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Entscheid

SBK.2022.333

SBK.2022.333 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-20

20. Oktober 2022Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.333 / pg (HA.2022.439; STA.2018.860) Art. 338 Entscheid vom 20. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.333 / pg (HA.2022.439; STA.2018.860) Art. 338

Entscheid vom 20. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, führerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschwerde- A._____, […] gegner amtlich verteidigt durch Myriam Dannacher, […]

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 7. Oktober 2022 betreffend den Antrag auf Haftverlängerung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG Der Beschwerdegegner soll zusammen mit mindestens zwei Mittätern in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert sein. Er wurde am 31. August 2022 durch die Kantonspolizei Zürich einstweilen festgenommen.

1.2. Auf Antrag der ehemals zuständigen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich den Beschwerdegegner einstweilen bis am 2. Oktober 2022 in Untersuchungshaft.

1.3. Am 8. September 2022 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (und die Mitbeschuldigten B. und C.) durch die Staatsanwaltschaft Baden übernommen.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 26. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten.

2.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden ab und ordnete an, dass der Beschwerdegegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob gegen diese ihr am 7. Oktober 2022 um 10:12 Uhr in elektronischer Form zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 um 12:49 Uhr (vorab per E-Mail) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 07.10.2022 sei aufzuheben und es sei die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 3 Monaten zu verlängern.

2.

Der vorliegenden summarisch begründeten Beschwerde sei gestützt auf Art. 387 StPO und Art. 388 lit. b StPO superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Untersuchungshaft sei bis zum definitiven Entscheid der Beschwerdekammer in Strafrecht aufrecht zu erhalten.

3.

Es seien die vollständigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau betreffend A. sowie der Mittäter B. und C. (bei den Letzteren wurde mit heutigem Entscheid die Haft bis am 1.12.2022 verlängert) beizuziehen.

4.

Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen"

3.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. Des Weiteren ordnete sie an, dass der Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft verbleibe.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2022 sowie seine unverzügliche Freilassung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3.4. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft Baden an ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, eventualiter mindestens um zwei Monate, fest.

3.5. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 hielt der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Haftentlassung fest.

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1

Eine beschuldigte Person darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Strafprozessordnung freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

2.2

2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Begründung der Haftentlassung des Beschwerdegegners aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe nicht darlegen können, dass sich der dringende Tatverdacht seit Eröffnung der Strafuntersuchung erhärtet habe. Abgesehen vom auf den Beschwerdegegner laufenden Mietvertrag für die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. würden keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Beteiligung des Beschwerdegegners am Betäubungsmittelhandel hinweisen würden. Der Beschwerdegegner habe angegeben, lediglich die Wohnung gemietet zu haben. Den Zins für die angemietete Wohnung habe nicht er bezahlt. Für die Anmietung sei er mit monatlich Fr.

300.00

entschädigt worden. Etwas verdächtig sei hingegen, dass der Beschwerdegegner im Anschluss an das Telefonat von einer unbekannten Person sein Mobiltelefon zerstört und in die W. [Fluss] geworfen habe.

2.2.2

Die Staatsanwaltschaft Baden bringt – unter Verweis auf die Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch vom 26. September 2022 – beschwerdeweise vor, dass in der vom Beschwerdegegner angemieteten Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2022 rund 2.2 Kilogramm Kokain gefunden worden seien. Die Mitbeschuldigten B. und C. sowie der Beschwerdegegner seien inhaftiert und der Beschwerdegegner sei vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich für einen Monat in Untersuchungshaft versetzt worden. Gegen den Mitbeschuldigten B. werde seit dem Jahr 2018 eine Strafuntersuchung geführt. Am 19. Juli 2022 habe B. bei der Liegenschaft von C. an der [Strasse und Hausnummer] in T. etwas abgeholt, sei zur Tiefgarage der beiden Liegenschaften gegangen und habe dort bei einem Lüftungsschlitz etwas manipuliert. Am 27. August 2022 habe die Kantonspolizei Zürich in diesem Lüftungsschlitz vier Kokainblöcke entdeckt. Nachdem B. am 27. August 2022 etwas aus diesem Lüftungsschlitz entnommen hatte, habe die Kantonspolizei Zürich am 29. August 2022 nur noch drei Kokainblöcke darin feststellen können. Im während des Tages des 29. August 2022 erneut untersuchten Lüftungsschlitz hätten sich alsdann nur noch zwei Kokainblöcke befunden. In der Mittelkonsole des Fahrzeuges von C. sei anlässlich der Durchsuchung vom 1. September 2022 ein professionell hergestelltes Geheimfach mit Bargeld in Höhe von Fr. 73'000.00 festgestellt worden.

Mutmasslich sei B. für den Verkauf der Betäubungsmittel verantwortlich gewesen. Den Erlös habe er an C. weitergegeben. Da der Beschwerdegegner die Wohnung, in welcher B. lebte, angemietet habe, sei auch er in den – im grossen Stil betriebenen – Betäubungsmittelhandel involviert.

Anlässlich der (auf Wunsch des Beschwerdegegners vorgenommenen) Einvernahme vom 29. September 2022 habe dieser geltend gemacht, er habe die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zwar gemietet, aber einer unbekannten Person zur Verfügung gestellt, deren Namen er nicht nennen wolle. Seine Angaben, so die Staatsanwaltschaft Baden weiter, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdegegner sei bereits in einem im Jahr 2018 im Kanton Aargau gegen B. geführten Strafverfahren Mieter einer Wohnung gewesen, in welcher B. und C. mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten. Dies deute, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, darauf hin, dass der Beschwerdegegner dringend verdächtig sei, sich am von B. und C. betriebenen Betäubungsmittelhandel als Logisgeber beteiligt zu haben. Dass der Beschwerdegegner, nachdem er von der Verhaftung von B. und C. erfahren habe, sein Mobiltelefon – vor dem Zugriff durch die Polizei – in die W. [Fluss] geworfen habe, stelle ein zusätzliches Indiz dar, dass er B. und C. beim Betäubungsmittelhandel unterstützt habe. Er habe offensichtlich Spuren verwischen wollen.

2.2.3

Der Beschwerdegegner macht betreffend den dringenden Tatverdacht mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 – unter Verweis auf die Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2022 – zusammengefasst geltend, er habe die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. lediglich gemietet. Frequentiert habe er die Wohnung nie, im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten B. und C. Die Haft gegen ihn dürfe nicht einzig deshalb verlängert werden, weil die Mitbeschuldigten weiterhin inhaftiert seien. Die Staatsanwaltschaft Baden mache vor allem Ausführungen zu den Mitbeschuldigten B. und C. Auf die Tatbeteiligung des Beschwerdegegners werde kaum eingegangen. Anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2022 habe er gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben, von Frühjahr 2020 bis Ende Februar 2021 eine Wohnung in X. (mutmasslich an der [Strasse und Hausnummer]) und ab Oktober 2021 eine weitere Wohnung in T. gemietet zu haben. Er habe angenommen, dort werde eine Person wohnen, welche in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgehe, aber selbst keine Wohnung mieten könne. Er sei für das Anmieten der Wohnungen monatlich mit Fr. 300.00 entlöhnt worden. Jeweils Anfang Monat habe er das Geld in einem Couvert aus den Briefkästen der Wohnungen abholen können. Die Namen der Mitbeschuldigten kenne er lediglich aus dem Strafverfahren. Der Kontakt betreffend die Wohnungen sei über Signal erfolgt. Damit sei ihm lediglich das Überlassen der Wohnungen vorzuwerfen. Bezüglich des Tatortes T. sei zudem eine Tiefgarage bzw. eine sich darin befindliche Waschbox an der [Strasse und Hausnummer] von Belang. Der Beschwerdegegner habe aber eine Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] gemietet, wozu ein Keller, aber keine Tiefgarage gehöre. Gegen ihn sei noch nie ermittelt worden. Auch sei er nicht vorbestraft. Sollte die Haft gegen den Beschwerdegegner jedoch tatsächlich verlängert werden, sei, wie bei B., eine Befristung auf zwei Monate vorzunehmen.

Weiter führt der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zwar einige Polizeirapporte vorlegen können. Diese würden jedoch nicht ihn betreffen, sondern lediglich auf die Observationen der Mitbeschuldigten B. und C. Bezug nehmen. Dem Beschwerdegegner könne weiterhin lediglich angelastet werden, einen Mietvertrag für die Wohnung in T. abgeschlossen zu haben. Dass er sein Mobiltelefon in die W. [Fluss] geworfen habe, sei korrekt. Dies habe er nicht getan, um Spuren zu verwischen. Er habe am Nachmittag des 30. August 2022 von einer unbekannten Person erfahren, dass die Polizei gekommen sei. Daraufhin habe er Rechtsanwalt D. kontaktiert und danach das Telefon zerstört. Zudem habe er seit Montagabend an Angstzuständen gelitten. Die Zerstörung des Mobiltelefons stelle eine nachvollziehbare Kurzschlussreaktion dar, denn nachdem er mit der Wohnung in T. nichts weiter zu tun gehabt habe, sei er plötzlich mit der Polizei sowie mit ihm unbekannten Hintermännern konfrontiert gewesen. Aufgrund der Schwangerschaft seiner Partnerin befinde er sich zudem in einer Situation, in welcher er Probleme jeglicher Art vermeiden wolle. Die Zerstörung des Telefons habe einen verzweifelten Versuch dargestellt, sich drohenden Problemen zu verschliessen. Zusammenfassend sei es mit der Aktenlage nicht vereinbar, ihm zu unterstellen, davon gewusst zu haben, dass die Wohnung in T. als Drogenumschlagsplatz gedient habe (Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022).

2.2.4

Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 konkretisiert die Staatsanwaltschaft Baden, dass gegen den Beschwerdegegner in den Jahren 2018 bis 2020 keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Gegen den Mitbeschuldigten B. sei im Zusammenhang mit einem Drogenfund vom 22. August

2017 in der Liftanlage eines Mehrfamilienhauses an der [Strasse und Hausnummer] in X. ermittelt worden. Eine Beteiligung des Beschwerdegegners an diesem Drogendelikt sei nicht nachweisbar. Es sei jedoch auffällig, dass in der vorliegenden, im Kanton Zürich eröffneten Strafuntersuchung wiederum B. beteiligt sei. Zudem habe der Beschwerdegegner im Jahr 2020 eine Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in X. angemietet und B. zur Verfügung gestellt, die dieser auch benutzt habe. Nachdem bei B. im Jahr 2017 Drogen sichergestellt worden seien, der Beschwerdegegner diesem im Jahr 2020 eine Wohnung in X. zur Verfügung gestellt und im vorliegenden, neuen Strafverfahren eine Wohnung in T. angemietet habe, von welcher aus B. mit C. Drogenhandel betrieben habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mindestens eventualvorsätzlich am Betäubungsmittelhandel der beiden Mitbeschuldigten teilgenommen habe. Zudem sei es sehr verdächtig, dass er nach Kenntnisnahme der Verhaftung von B. und C. sein Mobiltelefon in der W. [Fluss] entsorgt habe. Eine andere nachvollziehbare Erklärung, als dass er habe Spuren verwischen wollen, sei nicht ersichtlich.

2.2.5

Der Beschwerdegegner führt mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 aus, der Drogenfund bei B. im Jahr 2017 stehe in keinem Konnex zum vorliegenden Verfahren. Auch bestehe im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung in X. im Jahr 2020 durch den Beschwerdegegner keine Verbindung zu B. Neu macht er geltend, dass die Ergebnisse aus der Observation der Aktion "G" aus dem Jahr 2020 unverwertbar seien, da den Akten keine Genehmigung eines Zwangsmassnahmengerichts für die Observation beiliege. Eine Beteiligung von B. an früheren Betäubungsmitteldelikten lasse sich auch im Hinblick auf die aus der Observation "G" gewonnenen Fotografien nicht herleiten. Insgesamt könne dem Beschwerdegegner aus früheren Ermittlungen keine Verbindung zu B. angelastet werden. In Bezug auf die Zerstörung seines Mobiltelefons spricht der Beschwerdegegner wiederum von einer Kurzschlussreaktion.

2.3

2.3.1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO, insbesondere Fn. 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).

2.3.2

Der Beschwerdegegner wurde inhaftiert, weil er zusammen mit B. und C. in den Betäubungsmittelhandel involviert sein bzw. zumindest Beihilfe dazu geleistet haben soll. Im Rahmen der Operation "E." führte die Kantonspolizei Zürich im Jahr 2022 verschiedene Observationen durch, unter anderem bei der vom Beschwerdegegner angemieteten Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. (Hauseingang und Strasse, vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2022 in den Akten HA.2022.439). Anlässlich dieser Observationen ergab sich unter anderem, dass der Mitbeschuldigte B. in der vom Beschwerdegegner angemieteten Wohnung [Strasse und Hausnummer] in T. lebte, dass der Beschwerdegegner an dieser Adresse in T. angemeldet war und dass zwei observierte Personen (UM F. alias B. und UM S. alias C.) mehrfach die Tiefgarage der genannten Liegenschaft ohne einen Behälter betreten und mit einem Behälter wieder verlassen haben. Anlässlich verschiedener, teilweise verdeckter, Hausdurchsuchungen in der zu den Liegenschaften [Strasse und Hausnummern] in T. gehörenden Tiefgarage bzw. Durchsuchungen der von B. und C. genutzten Fahrzeuge wurden unter anderem grosse Mengen an Kokain und grössere Bargeldbeträge gefunden (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022 und Rapporte der Kantonspolizei Zürich, in den Akten HA.2022.439).

Betreffend die Mitbeschuldigten B. und C. ergab sich aufgrund der Ermittlungen "E." der Verdacht, dass sie Kokainhandel im grösseren Stil betrieben haben. Für das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich bestanden genügend Verdachtsmomente, dass der Beschwerdegegner die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zwecks Betreiben von Betäubungsmittelhandel an den mutmasslichen Betäubungsmittelhändler B. vermietet und allenfalls selber in den Betäubungsmittelhandel involviert sein könnte, wobei letzterer Verdacht als – noch – dünn bezeichnet wurde, weshalb die Untersuchungshaft lediglich für einen Monat angeordnet wurde (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2022, S. 4 in den Akten HA.2022.439).

2.3.3

Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (E. 3.4.2.) besteht gegen den Beschwerdegegner noch immer ein dringender Verdacht, dass er zusammen mit mindestens zwei Mittätern (B. und C.) in den Betäubungsmittelhandel involviert sein oder Beihilfe geleistet haben könnte. Der Beschwerdegegner hat bereits Anfang 2020 eine Wohnung für ihm angeblich unbekannte Drittpersonen angemietet. Vorgängig sei er einer Person in V. vorgestellt worden, welche jemanden brauchte, der in X. eine Wohnung für eine Person miete, die keine Papiere hatte, aber in der Schweiz arbeiten wollte. Der Beschwerdegegner hat für die Anmietung der Wohnung monatlich einen Beitrag von Fr. 300.00 erhalten. Nach Erledigung der Vertragsund Übergabeformalitäten will er mit der Wohnung nichts mehr zu tun gehabt haben. Nach rund einem halben Jahr, im November 2020, sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Wohnung künden könne (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 16, Beschwerdeakten). Der Beschwerdegegner wurde anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2022 auch damit konfrontiert, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass B. in X. an der [Strasse und Hausnummer] logierte und dort an verschiedene Personen Drogen verkaufte, wobei der Briefkasten mit "A." beschriftet gewesen sei. Der Beschwerdegegner gab an, nichts davon zu wissen (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 53, Beschwerdeakten). Ungefähr ein Jahr später, circa Anfang August 2021, hat der Beschwerdegegner eine erneute Anfrage für die Anmietung einer Wohnung in T. erhalten. Wiederum will er lediglich die Formalitäten erledigt haben. Die Mietkaution sei ihm durch eine unbekannte Person in Z. übergeben worden. Den Schlüssel für die Wohnung habe er nach deren Übernahme im Briefkasten deponieren müssen (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 16, Beschwerdeakten).

2.3.4

Der damals arbeitslose Beschwerdegegner (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 16, Beschwerdeakten) will die Wohnungen aus finanziellen Gründen angemietet haben (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 40, Beschwerdeakten). Eine Wohnung zu mieten und nicht zu wissen, wer darin wohnen wird, mutet in Anbetracht der Risiken eines solchen Untermietverhältnisses äusserst seltsam an. Dem Beschwerdegegner mussten seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, unter anderem die Haftbarkeit für Schäden an der Wohnung, bekannt sein. Zudem sind Untermietverhältnisse üblicherweise dem Vermieter zu melden (Art. 262 OR). Es war aufgrund der gesamten Umstände – der Beschwerdegegner hat die Untermieter nie gesehen, er musste die Schlüssel für die Wohnung im Briefkasten deponieren und sein Entgelt dort abholen – für den Beschwerdegegner offensichtlich, dass etwas mit diesen Untermietverhältnissen nicht stimmen konnte, zumal er zugab, dass ihm das Ganze nicht sehr sauber vorkam (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 43, Beschwerdeakten).

2.3.5

Auch wenn der Beschwerdegegner angibt, keine der an der Vermietung beteiligten Personen gekannt zu haben, kann der Verdacht, dass er Kenntnis hatte sowohl von der Identität der Personen als auch vom Betäubungsmittelhandel beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdegegner zusammen mit B. und C. des (qualifizierten) Betäubungsmittelhandels strafbar gemacht hat. Es ist zwar möglich, dass B. bzw. weitere Komplizen den Beschwerdegegner, der bereits zuvor in X. eine Wohnung für sie angemietet hat, nochmals als (über die Details nicht informierten) Strohmann benutzten, um die Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. zu mieten (vgl. Ergebnisse aus den Observationen, Rapporte der Kantonspolizei in den Akten HA.2022.439 sowie Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 53, Beschwerdeakten). Ebenfalls möglich und im Hinblick auf den derzeitigen Ermittlungsstand nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Beschwerdegegner B. kannte und um dessen illegale Tätigkeiten konkret wusste. Insgesamt erhärtet sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners vom 29. September 2022, welche zusammengefasst dahin gehen, dass er von nichts gewusst habe und gutgläubig für ihm völlig fremde Personen gegen ein Entgelt von Fr. 300.00 pro Monat Wohnungen angemietet haben will, der Tatverdacht (Vermietung von Wohnungen zwecks Begehung illegaler Aktivitäten; allenfalls Beteiligung am Betäubungsmittelhandel).

2.3.6

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner am Nachmittag des 30. August 2022 sein privates Mobiltelefon in die W. [Fluss] geworfen hat, nachdem er einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten haben will, welche ihn

gewarnt haben soll, dass die Polizei komme (Einvernahme vom 29. September 2022 Frage 16, Beschwerdeakten), kann als weiteres tatverdachtserhärtendes Indiz gewertet werden. Jedenfalls besteht der Verdacht, dass er von den illegalen Tätigkeiten von B. und C. Kenntnis hatte. Die Annahme der Staatsanwaltschaft Baden, dass der Beschwerdegegner durch das Wegwerfen des Mobiltelefons Spuren verwischen wollte, ist durchaus plausibel. Die Erklärungen des Beschwerdegegners, es stelle eine nachvollziehbare Kurzschlussreaktion dar, das Mobiltelefon wegzuwerfen, nachdem er vor der Polizei gewarnt worden sei, ist damit nicht geeignet, den Tatverdacht abzuschwächen. Sofern der Beschwerdegegner tatsächlich in keiner Weise in den Betäubungsmittelhandel involviert sein sollte, gab es keinen Grund für das Wegwerfen des Mobiltelefons. Diese Reaktion, welche dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich noch nicht bekannt war, erhärtet den Tatverdacht, so dass die Aufrechterhaltung der Haft angezeigt ist.

2.3.7

Die Vorbringen des Beschwerdegegners zum Vorwurf der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel sind nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdegegners nicht stichhaltig, er könne mit der (als Drogenlagerplatz verwendeten) Waschbox in der Tiefgarage an der [Strasse und Hausnummer] in T. nicht in Verbindung gebracht werden, weil er eine Wohnung an der [Hausnummer] gemietet habe, zu welcher keine Tiefgarage gehöre (Stellungname an das Zwangsmassnahmengericht vom 3. Oktober 2022 Rz. 14). Die Tiefgarage an der [Strasse und Hausnummer] verbindet die [Strasse und Hausnummern] in T., womit Bewohner der [Hausnummer] mutmasslich Zuritt zur Tiefgarage haben, auch wenn sie keinen Platz gemietet haben. Der weitere Einwand, wonach der Beschwerdegegner B. nicht kenne bzw. frühere Drogenfunde bei diesem in keinem Konnex zum vorliegenden Verfahren bzw. zum Beschwerdegegner stünden, entkräftet den Tatverdacht insofern nicht, als B. bekanntermassen in der vom Beschwerdegegner angemieteten Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in T. (und zuvor in einer anderen, vom Beschwerdegegner gemieteten Wohnung) lebte und vor allem gestützt auf die in T. sichergestellten EDV-Geräte bzw. deren Auswertungen erst noch abzuklären ist, ob und falls ja, in welchem Verhältnis der Beschwerdegegner und B. zueinander stehen. Schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, die Ergebnisse der Observationen seien unverwertbar, da keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorliege. Allein gestützt auf den Umstand, dass die geforderte Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nicht beigelegt wurde, kann nicht geschlossen werden, die Observationen seien nicht rechtmässig angeordnet worden. Ausserdem übersieht der Beschwerdegegner, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten ist. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, bei der im Rahmen der Observation "G" aus dem Jahr 2020 beobachteten UBm A könne es sich nicht um B. handeln, was sich anhand der Vergleichsbilder in Beilage 4 (zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Oktober 2022, Beschwerdeakten) ergebe. Auch dieser Umstand ist grundsätzlich durch ein Sachgericht zu klären. Jedenfalls kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners anhand der beiliegenden Fotos nicht ohne Weiteres festgestellt werden, um welche Personen es sich dabei handelt bzw. dass es sich eindeutig nicht um B. handelt.

2.3.8

Zusammengefasst bestehen derzeit hinreichend konkrete Verdachtsmomente, die für eine Beteiligung des Beschwerdegegners am Betäubungsmittelhandel sprechen. Der dringende Tatverdacht ist daher, auch wenn er sich seit der letzten Haftanordnung nur in geringem Masse verdichtet hat, weiterhin zu bejahen.

3.

3.1

3.1.1. Als besonderen Haftgrund macht die Staatsanwaltschaft Baden Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) geltend. Sie führt in ihrer Beschwerde – unter Verweis auf den Haftverlängerungsantrag vom 26. September 2022 – zusammengefasst aus, dass das Verfahren nach Übernahme von der Staatsanwaltschaft Zürich noch ganz am Anfang stehe und der Beschwerdegegner, sollte er in Freiheit entlassen werden, durch Verschleierungshandlungen den ordentlichen Gang des Verfahrens und die Ermittlungshandlungen beeinträchtigen könnte. Es stünden diverse Einvernahmen sowie Auswertungen von sichergestellten EDV-Geräten und deren Inhalten an.

3.1.2

Da gemäss Beschwerdegegner kein dringender Tatverdacht betreffend die Beteiligung am Betäubungsmittelhandel vorliegt, macht er keine Ausführungen zur Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022).

3.2

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.1 und 4.2).

Das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, stellen nach allgemeiner Auffassung keine Kollusionshandlungen dar und können keine Kollusionsgefahr begründen. Die Kooperationswilligkeit des Beschuldigten kann jedoch als Indiz berücksichtigt werden, die gegen Kollusionsgefahr spricht. Insbesondere ist Kollusionsgefahr ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte ein einlässliches und glaubhaftes Geständnis ablegt. Die Kooperationsbereitschaft und das Aussageverhalten des Beschuldigten können mit anderen Worten herangezogen werden, um Kollusionsgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.219/2006 vom 4. Mai 2006 E. 3.5.1 und 3.5.2).

3.3

Auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten technischen Geräte kann der Beschwerdegegner nicht mehr einwirken, weshalb diesbezüglich die Kollusionsgefahr entfällt. Auch auf die noch inhaftierten Mitbeschuldigten B. und C. kann der Beschwerdegegner zumindest derzeit nicht einwirken.

Die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner steht nach wie vor am Anfang. Dabei gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdegegner weitere Spuren beseitigen kann, die für eine Tatbeteiligung seinerseits sprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit der Zerstörung seines Mobiltelefons bereits einmal bewiesen hat, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich besteht. Neben B. und C. steht die Beteiligung weiterer, derzeit noch unbekannter Personen (weitere Mittäter und Abnehmer) im Raum. Der Beschwerdegegner will weder Namen von allfälligen weiteren Beteiligten noch von den Personen, welche ihn um die Anmietung der Wohnungen ersucht haben, kennen (Einvernahme vom 29. September 2022 Fragen 36 bis 38, 44 und 47, Beschwerdeakten). Da derzeit unklar ist, ob der Beschwerdegegner diese Personen nicht doch kennt, besteht die Gefahr, dass er sich nach einer Haftentlassung mit ihnen abspricht. Demnach ist, zumindest solange die Abklärungen in Bezug auf allfällige weitere am Betäubungsmittelhandel beteiligte und dem Beschwerdegegner bekannte Personen nicht abgeschlossen sind, von Kollusionsgefahr auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner die Siegelung der für die Eruierung von weiteren Beteiligten relevanten EDV-Geräten bzw. Aufzeichnungen verlangt hat (Verlängerungsantrag vom 26. September 2022).

Die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner steht nach wie vor am Anfang. Dabei gilt es zu verhindern, dass der Beschwerdegegner weitere Spuren beseitigen kann, die für eine Tatbeteiligung seinerseits sprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit der Zerstörung seines Mobiltelefons bereits einmal bewiesen hat, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich besteht. Neben B. und C. steht die Beteiligung weiterer, derzeit noch unbekannter Personen (weitere Mittäter und Abnehmer) im Raum. Der Beschwerdegegner will weder Namen von allfälligen weiteren Beteiligten noch von den Personen, welche ihn um die Anmietung der Wohnungen ersucht haben, kennen (Einvernahme vom 29. September 2022 Fragen 36 bis 38, 44 und 47, Beschwerdeakten). Da derzeit unklar ist, ob der Beschwerdegegner diese Personen nicht doch kennt, besteht die Gefahr, dass er sich nach einer Haftentlassung mit ihnen abspricht. Demnach ist, zumindest solange die Abklärungen in Bezug auf allfällige weitere am Betäubungsmittelhandel beteiligte und dem Beschwerdegegner bekannte Personen nicht abgeschlossen sind, von Kollusionsgefahr auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner die Siegelung der für die Eruierung von weiteren Beteiligten relevanten EDV-Geräten bzw. Aufzeichnungen verlangt hat (Verlängerungsantrag vom 26. September 2022).

Zusammenfassend ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr in Bezug auf die Ermittlung von weiteren Beteiligten bzw. mit diesen Personen zu führenden Einvernahmen zu bejahen. Weitere besondere Haftgründe, auch derjenige der Fluchtgefahr, werden nicht geltend gemacht und sind deshalb auch nicht zu prüfen.

4.

Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der Strafprozessordnung vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Die Dauer der seit Anfang September 2022 erstandenen Untersuchungshaft erscheint derzeit angesichts der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Delikte (Beteiligung oder Beihilfe am qualifizierten Betäubungsmittelhandel) und der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe noch angemessen. Es besteht daher noch keine Gefahr der Überhaft. Die Staatsanwaltschaft Baden hat die anstehenden Ermittlungshandlungen zügig voranzutreiben. Eine erneute Haftverlängerung kann im Übrigen nur gewährt werden, wenn sich der dringende Tatverdacht – insbesondere gestützt auf neue Ermittlungsergebnisse – verdichtet. Insgesamt ist die Untersuchungshaft – wie auch bei den beiden Mitbeschuldigten – lediglich um zwei Monate zu verlängern. Dabei ist die Staatsanwaltschaft Baden darauf hinzuweisen, dass allfällige Probleme bei der Übermittlung der Ermittlungsergebnisse aus einem anderen Kanton grundsätzlich nicht von der beschuldigten Person verursacht wurden und dass sich dies daher nicht zu ihren Ungunsten auswirken darf.

Mildere Ersatzmassnahmen, die zur Vermeidung der Kollusionsgefahr als Alternative zu Untersuchungshaft infrage kämen, sind derzeit nicht ersichtlich.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, womit die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Untersuchungshaft zu verlängern ist.

6.

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mehrheitlich, wobei die beantragte Untersuchungshaft um zwei anstatt die beantragten drei Monate zu verlängern ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von zwei Dritteln zu tragen. Die Kosten sind im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2022 aufgehoben und die Untersuchungshaft über den Beschwerdegegner wird einstweilen bis am 2. Dezember 2022 verlängert.

2.

Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln mit Fr. 716.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 20. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor