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Entscheid

SBK.2022.306

SBK.2022.306 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-24

24. November 2022Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.306 (ST.2022.47; STA.2022.508) Art. 391 Entscheid vom 24. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- St...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.306 (ST.2022.47; STA.2022.508) Art. 391

Entscheid vom 24. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 15. August 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls ST.2022.508 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Februar 2022

im Strafverfahren gegen A._____ betreffend SVG-Widerhandlung

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2022.508 vom 23. Februar 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 400.00.

Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Strafbefehl wurde am 24. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und A. am 25. Februar 2022 zur Abholung bis am 4. März 2022 gemeldet. Am 5. März 2022 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt.

2.

2.1. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Eingabe vom 13. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist.

2.2. Am 30. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Einsprache samt Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und bejahendenfalls zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied mit Verfügung vom 15. August 2022:

" 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 13. Mai 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Der Strafbefehl STA6 ST.2022.508 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Februar 2022 erwächst somit in Rechtskraft.

3.

Die Akten werden nach Rechtskraft der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung des hängigen Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist überwiesen.

4.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 24.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 324.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und g im Gesamtbetrag von Fr. 324.00 auferlegt.

5.

Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."

3.

3.1. Gegen diese ihm am 5. September 2022 zugestellte Verfügung reichte A. mit Eingabe vom 13. September 2022 (Postaufgabe am 14. September 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben und die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sei anzuweisen, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchzuführen. Ausserdem ersuchte er sinngemäss um Bestellung seiner früheren Wahlverteidigerin zu seiner amtlichen Verteidigerin.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2022 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies-

sende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei am 25. Februar 2022 versucht worden, dem Beschwerdeführer den mittels Einschreiben versendeten Strafbefehl zuzustellen. Gleichentags sei das Einschreiben zur Abholung gemeldet worden. Am 26. Februar 2022 sei das Einschreiben an eine neue Abhol-/Zustellstelle weitergeleitet worden. Die Frist zur Abholung habe gemäss Abholungseinladung bis zum 4. März 2022 gedauert. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Januar 2022 darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren erfolgen werde, er von dieser Stelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde und er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen habe. Somit habe der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafverfahren gegen ihn gehabt, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme. Das Einschreiben sei an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Q. adressiert gewesen. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2022, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 zur Abholung gemeldet worden sei, gelte folglich als am 4. März 2022 mit fristauslösender Wirkung zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 4. März 2022 zu laufen begonnen und am 14. März 2022 geendet. Folglich sei die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 als verspätet zu betrachten. Aus diesem Grund sei die Einsprache vom Beschwerdeführer auch mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verbunden worden. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellung vermöge die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht auszuschliessen. Die Akten seien nach Rechtskraft der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung des hängigen Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu überwiesen.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei am 25. Februar 2022 versucht worden, dem Beschwerdeführer den mittels Einschreiben versendeten Strafbefehl zuzustellen. Gleichentags sei das Einschreiben zur Abholung gemeldet worden. Am 26. Februar 2022 sei das Einschreiben an eine neue Abhol-/Zustellstelle weitergeleitet worden. Die Frist zur Abholung habe gemäss Abholungseinladung bis zum 4. März 2022 gedauert. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Januar 2022 darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren erfolgen werde, er von dieser Stelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde und er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen habe. Somit habe der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafverfahren gegen ihn gehabt, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme. Das Einschreiben sei an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Q. adressiert gewesen. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2022, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 zur Abholung gemeldet worden sei, gelte folglich als am 4. März 2022 mit fristauslösender Wirkung zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist habe somit am 4. März 2022 zu laufen begonnen und am 14. März 2022 geendet. Folglich sei die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 als verspätet zu betrachten. Aus diesem Grund sei die Einsprache vom Beschwerdeführer auch mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verbunden worden. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellung vermöge die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht auszuschliessen. Die Akten seien nach Rechtskraft der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Beurteilung des hängigen Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu überwiesen.

2.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, es habe weder eine Zustellung noch ein Zustellversuch oder eine fiktive Zustellung des Strafbefehls an ihn stattgefunden. Er habe auch

weder mündlich noch schriftlich einen Hinweis der Polizei bekommen, dass ein Einschreiben zu erwarten sei. Er habe keine Kopie der Befragung oder des Vorhalts erhalten und keine Kontaktdaten gehabt. Also habe er mit keiner Zustellung rechnen können und müssen. Das angebliche Beweisstück "Kurzbefragung" sei ihm lediglich online auf einem kleinen Tablet vielleicht zehn Sekunden gezeigt worden für die Unterschrift. Darin stehe nichts von einer Kontaktmöglichkeit oder einer Pflicht, sich zur Verfügung zu halten. Ebenfalls seien die ganzen angeblichen Hinweise in der Mitte der Seite auf dem Tablet gar nicht sichtbar gewesen. Selbst wenn er mit einer Zustellung hätte rechnen müssen (was nicht stimme) und er sich hätte melden müssen, falls er nicht da gewesen wäre, hätte er dies nicht tun können, weil er keine Kontaktdaten gehabt habe. Weiter sei es inakzeptabel, dass die zuständige Polizei und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg laut Protokoll alle seine Daten offensichtlich habe und nach nicht erfolgter Zustellung nicht in der Lage sei, ihm ein E-Mail zu schreiben oder den Brief mit A-Post zu schicken. Man müsse davon ausgehen, dass geradezu darauf abgezielt werde, die Frist zu verpassen. Soweit er informiert worden sei, würden nicht abgeholte behördliche Mitteilungen nochmals per A-Post verschickt.

3.

3.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind (d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person), unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem als erfolgt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellung von Strafbefehlen per E-Mail oder mit uneingeschriebener Postsendung (A- oder B-Post) ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht rechtsgültig. Bei diesen Zustellungsformen ist eine Dokumentation des Zeitpunkts der Zustellung bzw. des Zustellungsversuchs nicht gewährleistet. Sie können deshalb keine fristauslösende Wirkung entfalten und auch keine Zustellungsfiktion eintreten lassen.

Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1

StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1).

Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3).

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2022, 13.57 Uhr, von der Kantonpolizei Aargau angehalten. Gemäss Protokoll der anschliessenden Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer zum soeben von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalt sowie zu seiner Person befragt, wobei er keine Aussagen machte. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO in einer ihm verständlichen Sprache umfassend über seine Rechte belehrt wurde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzeigt und er von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Ausserdem wurde er aufgefordert, während des laufenden Strafverfahrens Adressänderungen den Strafbehörden mitzuteilen. Unmittelbar unter die letztgenannten Hinweise setzte der Beschwerdeführer seine Unterschrift (Untersuchungsakten [UA] act. 12).

3.2.2. Die eigenhändige Unterzeichnung durch die einvernommene Person am Schluss des Protokolls gibt die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die einvernommene Person die pro-

tokollierten Angaben tatsächlich machte (PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 78 StPO). Das Protokoll als öffentliche Urkunde erbringt gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB für die dadurch bezeugten Tatsachen vermutungsweise vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 76 StPO).

Mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer somit die Richtigkeit des Protokolls der Kurzbefragung vom 27. Januar 2022 anerkannt (UA act. 12). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er von den Polizeibeamten nicht über seine Rechte belehrt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Der Umstand, dass er auf alle Fragen ausser einer die Antwort verweigerte und auf eine Sichtung der Videoaufnahme verzichtete (UA act. 12), spricht vielmehr dafür, dass er insbesondere über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt wurde. Ausserdem erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Hinweis betreffend die Zustellung eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht gekannt haben will, befindet sich dieser Hinweis doch am Schluss des Protokolls unmittelbar über der Stelle, an der er seine Unterschrift anbrachte. Daran vermag nichts zu ändern, dass ihm das Protokoll offenbar nicht auf Papier, sondern auf einem Tablet zum Lesen und Unterzeichnen vorgelegt wurde. So oder anders oblag es ihm, das ganze Protokoll durchzulesen und nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen (Art. 78 Abs. 5 StPO).

3.2.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 korrekt über seine Rechte belehrt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verzeigt werde und er von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde.

3.3. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 23. Februar 2022 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 24. Februar 2022 der Schweizerischen Post übergeben und am 25. Februar 2022 – nachdem sie weder vom Beschwerdeführer noch von einer anderen nach Art. 85 Abs. 2 StPO berechtigten Person entgegengenommen worden war – dem Beschwerdeführer zur Abholung bis am 4. März 2022 gemeldet. Am 5. März 2022 wurde sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt (UA act. 22 f.). Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Von daher besteht in Beachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 142 IV 201 E. 2.3) keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen. Da der Beschwerdeführer aufgrund des anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Januar 2022 erfolgten Hinweises mit der Zustellung eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen musste (UA act. 12), hat die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 23. Februar 2022 aufgrund von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dem Beschwerdeführer als am 4. März 2022 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 5. März 2022 zu laufen und endete am 14. März 2022 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 13. Mai 2022 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (UA act. 34 ff., 46) wurde somit verspätet eingereicht und ist deshalb ungültig.

3.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2022.508 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, weil er allein nicht in der Lage sei, die komplexen Sachverhalte zu behandeln, und sich aufgrund seines niedrigen Einkommens keine anwaltliche Vertretung leisten könne. Wenn es dazu komme, bitte er um Einsetzung seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Damit beantragte er sinngemäss die Anordnung einer amtlichen Verteidigung.

4.2. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Beschwerde selbst verfasst und eingereicht. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor; aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Strafsache ist mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für den Fall der Gültigkeit der Einsprache beantragte Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Gerichtsakten act. 1 f.; UA act. 20) überdies noch als Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO zu qualifizieren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Verteidigung ist deshalb abzuweisen.

4.3. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2).

Vom Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigter hat er nach dem Gesagten weder gemäss StPO noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 858.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber