SBK.2022.330
SBK.2022.330 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-24
24. Januar 2023Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.330 (STA.2022.2328) Art. 23 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.330 (STA.2022.2328) Art. 23
Entscheid vom 24. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Saxe, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September gegenstand 2022 betreffend Nichtgewährung von Akteneinsicht
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin zog sich im Rahmen eines am 1. März 2022 erlittenen Arbeitsunfalls eine drittgradig offene Unterarmfraktur links zu. Sie erstattete deswegen am 27. Mai 2022 Strafanzeige und stellte den Antrag, es sei gegen die verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger der C. mit Sitz in Q. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und/oder Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) zu eröffnen. Infolgedessen eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 30. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, ev. wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen. Am 10. August 2022 eröffnete sie eine Strafuntersuchung gegen B. (Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung.
1.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Eingabe vom 26. Juli 2022 u.a. um Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gab diesem Gesuch mit Schreiben vom 4. August 2022 einstweilen nicht statt, hielt jedoch fest, dass das Akteneinsichtsgesuch vorgemerkt bleibe.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit E-Mail vom 30. August 2022 (u.a.) um Zustellung des Protokolls ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 und um Mitteilung, bis wann ihr vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werde. Mit Schreiben vom 14. September 2022 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Beantwortung ihrer E-Mail Anfrage vom 30. August 2022.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2022 (u.a.) mit, dass ihr frühestens nach Einvernahme der beschuldigten Person Akteneinsicht gewährt werde und dass ihr Akteneinsichtsgesuch vorgemerkt bleibe.
2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit E-Mail vom 29. September 2022 (unter Bezugnahme auf einen offenbar bereits am 28. September 2022 telefonisch gestellten Antrag) erneut um Zustellung des Protokolls ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2022 (recte: 20. Juli 2022) oder aber um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend ihr Akteneinsichtsgesuch.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin (betreffend das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2022) mit Verfügung vom 29. September 2022 ab.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 30. September 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei im Strafverfahren […] Akteneinsicht in das Protokoll der am 20. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Aargau delegiert durchgeführten polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin zu gewähren beziehungsweise dieses Protokoll zuzustellen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zu Lasten der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Staatskasse.“
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (die innert
10 Tagen ab am 27. Oktober 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung zu leisten war) am 1. November 2022.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
1.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und hat ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die beantragte unverzügliche Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einstweilen verweigert wurde (vgl. hierzu etwa auch Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin bereits jetzt oder erst später die von ihr beantragte Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 zu gewähren ist.
2.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies das auf ihre eigene Einvernahme vom 20. Juli 2022 beschränkte Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass der Beschuldigte bis anhin noch nicht befragt worden sei und dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien. Deshalb müsse das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO zum jetzigen Zeitpunkt abgewiesen werden.
2.3
Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Parteien als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht hätten (Rz. 6 mit Hinweisen u.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen regle Art. 108 StPO (Rz. 7). Sie habe jedenfalls ein Recht auf Einsicht in die von ihr selbst getätigten Aussagen. Sie dürfe und müsse diese Aussagen kennen, um von dem ihr zustehenden Teilnahmerecht bei zukünftigen Befragungen des Beschuldigten, von Auskunftspersonen und Zeugen durch Vorhalten dieser Aussagen Gebrauch machen zu können (Rz. 8). Zudem lasse der klare Wortlaut und die Systematik des Gesetzes die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessennachweises bei der Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft nicht zu, weshalb nur sich aus Art. 108 StPO ergebende Einschränkungen zulässig seien (Rz. 11). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO stelle einen Anwendungsfall der Einschränkung des rechtlichen Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar und gehe der letztgenannten Norm somit als lex specialis vor. Für die von Art. 101 Abs. 1 StPO nicht erfassten Fälle bleibe jedoch Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO massgeblich. Es gehe ihr schlicht um die Kenntnisnahme und Einsicht in bereits getätigte eigene Aussagen, somit um eine beschränkte und ohne Zweifel verhältnismässige Akteneinsicht (Rz. 12). Für eine wirkungsvolle Wahrnehmung der Parteirechte sei eine frühzeitige Akteneinsicht von besonderer Bedeutung. Mit dem Begriff "spätestens" habe der Gesetzgeber klar gemacht, dass auch eine frühere Akteneinsicht denkbar und unter Umständen sogar wünschbar sei (Rz. 14; ähnlich Rz. 15 mit Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1161, wonach es geboten sein kann, der Verteidigung schon vor der Einvernahme des Opfers Akteneinsicht zu gewähren). Eine Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf Dokumente, welche die betreffende Partei bereits kenne, wie namentlich Protokolle eigener Einvernahmen, sei nicht zulässig und wirke schikanös (Rz. 16 mit Bezugnahme auf MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 101 StPO). Zur Wahrheitsfindung trage nicht nur eine möglichst ungestörte Untersuchung bei, sondern auch eine wirkungsvolle Verteidigung bzw. Vertretung der Privatklägerschaft (Rz. 17). Eine Einschränkung der von ihr beantragten Akteneinsicht lasse sich auch nicht mit Schutz von Personen oder öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen (Rz. 18 mit Hinweis auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO).
2.4
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort ergänzend zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass nicht bestritten sei, dass auch die Beschwerdeführerin als Privatklägerin ein grundlegendes Recht auf Akteneinsicht habe. Strittig sei einzig der Zeitpunkt der Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Die Beschwerdeführerin könne spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen (mit Hinweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte sei noch gar nie befragt worden. Entsprechend seien die "kumulativen" Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter seien zudem bei der betreffenden Einvernahme anwesend gewesen und hätten damit per se Kenntnis der getätigten Aussagen, insbesondere auch, weil die ausführliche Strafanzeige von ihr stamme. Diese Ausgangslage sei bei der Schwere des von der Beschwerdeführerin implizit geltend gemachten Rechtsnachteils durch die abgewiesene Akteneinsicht zu beachten. Das Stellen von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen des Beschuldigten sei ihr somit problemlos möglich.
Aus ermittlungstaktischen Gründen sei es elementar, dass der Beschuldigte und andere Verfahrensbeteiligte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht im Vorfeld beeinflusst würden und zu früh Kenntnis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen erhielten. Offenbar habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter von sich aus die C. über die Strafanzeige informiert. Dies zeige, dass dem Untersuchungszweck eindeutig besser gedient sei, wenn der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht erst nach Einvernahme des Beschuldigten gewährt werde. Nur so könne mit einer verhältnismässig leichten und kurzfristigen Einschränkung der Akteneinsicht vermieden werden, dass die Untersuchungsergebnisse aus dieser Einvernahme dem Beschuldigten oder dessen Arbeitgeberin vorzeitig zur Kenntnis gebracht würden. Die Strafuntersuchung befinde sich zudem noch im Anfangsstadium. Noch sei nicht abschliessend klar, ob sich beispielsweise andere Kadermitarbeiter der C. strafbar gemacht hätten.
3.
3.1
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich unter Vorbehalt von Art. 108 StPO das Recht, spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO).
3.2
Die Frage des Zeitpunkts der Akteneinsicht ist deshalb von Relevanz, weil die Gewährung von Akteneinsicht einerseits Ausdruck des rechtlichen Gehörs ist, andererseits aber auch den Untersuchungszweck gefährden kann (vgl. hierzu etwa Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1161).
Vor dem Hintergrund dieses Interessenskonflikts sind die in E. 3.1 genannten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einerseits so zu verstehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gefahr, dass die Gewährung des Akteneinsichtsrechts den Untersuchungszweck gefährden könnte, nach dem sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebenden Zeitpunkt grundsätzlich als gebannt zu betrachten ist, weshalb den Parteien ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zusteht, es sei denn, es lägen Gründe gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO vor.
Andererseits wollte der Gesetzgeber ein früheres Akteneinsichtsrecht aber auch nicht absolut ausschliessen, ansonsten er in Art. 101 Abs. 1 StPO nicht das Wort "spätestens" verwendet hätte. Damit stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien ein vor dem sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebenden Zeitpunkt gestelltes Akteinsichtsgesuch zu beurteilen ist. Hierfür nicht einschlägig ist der vorerwähnte und allein für spätere Akteneinsichtsgesuche geltende Grundsatz, dass Akteneinsicht unter Vorbehalt der in Art. 108 Abs. 1 StPO genannten Gründe grundsätzlich zu gewähren ist. Aus der Nichtanwendbarkeit dieses Grundsatzes kann aber auch nicht auf einen sozusagen umgekehrten Grundsatz geschlossen werden, dass nämlich in einem frühen Verfahrensstadium jeglichen (etwa auch nur partiellen) Akteneinsichtsgesuchen grundsätzlich nicht stattzugeben ist, es sei denn, es lägen hierfür ausnahmsweise besondere Gründe vor (als Beispiel für eine detaillierte gesetzliche Regelung des Akteneinsichtsrechts, gerade auch in Bezug auf Einsichtnahmen in Protokolle über eigene Aussagen, vgl. etwa Art. 27 Abs. 1 – 3 VwVG).
Dementsprechend ist bei in frühen Verfahrensstadien gestellten Akteneinsichtsgesuchen nach allgemeinen, auf den konkreten Einzelfall anzuwendenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu befinden. Massgeblich sind insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln (Art. 3 Abs. 2 lit. a – c StPO), was letztlich auf eine Abwägung der wesentlichen Interessen, die im konkreten Fall für oder gegen ein gestelltes Akteneinsichtsgesuch sprechen, bzw. eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung hinausläuft. Auf andere, nicht einzelfallbezogene Umstände (wie z.B. eine allfällige Praxis einer Staatsanwaltschaft, jeglichen frühen Akteneinsichtsgesuchen in aller Regel nicht stattzugeben) kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu etwa auch BGE 139 IV 25 E. 5.5.2, wonach nach Praxis des Bundesgerichts zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht besteht, in begründeten Fällen aber allerdings schon dann – eine allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich geboten sein kann; ähnlich auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.18 vom 21. April 2021 E. 3.2, wonach in einem frühen Untersuchungsstadium grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht besteht, die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht aber nach pflichtgemässem Ermessen zu gewähren hat).
3.3
Es steht ausser Frage, dass der sich aus Art. 101 Abs. 1 StPO ergebende Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren ist, noch nicht verstrichen ist, weshalb nach dem in E. 3.2 Ausgeführten in Berücksichtigung der konkreten Umstände die massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind, die für bzw. gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt sprechen:
- Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an der beantragten Akteneinsicht im Wesentlichen damit, dass sie ansonsten das ihr zustehende Teilnahmerecht bei zukünftigen Einvernahmen des Beschuldigten nicht wahrnehmen könne. Weiter legt sie dar, dass die Staats-
anwaltschaft Lenzburg-Aarau kein begründetes Interesse an einer Verweigerung der beantragten Akteneinsicht haben könne, weil sie den wesentlichen Gehalt der fraglichen Akten (Protokoll ihrer eigenen Einvernahme) ja bereits kenne.
- Umgekehrt relativiert die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an einer Akteneinsicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gerade damit, dass die Beschwerdeführerin ja bereits Kenntnis vom wesentlichen Gehalt der fraglichen Akten habe und somit auch ohne Akteneinsicht ihr Teilnahmerecht bei zukünftigen Einvernahmen des Beschuldigten wahrnehmen könne. Ihr eigenes Interesse an einer einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht begründet sie (sinngemäss) damit, dass sich nur so verlässlich verhindern lasse, dass der Beschuldigte oder andere Verfahrensbeteiligte vorab Kenntnisse vom fraglichen Einvernahmeprotokoll erhielten.
Konkret steht damit das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse, ihre Teilnahmerechte bei zukünftigen Einvernahmen des Beschuldigten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter wirksam ausüben zu können, dem von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten Interesse gegenüber, den Beschuldigten und allenfalls andere Verfahrensbeteiligte unbeeinflusst vom fraglichen Einvernahmeprotokoll einvernehmen zu können.
3.4
Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht (vgl. hierzu auch Art. 76 ff. StPO). Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren. Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Danach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Im Strafprozess dient das Protokoll u.a. als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts (BGE 143 IV 408 E. 8.2) und stellt insofern ein Beweismittel dar, welches etwa der beschuldigten Person bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft nicht nur von dieser, sondern auch von den gestützt auf ein Teilnahmerecht anwesenden Parteien vorgehalten werden kann (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 144 I 253 E. 3.7, wonach etwa der beschuldigten Person Einlassungen im Verhör als Beweismittel vorgehalten werden können und die Verteidigung den gesetzlich gewährten Anspruch hat, nach der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, was gleichermassen auch für die anderen Parteien gelten muss; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, wonach das Teilnahme- und Fragerecht bei Beweiserhebungen als Ausgleich zur in der Schweizerischen Strafprozessordnung geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens und der eingeschränkten Abnahme von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen durch die erkennenden Gerichte dient).
3.5
Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnisse, die die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter von den von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 gemachten Aussagen (noch) haben, nicht den genauen Wortlaut der entsprechenden Fragen und Aussagen umfassen, sondern höchstens deren ungefähren Gehalt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dürften bei zukünftigen Einvernahmen (des Beschuldigten oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter) aber v.a. in ihrer protokollierten Form wesentlich sein, zumal Parteien wenn immer möglich mit protokollierten und eben nicht mit sinngemäss erinnerten Aussagen zu konfrontieren sind. Von daher steht ausser Frage, dass eine vorgängige Einsicht in das fragliche Einvernahmeprotokoll es der Beschwerdeführerin und namentlich auch ihrem Rechtsvertreter erheblich erleichtern würde, bei künftigen Befragungen des Beschuldigten und allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter von ihrem Teilnahmerecht wirksam Gebrauch zu machen. Schliesslich dürfte ja auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der Vorbereitung und Durchführung von zukünftigen Einvernahmen das besagte Einvernahmeprotokoll beiziehen und sich nicht bloss auf sinngemäss Erinnertes verlassen.
3.6
Die diesem gewichtigen Interesse der Beschwerdeführerin einzig entgegenstehende Befürchtung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass bei Gewährung der vorzeitigen Akteneinsicht auch der Beschuldigte und allenfalls weitere Verfahrensbeteiligte vorzeitig Kenntnis vom besagten Protokoll erhalten könnten, erscheint hingegen weitestgehend unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet ihre diesbezügliche Befürchtung konkret letztlich einzig damit, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Rechtsvertreter) von sich aus die Personalabteilung der Arbeitgeberin des Beschuldigten über ihre Strafanzeige informiert habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin damit den Untersuchungszweck leichtfertig gefährdet haben soll, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aber nicht dar und ist auch nicht ohne Weiteres einsichtig. Erstens verhielt es sich so, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin am […] anfragte, ob sie zu einem Treffen am […] mit der Haftpflichtversicherung vor Ort bereit sei, woraufhin die Beschwerdeführerin noch gleichentags mit ihrem Rechtsvertreter Rücksprache nahm, ob sie zusagen solle oder ob er auch dabei sein werde. Dass der Beschuldigte (bzw. die Personalabteilung seiner Arbeitgeberin) auf diesem (der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbaren) Wege von der Strafanzeige erfahren haben könnte, erscheint zumindest nicht unplausibel. Zweitens dürfte die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung wegen des besagten Arbeitsunfalls zumindest für die C. nicht überraschend gekommen sein. Zu bemerken ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst offenbar am […] eine von der C. am […] beantwortete Editionsverfügung erlassen hat. Drittens hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeführerin offensichtlich auch nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichtet, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, was gegebenenfalls möglich bzw. geboten gewesen wäre.
Sollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dennoch befürchten, dass der Beschuldigte oder allenfalls andere Verfahrensbeteiligte über die Beschwerdeführerin vorzeitig Kenntnis vom fraglichen Einvernahmeprotokoll erhalten könnten, hätte sie zudem auch jetzt noch die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO einstweilen Stillschweigen aufzuerlegen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter einer entsprechenden Anweisung nachkämen, zumal auch gar nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin den Beschuldigten überhaupt mit dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll bedienen sollte.
3.7
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem ausgewiesenen und gewichtigen Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragten (beschränkten) Akteneinsicht derzeit kein vergleichbar gewichtiges Interesse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschwerdeführerin die beantragte (beschränkte) Akteneinsicht noch nicht zu gewähren, gegenübersteht. Dementsprechend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 zu gewähren.
4.
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen.
In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 Anwaltstarif [AnwT; SAR 291.150]). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf
Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Die Beschwerdeführerin macht einen zeitlichen Aufwand von insgesamt
5.
Stunden geltend, was angemessen erscheint. Eine begründete Veranlassung, vom gesetzlichen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 abzuweichen und stattdessen auf einen höheren bzw. den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.00 abzustellen, besteht hingegen nicht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auslagenentschädigung von Fr. 18.30 wiederum ist nicht zu beanstanden.
Damit ist der Beschwerdeführerin, in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'204.40 ([Fr. 220.00 x 5 + Fr. 18.30] x 1.077) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. September 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, der Beschwerdeführerin unverzüglich Einsicht in das Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Aargau zu gewähren.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'204.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard