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Entscheid

SBK.2022.317

SBK.2022.317 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-18

18. Oktober 2022Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.317 / pg (STA.2022.351) Art. 333 Entscheid vom 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Gesuchstellerin Oberstaatsanwaltschaft des Kanton...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.317 / pg (STA.2022.351) Art. 333

Entscheid vom 18. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor

Gesuchstellerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gegenstand Ausstandsbegehren in der Strafsache gegen Unbekannt

Sachverhalt

1.

1.1. Am 22. September 2022 erstattete der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres [DVI] des Kantons Aargau, Regierungsrat C., bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Zusammenhang mit einem vertraulichen Bericht des DVI vom 8. August 2022 an die grossrätliche Kommission für öffentliche Sicherheit betreffend die Strafanzeige von D. gegen E., Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft B., und F., Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft A., Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung.

1.2. Im Zusammenhang mit dem von D. initiierten Strafverfahren gegen E. und F. reichte F. im Rahmen der von ihr erstatteten Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 im erwähnten Strafverfahren eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung ein.

2.

Am 26. September 2022 reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandbegehren mit folgendem Antrag ein:

" Es sei für die strafrechtliche Beurteilung der Sachverhalte gemäss der Meldung des DV DVI vom 22. September 2022 bzw. gemäss der Beschwerdeantwort F. vom 8. Juli 2022 das Ausstandsbegehren der Oberstaatsanwaltschaft für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen und es sei in Anwendung von § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen."

Erwägungen

1.

1.1

Die Gesuchstellerin hat ein Ausstandsgesuch für die ganze Staatsanwaltschaft Aargau gestellt. Dessen Beurteilung fällt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und Anhang 1 (Ziff. 2 Abs. 5 lit. b) der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

1.2

Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie-

der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren.

2.

2.1

Zur Begründung ihres Gesuchs führt die Gesuchstellerin aus, dass der Vorsteher des DVI am 22. September 2022 eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet habe. Der Melder gehe davon aus, dass ein vertraulicher Bericht vom 8. August 2022 an die Kommission für öffentliche Sicherheit sowie Informationen aus der Kommissionssitzung vom 14. September 2022 unberechtigten Dritten zugänglich gemacht worden seien. Der fragliche Bericht sei u.a. dem Regierungsrat, unbekannten Personen des GES DVI, der Kantonspolizei Aargau, dem Kommandanten J. sowie dessen Stellvertreter K., der "Staatsanwaltschaft Aargau", dem leitenden Oberstaatsanwalt L. sowie dessen Stellvertreter M., Mitgliedern der Kommission öffentliche Sicherheit und Sitzungsteilnehmern an der SIK-Sitzung vom 14. September 2022 bekannt gewesen.

Des Weiteren sei eine Urkundenfälschung beanzeigt worden: In der Strafanzeige von D. vom 9. Juni 2021 gegen E. und F. sei ein E-Mail vom 12. Juni 2020 von F. als Beweismittel eingereicht worden. Dieses sei gegenüber dem Original stark verkürzt. Wer die Kürzung vorgenommen habe und wie das E-Mail zum Anzeiger D. gelangt sei, sei unbekannt. Das Original des E-Mails habe F. am 12. Juni 2020 C., DV DVI, N., GS DVI, sowie im "Cc" an den leitenden Oberstaatsanwalt L. und dessen Stellvertreter M. sowie Staatsanwalt E. zugestellt.

Die Leitung der Staatsanwaltschaft Aargau sei Empfängerin des fraglichen Berichts und des fraglichen E-Mail gewesen. Sie sei damit potentiell tatverdächtig. Aufgrund dieser Verdachtslage erscheine es als ausgeschlossen, dass ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Aargau die vorliegenden Sachverhalte beurteile, weshalb ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO für alle ordentlichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Staatsanwaltschaft Aargau vorliege.

2.2

2.2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e der genannten Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2.2

Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess bereits mit Entscheid vom 23. August 2021 [Verfahrensnummer] ein Ausstandsgesuch betreffend die gesamte Staatsanwaltschaft Aargau gut. Dem Entscheid lag das durch die Strafanzeige von D. gegen E. und F. initiierte Strafverfahren zugrunde. Im genannten Entscheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstandsgründe offensichtlich gegeben. Die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vertraulichen Bericht vom 8. August 2022 ist mit dem im Entscheid [Verfahrensnummer] erwähnten Strafverfahren eng verknüpft.

2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess bereits mit Entscheid vom 23. August 2021 [Verfahrensnummer] ein Ausstandsgesuch betreffend die gesamte Staatsanwaltschaft Aargau gut. Dem Entscheid lag das durch die Strafanzeige von D. gegen E. und F. initiierte Strafverfahren zugrunde. Im genannten Entscheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstandsgründe offensichtlich gegeben. Die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vertraulichen Bericht vom 8. August 2022 ist mit dem im Entscheid [Verfahrensnummer] erwähnten Strafverfahren eng verknüpft.

Das der beanzeigten Urkundenfälschung zugrundeliegende E-Mail bildet gar Bestandteil der Strafanzeige von D. Der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist daher auch vorliegend für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau zu bejahen und das Ausstandsgesuch somit gutzuheissen.

3.

Sind wie vorliegend alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand und wird ein Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Verwaltung geführt, ist für die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts die Aufsichtskommission der Justiz zuständig (§ 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO). Der vorliegende Entscheid ist hierfür der Aufsichtskommission der Justiz zuzustellen.

4.

Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die Behandlung der gegen Unbekannt gerichteten Strafanzeigen (Verletzung des Amtsgeheimnisses und Urkundenfälschung) für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor