SBK.2022.327
SBK.2022.327 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-26
26. Oktober 2022Deutsch21 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.327 / cb / va Art. 351 Entscheid vom 26. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin z.Zt.: Zentralgefängnis Len...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.327 / cb / va Art. 351
Entscheid vom 26. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führerin z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 21. September 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 19. September 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 21. September 2022 die Abweisung des Haftantrags. Eventualiter sei als auf einen Monat zu befristende Ersatzmassnahme eine stationäre Behandlung in der B. anzuordnen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 21. September 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 12. Dezember 2022 an.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde gegen die ihr am 22. September 2022 zugestellte Verfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Sie sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung einer stationären Behandlung in der B., an deren Stelle eine ambulante Behandlung in einer geeigneten Institution anzuordnen sei, sobald nach gutachterlicher Feststellung eine stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich sei.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Erwägungen
1.
Als verhaftete Person ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sog. allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, in E. 2.1.2 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter vorsätzlich getötet habe.
Angesichts seiner diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.1 der angefochtenen Verfügung, welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritt, ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen, dass die Beschwerdeführerin ein Tötungsdelikt begangen haben könnte. Auch dass es (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) von einer vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts des derzeitigen Erkenntnisstandes auch für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der mutmasslichen Auseinandersetzung heftige Tritte gegen den Brustkorb ihrer betagten und bereits bäuchlings und damit wehrlos auf dem Boden liegenden Mutter ausführte (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag zu den provisorisch festgehaltenen Obduktionsbefunden), was nicht zuletzt angesichts deren hohen Alters ein konkreter Hinweis darauf ist, dass die Beschwerdeführerin sie (bzw. eine vermeintliche Doppelgängerin) töten wollte. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte dringende Tatverdacht auf vorsätzliche Tötung derzeit zu bejahen.
3.
3.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau berief sich in ihrem Haftantrag auf alle diese Haftgründe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte Flucht- und Kollusionsgefahr und bejahte einzig Wiederholungsgefahr.
3.2
3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu prüfen ist, in E. 2.4.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Demzufolge sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv (vgl. hierzu etwa auch BGE 143 IV 9 E. 2.5):
- Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. - Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. - Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
3.2.2
3.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau äusserte in ihrem Haftantrag sinngemäss die Vermutung, dass das mutmassliche Tötungsdelikt in einem Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie stehen könnte, an welcher die Beschwerdeführerin zu leiden scheine. Dass Schizophrenie das Risiko für Gewalttaten erhöhe, sei bekannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin deshalb habe behandeln lassen oder krankheitseinsichtig sei. Dementsprechend sei zu befürchten, dass sie sich in Freiheit keiner Behandlung unterziehen und dass es wegen einer erhöhten Gewaltbereitschaft erneut zu schweren Gewalttaten kommen werde. Damit liege bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens eine ungünstige Rückfallprognose vor, zumal an diese angesichts dessen, dass es vorliegend um ein Tötungsdelikt gehe, derzeit auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Eine Haftentlassung der Beschwerdeführerin ginge mit untragbar hohen Risiken für die öffentliche Sicherheit einher.
3.2.2.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau berücksichtigte einerseits, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Aussage ihrer Zwillingsschwester noch nie gewalttätig gezeigt habe. Andererseits führte es aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf diese bis anhin eine starke soziale Kontrolle ausgeübt haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe zeitlebens mit ihrer Mutter zusammengelebt und sei von ihr womöglich von der Aussenwelt abgeschirmt worden. Wie sich der Wegfall der mütterlichen Kontrolle auf die Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht abschätzbar. Die ihr zur Last gelegte Tat zeige, dass auch mit schwerer Gewalt zu rechnen sei, weshalb ihr bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens eine ungünstige Prognose zu stellen sei.
3.2.2.3
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sie von ihrer Mutter von einer Behandlung abgehalten worden sei, sich einer solchen aber entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterziehen möchte. Sie sei nicht vorbestraft und habe sich auch nie gewalttätig gezeigt. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie sich zurückgezogen und gerade kein aggressives Verhalten gegenüber Dritten gezeigt, auch nicht bei Ankunft der Polizei. Ihre möglicherweise verübte Straftat habe sich einzig gegen ihre Mutter als ihre engste Bezugsperson gerichtet. Diese habe sie zeitlebens eingeschränkt, ihr eine Therapie verweigert und sie sozial vereinsamen lassen. Diese Einengung dürfte für die stattgefundene Auseinandersetzung verantwortlich gewesen sein. Gegenüber anderen Personen bestünden keine vergleichbaren Umstände. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht aufgezeigt, inwiefern sich die "fallspezifischen Eigenheiten" verallgemeinern liessen, sondern sich mit einer hypothetischen Gefahr begnügt, die für die Annahme von Wiederholungsgefahr aber nicht ausreiche. Es habe, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, nicht dargelegt, welche Dritten überhaupt gefährdet seien. Ein untragbares Risiko für die Sicherheit anderer sei nicht ersichtlich. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Überschreitung seiner Kompetenz vorgenommene psychiatrische Einschätzung, wonach der Wegfall ihrer einzigen Bezugsperson zusammen mit ihrer schizophrenen Erkrankung ein Risiko schwerer Gewalt gegenüber anderen schaffe, sei unbegründet, habe sie sich doch nach dem Tod ihrer Mutter zurückgezogen und erst nach draussen gewagt, als die Vorräte aufgebraucht gewesen seien. Ihr Opfer sei zudem eine 90-jährige, gesundheitlich geschwächte Person gewesen. Womöglich habe sich bereits ein einfacher Tritt gegen deren Oberkörper gravierender ausgewirkt, als dies bei einer jüngeren/gesünderen Person der Fall gewesen wäre, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt habe. Die Annahme des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass aufgrund der ihr vorgeworfenen Tat weiterhin mit schwerer Gewalt zu rechnen sei, sei nach dem Gesagten unzutreffend. Als Fazit habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zudem nur eine "erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer" bejaht, was aber unter dem vom Bundesgericht geforderten "untragbaren Risiko" liege. Somit sei im Ergebnis nicht von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen.
3.2.2.4
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf kein psychiatrisches Gutachten habe zurückgreifen können, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass es die Wiederholungsgefahr gestützt auf die konkreten Umstände beurteilt habe. Aussagen von Nachbarn liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Tat keine Hemmungen gezeigt habe, mit anderen Menschen in auffälliger Form in Kontakt zu treten. Auch habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass es im Haus keine Person gebe, die ihr nichts angetan habe, und dass sie eine Intrige von anderen Hausbewohnern vermute. Angesichts des dringenden Tatverdachts auf ein Tötungsdelikt, der besonderen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und der ungewissen Auswirkungen des Wegfalls der mütterlichen Betreuung sei derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Ein Gefährlichkeitsgutachten sei erforderlich und bereits in Auftrag gegeben und werde bis Anfang November 2022 erstellt. In der Zwischenzeit sei die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gerechtfertigt (mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8).
3.2.2.5
Die Beschwerdeführerin verwies mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 im Wesentlichen darauf, dass sie Ersttäterin sei und in erster Linie einer adäquaten psychiatrischen Behandlung (ob ambulant oder stationär) bedürfe und nicht in einem Untersuchungsgefängnis weggesperrt werden sollte, zumal sie Dritte in deren körperlichen Integrität nicht gefährde. Untersuchungshaft sei damit von vornherein unzulässig. Wenn die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme überhaupt erfüllt seien, sei sie zu einer Ersatzmassnahme (wie mit Beschwerde beantragt) zu verpflichten.
3.2.3
Zwar scheint die Beschwerdeführerin bis anhin mutmasslich einzig gegen ihre Mutter gewalttätig geworden zu sein und beschrieb ihre Schwester deren Verhältnis bei ihrer Einvernahme vom 18. September 2022 (Haftantragsbeilage) als eine "Notgemeinschaft". Es sei ein "nicht nur gutes" Verhältnis gewesen. Ihre Mutter habe ihrer Schwester nicht zu verstehen geben wollen, dass sie krank sei (Frage 21). Auch sie selbst habe unter ihrer Mutter gelitten. Sie habe einen schon in die Verzweiflung treiben können (Frage 22).
Dennoch kann die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin derzeit nicht ohne Weiteres ausschliesslich als ein spezifisches Beziehungsdelikt bezeichnet werden, welches sich so ähnlich nicht wiederholen dürfte. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Tote eine Doppelgängerin ihrer Mutter gewesen sei (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2022, Haftantragsbeilage), ist zumindest bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens als konkreter Hinweis darauf zu beurteilen, dass die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit ihrer mutmasslichen paranoiden Schizophrenie in Zusammenhang stand. Damit lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter mutmasslich einzig wegen spezifischen Beziehungsproblemen tötete, sondern kommen eben auch krankheitsbedingte Gründe (bzw. darauf beruhende Angst- oder Hassgefühle) konkret in Frage. So sagte die Beschwerdeführerin etwa bei der Eröffnung ihrer Festnahme am 18. September 2022 (Haftantragsbeilage) aus, dass ihr "die Dame" während des Schlafens Schmerzen zugefügt habe (Frage 9), dass sie sie daraufhin angesprochen habe (Frage 13), dass diese sie "als Nutztier" bezeichnet habe (Frage 16) und dass es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung und sodann zu Fusstritten und "Böxlein" gekommen sei, bevor es dann fertig gewesen sei (Frage 21). Für das, was sie ("die Dame") ihr angetan habe, gebe es keine Worte (Frage 51). Sie habe ihr (der Beschwerdeführerin) Fusstritte und "Böxlein" gegen den Kopf gegeben (Frage 52). Nach drei Tagen sei vermutlich jemand "rein" gekommen und habe "die Dame" verletzt (Frage 40). Sie (die Beschwerdeführerin) habe sie als "gefährliche Person" eingeschätzt (Frage 70). Auch ihre Kleider seien ihr immer alle weggekommen (Frage 78). Sie habe diese Frau erst seit drei Wochen so erlebt (Frage 102). Vorher habe es keine Probleme gegeben (Frage 103). Im ganzen Haus gebe es nicht eine Person, die ihr nichts angetan habe (Frage 104). Es seien ständig Leute aus dem Haus in die Wohnung "rein" gekommen (Fragen 146 f.). Sie gehe davon aus, dass ihre Mutter diese Leute in die Wohnung gelassen habe, während sie geschlafen habe (Frage 154).
Ist damit aber bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens davon auszugehen, dass die mutmassliche Gewalttätigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich in ihrer unbehandelten paranoiden Schizophrenie begründet lag, ist derzeit nicht auszuschliessen, dass es erneut zu ähnlichen Gewalttätigkeiten kommen könnte. Weil dadurch insbesondere vulnerable Drittpersonen (namentlich Kinder oder Gebrechliche) erheblich verletzt werden könnten, sind tiefe Anforderungen an das Ausmass der Rückfallgefahr zu stellen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1) und ist dementsprechend von einer rechtserheblichen Rückfallgefahr auszugehen.
Bereits gestützt auf die derzeitige Erkenntnislage steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin gewaltsam den Tod ihrer Mutter herbeigeführt hat. Von daher lässt sich ihre Gefährlichkeit im Gesamtkontext der ihr aktuell vorgeworfenen Tötung beurteilen, weshalb das Vortatenerfordernis (trotz Fehlens eigentlicher Vorstrafen) als erfüllt zu betrachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1) bzw. darauf verzichtet werden kann. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in E. 2.2.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.
3.3.2
3.3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin fliehen oder im Inland untertauchen könnte, in ihrem Haftantrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ihre massgebliche Bezugsperson verloren habe, in einer äusserst spartanisch eingerichteten Wohnung lebe, über keinen bedeutenden physischen Besitz verfüge und mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse.
3.3.2.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eruierte als derzeit einzig konkretes Indiz für Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe bzw. stationäre Massnahme drohe. Fraglich sei, ob die bestehende psychische Auffälligkeit auch eine (die Fluchtgefahr erhöhende) Neigung zu "Kurzschlusshandlungen" beinhalte. Entsprechendes sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aber nicht geltend gemacht worden. Eine entsprechende Annahme wäre verfrüht. Die fehlenden Kontakte der Beschwerdeführerin und ihre finanzielle Situation liessen eine Flucht oder ein Untertauchen im Inland derzeit unwahrscheinlich erscheinen. Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen.
3.3.2.3
Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde zur Fluchtgefahr auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.
3.3.2.4
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend finanzielle Mittel, um sich ins Ausland abzusetzen oder um im Inland unterzutauchen. Auch wenn sie über keine Beziehungen zum Ausland verfüge, habe sie gemäss eigenen Angaben auch keine sozialen oder beruflichen Bindungen zur Schweiz. Aufgrund der zu erwartenden Sanktion bestehe deshalb Fluchtgefahr. Die Frage, ob mit die Fluchtgefahr erhöhenden "Kurzschlussreaktionen" zu rechnen sei, sei in den Auftrag für das psychiatrische Vorabgutachten aufgenommen worden.
3.3.2.5
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 nicht mehr zur Fluchtgefahr.
3.3.3
Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur (nicht gegebenen) Fluchtgefahr erscheinen auch in Beachtung der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überzeugend. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ihre wichtigste Bezugsperson verloren haben dürfte, verfügt sie mit ihrer Schwester dennoch nach wie vor über eine (nun wohl zunehmend wichtige) Bezugsperson in der Schweiz, wohingegen sie im Ausland ganz auf sich alleine gestellt und damit mutmasslich überfordert wäre. Auch ein Abtauchen im Inland erscheint wenig realistisch. Gerade auch der Umstand, dass sie nach der mutmasslichen Tat weitgehend passiv in der Wohnung ausharrte, legt denn auch nahe, dass sie diese Wohnung, in der sie sozusagen die letzten fünf Jahre ihres Lebens verbrachte (vgl. hierzu Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme am 18. September 2022, Frage 158), als ihr sicheres Refugium betrachtet, welches sie nicht leichthin aufzugeben bereit zu sein scheint. Zwar ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mutmasslichen Krankheit eine gewisse Unberechenbarkeit zu attestieren. Diese scheint sich aber (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort dargelegt) einzig in einem sozial auffälligen Verhalten zu manifestieren, wie es von einer (aus welchen rationalen oder irrationalen Gründen auch immer) fluchtgeneigten Person typischerweise gerade nicht zu erwarten ist. Konkrete Hinweise für eine (die Fluchtgefahr erhöhende) besondere Impulsivität der Beschwerdeführerin sind hingegen keine auszumachen. Zweifelhaft ist schliesslich auch, inwiefern in den der Beschwerdeführerin drohenden Sanktionen überhaupt ein Fluchtanreiz zu sehen ist. Wenngleich es um ein Tötungsdelikt geht, lässt sich angesichts der konkreten Fallumstände derzeit objektiv betrachtet noch wenig Verlässliches zu Art und Umfang möglicher Sanktionen sagen. Auch bestehen in subjektiver Hinsicht Zweifel, ob die Beschwerdeführerin derzeit tatsächlich in der Lage ist, die möglichen rechtlichen Folgen ihrer mutmasslichen Tat überhaupt zu erfassen und dementsprechend zu handeln.
Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen.
3.4
Nachdem das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Fehlen von Kollusionsgefahr in diesem Beschwerdeverfahren unbeanstandet blieb, erübrigen sich (mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 2.3 der angefochtenen Verfügung) weitere Ausführungen hierzu.
4.
4.1
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ist insbesondere zu prüfen, ob der festgestellten Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen Rechnung getragen werden kann.
4.2
Als konkrete Ersatzmassnahme in Frage kommt insbesondere die Auflage, sich im ambulanten Rahmen einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), wobei aber auch die gleichzeitige Verlegung der Beschwerdeführerin in eine offene Institution zur psychiatrischen Behandlung in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu etwa MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 237 StPO, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4.2). Im Ergebnis entspräche dies einer durchaus zulässigen Kombination zweier Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 lit. c [im Sinne eines Hausarrests] und f StPO), wohingegen es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handelte, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2).
Wenngleich derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nur spezifisch für ihre Mutter gefährlich war, lässt sich doch auch nicht feststellen, dass sie für andere Personen akut und ohne Anlass gefährlich wäre. Vielmehr scheint es sich so verhalten zu haben, dass die 58-jährige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Auseinandersetzung gegen ihre 92-jährige Mutter in einer für diese letztlich tödlichen Art und Weise tätlich wurde. Dass sich ein ähnlicher Vorfall in einer offenen Institution zur psychiatrischen Behandlung wiederholen könnte, ist nicht anzunehmen. Letztlich scheint sich (ohne dem Gefährlichkeitsgutachten vorgreifen zu wollen)
in der mutmasslichen Tat der bis anhin offenbar nie gewalttätig gewordenen Beschwerdeführerin nämlich nicht so sehr eine besondere Gewalttätigkeit als vielmehr ihre Krankheit manifestiert zu haben, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass der möglichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin im professionellen Umfeld einer Institution zur psychiatrischen Behandlung angemessen Rechnung getragen werden kann. Verbunden mit der Weisung an die Beschwerdeführerin, etwaigen Empfehlungen dieser Institution nicht nur in Bezug auf die Art der Behandlung, sondern auch auf den Ort der Behandlung (bzw. den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin) Folge zu leisten, lässt sich so eine Realisierung der möglichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin (in Form weiterer Gewalttaten) auch ausserhalb dieser Institution zuverlässig verhindern.
Wenngleich damit de facto auch eine Freiheitsbeschränkung verbunden ist, ist diese doch weniger einschneidend als bei einer strafprozessualen Haft, zumal sich die Beschwerdeführerin je nach Verlauf nicht zwingend durchgängig in dieser Institution aufhalten muss und es letztlich die Beschwerdeführerin ist, die darüber entscheidet, ob sie sich (wovon derzeit auszugehen ist) diesen Ersatzmassnahmen unterziehen oder aber die erneute Versetzung in Untersuchungshaft in Kauf nehmen will (Art. 237 Abs. 5 StPO).
4.3
Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft zu befristen (BGE 141 IV 190 Regeste).
Einerseits sind die Ersatzmassnahmen in ihrer Gesamtheit derart einschneidend, dass es nicht angemessen wäre, sie bereits jetzt für länger als bis zum 12. Dezember 2022 anzuordnen. Andererseits ist bis zum Vorliegen einer fachärztlichen Expertise zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin, die sich immerhin mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung konfrontiert sieht, auch eine gewisse Vorsicht angebracht und ist dementsprechend hinsichtlich der möglichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer allzu schnellen (mutmasslich bereits deutlich vor dem 12. Dezember 2022 eintretenden) Besserung auszugehen. Von daher erscheint es angemessen, die Ersatzmassnahmen einstweilen bis zum 12. Dezember 2022 anzuordnen, zumal dem auch das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) nicht entgegensteht und bis dann auch eine fachärztliche Expertise zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin vorliegen dürfte.
4.4
Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 aufzuheben. Anstelle der von der Staatsanwaltschaft Lenz-
burg-Aarau beantragten Untersuchungshaft sind die erwähnten Ersatzmassnahmen anzuordnen bzw. ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sich zwecks Aufnahme einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle in eine geeignete offene Institution zur psychiatrischen Behandlung zu begeben, sich deren Empfehlungen sowohl in Bezug auf ihre Behandlung als auch ihren Aufenthaltsort zu unterziehen und diese Institution zu beauftragen, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wöchentlich eine kurze Bestätigung über die Aufrechterhaltung der Behandlung zukommen zu lassen und einen allfälligen Behandlungsabbruch unverzüglich zu melden.
Sobald die Beschwerdeführerin, was sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in geeigneter Form auszuweisen hat, unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen in eine geeignete Institution zur psychiatrischen Behandlung eintreten kann, ist sie aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
4.5
Die Beschwerdeführerin ist auf Art. 237 Abs. 5 StPO hinzuweisen, wonach das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen anordnen oder wieder Untersuchungshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder sie die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
5.
5.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5.2
Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Hauptantrag insofern, als sie aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist, sobald sie die noch zu organisierenden Ersatzmassnahmen antreten kann. Sie unterliegt mit ihrem Hauptantrag insofern, als sie ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Ersatzmassnahmen beantragt hat. Gerade auch angesichts dessen, dass es sich um einschneidende Ersatzmassnahmen handelt, erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Obsiegen/Unterliegen auszugehen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.
5.3
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beschwerdeführerin wird nach Antritt folgender Ersatzmassnahme aus der Untersuchungshaft entlassen:
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, sich zwecks Aufnahme einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle in eine geeignete offene Institution zur psychiatrischen Behandlung zu begeben, sich deren Empfehlungen sowohl in Bezug auf ihre Behandlung als auch ihren Aufenthaltsort zu unterziehen und diese Institution zu beauftragen, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wöchentlich eine kurze Bestätigung über die Aufrechterhaltung der Behandlung zukommen zu lassen und einen allfälligen Behandlungsabbruch unverzüglich zu melden.
2.
Die Ersatzmassnahme wird bis zum 12. Dezember 2022 angeordnet.
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 531.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard