SBK.2022.313
SBK.2022.313 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-14
14. Oktober 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.313 / CS (HA.2022.406) Art. 329 Entscheid vom 14. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.313 / CS (HA.2022.406) Art. 329
Entscheid vom 14. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 12. September 2022 betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Drohung, der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten. Die genannten Delikte soll er am 13. März 2022 zum Nachteil seiner Ehefrau begangen haben. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags festgenommen.
2.
2.1. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 (HA.2022.121) wurde der Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 13. Juni 2022, in Untersuchungshaft versetzt.
2.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 erhobene Beschwerde am 13. April 2022 teilweise gut, ordnete die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und anstelle dessen die folgenden, einstweilen bis zum 13. Juni 2022 befristeten, Ersatzmassnahmen an (SBK.2022.105):
"a) Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit C. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise.
b) Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von C. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit C. hat er sich umgehend zu entfernen."
2.3. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (HA.2022.278) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die bereits bestehenden Ersatzmassnahmen um zwei Monate, d.h. bis zum 13. August 2022, und ordnete zusätzlich neue Ersatzmassnahmen an:
" 1. Dem Beschuldigten wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit C. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise.
2.
Dem Beschuldigten wird verboten, sich an der Wohnadresse von C. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit C. hat er sich umgehend zu entfernen.
3.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich wöchentlich einer deliktorientierten Psychotherapiestunde zu unterziehen, mit dem Ziel, alternative Handlungskompetenzen und strukturierte Ordnungen sowie Re-Formulierung eigener Wertigkeiten zu erlernen.
4.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen nach Erhalt des Entscheids des ZMG den gewählten Psychiater/Psychotherapeuten bekannt zu geben und eine Bestätigung für den ersten Behandlungstermin bzw. den Zeitpunkt der Therapieaufnahme einzureichen.
5.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft nach 9 Therapiesitzungen einen Zwischenbericht des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten über den Verlauf der Therapie einzureichen.
6.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten von der Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu entbinden und die Entbindungserklärung zusammen mit der Bestätigung gemäss Ziff. 2 hiervor einzureichen."
2.4. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2022 erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 27. Juli 2022 abgewiesen (SBK.2022.209).
2.5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 16. August 2022 (HA.2022.376) die Ersatzmassnahmen Ziffer 3 (neu Ziffer 1), Ziffer 5 (neu Ziffer 2) und Ziffer 6 (neu Ziffer 3) um einen Monat, d.h. bis zum 13. September 2022.
2.6. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 12. September 2022 (HA.2022.406) die Ersatzmassnahmen Ziffer 1 (Verpflichtung des Besuchs einer wöchentlichen deliktorientierten Psychotherapie) und Ziffer 2 (Einreichung eines Zwischenberichts des behandelnden Therapeuten nach neun Therapiesitzungen) für die vorläufige Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 13. November 2022.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die ihm am 13. September 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2022 und stellt folgende Anträge:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verlängerung der Ersatzmassnahmen nur bis am 20. Oktober 2022 zu bewilligen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete am 27. September 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2022, mit welcher gegen ihn laufende Ersatzmassnahmen verlängert wurden, mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Zusammengefasst erwog das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Vorinstanz) in der Verfügung vom 12. September 2022, hinsichtlich des Tatverdachts habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 16. August 2022 nichts verändert. Damit sei der dringende Tatverdacht bezüglich der Sachbeschädigung und der Drohung nach wie vor zu bejahen. Ferner bejahte die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Sie stützte sich hierbei auf das psychiatrische Kurzgutachten/Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R., vom 11. Mai 2022. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen erwog die Vorinstanz, diese seien geeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Es bestehe keine Gefahr der Überhaft, zumal die Ersatzmassnahmen nicht eins zu eins an die zu erwartende (Freiheits-)Strafe anzurechnen seien. Bei Gutheissung des Verlängerungsantrags wären die erstandene Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von vier Monaten an die auszufällende Strafe anzurechnen. Damit drohe noch keine Überhaft. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz als unbegründet und gelangte zum Schluss, die Verlängerung der bestehenden Ersatzmassnahmen um zwei Monate sei verhältnismässig.
3.
3.1
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Voraussetzung der Anordnung von Ersatzmassnahmen ist, dass die Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Angesichts des unmissverständlichen Antrags des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, womit er einzig die Dauer der Verlängerung der Ersatzmassnahmen moniert, ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts unbestritten geblieben, so dass es bei den vorinstanzlichen Erwägungen bleibt (vgl. Verfügung, E. 9.3.4.). Gesagtes gilt für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar sinngemäss zu bestreiten scheint, sich aber diesbezüglich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Abgesehen davon dürfte sehr unwahrscheinlich sein, dass die Rückfallgefahr mit 7 Therapiesitzungen gänzlich verschwunden ist. In den Akten finden sich jedenfalls keine dahingehenden Hinweise. Im Ergebnis sind sowohl der dringende Tatverdacht wie auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben.
3.3
3.3.1. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Er macht geltend, eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um zwei Monate sei nicht erforderlich, da sein Therapeut der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab dem 10. Oktober 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen habe. Komme der Therapeut zum Schluss, dass keine Rückfallgefahr mehr vorliege, so bestehe auch keine Gefahr der Verschleppung des Verfahrens. Es müsse möglich sein, diese Frage bis zum 20. Oktober 2022 zu beantworten. Daher sei es nicht erforderlich, die Ersatzmassnahmen bis zum 13. November 2022 zu verlängern. Sollte sich nach Vorliegen des Berichts ergeben, dass zur Senkung des Rückfallrisikos eine Therapie nach wie vor notwendig sei, sei dannzumal eine weitere Verlängerung der Ersatzmassnahmen zu beantragen. Des Weiteren müsse beachtet werden, dass die Überhaft langsam nähherrücke. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass seine Ehefrau im sistierten Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen keine Aufhebung der Sistierung beantragt habe. Schliesslich halte er daran fest, dass die ausstehenden Verfahrenshandlungen nicht als Argument für die Verlängerung der Ersatzmassnahmen dienen könnten.
3.3.2
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort aus, aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher keine Aufhebung der Sistierung eines separaten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zofingen verlangt habe, könne der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei gelte es zu bemerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich gemäss ihren eigenen Aussagen damit abgefunden habe, vom Beschwerdeführer früher oder später getötet zu werden.
3.3.3
Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV
179.
E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3).
Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der
Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Da Ersatzmassnahmen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen als ein Freiheitsentzug, dürfen sie regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich so lange, wie der Eingriff in die Rechte der betroffenen Person seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 45 vom 28. Februar 2014 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3 mit Hinweisen).
3.3.4. Die angeordnete Verlängerung der Ersatzmassnahmen um weitere zwei Monate ist ohne Weiteres verhältnismässig. Zunächst sind die angeordneten Massnahmen geeignet, um der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, droht noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer macht dies zu Recht auch nicht konkret geltend. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Demnach befand sich der Beschwerdeführer während rund einem Monat in Untersuchungshaft. Diese ist vollständig an die auszufällende Strafe anzurechnen. Die zu erduldenden Ersatzmassnahmen würden bei einer Verlängerung um weitere zwei Monate insgesamt sieben Monate dauern. Dabei kann mit der Vorinstanz von einer hälftigen Anrechnung der Dauer der Ersatzmassnahmen ausgegangen werden, solange das Kontaktverbot bestand und sich der Beschwerdeführer nicht an seinem Wohnort aufhalten durfte. Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte April 2022 bis Mitte August 2022 sind daher mutmasslich im Umfang von zwei Monaten anrechenbar. Seit dem Wegfall des Kontakt- und Rayonverbots sind die Beschränkungen der persönlichen Freiheit im Vergleich zur Untersuchungshaft gering, weshalb die Einschätzung, wonach ein Sachgericht die Dauer der Ersatzmassnahmen im Umfang von rund einem Drittel anrechnen wird, nicht abwegig erscheint. Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte August 2022 bis Mitte November 2022 sind daher im Umfang von einem Monat anzurechnen. Ohne der Beurteilung durch ein Sachgericht vorgreifen zu wollen, sind somit bei Gutheissung des Verlängerungsantrags die Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von rund vier Monaten an die zu erwartende (Freiheits-)Strafe anzurechnen. Angesichts der Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, ist davon auszugehen, dass die auszufällende (Freiheits-)Strafe höher ausfallen wird als die Dauer der Untersuchungshaft sowie der (anrechenbaren) Ersatzmassnahmen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren zwar weitere Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt werden, dass das entsprechende Verfahren allerdings sistiert wurde und der Ausgang des Verfahrens unklar ist (vgl. Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Februar 2022). Insofern erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das sistierte Strafverfahren als nicht stichhaltig. Es besteht somit keine Gefahr der Überhaft.
3.3.4. Die angeordnete Verlängerung der Ersatzmassnahmen um weitere zwei Monate ist ohne Weiteres verhältnismässig. Zunächst sind die angeordneten Massnahmen geeignet, um der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, droht noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer macht dies zu Recht auch nicht konkret geltend. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Demnach befand sich der Beschwerdeführer während rund einem Monat in Untersuchungshaft. Diese ist vollständig an die auszufällende Strafe anzurechnen. Die zu erduldenden Ersatzmassnahmen würden bei einer Verlängerung um weitere zwei Monate insgesamt sieben Monate dauern. Dabei kann mit der Vorinstanz von einer hälftigen Anrechnung der Dauer der Ersatzmassnahmen ausgegangen werden, solange das Kontaktverbot bestand und sich der Beschwerdeführer nicht an seinem Wohnort aufhalten durfte. Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte April 2022 bis Mitte August 2022 sind daher mutmasslich im Umfang von zwei Monaten anrechenbar. Seit dem Wegfall des Kontakt- und Rayonverbots sind die Beschränkungen der persönlichen Freiheit im Vergleich zur Untersuchungshaft gering, weshalb die Einschätzung, wonach ein Sachgericht die Dauer der Ersatzmassnahmen im Umfang von rund einem Drittel anrechnen wird, nicht abwegig erscheint. Die Ersatzmassnahmen in der Zeit von Mitte August 2022 bis Mitte November 2022 sind daher im Umfang von einem Monat anzurechnen. Ohne der Beurteilung durch ein Sachgericht vorgreifen zu wollen, sind somit bei Gutheissung des Verlängerungsantrags die Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von rund vier Monaten an die zu erwartende (Freiheits-)Strafe anzurechnen. Angesichts der Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, ist davon auszugehen, dass die auszufällende (Freiheits-)Strafe höher ausfallen wird als die Dauer der Untersuchungshaft sowie der (anrechenbaren) Ersatzmassnahmen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in einem anderen Strafverfahren zwar weitere Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt werden, dass das entsprechende Verfahren allerdings sistiert wurde und der Ausgang des Verfahrens unklar ist (vgl. Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Februar 2022). Insofern erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf das sistierte Strafverfahren als nicht stichhaltig. Es besteht somit keine Gefahr der Überhaft.
Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Massnahmen bis zum Abschluss der Strafuntersuchung, wofür die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zwei Monate veranschlagt, aufrechterhalten werden sollen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Anordnung von Untersuchungshaft – was ohne Weiteres auch für Ersatzmassnahmen gelten muss – wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Weshalb die Gefahr weiterer Delikte nicht mehr drohen soll, wenn einzig noch der Abschluss der Strafuntersuchung, insbesondere die Schlusseinvernahme, ausstehend ist, leuchtet nicht ein. Sollte der therapeutische Verlaufsbericht, welcher bereits nach der neunten Therapiesitzung einzureichen ist, ergeben, dass die Wiederholungsgefahr wesentlich reduziert werden konnte und sollten sich die Ersatzmassnahmen deswegen als nicht mehr verhältnismässig erweisen, wären sie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ohnehin aufzuheben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers findet die neunte Therapiesitzung bereits in der ersten Oktoberhälfte statt. Daneben steht es dem Beschwerdeführer offen, jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragten (Art. 226 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO).
3.4. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen um weitere zwei Monate als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser