SBK.2022.310
SBK.2022.310 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-13
13. Oktober 2022Deutsch29 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.310 / cb (HA.2022.391) Art. 328 Entscheid vom 13. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefäng...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.310 / cb (HA.2022.391) Art. 328
Entscheid vom 13. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 1. September 2022 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 22. Februar 2022 festgenommen.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 26. Februar 2022 Untersuchungshaft bis zum 22. Mai 2022 an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 verlängerte es diese bis zum 22. August
2022.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 16. August 2022 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch.
2.2. Mit Eingabe datiert vom 17. August 2022 überwies die kantonale Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. November 2022.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 18. August 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über das Haftentlassungs- bzw. -verlängerungsgesuch an.
2.4. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fand am 1. September 2022 in Abwesenheit der kantonalen Staatsanwaltschaft statt. Der Beschwerdeführer beantragte seine Haftentlassung, (sub)eventualiter unter (kombinierter) Anordnung von Ersatzmassnahmen, deren Einhaltung "subsubeventualiter" i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO mit technischen Geräten zu überwachen sei.
Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 17. November
2022.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 9. September 2022 zugestellte Verfügung.
In materieller Hinsicht beantragte er (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) deren Aufhebung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er eine Anweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft, sowohl die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens als auch die Haftentlassungsgesuche "aller (materiell) mitbeschuldigter Personen" zu edieren.
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 22. September 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. September 2022 ein von ihm am 26. September 2022 persönlich verfasstes Schreiben "als Zusatz zur Beschwerde ein". Am 5. Oktober 2022 reichte er eine von ihm am 2. Oktober 2022 persönlich verfasste Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reichte er eine Bestätigung eines früheren Arbeitgebers (der B. in Q.) ein.
Erwägungen
1.
Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des Strafverfahrens (auf dem aktuellen Stand) sowie der Haftentlassungsgesuche aller (materiell) mitbeschuldigter Personen.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht in einem Haftverfahren nicht sämtliche Akten einzureichen, sondern einzig die für die Prüfung der Haftvoraussetzungen wesentlichen Akten (vgl. hierzu Art. 224 Abs. 2 StPO; Art. 227 Abs. 2 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO), mithin diejenigen Akten, welche den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens beeinflussen könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2). Ob die kantonale Staatsanwaltschaft die in diesem Sinne wesentlichen Akten eingereicht hat oder ob es (wie vom Beschwerdeführer beantragt) eines weitergehenden Aktenbeizugs bedarf, ist demzufolge zusammen mit den jeweiligen materiellen Haftvoraussetzungen zu prüfen.
3.
3.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sog. allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, in E. 2.1.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte fest, dass der Beschwerdeführer den (von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachten) dringenden Tatverdacht nicht bestritten habe. Weiter verwies es auf seine Verfügungen vom 26. Februar 2022 und 18. Mai 2022:
- In seiner Verfügung vom 26. Februar 2022 (E. 2.1.3) hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau – u.a. gestützt auf einen Observationsbericht vom 18. Januar 2022 (betreffend eine am 17. Januar 2022 stattgefundene Observation) und überwachte Telefongespräche vom 18. und 20. November 2021 – einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) bejaht. - In seiner Verfügung vom 18. Mai 2022 (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zusätzlich Ergebnisse der Auswertung von aus der "Kommunikationsplattform ANOM"
gewonnenen Daten berücksichtigt. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte mit unterschiedlichen Personen international verwickelt gewesen sei, scheine sich insgesamt erhärtet zu haben. Dabei sei es mutmasslich um qualifizierte Mengen Kokain und grosse Mengen Marihuana gegangen. Ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sei unverändert zu bejahen. Ob sich der Beschwerdeführer auch der qualifizierten Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, lasse sich hingegen nicht beurteilen.
Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer scheinbar auch die "Kommunikationsplattform SkyECC" bis zu deren Abschaltung für internationale Drogengeschäfte verwendet habe. Die summarische Sichtung von Daten, die der kantonalen Staatsanwaltschaft von französischen Behörden zur Verfügung gestellt worden seien, habe den Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zum Wechsel auf die "Kommunikationsplattform ANOM" auch "SkyECC" für den internationalen Drogenhandel benutzt haben könnte. Derzeit spreche nichts für die Nichtverwertbarkeit der aus der "ANOM-Überwachung" gewonnenen Daten. Insgesamt habe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte mit unterschiedlichen Personen international verwickelt gewesen sei, erhärtet. Ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sei unverändert zu bejahen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (neuerdings) auch einen dringenden Tatverdacht im Hinblick auf Geldwäscherei.
3.3
Der Beschwerdeführer bestritt diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde nicht und machte nicht geltend, dass ein dringender Tatverdacht zu Unrecht bejaht worden sei. Von daher ist mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen.
Was hingegen den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung anbelangt, kann ein dringender Tatverdacht weiterhin (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 18. Mai 2022 mit nach wie vor aktueller Begründung festgestellt) nicht bejaht werden, was aber für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang ist.
3.4
Dass der dringende Tatverdacht bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Aktenbeizugsantrag denn auch nicht damit, so den von ihm gar nicht bestrittenen dringenden Tatverdacht widerlegen zu wollen.
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte an besonderen Haftgründen sowohl die von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachte Flucht- als auch Kollusionsgefahr.
Was die theoretischen Grundlagen dieser Haftgründe anbelangt, kann auf die zutreffenden E. 2.2.1 und E. 2.3.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2
4.2.1. Zur Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.2.2 aus, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 (nach Festnahme eines Drogenlieferanten) seine Verlobte aufgefordert habe, "die Koffer zu packen", und "alles müsse weg" gesagt zu haben. Auch habe er gegenüber seiner Freundin erwähnt, dass die Polizei ihn nicht aus R. zurückholen könne. Bei anderer Gelegenheit habe sich der Beschwerdeführer (gegenüber C.) dahingehend geäussert, dass er bei einer allfälligen Verhaftung mangels Beweisen nach drei Monaten wieder freikomme und dass seine Verlobte genau wisse, was sie allen für eine Geschichte zu erzählen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer konkrete Vorkehrungen für den Fall seiner Verhaftung getroffen habe. In diesen Aussagen manifestiere sich eine konkrete Fluchtabsicht. Zudem gehe es um qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht um Bagatelldelikte, drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung doch eine mehrjährige Freiheitsstrafe, voraussichtlich gar ausserhalb der Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs. Obschon der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und einem Bruder einen Bezug zur Schweiz aufweise, sei Fluchtgefahr daher klar zu bejahen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sehr auf seine Aussagen vor seiner Verhaftung gestützt und "Umstände zum heutigen Zeitpunkt" zu wenig berücksichtigt habe. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt, dass er hier geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei bzw. hier sein ganzes Leben verbracht habe. Ebenso wenig habe es berücksichtigt, dass er seine Eltern und seinen Bruder und damit "seine ganze Kernfamilie" hier in der Schweiz habe und seine Zukunft hier sehe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe seine Lebensverhältnisse nur insoweit berücksichtigt, als sie für Fluchtgefahr sprächen. Auf klarerweise gegen Fluchtgefahr sprechende Umstände, welche eine Flucht nahezu verunmöglichten oder absurd erscheinen liessen, sei es nicht eingegangen. Er besitze zwar die Staatsangehörigkeit von R., denke jedoch nicht daran, nach R. oder irgendwohin zu flüchten. Es falle ihm nicht ein, seine Zukunft und diejenige seiner Familie durch einen offensichtlich von vornherein aussichtslosen und damit unsinnigen Fluchtversuch bleibend zu verschlechtern. Selbst bei Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe würde diese infolge guter Führung auf zwei Drittel verkürzt. Eine Freiheitsstrafe sei kein Grund, seine gesamte weitere Zukunft in der Schweiz zu gefährden. Hätte er eine Flucht tatsächlich jemals ins Auge gefasst, wäre er bereits geflüchtet, als er dies angekündigt habe. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr seien rein theoretischer und abstrakter Natur und entbehrten jeglicher konkreter Grundlage. Folge man dieser Argumentation, bestünde bei jedem ausländischen Staatsangehörigen, dem eine Freiheitsstrafe drohe, a priori Fluchtgefahr und könne eine konkrete Prüfung unterbleiben.
4.2.3
Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort darauf, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines überwachten Telefongesprächs dahingehend geäussert habe, dass er sich vorstellen könne, die Schweiz zu verlassen. Auch gebe es (durch eine akustische Überwachung erlangte) Hinweise, dass seine Familie ein stattliches Haus in S. habe und dort sehr angesehen sei. Der Beschwerdeführer habe auch Pläne, Land in T. zu kaufen, sei international gut vernetzt und pflege intensive internationale Kontakte zu Leuten, die auf der Flucht seien.
4.2.4
Mit persönlichem Schreiben vom 26. September 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise wie bereits mit Beschwerde: Er betonte, dass er in Aarau geboren und aufgewachsen sei und dass er eine kaufmännische Lehre und kurz darauf berufsbegleitend die höhere Fachschule BWL abgeschlossen und sich für ein berufsbegleitendes Studium ("eMBA") entschieden habe. Weiter legte er dar, nach welchen Grundsätzen er von seinen Eltern erzogen worden sei und dass er von seinen Eltern, seinem Bruder und auch seinem Arbeitgeber stets gestützt worden sei. Als "Gegenleistung" habe er immer einen "Super-Job" gemacht. Er sei seit seiner kaufmännischen Lehre in der Schreinerbranche tätig und habe bestimmt 2'000 Betriebe in der Schweiz besucht und betreut. Weil er sich hier zuhause fühle, habe er in der Vergangenheit viele Jobangebote von internationalen Konzernen abgelehnt. Auch betrachte er es als seine absolute Pflicht, für seinen behinderten Bruder zu sorgen, der ausser ihm und den Eltern nur wenig Bezugspersonen habe. Sein Bruder sei seine "Energieund Motivationsquelle" und es würde ihm nie im Leben einfallen, ihn oder seine Eltern durch Flucht alleine zu lassen. Seit 7 Monaten würden ihm Observationsprotokolle vorgelegt und würde versucht, damit "einen Vorhalt" zu konstruieren. Er berufe sich aus Angst um sich und seine Familie auf sein Aussageverweigerungsrecht. Dass man dies gegen ihn verwende, fühle sich "total unfair" an. Es existierten keine versteckten Erlöse oder Betäubungsmittel. Was seine Aussagen vor seiner Verhaftung anbelange, gelte das Sprichwort "Grosse Klappe, nix dahinter". Nach 7 Monaten Untersuchungshaft könne er nicht genug betonen, wie er sein Verhalten bereue. Im Falle seiner Haftentlassung würde er den Behörden jederzeit zur Verfügung stehen. Die Schweiz sei sein Leben, sei es immer gewesen und werde es immer sein. Er sehe sich als "Vollblut Aarauer". Für den […] sei seine Hochzeit im Stadtmuseum geplant gewesen. All seine Lebensverhältnisse und Ziele seien nicht diejenigen einer "fluchtgefährdeten" Person. Auf seine Aussagen vor der Verhaftung "festgenagelt" zu werden, empfinde er als sehr einfach und unfair. Seine Lebensverhältnisse würden kaum in Betracht gezogen. Er ersuche um eine Chance, sich zu beweisen.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits mit Eingabe vom 26. September 2022 gemachten Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr mit anderen Worten und versuchte, seinen Standpunkt mit weiteren Beispielen zu belegen. So brachte er etwa vor, dass sich seine mit D. geführten Gespräche über ein Eigenheim in der Schweiz nicht in den Akten fänden, dass er nur wegen eines vor zirka zwei Jahren stattgefundenen Erdbebens in T. für kurze Zeit die Idee gehabt habe, dort günstig ein Grundstück zu kaufen, dass es keine Belege gebe, dass er Kontakt zu flüchtigen Personen habe, und dass er auch nicht im Ausland politisch aktiv werden wolle. Es habe sich dabei nur um "belanglose Gespräche ohne konkrete Fakten, Belege oder Taten" gehandelt.
4.2.5
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr vermögen (anders als diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau) nicht zu überzeugen:
- Dass der Beschwerdeführer bis anhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte, ist zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr angemessen zu berücksichtigen, schliesst Fluchtgefahr aber keineswegs aus (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6). - Weshalb es bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht so sehr auf die früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wiedergegeben (vgl. vorstehende E. 4.2.1), als auf dessen nunmehrige Beteuerungen ankommen soll, ist nicht nachvollziehbar. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung zu diesen früheren Aussagen befragt (Protokoll S. 6). Er wollte sich hierzu aber vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht erklären, was sich jedenfalls kaum mit der von ihm behaupteten Angst (um sich und seine Familie) begründen lässt. Auch auf seine (persönlichen) Beteuerungen, weshalb er nunmehr sozusagen als vollständig geläutert zu betrachten sei, ist nicht abzustellen. Das vom Beschwerdeführer von sich skizzierte Bild einer Person, die nunmehr die Verantwortung für die mutmasslich begangenen Straftaten übernehmen will, steht nicht nur in einem scharfen Kontrast zu seinen früheren Äusserungen und mutmasslich begangenen Straftaten, was sich allenfalls noch mit einer umfassenden Läuterung erklären liesse, sondern auch zu seinem offensichtlich auch jetzt noch vorhandenen, objektiv aber nicht nachvollziehbaren Empfinden, seit nunmehr rund 7 Monaten unfair behandelt bzw. mit konstruierten Vorhaltungen konfrontiert zu werden. Auch ansonsten gibt es keine konkreten Hinweise, dass es sich bei den aktuellen Beteuerungen des Beschwerdeführers um mehr als blosse Lippenbekenntnisse handeln könnte. - Auch dürfte der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer wegen seines Alters zumindest nicht mehr im gleichen Ausmasse wie früher von seiner bisherigen "Kernfamilie" (etwa in emotionaler oder auch finanzieller Hinsicht) abhängig sein. Er befindet sich aber auch noch nicht in einem Alter, ab welchem es für ihn bereits schwer wäre, im Ausland noch Fuss zu fassen (vgl. hierzu etwa BGE 136 IV 20 E. 2.3, wonach bei einer mit
36.
Jahren noch vergleichsweise jungen Person eine Flucht eher wahrscheinlich sei als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter). Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht fähig wäre, sich im Ausland (insbesondere in R.) zurechtzufinden und sich dort eine Zukunft aufzubauen, sind keine ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Flucht für den Beschwerdeführer mit grösseren Nachteilen irgendwelcher Art verbunden wäre. Insbesondere lassen seine vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gemachten Aussagen nicht darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz eine berufliche Stellung erarbeitet hätte, die einer Flucht massgeblich entgegenstünde, wenngleich er davon sprach, dass er "in Spitzenzeiten" 1'500 Betriebe in der ganzen Schweiz betreut habe (in seinem persönlichen Schreiben sprach er gar von über 2'000 Betrieben). Auch seine hier in der Holzbranche offenbar erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre sowie seine diesbezügliche Berufserfahrung vermögen die Fluchtgefahr nicht zu relativieren, zumal ihm diese Umstände auch im Ausland das berufliche Fortkommen erheblich erleichtern dürften (vgl. hierzu Protokoll der Haftverhandlung S. 4).
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die weiteren (nicht näher begründeten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Flucht von
vornherein aussichtslos und unsinnig wäre, nicht zu überzeugen. Unerheblich ist auch, dass er nicht bereits (entsprechend seinen Ankündigungen) bereits im Januar 2022 flüchtete, zumal er sich damals eben noch gar nicht sicher war, entdeckt worden zu sein, und er auch vom Umfang der gegen ihn vorliegenden Beweise noch nichts ahnen konnte. "Klarerweise gegen Fluchtgefahr" sprechende Umstände, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unberücksichtigt geblieben wären, sind keine auszumachen. Weshalb die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln einer allfälligen Freiheitsstrafe vorliegend bei der Beurteilung der Fluchtgefahr hätte berücksichtigt werden müssen, ist nur schon in Beachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einsichtig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2, wonach es grundsätzlich nicht am Haftrichter ist, diesbezüglich eine Prognose anzustellen, ausser wenn – was hier aber nicht der Fall ist – absehbar ist, dass aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte). Darüber hinaus drängt sich eine Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung auch deshalb nicht auf, weil dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auch eine obligatorische Landesverweisung droht (vgl. hierzu Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), ohne dass bereits jetzt konkret absehbar wäre, dass er sich hiergegen erfolgsversprechend auf die sog. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) berufen könnte. In Beachtung der in vorstehender E. 4.2.1 zusammengefassten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau unzutreffend ist schliesslich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe losgelöst von konkreten Fallumständen rein theoretisch und abstrakt in einer Art und Weise argumentiert, dass bei jedem Ausländer, dem eine Freiheitsstrafe drohe, Fluchtgefahr zu bejahen wäre.
Darüber hinaus ist bezüglich Fluchtgefahr – sozusagen als Bestätigung des Gesagten – auf verschiedene abgehörte Gespräche zu verweisen (Gespräch vom 7. Dezember 2021 [Ordner HA.2022.391, Reg. 1.1, Beilage 16 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022], wo sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass man in der Schweiz zu viele Steuern zahle und er sich gut vorstellen könne, die Schweiz nach Erledigung einiger Geschäfte zu verlassen, und dass er der Auffassung sei, dass D. mit ihm überall hin mitkäme; Gespräch vom 8. Juni 2021 [Beschwerdeantwortbeilagen], wonach der Beschwerdeführer erzählt habe, in T. ein Grundstück gekauft zu haben und darauf bauen zu wollen).
Dass die Fluchtgefahr bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Aktenbeizugsantrag denn auch nicht damit, so die Annahme von Fluchtgefahr widerlegen zu wollen.
Dementsprechend ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.
4.3
4.3.1. Zur Kollusionsgefahr nahm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.3.2 ebenfalls Bezug auf die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2022 (vgl. vorstehende E. 4.2.1), woraus sich die "subjektive Kollusionsbereitschaft" des Beschwerdeführers ergebe. Auch in objektiver Hinsicht sei Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen. Die "Auswertung der Kommunikationsplattform SkyECC" sowie auch die Auswertung des Laptops (dessen Passwort der Beschwerdeführer nicht preisgeben wolle) seien nach wie vor pendent. Auch stünden nach zahlreichen Individualeinvernahmen auch noch Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten an. Die ausgeprägte Kollusionsgefahr zeige sich auch in der selbst vom Beschwerdeführer "anerkannten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels" (unter Bezugnahme auf eine Äusserung des Beschwerdeführers [vgl. hierzu HA.2022.241, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag / Beilage 13 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2022, S. 2], wonach wer "singe" ein toter Mann sei).
4.3.2
Der Beschwerdeführer machte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in diesem Zusammenhang zum Vorwurf, ausser Acht gelassen zu haben, dass die Untersuchung im Wesentlichen abgeschlossen sei. Ihm würden seit Monaten Observationsprotokolle vorgelegt, zu denen er – aus Gründen der Sicherheit für sich und seine Familie – schweige, was durch ständige Verlängerung der Untersuchungshaft "bestraft" werde, während alle übrigen Mittäter(innen) inzwischen auf freien Fuss gesetzt worden seien. Weder die kantonale Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätten begründet, inwiefern und mit welchen Personen er konkret noch kolludieren könnte. Was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr ausgeführt habe, sei vielleicht zu Beginn der Strafuntersuchung begründet gewesen, heute jedoch nicht mehr. Es gebe nichts mehr zu verdunkeln. Das "vorzuhaltende Tatsachenfundament" bestehe im Wesentlichen aus Observationsergebnissen und beschlagnahmten Gegenständen.
4.3.3
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr vermögen (wiederum anders als diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau) nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer scheint massgeblich in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen involviert gewesen zu sein, ist aber nicht geständig und verweigert weitestgehend die Aussagen, weshalb es auf der Hand liegt, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die strafrechtlich relevanten Fragen (betreffend Art, Umfang und Organisation des Betäubungsmittelhandels sowie die vom Beschwerdeführer dabei eingenommene Rolle) anderswie zu klären versuchen muss.
Dabei verhält es sich offenbar so, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht nur gestützt auf von ihr selbst veranlasste Überwachungsmassnahmen zu einer Fülle womöglich strafrechtsrelevanter Informationen gekommen ist, sondern auch durch den rechtshilfeweisen Beizug ausländischer Überwachungsmassnahmen. Weiter liegt es auf der Hand, dass es bei einem mutmasslich grenzüberschreitend organisierten Drogenhandel – gerade bei einer weder geständigen noch kooperativen Person – schwierig und zeitintensiv sein kann, die grosse Menge an Informationen derart zusammenfügen, dass sich daraus ein verlässliches Bild der mutmasslichen Delinquenz des Beschwerdeführers ergibt, gestützt auf welches eine überzeugende Anklage erhoben werden kann.
Dies ist vorliegend umso wichtiger, als der Beschwerdeführer mutmasslich eben nicht nur in ganz untergeordneter Stellung an diesem internationalen Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen zu sein scheint. So äusserte sich der Beschwerdeführer etwa in einem am 25. Dezember 2021 abgehörten Gespräch gegenüber D. dahingehend, - dass er "gute Leute" um sich herum habe, - dass er hoffe, in Zukunft 15'000 bis 20'000 "Stutz" im Monat "mit praktisch nichts tun" zu machen, - dass zwei Söhne von E. ihn in Istanbul "Bruder" genannt und geküsst hätten, - dass, wenn er in Istanbul in den Sitzungsraum komme, um mit E. zu reden, alle "raus" müssten, - dass "wir recht weit oben" seien und - dass europaweit vielleicht 270 Leute etwas zu sagen hätten und "wir" in den "Top 6, Top 7" und, was die Schweiz anbelange, ganz klar "die Nummer 1" seien (vgl. hierzu Akten HA.2022.241, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag / Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2022 [insbesondere Frage 17] sowie – als deren Beilage 1 – das entsprechende Überwachungsprotokoll vom 25. Dezember 2021).
Dementsprechend ist von einem komplexen Fall eines qualifizierten Betäubungsmittelhandels mit internationalem Bezug auszugehen. Dass es dabei auch um grosse Mengen an Kokain geht, verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer ein wesentliches Interesse daran hat, dass diese Untersuchung nicht zu für ihn nachteiligen Ergebnissen führt, ist offensichtlich. Insofern hat er auch ein erhebliches Interesse daran, auf weitere Beschuldigte oder auf Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken bzw. sich mit diesen über das Aussageverhalten abzusprechen. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Namen nannte, ändert hieran nichts, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer hierüber vorab informiert werden müsste, zumal sich die Frage, wer noch zu befragen ist, letztlich auch erst nach Auswertung des offensichtlich umfangreich vorhandenen Belastungsmaterials abschliessend beantworten lässt.
Entscheidend ist letztlich, dass die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung stetig vorangetrieben wird bzw. dass wichtige Untersuchungshandlungen ohne unnötige Verzögerungen vorgenommen werden. Hinweise, dass dem nicht so wäre, gibt es keine, womit sich auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass er wegen mangelnder Kooperation mit Haftverlängerungen "bestraft" werde, als unbegründet erweist. Es verhält sich offensichtlich gerade nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, dass die kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer schon längst Bekanntes sozusagen nur häppchenweise vorhalten würde, um sich so möglichst lange auf Kollusionsgefahr berufen zu können. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass bildlich gesprochen eine Flut an potentiell wichtigen Informationen vorliegt, die nunmehr in strafprozessrechtskonformer Weise aufgearbeitet werden müssen. Weil es dabei um schwerwiegende Strafvorwürfe geht, ist das öffentliche Interesse an einer nicht durch Kollusion gestörten Aufklärung dieser Vorwürfe erheblich. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Kollusionsgefahr bejahte, ist damit nicht zu beanstanden.
Dass die Kollusionsgefahr bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Zwar scheint der Beschwerdeführer mit seinem Aktenbeizugsantrag die Vollständigkeit der Untersuchung nachweisen und daraus das Fehlen von Kollusionsgefahr ableiten zu wollen. Die Vollständigkeit einer Untersuchung ergibt sich aber nicht aus dem (einzig die bisherigen Untersuchungen) spiegelnden Aktenstand. Sie ist vielmehr danach zu bemessen, ob noch weitere (kollusionsgefährdete) Untersuchungshandlungen geboten erscheinen, was hier – in Berücksichtigung der eingereichten Akten sowie auch der überzeugenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022 sowie auch mit Beschwerdeantwort – offensichtlich der Fall ist. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Beurteilung der Kollusionsgefahr erforderlich sein soll, Haftentlassungsgesuche "aller (materiell) mitbeschuldigter Personen" beizuziehen (vgl. hierzu etwa auch die überzeugenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022, wonach erst nach durchgeführter Auswertung der "erwähnten Beweismittel" [namentlich des Laptops des Beschwerdeführers] Mittäter, Lieferanten und Abnehmer des Beschwerdeführers abschliessend bestimmt werden könnten).
5.
5.1
Zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau insbesondere in Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 3.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2
Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.2 aus, dass die Kollusionsgefahr nach wie vor gross sei, weil noch zahlreiche Untersuchungshandlungen ausstehend seien. Einzelne oder kombinierte Ersatzmassnahmen, mit welchen sich diese wirksam reduzieren liesse, seien keine ersichtlich (und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden).
Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer nach aktuellem Erkenntnisstand mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der Erlös dieses Handels jedoch noch nicht aufgefunden habe werden können. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe, weshalb eine Kaution von Fr. 20'000.00 – 30'000.00 nicht ausreichend sei, um der "immanenten" Fluchtgefahr zu begegnen. Dies gelte auch für andere Ersatzmassnahmen, so (mangels der Möglichkeit einer Echtzeitüberwachung) für ein Electronic Monitoring oder (angesichts offener Grenzen im europäischen Raum) für eine Ausweis- und Schriftensperre oder auch für eine Meldepflicht.
5.3
Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass sich sowohl einer allfälligen Flucht- als auch Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnen liesse. Die gegenteiligen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau grenzten an "Spott". Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht hinreichend geprüft und begründet, warum die angebotene Sicherheitsleistung "in vom Gericht zu bestimmender Höhe" nicht genüge, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Seinerseits sei nie die Rede von nur Fr. 10'000.00 – 20'000.00 gewesen. Seine Eltern würden eine höhere Summe aufbringen können und wollen und ausserdem seinen Verbleib in der elterlichen Wohnung (Hausarrest) sowie die Überwachung (auch mit elektronischen Mitteln) sicherstellen. Zur Begegnung der Fluchtgefahr sei folglich eine Sicherheitsleistung zu beziffern und anzuordnen. Auch habe er mehrfach versichert, sich den Strafverfolgungsbehörden stets zur Verfügung zu halten. Konkrete Anhaltspunkte, die auf etwas anderes deuteten, seien keine ersichtlich. Eine Ausweis- und Schriftensperre, allenfalls verbunden mit einer Meldepflicht, böte ausreichend bzw. "absolut genügend" Gewähr, dass er nicht versuche, sich ins Ausland abzusetzen. Auch die technische Überwachung sei ein sehr wirksames Mittel, um in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens allen Gefahren wirksam zu begegnen. Schliesslich habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch die Möglichkeit, dass er für die Dauer des Strafverfahrens wieder seiner Arbeit nachgehen könnte, nur ungenügend geprüft.
Zusammengefasst sei das Vorverfahren im Wesentlichen abgeschlossen und der anzuklagende Sachverhalt in den Akten. Alle Mitbeschuldigten seien auf freiem Fuss. Das Verfahren sei aufwendig und umfangreich gewesen, weshalb die Hauptverhandlung erst in der zweiten Jahreshälfte 2023 oder gar erst 2024 zu erwarten sei. Bereits deshalb sei die Weiterführung des Freiheitsentzugs unter dem Titel "Untersuchungshaft" unverhältnismässig und als "Strafe eines noch nicht Verurteilten" zu qualifizieren. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe eine mildere Ersatzmassnahme nicht einmal ernsthaft geprüft, sondern pauschal "abgetischt" und sich damit geweigert, Art. 237 StPO anzuwenden.
5.4
Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen:
- So behauptete der Beschwerdeführer zwar, dass auch der Kollusionsgefahr mit den von ihm angeführten Ersatzmassnahmen Rechnung getragen werden könne. In seinen weiteren Ausführungen legte er aber bezeichnenderweise nicht dar, wie das möglich sein soll, sondern schien er von der (nach dem in E. 4.3 Ausgeführten) falschen Annahme ausgegangen zu sein, dass gar keine nennenswerte Kollusionsgefahr mehr gegeben sei. Diese ist aber, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, weiterhin gross. Wie sich ihr mit Ersatzmassnahmen Rechnung tragen liesse, ist nicht ersichtlich. So verhält es sich beispielsweise nur schon deshalb gerade nicht so, dass sich eine allfällige Kollusion durch eine Sicherheitsleistung verhindern liesse, weil unter den konkreten Umständen nicht zu erwarten ist, dass kolludierende Handlungen überhaupt bekannt würden. - Der Beschwerdeführer liess die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach er mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der daraus erzielte Erlös aber noch nicht habe gefunden werden können, mit Beschwerde unwidersprochen. Einzig in seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. September 2022 behauptete er, dass es gar keine versteckten Erlöse oder Betäubungsmittel gebe, wobei aber auf diese Ausführungen – wie bereits in E. 4.2.5 dargelegt – nicht abgestellt werden kann. Weil dieser Deliktserlös angesichts des von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels sehr beträchtlich sein kann, lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer eine vordergründig von wem auch immer geleistete Sicherheitsleistung mit deliktischen Geldern finanzieren oder deren Verfall in Kauf nehmen würde, um sodann auf den Deliktserlös zurückzugreifen. Solange die Frage des Deliktserlöses und damit die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geklärt sind, kann auch aus diesem Grunde in einer Kaution kein taugliches Mittel gesehen werden, um zumindest der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen (vgl. hierzu sowie auch zu weiteren rechtlichen Voraussetzungen einer Kaution etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1; vgl. auch ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Ersatzmassnahme bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, Dissertation 2013, S. 86 f., wonach die Herkunft der angebotenen Leistung zu überprüfen ist, ansonsten sich die Strafverfolgungsbehörden allenfalls eine Geldwäschereihandlung vorwerfen lassen müssen). - Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an "Spott" grenzten, dass es die Frage der Ersatzmassnahmen gar nicht ernsthaft geprüft habe und dass es richtigerweise auf seine Beteuerungen, nicht fliehen zu wollen, hätte abstellen müssen, sind offensichtlich haltlos, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.5
Nicht zu beanstanden ist schliesslich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.2 (in fine) seiner Verfügung getroffene Feststellung, wonach eine Verlängerung der Untersuchungshaft in Berücksichtigung der Komplexität der Strafuntersuchung und der aufwändigen Beweiserhebungen verhältnismässig sei. Hingegen spielt es für die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorliegend gewährten Haftverlängerung, die offensichtlich keine Gefahr von Überhaft i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO begründet, keine Rolle, wann mutmasslich die Hauptverhandlung stattfinden wird, weshalb auch auf die diesbezüglichen Spekulationen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.
Dass die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Insbesondere liesse sich so (wie in E. 4.3.3 ausgeführt) keine Vollständigkeit der Untersuchung nachweisen, um daraus zu schliessen, dass weitere Verfahrenshandlungen (wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022 und mit Beschwerdeantwort ausgeführt) gar nicht geboten seien bzw. gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstiessen.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde (einschliesslich der prozessualen Anträge auf Beizug weiterer Akten) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 1'065.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard