientin nicht geben könne, was er (der Beschwerdeführer) tun müsste, damit er (der Beschuldigte) ihm die Nummer gebe und fügte an, dass sie sich auch verabreden könnten; er solle es sich nochmal überlegen − für einen schönen Abend oder Nacht mit ihm (vgl. Chatverlauf am 15. März 2022, 13:30:38 Uhr bis 13:32:43 Uhr [Zitate: "was müsste ich tuen dass du es für mich tuen würdest" / "wür könnten uns auch verabreden" / "überlegs dir nochmal für einen schöne Abend mit mir" / "oder nacht"]).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann keine Anzeichen ersichtlich, dass er nicht urteilsfähig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer leidet zwar gemäss den in den Akten liegenden Berichten und Unterlagen unter einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, dem Asperger-Syndrom sowie teilweise akut auftretenden psychotischen Störungen (vgl. Austrittsbericht der Klinik G._____ vom […]; Austrittsbericht der Klinik G._____ vom […]; Verlaufsbeurteilung der Klinik G._____ vom […]; Antrag bzw. Schlussbericht der Gemeinde R._____ vom […]). Von einer leichten Beeinflussbarkeit oder Gefügigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch nicht die Rede. Ganz im Gegenteil scheint der Beschwerdeführer misstrauisch veranlagt zu sein und nur schwer Vertrauen zu Bezugspersonen aufzubauen (vgl. Austrittsbericht der Klinik G._____ vom […], S. 5). Gemäss der Ernennungsurkunde des Familiengerichts U._____ vom 26. Juli 2022 liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung vor. Seine Handlungsfähigkeit wurde nicht eingeschränkt. Folglich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt frei und eigenverantwortlich handeln konnte. Hinsichtlich des Einwands, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei und sich alleine daraus schliessen lasse, dass seine Handlungen nicht seinem eigentlichen Willen entsprochen hätten, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten am 12. März 2022 auf die Frage, ob er bisher nur etwas mit Mädchen gehabt habe, antwortete, dass er auch schon etwas mit Buben oder Männern gehabt habe und er beides möge (vgl. Chatverlauf am 12. März 2022, 13:56:58 Uhr bis 13:58:22 Uhr [Zitate: "Hattest bisher nur was mit Mädels?" / "nein auch mit bubem" / "oder männer" / "mag beides"]). Vollständigkeitshalber kann an dieser Stelle zudem festgehalten werden, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei Menschen mit einer geistigen Behinderung eine generelle Urteilsunfähigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. So genüge es, wenn das Opfer in der Lage sei, die ungefähre Bedeutung der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen und es einen Willen bezüglich des fraglichen sexuellen Kontakts bilden und äussern könne (BGE 148 IV 57 E. 3.5.5).

Nach dem Gesagten ist bereits aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses sowie der fehlenden Druckausübung keine Strafbarkeit nach Art. 192 StGB zu erkennen. Somit erübrigt sich auch die weitere Prüfung, ob die Schwelle des Versuchs bereits überschritten gewesen war.

4.2.

Der Schändung nach Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

Wie in E. 4.1.3 hiervor festgehalten, sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig oder generell nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Kontakt zu wehren, weshalb sich die weitere Prüfung erübrigt.

4.3.

Der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 StGB macht sich schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt.

Wie in E. 4.1.3 hiervor festgehalten, ist vorliegend weder eine Abhängigkeit noch eine Ausnützung gegeben. Eine Notlage ist ebenfalls nicht ersichtlich.

4.4.

Der sexuellen Handlung mit Abhängigen nach Art. 188 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet.

Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit Abhängigen ist offensichtlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt bereits

18 Jahre alt und damit volljährig war.

4.5.

Nach Art. 197 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Tonoder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft (Abs. 2).

Eine Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte (wie der Beschwerdeführer denn auch selbst mehrfach festhält [vgl. Beschwerde, Rz. 20 und 25]) dem Beschwerdeführer keine Bilder mit pornografischem Inhalt zugesendet hat, wobei auch nicht von einem unaufgeforderten Anbieten auszugehen wäre, zumal der Beschwerdeführer den Beschuldigten selbst danach gefragt hatte (vgl. Chatverlauf am 15. März 2022, 17:56:52 Uhr [Zitat: "jetzt du"]).

4.6.

Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Nach Art. 123 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung, die nur auf Antrag verfolgt wird, schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt.

Eine Strafbarkeit nach Art. 122 oder 123 StGB ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal keinerlei Beweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Chatkonversation eine erneute psychotische Episode erlitten hat. Im Übrigen liegt hinsichtlich Art. 123 StGB, soweit ersichtlich, auch kein Strafantrag vor.

4.7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK als verletzt. Inwiefern diese Bestimmungen jedoch einen weitergehenden (strafrechtlichen) Schutz gewähren sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit erübrigen sich auch die weiteren durch den Beschwerdeführer gestellten (Verfahrens-)Anträge.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 erneut (bzw. wiedererwägungsweise) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 wurde das mit Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Begründung abgewiesen. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts [] bestätigt. Der Beschwerdeführer macht keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand. Folglich besteht kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

5.3. Dem Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 159.00, insgesamt Fr. 959.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 159.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. September 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister