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Entscheid

SBK.2022.294

SBK.2022.294 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-15

15. Dezember 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.294 (NA.2022.17) Art. 425 Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durc...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.294 (NA.2022.17) Art. 425

Entscheid vom 15. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, […]

Beschwerde- Gerichte Kanton Aargau, gegnerin Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau

Anfechtungs- Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. August gegenstand 2022 betreffend Nachzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

In den Strafverfahren ST.2017.155 und SST.2019.118 gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung wurden die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der späteren Rückzahlung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO) einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 21. April 2022 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens nach Art. 135 StPO gegen den Beschwerdeführer und die Anordnung der Nachzahlung für den offenen Betrag in den Strafverfahren in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'320.65 (erstinstanzliches Verfahren ST.2017.155: Fr. 10'655.15; zweitinstanzliches Verfahren SST.2019.118: Fr. 1'665.50).

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden eröffnete mit Verfügung vom 27. April 2022 ein Nachzahlungsverfahren vor dem Strafgericht (NA.2022.17) und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegnerin abzugeben und sich lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 21. April 2019 auszuweisen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall.

2.3. Mit Eingabe per E-Mail vom 30. Juni 2022 bzw. Postaufgabe vom 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation ein.

2.4. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. August 2022 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vorgemerkten Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von gesamthaft Fr. 12'320.65 (erst- und zweitinstanzliches Verfahren) in monatlichen Raten von Fr. 200.00 jeweils auf Monatsende nachzuzahlen. Die erste Rate werde per 30. September 2022 fällig.

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 24. August 2022 zugestellten Entscheid (avisierte Abholfrist bei der Post) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5. September 2022 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung und die Abschreibung des Verfahrens betreffend "Nachzahlung Kosten amtliche Verteidigung" als durch Vereinbarung erledigt.

3.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden führte mit Eingabe vom 19. September 2022 aus, dass er keine Kenntnis von einer offenbar während dem laufenden Nachzahlungsverfahren getroffenen Vereinbarung gehabt habe. Dieser Umstand sei im Entscheid unbeachtet geblieben.

3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 26. September 2022 Stellung.

Erwägungen

1.

1.1

Die Prüfung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3 m.w.H.; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24a zu Art. 135 StPO). Hierzu war das Präsidium des Bezirksgerichts Baden, welches bereits das erstinstanzliche Urteil vom 22. August 2018 gefällt hatte, zuständig (Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 EG StPO; vgl. dazu auch AGVE 2018 S. 368 ff.).

1.2. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4). Der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. August 2022 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4). Der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. August 2022 stellt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen berechne sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 428.65. Als Vermögen sei die im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau stehende Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 151'700.00 zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert einer Liegenschaft sei regelmässig höher als der Steuerwert. Zudem hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau anlässlich der Scheidung darauf geeinigt, dass die Liegenschaft mit einer Verkaufsfrist von 3 bis 4 Jahren verkauft werden soll. Gemäss Scheidungsvereinbarung stehe dem Beschwerdeführer aus dem Nettoerlös Fr. 39'000.00 aus Eigengut zu und ein allfälliger verbleibender Gewinn würde hälftig geteilt. Die vorgesehene Verkaufsfrist sei zwischenzeitlich abgelaufen und dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, die Liegenschaft zu verkaufen, um liquide Mittel zu generieren. Aufgrund der beachtlichen Schulden des Beschwerdeführers und des Umstands, dass ein möglicher Verkauf einige Zeit beanspruchen könne, falle eine Nachzahlung des Gesamtbetrages aus dem Vermögen ausser Betracht. Aufgrund des festgestellten Überschusses von Fr. 428.65 und in Anbetracht der nicht vollständigen Informationen resp. Belege erscheine es angemessen, nicht den vollen Überschuss einzuberechnen. Immerhin sollten jedoch Ratenzahlungen von mindestens Fr. 300.00 monatlich zumutbar sein. Damit könne auch offenbleiben, ob die Rückzahlung durch Erhöhung des Hypothekarkredits oder gar durch Veräusserung der Liegenschaft finanziert werden könne. Die ausstehenden Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Scheidungsverfahren würden rund 1/3 der gesamten Schuld in der Höhe von Fr. 18'698.50 ausmachen. Daher rechtfertige sich, eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 200.00 an die ausstehenden Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers anzurechnen.

2.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Präsident des Bezirksgerichts Baden hätte das Nachzahlungsverfahren einstellen müssen, da durch seine freiwilligen Nachzahlungen die Voraussetzungen für eine Verpflich-tung zur Nachzahlung nicht (mehr) erfüllt seien.

2.3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Beschwerde damit, dass es dem Beschwerdeführer schon lange offen gestanden sei, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Die Vorinstanz habe einen Überschuss von Fr. 428.65 festgestellt.

2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Stellungnahme, dass sich ein Inkasso erübrige, wenn er sich, wie vorliegend, mit der Beschwerdegegnerin auf einen Abzahlungsplan geeinigt habe und die Abzahlungspläne eingehalten würden. Es gebe gar keine Forderungen, die fällig seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantrage. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden bei seinem Entscheid vom 15. August 2022 keine Kenntnis über die Einigung auf einen Abzahlungsplan gehabt habe, führe nicht dazu, dass über die objektive Unrichtigkeit des Entscheids hinweggesehen werden dürfe. Dies liege geradezu auf der Hand, wenn wie vorliegend ein Repräsentant eines Gerichts über das Inkasso einer Forderung desselben Gerichts entschieden habe. Zumindest müsse man anerkennen, dass es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass das Nachzahlungsverfahren als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben werde. Es gehe nicht an, einerseits gestützt auf eine Vereinbarung Zahlungen entgegenzunehmen und andererseits an einem in die Wege geleiteten Nachzahlungsverfahren festzuhalten.

3.

3.1. Sollen die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückgefordert werden, braucht es einen neuen Entscheid darüber, wobei die StPO das entsprechende Verfahren nicht regelt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 24a zu Art. 135 StPO).

Gemäss § 5 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling vom 24. Februar 2014 (SAR 155.615) prüft die Zentrale Inkassostelle regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 des erwähnten Reglements).

3.2. Mit seinem Einwand, er habe sich mit der Beschwerdegegnerin auf einen Abzahlungsplan geeinigt und es gebe gar keine Forderungen, die fällig seien, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Der Beschwerdeführer liess über seinen Vertreter am 13. Juli 2022 zwar eine Absicht zur Ratenzahlung von Fr. 50.00 pro Monat bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau einreichen (vgl. Beschwerdebeilage 5), die Obergerichtskasse war mit monatlichen Ratenzahlungen (allerdings Fr. 50.00 pro Instanz, d.h. Fr. 100.00 pro Monat) einverstanden (vgl. Beschwerdebeilage 6) und der Beschwerdeführer führte ausweislich der Akten zumindest als erste Ratenzahlung per 29. August 2022 je eine Zahlung von Fr. 50.00 an das Bezirksund das Obergericht (vgl. Beschwerdebeilagen 8) aus. Dabei handelte es sich indessen um die Vereinbarung bzw. Zahlungen betreffend die rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten bzw. der Verfahrenskosten im Sinne der Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO (vgl. dazu die Beträge im Schreiben der Obergerichtskasse vom 27. Juli 2022 betreffend offene Verfahrenskosten [Beschwerdebeilage 6] in der Höhe von Fr. 4'387.65 bzw. Fr. 3'535.00, welche inkl. Mahngebühren den erst- bzw. obergerichtlichen Verfahrenskosten entsprechen)

und nicht um die Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO. (Nur) diese sind in einem Nachzahlungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 des erwähnten Reglements zu behandeln. Freiwillig leistete der Beschwerdeführer keine Nachzahlungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021, 12. November 2021 sowie 10. Januar 2022 [Beilagen zum Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2022]), weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffend beim Bezirksgericht Baden Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens stellte und der Präsident des Bezirksgerichts Baden ein solches mit Verfügung vom 27. April 2022 eröffnete.

3.3. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen freiwilligen "Nachzahlungen" die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Nachzahlung nicht (mehr) als erfüllt betrachtet, bringt er nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor.

Ausgehend von den somit unbestrittenen und zutreffenden Berechnungen der Vorinstanz ist auf einen monatlichen Überschuss von Fr. 428.65 zu schliessen. Davon sind zusätzlich Fr. 100.00 monatlich für die Ratenzahlungen der offenen Verfahrenskosten von je Fr. 50.00 pro Instanz gemäss Zahlungsvereinbarung (vgl. Schreiben der Obergerichtskasse vom 27. Juli 2022 [Beschwerdebeilage 6]) abzuziehen. Damit resultiert ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 300.00, weshalb dem Beschwerdeführer monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 300.00 bzw. die Rückzahlung der ausstehenden Kosten der amtlichen Verteidigung von gesamthaft Fr. 12'320.65 (erst- und zweitinstanzliches Verfahren) in monatlichen Raten von Fr. 200.00 (2/3 von Fr. 300.00) zuzumuten sind.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist, sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 874.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli